Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch um die Gewährung höherer Renten wegen Erwerbsminderung.
Der 1950 geborene Kläger, deutscher Staatsangehöriger sowjetischer Herkunft, siedelte am 6. Dezember 1990 aus C-Stadt/Poltawa
(ehemalige UdSSR/Ukraine) kommend in die Bundesrepublik Deutschland über. Er ist im Besitz des Vertriebenenausweises „A“ und
bezieht seit dem 1. März 2016 von der Beklagten vorschussweise Regelaltersrente (Rentenbescheid vom 25. Januar 2016), die
mit weiterem Bescheid vom 10. Februar 2016 neu berechnet wurde.
Aufgrund seines am 29. Oktober 1991 gestellten Kontenklärungsantrags stellte die Landesversicherungsanstalt (LVA) Hessen mit
Bescheid vom 21. Januar 1997 die im Versicherungsverlauf des Klägers gespeicherten Daten bis zum 31. Dezember 1990 als für
die Beteiligten verbindlich fest. Dabei berücksichtigte sie die vom Kläger im Herkunftsgebiet zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten
vom 5. Oktober 1972 bis 6. Oktober 1975, vom 31. Oktober 1975 bis 25. April 1979, vom 23. Mai 1979 bis 26. Januar 1987 und
vom 30. Januar 1987 bis 13. November 1990 als glaubhaft gemacht zu 5/6 und lehnte außerdem die Anerkennung der Zeit vom 1.
September 1967 bis 27. Oktober 1967 als Anrechnungszeit ab. Seinen hiergegen mit Schreiben vom 2. Februar 1997 erhobenen Widerspruch
nahm der Kläger später wieder zurück.
Das nachfolgende Kontenklärungsverfahren, im Zuge dessen der Kläger unter anderem angab, vom 1. September 1967 bis 26. Juni
1972 eine Hochschulausbildung absolviert zu haben, schloss die LVA Hessen mit Erlass des Bescheides vom 22. Oktober 2003 ab.
Sie habe geprüft, ob und welche der angegebenen Zeiten für die gesetzliche Rentenversicherung erheblich seien und anerkannt
werden könnten. In welchem Umfang die Zeiten einer schulischen Ausbildung als Anrechnungszeiten anerkannt würden, sei erst
im Leistungsfall zu entscheiden. Grundsätzlich könnten Ausbildungszeiten jedoch nur ab Vollendung des 17. Lebensjahres bis
zur Höchstdauer von insgesamt acht Jahren als Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Aus dem zum Bestandteil des Bescheides
erklärten Versicherungsverlauf geht hervor, dass die Zeiten bis zum 31. Dezember 1996 verbindlich festgestellt seien.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2006 und 19. Juni 2006 beantragte der Kläger unter Vorlage zweier Arbeitgeberbescheinigungen vom
12. Mai 2006 und 25. Mai 2006 bei der Beklagten die Rücknahme des Bescheides vom 22. Oktober 2003 mit der Begründung, dass
die Zeiten vom 23. Mai 1979 bis 26. Januar 1987 und vom 30. Januar 1987 bis 13. November 1990 als nachgewiesene Beitragszeiten
anzuerkennen seien.
Mit Bescheid vom 17. Juli 2006 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch durch Widerspruchsbescheid
vom 27. November 2006 zurück. Der Bescheid vom 21. Januar 1997 sei rechtmäßig ergangen und daher nicht zurückzunehmen.
