Tatbestand
Der Kläger wendet sich als Rechtsnachfolger einer Hilfeempfängerin gegen eine Forderung des Beklagten auf Rückzahlung von
darlehensweise gewährter Sozialhilfe.
Der Kläger ist Mitglied der Erbengemeinschaft nach der am ... 1920 geborenen und am ... 2007 verstorbenen Frau H.S.. Frau
S. erhielt seit Mitte der 1980er Jahre von der im beklagten Landkreis gelegenen Samtgemeinde B. in unregelmäßigen Abständen
Sozialhilfeleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Frau S. war Eigentümerin eines ca. 500 qm großen Hausgrundstückes in B., auf dem sich ein Wohnhaus befand, das aus drei
abgeschlossenen Wohnungen bestand, von denen Frau S. eine selbst bewohnte. Die zwei weiteren Wohnungen vermietete sie zeitweise,
weshalb Anträge auf Beihilfe durch die Samtgemeinde für diese Zeiten abgelehnt wurden.
Mit Bescheid vom 29. April 1998 gewährte die Samtgemeinde der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG ab dem 16. April 1998 (701,00 DM monatlich) „gemäß § 89 BSHG als Darlehen“. Weiter hieß es: „Der Anspruch auf Rückzahlung wird dinglich gesichert“. In der Folge erging am 22. September
1998 ein „Bescheid über die Änderung der Hilfe zum Lebensunterhalt“, in dem nicht auf die darlehensweise Gewährung hingewiesen
wurde.
Anfang Mai 1999 sprach Frau S. bei der Samtgemeinde vor und erklärte, ihr Lebensunterhalt werde durch ihre Schwester sichergestellt.
Sie ziehe ihren Sozialhilfeantrag zurück. Am 1. Juli 1999 beantragte Frau S. erneut Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Sachbearbeiter
der Samtgemeinde formulierte bei der Vorsprache folgende Erklärung, die von Frau S. unterschrieben wurde:
„Hiermit bitte ich ab 1.7.99 um Hilfe zum Lebensunterhalt. Ich bin jetzt in meine Wohnung zurückgekehrt und erhalte keine
Unterstützung mehr durch Angehörige. Ich wurde heute darauf hingewiesen, dass die Sozialhilfe als Darlehen gewährt wird (§
89 BSHG).“
Der Beklagte gewährte daraufhin ab dem 1. Juli 1999 in unterschiedlicher Höhe Leistungen nach dem BSHG. In den Akten des Beklagten finden sich zahlreiche sog. Auszahlungsscheine, ein erster vom 8. Juli 1999 über 606 DM, auf
dem sich der Zusatz „Darlehen“ befindet. Der erste schriftliche Bewilligungsbescheid nach Stellung des Antrags am 1. Juli
1999 datiert auf den 3. Juli 2000. Mit ihm wurden Frau S. ab dem 6. April 2001 monatlich 736,83 DM „gemäß § 89 BSHG als Darlehen“ gewährt. Weiter hieß es: „Der Anspruch auf Rückzahlung wird dinglich gesichert.“ Mit zwei weiteren Bescheiden
vom 7. September 2001 bewilligte der Beklagte Frau S. erneut Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 1. Juni bzw. 1. Juli 2001 in
geänderter Höhe als Darlehen.
Am 10. September 2001 wurde auf Antrag der Frau S. eine Sicherungshypothek zum Höchstbetrag von 70.000 DM (= 35.790,43 Euro)
zugunsten des Beklagten ins Grundbuch eingetragen. In ihrem vor dem Amtsgericht B. abgegebenen Antrag erklärte Frau S., sie
beziehe vom Beklagten seit dem 16. April 1998 Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen. Die Sozialhilfe werde ihr darlehensweise
gezahlt. Wegen aller Rückforderungen des Beklagten gegen sie, die bereits entstanden seien und die in Zukunft entstehen würden,
bewillige und beantrage sie die Eintragung der Sicherungshypothek.
Am 25. Februar 2002 bewilligte der Beklagte der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 1. Februar 2002 in geänderter Höhe.
Der Bescheid enthielt keinen Hinweis auf die darlehensweise Gewährung, ebenso wenig, wie am 26. Februar 2002 ergangene Änderungsbescheide.