Am 18. Dezember 2006 erhob der Kläger vor dem Sozialgericht Gießen Klage (Az.: S 24 R 600/06), mit der er sich unter anderem auch gegen die Absenkung der Entgeltpunkte auf 60 v.H. (§ 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz <FRG>) wandte. Diesbezüglich trennte das Sozialgericht das Verfahren ab und führte es zunächst unter dem Az.: S 24 R 715/07, später dann unter den Az.: S 11 R 890/17 und S 2 R 890/17 fort. Das unter dem Az.: S 24 R 600/06 weitergeführte Verfahren wurde nachfolgend unter den Az.: S 11 R 889/07 und S 2 R 889/07 fortgeführt. Nachdem die Beklagte dem Kläger mit Rentenbescheid vom 6. November 2007 für die Zeit ab 1. Dezember 2006 bis
zur Vollendung des 65. Lebensjahres (Beginn der Regelaltersrente) aufgrund eines am 31. Januar 2006 eingetretenen Leistungsfalls
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit sowie mit weiterem Rentenbescheid vom 7. November 2007 für die
Zeit ab 1. Dezember 2007 befristet bis 30. November 2010 aufgrund eines am 30. Mai 2007 eingetretenen Leistungsfalls Rente
wegen voller Erwerbsminderung gewährt und der Kläger am 22. Februar 2008 seine Klage hinsichtlich jener beiden Rentenbescheide
zunächst erweitert hatte, verband das Sozialgericht mit Beschluss vom 26. Februar 2008 die beiden Verfahren Az.: S 2 R 889/07 und S 2 R 890/07 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Verfahrens mit dem Az.: S 2 R 889/07.Mit Bescheid vom 30. April 2008 hob die Beklagte den Bescheid vom 6. November 2007 hinsichtlich der Rentenhöhe gemäß § 45 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 30. November 2007 wegen Überschreitens der zulässigen Hinzuverdienstgrenze auf und
verlangte vom Kläger die Erstattung von 880,42 €, die sie an der noch für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 30. November 2007
zur Verfügung stehenden Rentennachzahlung aufrechnete. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch (Schriftsatz vom 26. Mai 2008),
den die Beklagte zunächst nicht beschied.
Nachdem das Sozialgericht darauf hingewiesen hatte, die Klageerweiterung vom 22. Februar 2008 nicht als sachdienlich anzusehen,
beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 29. August 2008 vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, woraufhin die
Beklagte erklärte, eine Versäumung der Widerspruchsfrist nicht geltend zu machen.
Nachdem der Kläger weitere Unterlagen vorgelegt hatte, stellte die Beklagte mit Rentenbescheiden vom 23. Oktober 2008 sowohl
seine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als auch seine Rente wegen voller Erwerbsminderung neu fest, indem sie nunmehr
auch die Zeiten vom 1. Juli 1972 bis 30. September 1972 als nachgewiesene Beitragszeit (Ableistung des Grundwehrdienstes)
berücksichtigte. Mit Bescheid vom 3. September 2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger die Rente wegen voller Erwerbsminderung
auf Zeit bis zum 30. November 2013 weiter.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger zuletzt, den Bescheid vom 17. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.
November 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bescheide vom 21. Januar 1997 und 22. Oktober 2003 teilweise
zurückzunehmen und die Zeiten vom 5. Oktober 1972 bis 6. Oktober 1975, vom 31. Oktober 1975 bis 25. April 1979, vom 23. Mai
1979 bis 26. Januar 1987 und vom 30. Januar 1987 bis 13. November 1990 als nachgewiesene Beitragszeiten zu 6/6 zu berücksichtigen,
hilfsweise bei der Berechnung der Entgeltpunkte für beitragsgeminderte, beitragsfreie und Berücksichtigungszeiten ungekürzte
Entgeltpunkte zu 6/6 und ohne Absenkung auf 60 v.H. (§ 22 Abs. 4 FRG) zugrunde zu legen. Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass die streitigen Zeiten durch das Arbeitsbuch
und die vorgelegten Bescheinigungen nachgewiesen seien. Die Kürzung der Entgeltpunkte um 1/6 und deren Absenkung auf 60 v.H.
sei nur für Beitragszeiten vorgesehen. Daher müssten jedenfalls beitragsfreie Zeiten sowohl von der Kürzung und als auch von
der Absenkung ausgenommen werden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 7. Januar 2011 erklärte der Kläger zu Protokoll, gegen die Rentenbescheide
vom 6. November 2007 und 7. November 2007 Widerspruch zu erheben.
Durch Urteil vom 7. Januar 2011 wies das Sozialgericht die Klage ab. Streitgegenständlich sei allein der Bescheid vom 17.
Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2006 und damit die Feststellung der zurückgelegten rentenrelevanten
Zeiten. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Änderung der Bescheide vom 21. Januar 1997 und 22. Oktober 2003 zu. Die Voraussetzungen
des § 44 SGB X seien nicht erfüllt, weil die russischen Beitragszeiten des Klägers nur als glaubhaft gemacht anzusehen seien. Weitere Ermittlungen
von Amts wegen seien im Klageverfahren nicht notwendig gewesen, insbesondere habe auf eine Anhörung von Zeugen verzichtet
werden können. Die Berechnung der Entgeltpunkte erfolge erst bei Eintritt des Leistungsfalls.
Gegen das ihm am 10. Februar 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. März 2011 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht
eingelegt (Az.: L 5 R 122/11).
Nachdem der Kläger im Berufungsverfahren weitere Unterlagen zur Akte gereicht hatte, hat die Beklagte mit Rentenbescheid vom
21. Februar 2012 die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und mit weiterem Rentenbescheid vom 22. Februar 2012 die Rente
wegen voller Erwerbsminderung abermals neu festgestellt, indem sie nunmehr die Beitragszeiten vom 1. Mai 1979 bis 13. November
1990 als nachgewiesen berücksichtigt hat. Mit Bescheid vom 5. September 2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger die Rente
wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis zum 29. Februar 2016 weiter.
Der Senat hat von Amts wegen Beweis erhoben durch schriftliche Einvernahme der Zeugen D. vom 28. Juni 2013 und E. vom 6. Juli
2013.
Im Erörterungstermin am 31. März 2015 hat der seinerzeit zuständige Berichterstatter das Berufungsverfahren auf Antrag der
Beteiligten zwecks Durchführung des Verwaltungs- und Vorverfahrens bezüglich der Zeiten vom 5. Oktober 1972 bis 25. April
1979 ausgesetzt. Außerdem hat der Kläger einen Überprüfungsantrag gestellt mit dem Ziel einer Anerkennung auch der Zeiten
vom 5. Oktober 1972 bis 6. Oktober 1975 und vom 31. Oktober 1975 bis 25. April 1979 zu 6/6. Die Beklagte ihrerseits hat darauf
hingewiesen, dass gegen die Rentenbescheide Widersprüche erhoben worden seien, über die sie inhaltlich entscheiden werde.
Mit Bescheid vom 10. Juli 2015 lehnte die Beklagte die Rücknahme ihres Bescheides vom 21. Januar 1997 ab. Dieser Bescheid
sei rechtmäßig ergangen, weil die Zeiten vom 5. Oktober 1972 bis 6. Oktober 1975 und vom 31. Oktober 1975 bis 25. Juli 1979
(wohl: 25. April 1979) nicht als nachgewiesene Beitragszeiten zu berücksichtigen seien.
Nachdem der Kläger erneut Unterlagen bei ihr eingereicht hatte, stellte die Beklagte mit Rentenbescheid vom 23. November 2015
die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und mit weiterem Rentenbescheid vom 2. Dezember 2015 die Rente wegen voller Erwerbsminderung
abermals neu fest, indem sie nunmehr auch die Beitragszeiten vom 5. Oktober 1972 bis 6. Oktober 1975 als nachgewiesen berücksichtigte
mit der Folge, dass sich für beide Renten nun jeweils 39,7489 persönliche Entgeltpunkte (pEP) ergaben.
Durch Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2016 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen den Bescheid vom 6. November
2007, geändert durch die Bescheide vom 30. April 2008, vom 23. Oktober 2008, vom 21. Februar 2012 und vom 23. November 2015,
gegen den Bescheid vom 7. November 2007, geändert durch die Bescheide vom 23. Oktober 2008, vom 22. Februar 2012 und vom 2.
Dezember 2015, sowie gegen den Bescheid vom 10. Juli 2015, geändert durch die Bescheide vom 23. November 2015 und vom 2. Dezember
2015, zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vor
dem 1. Dezember 2006 und auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vor dem 1. Dezember 2007 habe, letzteres vor allem auch deshalb,
weil die Rente dem Kläger als sog. Arbeitsmarktrente nur befristet zu gewähren gewesen sei. Die Rentenleistungen seien entsprechend
der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen berechnet und insbesondere bei der Bewertung und Anrechnung der FRG-Zeiten die Vorgaben der § 22 Abs. 3 FRG und § 22 Abs. 4 FRG beachtet worden. Jene Kürzung bzw. Absenkung gelte auch für beitragsgeminderte Zeiten. Die Rücknahme des Bescheides vom 6.
November 2007 hinsichtlich der Rentenhöhe für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 30. November 2007 sei ebenso rechtmäßig erfolgt
wie die Ablehnung, die erteilten Feststellungsbescheide in Gestalt der nachfolgend ergangenen Rentenbescheide zurückzunehmen,
soweit die Zeiten vom 31. Oktober 1975 bis 25. Juli 1979 (wohl: 25. April 1979) nach dem FRG nur als glaubhaft gemachte Beitragszeiten anerkannt worden seien.