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2002 erfolgte dann wieder ausdrücklich die Bewilligung der Hilfe zum Lebensunterhalt (ab dem 1.10.2002)
als Darlehen. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2004 bewilligte der Beklagte erstmals – ab dem 1. Januar 2005 – Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) als Darlehen. Mit Bescheid vom 28. Juni 2005 erklärte der Beklagte, die der Klägerin „bis zum 30.06.2005 bewilligte Grundsicherung“
nach dem SGB XII „bei gleichbleibenden Voraussetzungen“ bis zum 31. Dezember 2005 weiter zu bewilligen. Mit Bescheid vom 4. Januar 2006 erfolgte
eine Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Dezember 2006, ohne ausdrücklichen
Hinweis auf eine darlehensweise Gewährung. Zwischenzeitlich übernahm der Beklagte auch aufgelaufene Stromschulden der Frau
S., um eine Sperre durch den Versorger abzuwenden. Letztmalig bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Dezember 2006 Hilfe
zum Lebensunterhalt für das gesamte Jahr 2007 – ohne Hinweis auf ein Darlehen – bevor dann Frau S. am 28. Februar 2007 verstarb.
Durch das Amtsgericht B. wurde am 17. Dezember 2008 der Erbengemeinschaft nach Frau S., bestehend aus A., H., C., S1 und dem
Kläger, ein gemeinschaftlicher Erbschein ausgestellt. Für den Kläger war eine Erbquote von 1/6 ausgewiesen.
Nachdem sich die Erbengemeinschaft nicht auf einen Verkauf des Hauses hatte einigen können, beantragte die O. Landesbank als
Gläubigerin im November 2011 die Zwangsvollstreckung. Das Amtsgericht Bersenbrück, Vollstreckungsgericht, setze den Verkehrswert
des Grundstücks auf 60.000 Euro fest. Der Beklagte meldete beim Amtsgericht eine Forderung in Höhe von 38.718,50 Euro an.
Die Versteigerung fand am 8. Februar 2012 statt, erlöst wurden 54.000 Euro. Im Verteilungstermin wurde dem Beklagten als Gläubiger
des Rechts in Abteilung III Nr. 5 ein Betrag von 24.151,51 Euro zugeteilt, dies unter der Bedingung, dass die Feststellung
der Forderung durch Anerkenntnis oder rechtskräftiges Prozessurteil nachgewiesen werde, bzw. der früheren Eigentümerin Frau
S. zugeteilt, wenn die Forderung des Beklagten nicht nachgewiesen werde und nicht bestehe. Der Betrag wurde bei der Hinterlegungsstelle
des Amtsgerichts Bersenbrück gemäß § 119 Zwangsvollstreckungsgesetz hinterlegt.
Mit Bescheiden vom 11. November 2015 wandte sich der Beklagte an jeden einzelnen Miterben mit u.a. folgendem Inhalt:
„… Sie sind Mitglied der Erbengemeinschaft der Sozialhilfeempfängerin. Ich setze gegenüber der Erbengemeinschaft folgende
Darlehensmodalitäten fest:
1. Das Darlehen ist in Höhe des erzielten Erlöses – höchstens bis zum Wert der geleisteten Sozialhilfe – zurückzuzahlen, wenn
das Hausgrundstück veräußert oder versteigert wird. Der Rückforderungsanspruch wird fällig, sobald der Gegenwert des Hauses
in Geld zur Verfügung steht.
2. Den Rückforderungsanspruch setze ich auf 38.718,50 € fest. Im Hinblick auf den Restbetrag des Erlöses beträgt der Rückforderungsanspruch
jedoch nur 24.151,51 €.
3. Der Rückforderungsanspruch aus Ziffer 3 wird durch Auskehrung des bei dem Amtsgericht Bersenbrück hinterlegten Geldes erfüllt.
Begründung:
Die Hilfeempfängerin erhielt die Sozialhilfeleistung darlehensweise wegen vorhandenen Grundeigentums. Abgestimmt war, dass
der Gegenwert des Hauses bis zur Höhe der Sozialhilfeleistungen zur Refinanzierung eingesetzt werden sollte. Die Darlehensbestimmungen
im Einzelnen habe ich mit diesem Bescheid festgesetzt. Eine Festsetzung der Darlehensbedingungen im Nachhinein ist zulässig,
wie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 08.10.2012 (Aktenzeichen: L 19 AS 1569/11) ausdrücklich entschieden hatte.
Das Hausgrundstück wurde zwischenzeitlich versteigert, der nach Abzug vorrangiger Verbindlichkeiten aus der Zwangsversteigerung
verbleibende Erlös ist bei dem Amtsgericht hinterlegt.
Die Fälligstellung des Darlehensbetrages auf den Zeitpunkt, zu dem der Wert des – grundsätzlich einzusetzenden – Vermögens
zur Verfügung steht, entspricht dem, was mit Frau S. seinerzeit vereinbart wurde: das Darlehen sollte zurückbezahlt werden,
wenn das Hausgrundstück veräußert oder versteigert würde und ihr der entsprechende Geldbetrag zur Verfügung steht.