Auch hiergegen erhob der Kläger vor dem Sozialgericht Gießen Klage (Az.: S 5 R 71/16, später S 2 R 71/16 ), mit der er ausdrücklich begehrte, die Beklagte zu einer Neubescheidung zu verpflichten. Zur Begründung machte er geltend,
dass der Bewertung der in Deutschland zurückgelegten beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten lediglich diejenigen Entgeltpunkte
zugrunde gelegt dürften, die ausschließlich anhand der vom Versicherten in Deutschland zurückgelegten Beitragszeiten und Beitragszahlungsmonaten
berechnet seien. Es fehle an einer echten Transformation der durch Arbeitsleistung im Herkunftsgebiet erworbenen Rechtsstellung
in das deutsche Rentenversicherungssystem. Die Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung seien ebenfalls unzutreffend bewertet
worden. Insoweit sei der für Dezember 2006 maßgebliche Tabellenwert auch bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung in Ansatz
zu bringen.
Demgegenüber erwiderte die Beklagte, dass es für die vom Kläger begehrte Differenzierung bei der Bewertung der beitragsfreien
und beitragsgeminderten Zeiten keine Rechtsgrundlage gebe. Die Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung sei zutreffend bewertet
worden. Da die Rente wegen voller Erwerbsminderung erstmals festgestellt worden sei, liege keine Neufeststellung vor, die
einen Rückgriff auf den bei der Feststellung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugrunde gelegten Tabellenwert erlaube.
Der Besitzstand des Klägers sei dennoch gewahrt.
Durch Urteil vom 25. Januar 2019 wies das Sozialgericht die Klage ab. Mangels gesetzlicher Grundlage könne der Kläger die
von ihm begehrte Differenzierung bei der Bewertung von beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nicht beanspruchen. Eine
derartige Differenzierung ergebe sich insbesondere nicht aus § 22 FRG, der keine von den §§
71 ff. Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (
SGB VI) abweichenden Vorgaben festlege. Auch die Bewertung der Schul- und Hochschulausbildungszeiten als Anrechnungszeiten begegne
keinen Bedenken. Zutreffend seien für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,0326 Entgeltpunkte und für die Rente wegen
voller Erwerbsminderung 0,0169 Entgeltpunkte in Ansatz gebracht worden.
Gegen das ihm am 4. März 2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. April 2019 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht
eingelegt (Az.: L 5 R 83/19).
Daraufhin hat der Senat das ausgesetzte Berufungsverfahren unter dem neuen Az.: L 5 R 74/17 fortgeführt und es mit Beschluss vom 7. November 2019 mit dem Berufungsverfahren Az.: L 5 R 83/19 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden unter Führung des Az.: L 5 R 74/17. In der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2021 hat der Kläger erklärt, sein Begehren, die Beitragszeit vom 31. Oktober 1975
bis 25. April 1979 als nachgewiesen zu berücksichtigen, nicht mehr weiterzuverfolgen, und hat insoweit seine Berufung zurückgenommen.
Zur Begründung seines Berufungsbegehrens trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass die nach dem FRG zugeordneten fiktiven Bruttoarbeitsentgelte bei der Bewertung von in Deutschland zurückgelegten beitragsfreien und beitragsgeminderten
Zeiten nicht zugrunde gelegt werden dürften. Ebenso abzusetzen seien die beitragslosen fremdrentenrechtlichen Zeiten aus dem
belegungsfähigen Gesamtzeitraum. Die Beitragsbemessungsgrundlage dürfe jedenfalls nicht mit dem Faktor 0,6 multipliziert werden.
Dies folge auch nicht aus § 22 Abs. 4 FRG. In seinem Fall erfasse die Zurechnungszeit den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 27. Oktober 2010.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. Januar 2019 abzuändern,
die Rentenbescheide vom 23. November 2015 und 2. Dezember 2015, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar
2016, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
ihm eine höhere Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren, indem die in Deutschland zurückgelegten beitragsgeminderten
und beitragsfreien Zeiten ausschließlich anhand der Entgeltpunkte für in Deutschland zurückgelegte Beitragszeiten und Beitragszahlungsmonate
bewertet werden und eine Zurechnungszeit vom 1. Januar 2006 bis 27. Oktober 2010 berücksichtigt wird, sowie
ihm eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren, indem die in Deutschland zurückgelegten beitragsgeminderten
und beitragsfreien Zeiten ausschließlich anhand der Entgeltpunkte für in Deutschland zurückgelegte Beitragszeiten und Beitragszahlungsmonate
bewertet werden, eine Zurechnungszeit vom 1. Januar 2006 bis 27. Oktober 2010 berücksichtigt wird und der Gesamtleistungswert
für Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung mit monatlich 0,0326 Entgeltpunkten in Ansatz gebracht wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen
auf die gewechselten Schriftsätze, auf die beigezogenen Gerichtsakten Az.: S 2 R 890/07 (SG Gießen) und L 5 R 83/19 (Hessisches LSG) sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Rentenakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Über die Berufungen des Klägers konnte der Senat aufgrund des Verbindungsbeschlusses vom 7. November 2019 gemeinsam verhandeln