Die Rückforderung des Darlehens genügt dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe und ist aus Gründen der Verpflichtung zum
sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit Steuergeldern geboten. Der Rückforderungsanspruch stellt eine Verbindlichkeit gegenüber
dem Nachlass der Hilfeempfängerin dar, für den die Erben haften.
Mit der Auszahlung des hinterlegten Betrages sind sämtliche Ansprüche des Sozialhilfeempfängers aus dem Darlehen erfüllt.
Weitergehende Forderungen werde ich der Erbengemeinschaft gegenüber nicht geltend machen.
Neben Ihnen haben auch die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft einen gleichlautenden Bescheid erhalten. Rechtsmittelbelehrung
…“
Mit Ausnahme des Klägers, der am 3. Dezember 2015 Widerspruch einlegte, ließen alle übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft
den jeweiligen Bescheid bestandskräftig werden.
Der Kläger erhob zunächst am 28. April 2016 Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Osnabrück (S 5 SO 78/16) und sodann am 12.
Mai 2016 zum Sozialgericht Hamburg (S 7 SO 236/16). Das Sozialgericht Osnabrück verwies den dortigen Rechtsstreit an das Sozialgericht
Hamburg (S 7 SO 381/16). Die Untätigkeitsklage zum Az. S 7 SO 236/16 nahm der Kläger sodann im Erörterungstermin vom 12. Juli
2017 nach Hinweis des Sozialgerichts auf die doppelte Rechtshängigkeit zurück.
Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2016, dem Kläger am 18. Juni 2016 zugestellt,
zurück. Es bestünden keine rechtlichen Gründe, die gegen eine Auskehrung des Restbetrags in Höhe von 24.151,51 Euro sprechen
könnten. Es habe mit Frau S. seinerzeit Einvernehmen über die Form der Hilfegewährung und die dingliche Sicherung der Sozialhilfeleistungen
gegeben.
Der Kläger hat am 21. Juni 2016 zum Az. S 7 SO 236/16 – auf Frage des Gerichts nach der Höhe des Streitwerts – u.a. eine Kopie
des Widerspruchsbescheides und den Ausdruck einer von ihm geschriebenen E-Mail im Antragsdienst des Sozialgerichts abgegeben,
in der er ausgeführt hatte, es gehe ihm um „Übergabe und Entschädigung für Nutzung und entgangene Nutzung des Erbstücks“.
Der Kläger hat weiter vorgetragen, der Samtgemeinde B. gehe es „ums Geld“, „angehalten vom Landkreis O. wegen – unbelegter
und unberechtigter – Rückzahlungsverpflichtungen von Sozialhilfe an die Erblasserin“.
Das Sozialgericht hat darin eine – fristgerechte – Umstellung der Untätigkeits- in eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
gesehen, den Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen S 7 SO 416/16 geführt und das schriftliche Vorbringen des Klägers dahingehend
verstanden, dass er die Aufhebung des Bescheides vom 11. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni
2016 beantrage.
Der Beklagte hat seinen Bescheid verteidigt. Der geltend gemachte Anspruch sei ein ursprünglicher Anspruch gegenüber der Hilfeempfängerin
und zwar die Rückforderung eines Darlehens. Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs sei das Hausgrundstück dinglich mit
einer Sicherungshypothek belastet worden. Durch den Erbfall sei der Kläger als Mitglied der Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger
der Hilfeempfängerin geworden. Die Erbengemeinschaft sei in alle Rechte und Pflichten der Erblasserin – soweit sie nicht höchstpersönlicher
Natur gewesen seien – eingetreten. Durch den Erbfall sei der Kläger also Darlehensnehmer und Eigentümer eines Hausgrundstücks
geworden, das mit einer Sicherungshypothek dinglich belastet gewesen sei. „Auch die Rechtsposition hinsichtlich der Möglichkeit,
jederzeit die Darlehensbedingungen festzulegen“, gehöre im Rahmen der Rechtsnachfolge zur Rechtsposition des Erben, da auch
diese keine höchstpersönliche Rechtsposition der Hilfeempfängerin gewesen sei. Ein Erbe könne keine weitergehenden Rechte
haben, als die Hilfeempfängerin selbst sie gehabt habe.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 4. Juni 2020 den Bescheid vom 11. November 2015