und entscheiden (§
153 Abs.
1 i. V. m. §
113 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>), ohne dass sich hierdurch etwas an der prozessrechtlichen Selbständigkeit der beiden miteinander verbundenen Verfahren
änderte (vgl. BSG, Beschluss vom 29. Juli 1991, 7 BAr 142/89 - juris Rdnr. 18).
Indem der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, sein Begehren, die Beitragszeit vom 31. Oktober 1975 bis 25. April
1979 als nachgewiesen zu berücksichtigen, nicht mehr weiterzuverfolgen, und er insoweit seine Berufung zurückgenommen hat,
ist der Verlust des Rechtsmittels bewirkt worden (§
156 Abs.
3 Satz 1
SGG) und außerdem das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 7. Januar 2011 (Az.: S 2 R 889/07 ) rechtskräftig geworden (§
141 Abs.
1 Nr.
1 SGG).
Die somit allein noch anhängige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. Januar 2019 (Az.:
S 2 R 71/16 ) ist statthaft (§
143, §
144 Abs.
1 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§
151 Abs.
1 SGG). Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung höherer Rente wegen teilweiser
und voller Erwerbsminderung hat. Die dies ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 23. November 2015 und 2. Dezember 2015,
beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2016 (§
95 SGG), sind rechtmäßig ergangen und beschweren den Kläger nicht im Sinne von §
54 Abs.
2 SGG.
Wegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2021 abgegebenen Prozesserklärung und ausweislich seines Berufungsantrags
ist der weitere Bescheid vom 10. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2016, mit dem die Beklagte
eine teilweise Rücknahme ihres Feststellungsbescheides vom 21. Januar 1997 und Vormerkung der Beitragszeiten vom 31. Oktober
1975 bis 25. April 1979 als nachgewiesen zu 6/6 abgelehnt hatte, nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Insoweit ist
ebenfalls der Verlust des Rechtsmittels bewirkt worden (§
156 Abs.
3 Satz 1
SGG) und auch das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. Januar 2019 in Rechtskraft erwachsen.
Sein Begehren auf Gewährung höherer Rentenleistungen macht der Kläger im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage
gemäß §
54 Abs.
1 Satz 1, Abs.
4 i. V. m. §
56 SGG geltend (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, B 13 R 23/14 R - juris Rdnr. 12 m.w.N.). Sofern die Voraussetzung für höhere Rentenleistungen erfüllt sind, besteht hierauf ein gebundener
Anspruch (§ 38 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch <SGB I>) und nicht etwa ein Anspruch des Versicherten auf pflichtgemäße Ermessensausübung
(§
39 Abs.
1 Satz 2
SGB I). Für eine - vom Kläger erstinstanzlich noch ausdrücklich beantragte - Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung (§
131 Abs.
3 SGG) war deshalb vorliegend kein Raum.
Gegenstand der auf die Gewährung höherer Erwerbsminderungsrenten gerichteten kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage
sind allein die Bescheide vom 23. November 2015 und 2. Dezember 2015, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar
2016, mit dem die Beklagte zuletzt die Renten des Klägers wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung neu festgestellt hatte.
Diese beiden Rentenbescheide sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid waren nicht kraft Gesetzes zum Gegenstand der
Berufung Az.: L 5 R 122/11 gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 7. Januar 2011 (Az.: S 2 R 889/07 ) geworden und deshalb mit deren Zurücknahme auch nicht in Bestandkraft erwachsen (§
77 SGG).
Zwar war der im erstinstanzlichen Klageverfahren Az.: S 2 R 889/07 angefochtene Überprüfungsbescheid vom 17. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2006 zunächst
durch die Rentenbescheide vom 6. November 2007 (Feststellung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer) und vom
7. November 2007 (Feststellung der Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet vom 1. Dezember 2007 bis 30. November 2010)
im Sinne von §
96 Abs.
1 SGG ersetzt worden, die ihrerseits nachfolgend durch die beiden Rentenneufeststellungsbescheide vom 23. Oktober 2008 ersetzt
worden sind. Sowohl die Rentenbescheide als auch die nachgehend erlassenen Rentenneufeststellungsbescheide waren somit kraft
Gesetzes zum Gegenstand des erstinstanzlichen Klageverfahrens geworden. Die im ursprünglichen Vormerkungsbescheid vom 21.
Januar 1997 getroffenen und durch den ablehnenden Überprüfungsbescheid vom 17. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 27. November 2006 bestätigten Feststellungen zum Versicherungsverlauf des Klägers sind dabei vollumfänglich in diesen
Rentenbescheiden übernommen worden, wodurch jene Feststellungen ihre Funktion der Beweissicherung für künftige Leistungsfeststellungsverfahren
erfüllt und damit jegliche rechtliche Bedeutung verloren haben (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2005, B 4 RA 21/04 R - juris Rdnr. 41; Hessisches LSG, Urteil vom 26. Oktober 2012, L 5 R 323/11 - juris Rdnr. 42 ). Sie haben sich daher „auf andere Weise“ im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X erledigt und dürfen durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden.
Das insofern anhängige Klageverfahren hat indessen zunächst seine Fortsetzung im Streit über dasjenige Rechtsverhältnis gefunden,
dessen vorbereitender Klärung die bisher ergangenen Verwaltungsakte gerade gedient hatten. Auf eine Ersetzung in diesem Sinne
findet §
96 Abs.
1 SGG unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass der Verwaltungsakt über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen
gilt (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011, B 5 R 36/11 R = SozR 4-2600 § 248 Nr. 1). Dagegen besteht nach Erlass eines Rentenbescheides kein Rechtsschutzbedürfnis mehr zur Durchführung
eines gesonderten Rechtsbehelfsverfahrens nur in Bezug auf den Vormerkungsbescheid. Ein solches Verfahren ist fortan unzulässig
(vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010, B 13 R 118/08 R - juris Rdnr. 16 m.w.N.).
Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn es sich nicht um einen endgültigen Rentenbescheid, sondern um einen vorläufigen
Bescheid handelt, der nur Rentenvorschüsse unter dem zumindest sinngemäßen Vorbehalt gewährt, dass für die Rentenhöhe letztlich
das Ergebnis des Vormerkungsverfahrens maßgebend sei (vgl. BSG, Urteil vom 9. Oktober 2007, B 5b/8 KN 2/06 R - juris Rdnr. 10 m.w.N.). Jedenfalls mit Blick auf die Rentenbescheide vom
6. November 2007, 7. November 2007 und 23. Oktober 2008 ist ein derartiger Ausnahmefall vorliegend nicht gegeben. Die Renten
wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung wurden dem Kläger nicht nur vorschussweise gewährt.
Sind also zuletzt die beiden Rentenneufeststellungsbescheide der Beklagten vom 23. Oktober 2008 kraft Gesetzes in das Klageverfahren
einbezogen worden, musste das Sozialgericht über deren Rechtmäßigkeit gleichwohl nicht entscheiden. Zwar können die Beteiligten
die Einbeziehung gemäß §
96 Abs.
1 SGG „kraft Gesetzes“ nicht ausschließen (vgl. BSG, Urteil vom 17. November 2005, B 11a/11 AL 57/04 R = SozR 4-1500 § 96 Nr. 4). Allerdings wird dem Kläger, der auch im sozialgerichtlichen
Verfahren Inhalt und Umfang des Streitgegenstands bestimmt, durch diese Regelung nicht die ihm zustehende Dispositionsbefugnis
über den Gegenstand der Klage entzogen (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002, B 4 RA 20/01 R - juris Rdnr. 27). Das Sozialgericht kann auch nach Einbeziehung eines Verwaltungsaktes kraft Gesetzes gemäß §
123, §
95 SGG nur über die vom Kläger bestimmten Ansprüche entscheiden (vgl. BSG, Beschluss vom 18. August 1999, B 4 RA 25/99 B = SozR 3-1500 § 96 Nr. 9), dem es grundsätzlich vorbehalten bleibt, ausdrücklich oder schlüssig zu erklären, dass er sich
mit seiner Klage auf einen Teil des Streitgegenstandes beschränken oder er nur gegen einen bestimmten Bescheid vorgehen will.