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2016 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte stütze
seinen Rückforderungsanspruch auf Modalitäten, die zu Unrecht gegenüber der Erbengemeinschaft festgesetzt worden seien. Frau
S. habe unstreitig ab dem 1. Juli 1999 Leistungen lediglich auf Darlehensbasis erhalten. Hiermit habe sie sich zu Lebzeiten
ausdrücklich mit ihrer Unterschrift einverstanden erklärt. Über die Unterschrift hinaus seien Darlehensbedingungen mit ihr
aber nicht vereinbart worden. Anders als im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, wo der Gesetzgeber in § 42a Abs. 3 Vorgaben für die Rückzahlung formuliert habe, enthalte das SGB XII keine näheren Regelungen über Darlehensbedingungen, insbesondere nicht über Rückzahlungsmodalitäten. Regelmäßig würden von
der Behörde aber die Bedingungen, unter denen das Darlehen gewährt werde, gemäß § 32 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) als Nebenbestimmungen in den Verwaltungsakt, mit dem das Darlehen gewährt werde, aufgenommen und damit bereits in dem Bewilligungsbescheid
die Rückzahlung verbindlich angeordnet. Wenn die Behörde in dem Bescheid, mit dem sie das Darlehen bewillige, keine Nebenbestimmungen
über die Darlehensbedingungen aufnehme, sei dieser Bescheid nicht bereits mangels Bestimmtheit unwirksam, sondern bleibe Rechtsgrundlage
für die Rückforderung der gewährten Leistung. Die Darlehensmodalitäten könnten auch noch durch einen weiteren Verwaltungsakt
oder durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages festgelegt werden (unter Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 8.10.2012 – L 19 AS 1569/11). Die Pflicht, das Darlehen zurückzuzahlen, ergebe sich bereits aus seiner Rechtsnatur, denn die Bewilligung eines Darlehens
umfasse inhaltlich auch die Pflicht des Darlehensnehmers, die gewährten Leistungen zurückzuzahlen. Wenn es beim LSG Nordrhein-Westfalen
heiße, dass die Festlegung der Darlehensmodalitäten durch einen weiteren Verwaltungsakt zeitlich unbegrenzt erfolgen könne
und damit – wie auch der Beklagte meint – noch gegenüber etwaigen Erben, teile das Gericht diese Auffassung nicht. Da es für
einen Kostenersatz von Erben eine spezielle Regelung in § 102 SGB XII, insbesondere mit einer engen 3-Jahresfrist in Absatz 4, gebe, müsse die nachträgliche Festlegung nach Ansicht des Gerichts stets noch zu Lebzeiten des Leistungsempfängers ihm gegenüber
erfolgen.
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 6. Juni und dem Beklagten am 11. Juni 2020 zugestellt worden.
Der Kläger hat am 12. Juni 2020 Berufung eingelegt.
Er führt aus, man könne nicht ernsthaft von ihm erwarten, ein neu gebautes Mehrfamilienhaus aus den 1960er Jahren mit mehr
als 200 qm Wohnfläche in bester Lage mit einem Wert zwischen 200.000 bis 400.000 Euro zu verkaufen oder versteigern zu lassen.
Der Beklagte hat am 6. Juli 2020 Berufung eingelegt.
Er meint, der Schutz des Vermögens des Hilfeempfängers ende mit dessen Tod. § 102 SGB XII begründe einen originären Anspruch des Sozialhilfeträgers gegen den bzw. die Erben. Diesen Anspruch könne der Sozialhilfeträger
nur für einen bestimmten Zeitraum geltend machen. Diese Fallkonstellation unterscheide sich von jener, in der ein Hilfeempfänger
wegen vorhandenen, nicht nach § 88 BSHG bzw. § 90 SGB XII geschützten Vermögens Sozialhilfeleistungen (nur) als Darlehen erhalte. Bei der Fallkonstellation der darlehensweisen Hilfegewährung
entstehe der Rückforderungsanspruch bereits mit der Darlehensbewilligung, er sei allerdings noch nicht fällig. Die Erben träten
in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Insofern seien auch die Erben aus dem Darlehen zur Rückzahlung verpflichtet.
Das geerbte Hausgrundstück sei im Hinblick auf diesen Anspruch dinglich belastet. Frau S. habe über nicht geschütztes Vermögen
verfügt, das sie grundsätzlich vor Inanspruchnahme von Sozialhilfe zur Befriedigung ihres Bedarfs hätte einsetzen müssen.
Der Beklagte habe von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Hilfeempfängerin darlehensweise Hilfeleistungen zu erbringen und
den Darlehensrückforderungsanspruch dinglich am Grundstück zu sichern. Mit dem Erbfall seien die Erben in diese Rechtsposition
der Hilfeempfängerin eingetreten. Die Erbschaft umfasse das dinglich zugunsten des Sozialhilfeträgers mit einem Betrag von
bis zu 70.000 DM belastete Hausgrundstück. Die konkreten Darlehensrückzahlungsbedingungen seien mit Bescheid vom 11. November
2015 festgelegt worden. Das Sozialgericht habe in seinem Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt, dass eine Festlegung der
Darlehensbedingungen auch nachträglich möglich und zulässig sei. Mit dem Bescheid vom 11. November 2015 sei die Höhe der Darlehensrückforderung
in Höhe des Betrages, der bei dem Amtsgericht hinterlegt sei, festgesetzt worden. Damit sei sichergestellt worden, dass die
Forderung des Sozialhilfeträgers gegenüber der Erbengemeinschaft nicht höher sei, als der tatsächliche Wert der dinglichen
Sicherung.
Der Beklagte hat eine Aufstellung der an Frau S. geleisteten Hilfe im Zeitraum vom 16. April 1998 bis zum April 2007 – Gesamtbetrag:
39.775,63 Euro – übersandt und dazu ausgeführt, es sei der Zeitraum ab dem 16. April 1998 maßgeblich. Der entsprechende Bescheid
vom 29. April 1998 sei Frau S. persönlich ausgehändigt worden. Der dem Gericht vorliegende Aktenvorgang bilde die Bescheidlage
vollständig ab. Zwar sei nicht in jedem Änderungsbescheid zur Sozialhilfe auf die darlehensweise Bewilligung hingewiesen worden.
Dies habe sich aber für Frau S. unmissverständlich aus dem Gesamtzusammenhang ergeben. Denn sie sei über die gesamte Zeit
Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses gewesen, und die darlehensweise Bewilligung sei „überwiegend“ auf den in den Akten befindlichen
Auszahlungsscheinen vermerkt worden. Die Änderungsbescheide bezögen sich auf den ursprünglichen Bescheid vom 29. April 1998,
der eine darlehensweise Bewilligung eindeutig regele. Zur Auskehrung des hinterlegten Betrages benötige der Beklagte eine
Entscheidung durch den Senat. Der Hinterlegungsstelle genüge insoweit die Vorlage der bestandskräftig gewordenen Bescheide
über die darlehensweise Bewilligung, verbunden mit der durch Frau S. am 1. Juli 1999 unterschriebenen Erklärung, nicht.
Am 28. April 2022 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat stattgefunden. Der Kläger hat darin erklärt, seine
Berufung nicht fortführen zu wollen.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Hamburg vom 4. Juni 2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat,
die übrige Prozessakte, die Akten zu den Klageverfahren S 7 SO 236/16 und S 7 SO 381/16 und den Verwaltungsvorgang des Beklagten
verwiesen.
Entscheidungsgründe
II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist zulässig (1.), jedoch unbegründet (2.).
1. Statthaft ist, nachdem der Kläger am 21. Juni 2016 die zunächst am 28. April 2016 zum Sozialgericht Osnabrück erhobene
und von dort an das Sozialgericht Hamburg verwiesene Untätigkeitsklage umgestellt hat – worin eine zulässige, weil sachdienliche
Klageänderung im Sinne des §
99 Abs.
1 SGG zu sehen ist –, die isolierte Anfechtungsklage nach §
54 Abs.
1 SGG. Die Sachurteilsvoraussetzungen lagen zu diesem Zeitpunkt vor. Das Vorverfahren war durchgeführt worden, und die Erhebung
der Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2016 erfolgte fristgerecht nach §
87 Abs.
1 und
2 SGG durch Umstellung der Klage am 21. Juni 2016.
2. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 11. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.
Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Beklagte hat durch den angegriffenen Bescheid den Zeitpunkt der Fälligkeit der Darlehensrückforderung festgelegt (Ziffer
1 des Bescheides), den Rückforderungsbetrag benannt (Ziffer 2 des Bescheides) – worin zugleich ein entsprechendes Rückforderungsverlangen
zu sehen ist – und überdies bestimmt, dass der Rückforderungsanspruch durch Auskehrung des hinterlegten Betrages erfüllt werde
(Ziffer 3 des Bescheides).