Der zunächst nach §
96 Abs.
1 SGG einbezogene Bescheid bleibt nicht mitangefochten, wenn der Kläger trotz Kenntnis vom Inhalt dieses neuen Bescheides seine
Klage ausdrücklich auf die Anfechtung des ursprünglichen Bescheides beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 25. September 1962, 5 RKn 15/60 = SozR Nr. 15 zu §
96 SGG). In einer Beschränkung des Antrags kann eine Klagerücknahme hinsichtlich des neuen Verwaltungsaktes liegen (vgl. B. Schmidt
in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl. 2020, §
96 Rdnr. 11a).
So verhielt es sich hier. Zwar hatte der Kläger zunächst seine Klage auch auf die beiden Rentenbescheide vom 6. November 2007
und 7. November 2007 erstreckt und ausdrücklich kundgetan, dass beide Bescheide zum Gegenstand des Verfahrens geworden seien.
Daran hat er im weiteren Verlauf des Klageverfahrens - möglicherweise geleitet durch den richterlichen Hinweis, dass eine
Klageerweiterung nicht als sachdienlich anzusehen sei - allerdings nicht festgehalten, sondern hat gegen die Rentenbescheide
vom 6. November 2007 und 7. November 2007 mit Schriftsatz vom 29. August 2008 zumindest sinngemäß vorsorglich Widerspruch
erhoben. Dass der Kläger seine Klage nicht mehr gegen die in den bereits ergangenen Rentenbescheiden geregelte Rentenhöhe
gerichtet wissen wollte, ergibt sich nicht zuletzt aus dem von ihm in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung gestellten
und protokollierten Klageantrag, ausweislich dessen allein der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 27. November 2006 angefochten war. Zuvor hatte der Kläger nochmals zu Protokoll erklärt, gegen die Rentenbescheide Widerspruch
zu erheben.
Dass seinerzeit die einmonatige Widerspruchsfrist (§
84 Abs.
1 Satz 1
SGG) bereits abgelaufen war, führte nicht dazu, dass die Rentenbescheide bestandskräftig geworden waren. Denn die Beklagte hat
- entsprechend der von ihr erteilten Zusicherung - über die verfristeten Widersprüche des Klägers gleichwohl in der Sache
entschieden. Hierzu war sie ohne weiteres berechtigt mit der Folge, dass die Versäumung der Widerspruchsfrist der Zulässigkeit
der Klage nicht entgegengehalten werden kann und der angefochtene Bescheid auch nicht als bindend anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 1979, 12 RK 19/78 = SozR 2200 § 1422 Nr. 1).
Die Rentenneufeststellungsbescheide vom 23. Oktober 2008 sind sodann gemäß §
86 SGG zum Gegenstand dieses Widerspruchsverfahrens geworden, ebenso wie die weiteren Rentenneufeststellungsbescheide vom 21. Februar
2012, 22. Februar 2012, 23. November 2015 und 2. Dezember 2015. Dass hierdurch die jeweils vorangegangenen Renten(neu-)feststellungen
stets in Gänze ersetzt worden sind, steht einer Anwendung des §
86 SGG nicht entgegen. Denn obwohl §
86 SGG seinem ausdrücklichen Wortlaut zufolge die Einbeziehung eines neuen Verwaltungsaktes in ein laufendes Widerspruchsverfahren
nur für den Fall anordnet, dass der angefochtene Verwaltungsakt abgeändert wird, ist diese Vorschrift entsprechend der für
das gerichtliche Verfahren geltenden Vorschrift des §
96 Abs.
1 SGG dahin auszulegen, dass jene ebenso wie diese nicht nur abändernde, sondern auch ersetzende Verwaltungsakte in das laufende
Verfahren einbezieht (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2017, B 14 AS 36/16 R - juris Rdnr. 18). Die vollständige Ersetzung sämtlicher vorangegangener Bescheide führte vorliegend dazu, dass Gegenstand
des Widerspruchsverfahrens nur noch die beiden zuletzt ergangenen Bescheide vom 23. November 2015 und 2. Dezember 2015 waren.
Denn sofern der ursprünglich durch Widerspruch angefochtene Bescheid nicht nur abgeändert, sondern vollständig ersetzt und
damit im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X „anderweitig aufgehoben“ und wirkungslos wird, ist im Rahmen der Anwendung des §
86 SGG für eine Kumulation der streitgegenständlichen Bescheide kein Raum (vgl. BSG, Urteil vom 19. November 2009, B 13 R 113/08 R = SozR 4-2600 § 307b Nr. 10).