Dies unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
a) Rechtsgrundlage für die Rückforderung des Darlehens mittels Verwaltungsakt ist der jeweilige Bescheid über die darlehensweise
Bewilligung der Sozialleistung. Denn die Rückzahlungsverpflichtung ist einem Darlehen immanent, und der Leistungsträger bestimmt
durch die Form der Darlehensgewährung – entweder durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder aber
(im Sinne der sog. Zwei-Stufen-Theorie) mittels Kombination aus beiden – auch die Form der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs,
nämlich entweder durch Verwaltungsakt oder aber durch Leistungsklage (LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Der Leistungsträger
kann bei der Hilfegewährung in einem „Grundbescheid“ darüber entscheiden, ob er dem vermögenden Hilfeberechtigten die Sozialhilfeleistung
als Darlehen gewährt (LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17.10.1974 – V C 50.73). In einem zweiten Schritt sind dann durch Verwaltungsakt die weiteren Einzelheiten der Darlehensgewährung (Laufzeit, Tilgung,
Verzinsung, Sicherung der Darlehensrückforderung) festzulegen. Erscheint dem Hilfeträger ein derartig gestuftes Verfahren
nicht sachdienlich, ist er rechtlich nicht gehindert, die Entscheidung sowohl über das „Ob“ der Hilfegewährung als auch über
das „Wie“ in Form der Auszahlungs- und Rückzahlungsmodalitäten als Nebenbestimmung in einem Verwaltungsakt zu treffen (Giere,
in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 91 Rn. 14; Mecke, in: jurisPK-SGB XII, § 91, Stand: 1.2.2020, Rn. 30). Der Abschluss eines Darlehensvertrags ist demnach keine Voraussetzung für die Darlehensgewährung
oder die Rückforderung derselben (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6.9.2000 – 16 B 941/00). Ein durch Verwaltungsakt gewährtes Darlehen kann daher auch durch Verwaltungsakt zurückgefordert werden (LSG Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 18.10.2012 – L 23 SO 106/10). Neben der Rückforderung ist es dem Leistungsträger nach o.G. grundsätzlich auch möglich,
die Einzelheiten der Darlehensgewährung durch Verwaltungsakt zu regeln, wie hier durch Ziffer 1 (maximale Höhe der Rückzahlung
und Fälligkeit) und Ziffer 3 (Modalitäten der Rückzahlung/Erfüllung) erfolgt.
b) Der Bescheid vom 11. November 2015 ist formell rechtmäßig.
Ob der Kläger vor Erlass des Bescheides angehört worden ist (§ 24 Abs. 1 SGB X), kann dahingestellt bleiben. Denn ein möglicher Anhörungsmangel wäre nach Durchführung des Vorverfahrens geheilt (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X).
Die Samtgemeinde B. war auch für den Erlass des Bescheides zuständig. Nach § 3 Abs. 1 SGB XII wird die Sozialhilfe von örtlichen und überörtlichen Sozialhilfeträgern geleistet. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII sind örtliche Träger die kreisfreien Städte und Kreise, soweit nicht das Landesrecht etwas anderes bestimmt. Gemäß § 97 Abs. 1 SGB XII ist grds. der örtliche Sozialhilfeträger sachlich zuständig. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Nds. AG SGB XII – v. 16.12.2004, geändert d. G. v. 11.12.2013, Nds. GVBl 2013, 284) sind die Landkreise örtliche Sozialhilfeträger, die nach
§ 6 Abs. 1 Nds. AG SGB XII für die hier in Rede stehenden Leistungen der Grundsicherung im Alter sachlich zuständig sind. Örtlich zuständig war der
hier beklagte Landkreis O., in dessen Bereich Frau S. lebte (vgl. § 6a Abs. 1 Satz 1 Nds. AG SGB XII). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nds. AG SGB XII können die Landkreise zur Durchführung der ihnen als örtliche Träger obliegenden Aufgaben durch Satzung oder öffentlich-rechtlichen
Vertrag kreisangehörige Gemeinden und Samtgemeinden heranziehen. Dies ist vorliegend durch § 2 der Satzung des Landkreises
O. über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte, Samtgemeinden und Gemeinden im Landkreis O. zur Durchführung der dem
Landkreis als örtlichen Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 21. Dezember 2004 erfolgt.
c) Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
Der Beklagte hat gegenüber dem Kläger einen fälligen, einredefreien Anspruch auf Rückzahlung von 24.151,51 Euro und durfte
diesen durch den angefochtenen Bescheid vom 11. November 2015 geltend machen und insoweit auch die Darlehensmodalitäten gegenüber
dem Kläger festsetzen. Es steht dem Leistungsträger nach Erlass des Grundbescheides frei, die Darlehensmodalitäten, zu denen
auch der Zeitpunkt der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs gehört, durch einen zweiten Verwaltungsakt festzulegen, wobei
diese Befugnis nicht zeitlich begrenzt ist (LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.7.1006 –
6 S 2522/95; Kirchhoff, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 2. EL 2022, § 91 Rn. 38).
Der Auffassung des Sozialgerichts, unter Berücksichtigung der 3-Jahres-Frist aus § 102 Abs. 4 Satz 1 SGB XII müsse die nachträgliche Festlegung der Darlehensmodalitäten stets noch zu Lebzeiten des Leistungsempfängers ihm gegenüber
erfolgen, vermag der erkennende Senat nicht näher zu treten.
Der Kostenersatzanspruch aus § 102 SGB XII unterscheidet sich wesentlich vom Anspruch auf Rückzahlung darlehensweise gewährter Leistungen. Bei § 102 SGB XII soll das Vermögen des Erblassers, auch soweit es ggf. zu seinen Lebzeiten geschützt war, dem Wert nach eingesetzt werden.
Der Ersatz ist auf den Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls beschränkt. Der Ersatzanspruch entsteht erst bei Eintritt
des Erbfalls in der Person des Erben; es handelt sich um eine sog. Erbfallschuld (Simon, in: jurisPK-SGB XII, § 102, Stand: 4.1.2021, Rn. 7). Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses (§ 102 Abs. 2 Satz 2 SGB XII; BSG, Urteil vom 11.9.2020 – B 8 SO 3/19 R). Zur Ermittlung des Wertes des Nachlasses ist der Aktivbestand dem Passivbestand im
Zeitpunkt des Todes gegenüberzustellen (BSG a.a.O.). Der Anspruch nach § 102 SGB XII als Nachlassverbindlichkeit mindert selbst nicht den Wert des Aktivbestandes (BSG, a.a.O., mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 23.9.1982 – 5 C 109.81 –, zu § 92c BSHG).
Hingegen mindert bei der Erbringung von darlehensweisen Leistungen der Darlehensrückgewähranspruch als vom Erblasser herrührende
Schuld bereits den Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls (sog. Erblasserschuld, vgl. §
1967 Abs.
2 Bürgerliches Gesetzbuch –
BGB). Dieser Rückgewähranspruch, der Grundlage der Erblasserschuld ist, schließt einen auf denselben Gegenstand gerichteten Kostenersatzanspruch
nach § 102 SGB XII aus; die darlehensweise erfolgte Sozialleistung kann vom Sozialhilfeträger also nicht nochmals (bzw. wahlweise) durch Verwaltungsakt
geltend gemacht werden (Simon, a.a.O., Rn. 19.1, zu BSG, a.a.O.). Der Beklagte hätte hier also nicht wählen können, ob er den Kläger als Erben aus dem Darlehensrückgewähranspruch
oder aber aus § 102 SGB XII in Anspruch nimmt; § 102 SGB XII scheidet bei darlehensweise gewährter Sozialhilfe aus (BSG, a.a.O.). Ist das gesetzgeberische Ziel – Wiederherstellung des Nachrangs durch Einsatz des Vermögens des Erblassers – schon
durch einen Anspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Nachlass gesichert, bedarf es i.Ü. eines Kostenersatzanspruchs auf Grundlage
von § 102 SGB XII nicht (Schneider, NZS 2021, 660). § 102 SGB XII ist deshalb in der vorliegenden Konstellation auch nicht die speziellere Vorschrift, so dass auch kein Anlass dafür besteht,
die Festlegung der Darlehensmodalitäten nur innerhalb der Verlöschensfrist des § 102 Abs. 4 Satz 1 SGB XII zuzulassen.
Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Frist des § 102 Abs. 4 Satz 1 SGB XII – wie Verjährungsvorschriften allgemein – der Rechtssicherheit dient, der nach Ablauf der genannten Frist kraft Gesetzes
gegenüber der Herstellung materieller Gerechtigkeit der Vorrang eingeräumt wird. Der Erbe soll nach Ablauf der Frist nicht
mehr damit rechnen müssen, als ersatzpflichtig in Anspruch genommen zu werden. Die Pflicht, das Darlehen zurückzuzahlen, ergibt
sich allerdings bereits aus der Rechtsnatur eines Darlehens, denn die Darlehensgewährung umfasst inhaltlich auch die Pflicht
des Darlehensnehmers, die erhaltenen Leistungen zurückzuzahlen. Der Hilfebedürftige, der die Sozialhilfe als Darlehen erhält,
weiß schon aufgrund dieser Bezeichnung, dass er die Hilfe zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuzahlen hat (Kirchhoff, a.a.O.).