Nicht streitgegenständlich ist hingegen der Bescheid vom 30. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar
2016. Mit diesem Bescheid hatte die Beklagte - entgegen der ausdrücklichen Verlautbarung im Verfügungssatz („wird der Bescheid
vom 6. November 2007 <…> hinsichtlich der Rentenhöhe <…> aufgehoben“) - gerade keine Regelung über die Rentenhöhe getroffen.
Wegen der ausdrücklichen Bezugnahme im Verfügungssatz auf die Hinzuverdienstregelung des §
96a SGB VI und nicht zuletzt mit Blick auf die Begründung des Bescheides vom 30. April 2008 wird mit hinreichender Deutlichkeit klar,
dass die Beklagte damit lediglich die Höhe des Rentenzahlanspruchs wegen Nichtberücksichtigung anrechnungsfähigen Einkommens
hat verringern wollen und nicht etwa den Wert des festgestellten Rentenstammrechts (vgl. BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012, B 5 R 8/12 R - juris Rdnr. 18 m.w.N.). Der Bescheid vom 30. April 2008 betrifft somit nicht die Rentenhöhe und somit nicht denselben
Streitgegenstand, wie dies Voraussetzung für eine Abänderung im Sinne von §
86 SGG ist (sog. Streitgegenstandsidentität, vgl. hierzu: Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, §
86 SGG <Stand: 25. April 2019>, Rdnr. 17 m.w.N.). Stattdessen hat der Kläger hiergegen gesondert Widerspruch erhoben, über den die
Beklagte mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2016 ebenfalls entschieden hat. Gegen die Anrechnung rentenschädlichen
Hinzuverdienstes vom 1. Oktober 2007 bis 30. November 2007, das Erstattungsverlangen der Beklagten über 880,42 € und ihre
Aufrechnungsverfügung wandte sich der Kläger indessen schon erstinstanzlich nicht mehr.
Die Bescheide vom 3. September 2010 und 5. September 2013 sind ebenfalls nicht zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden,
weil die Beklagte mit ihnen allein die Dauer der Rente wegen voller Erwerbsminderung geregelt hat, die der Kläger mit seinem
Widerspruch allerdings nicht angefochten hatte. Auch insoweit fehlt es daher an der für eine Abänderung im Sinne des §
86 SGG erforderlichen Streitgegenstandsidentität. Gleiches gilt für den Rentenbescheid vom 25. Januar 2016, mit welchem dem Kläger
vorschussweise Regelaltersrente ab 1. März 2016 gewährt worden ist, ebenso wie für den weiteren Rentenbescheid vom 10. Februar
2016, mit dem die Beklagte den monatlichen Zahlbetrag der Altersrente neu berechnet hat.
Ausgehend von diesem Streitgegenstand hat die Beklagte die Rentenhöhen zutreffend festgestellt.
Die Rentenhöhe ergibt sich gemäß §
64 SGB VI aus der Vervielfältigung der unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Nr. 1) mit
dem Rentenartfaktor (Nr.
2) und dem aktuellen Rentenwert (Nr.
3). Nach §
66 Abs.
1 SGB VI ergeben sich die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente, indem die Summe aller Entgeltpunkte
unter anderem für Beitragszeiten (Nr. 1), beitragsfreie Zeiten (Nr. 2) und Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten (Nr. 3)
mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und - hier allerdings nicht einschlägig - bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei
Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. Zu den Beitragszeiten im Sinne von §
66 Abs.
1 Nr.
1 SGB VI zählen nach §
55 Abs.
1 Satz 2
SGB VI auch die in den sog. Vertreibungsgebieten zurückgelegten Beitragszeiten nach § 15 FRG, für die nach Maßgabe des § 22 FRG Entgeltpunkte ermittelt werden. Für Beitragszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um
1/6 gekürzt (§ 22 Abs. 3 FRG). Die nach § 22 Abs. 1 und Abs. 3 FRG maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt (§ 22 Abs. 4 FRG). Die Vorschriften des Fremdrentenrechts und damit insbesondere auch § 15 und § 22 FRG finden auf den Kläger als anerkannten Vertriebenen im Sinne von § 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) Anwendung (§ 1 Buchst. a) FRG).
Dies vorangestellt begegnen die von der Beklagten festgestellten Rentenhöhen keinen durchgreifenden Bedenken.
Soweit der Kläger bezüglich der Bewertung seiner im Bundesgebiet zurückgelegten beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten
(§
66 Abs.
1 Nr