Dies muss sich auch der Erbe entgegenhalten lassen. Nur ergänzend ist anzumerken, dass für die Erben der Frau S. bereits im
Zeitpunkt des Erbfalls – jedenfalls aber spätestens bei dem im Jahr 2008 beabsichtigten Verkauf des Grundstücks – erkennbar
war, dass Ansprüche des Beklagten bestehen und der Beklagte die Bewilligung der Löschung der Hypothek von der Zahlung (seinerzeit
noch in Höhe von 35.790,43 Euro) abhängig machte.
Die Höhe der geltend gemachten Forderung unterliegt ebenfalls keinen Bedenken. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte,
angesichts des nicht durchgehend in den erlassenen Bewilligungsbescheiden erfolgten Hinweises auf die darlehensweise Gewährung,
Leistungen teilweise als Zuschuss gewährt hat. Denn der Beklagte fordert nicht die Rückzahlung der insgesamt gewährten Leistungen
in Höhe von 39.775,63 Euro vom Kläger, sondern lediglich in einer Höhe von 24.151,51 Euro, die dem hinterlegten Betrag entspricht.
In dieser letztgenannten Höhe sind aber nach den vorliegenden Unterlagen Leistungen an Frau S. unzweifelhaft als Darlehen
bewilligt worden.
Zunächst einmal wurden Frau S. sowohl mit schriftlichen Bescheiden als auch mit Auszahlungsbelegen für die Zeit ab dem 16.
April 1998 Leistungen in einem Umfang von 21.696,71 Euro ausdrücklich als Darlehen gewährt.
Darüber hinaus waren jedenfalls seit der Eintragung der Höchstbetragssicherungshypothek sämtliche Bewilligungen, unabhängig
davon, ob sie durch schriftlichen Bescheid oder schlüssig durch bloße Auszahlung ergingen, nach dem objektiven Empfängerhorizont
als bloß darlehensweise Bewilligungen zu verstehen. Verwaltungsakte sind in Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen
geltenden Grundsätze (§§
133,
157 BGB) auszulegen. Für die Auslegung kommt es über den bloßen Wortlaut hinaus auf den objektiven Sinngehalt des Verwaltungsaktes
an, also darauf, wie der Empfänger dessen Inhalt (Verfügungssatz und Begründung) bei verständiger Würdigung nach den Umständen
des Einzelfalles objektiv verstehen konnte und musste. Die Auslegung geht aus vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten,
der alle Begleitumstände und Zusammenhänge (Vorgeschichte, Anträge, Begleitschreiben, Situation des Adressaten, genannte Rechtsnormen,
auch Interesse der Behörde) berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (BSG, Urteil vom 25.10.2017 – B 14 AS 9/17 R). Nach diesem Maßstab war im vorliegenden Fall nach erfolgter dinglicher Sicherung für einen verständigen Hilfeempfänger
deutlich, dass auch weitere Sozialhilfeleistungen nur als Darlehen bewilligt würden und damit sämtlichen schriftlichen Bescheiden
und bloßen Zahlungen eben dieser Erklärungsgehalt zukam. Frau S. hatte insoweit auch die notarielle Erklärung vom 10. September
2001 „wegen aller Rückzahlungsforderungen“ des Beklagten, die durch die Zahlung von Sozialhilfe als Darlehen „bereits entstanden
sind und (…) in Zukunft entstehen“, abgegeben. Dann handelt es sich aber – die vom Beklagten übersandte Zahlungsübersicht
zugrunde gelegt – bereits in der Zeit ab Oktober 2001 um darlehensweise gewährte Leistungen in einem Umfang von 29.909,27
Euro. Schon diese Summe übersteigt den vom Beklagten geltend gemachten Betrag.
III. Mit Rechtskraft dieser Entscheidung und in Ansehung des Umstandes, dass die weiteren Mitglieder der Erbengemeinschaft
die Bescheide des Beklagten haben bestandskräftig werden lassen, dürften die Voraussetzungen der Auskehrung des bei dem Amtsgericht
B. hinterlegten Betrages an den Beklagten erfüllt sein.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a SGG in Verbindung mit §
154 Abs.
1 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Kläger ist nicht kostenprivilegiert; er ist insbesondere nicht Sonderrechtsnachfolger nach §
56 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I). Als Sonderrechtsnachfolger sind in §
56 SGB I (nacheinander) der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern und der Haushaltsführer benannt, wobei die Vorgenannten
mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten
worden sein müssen. Der Kläger hatte mit Frau S. aber weder in einem gemeinsamen Haushalt gelebt noch ist er von ihr „wesentlich
unterhalten“ worden.
V. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder 2
SGG nicht vorliegen.
VI. Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf §
197a Abs.
1 Satz 1 Halbsatz 1
SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz.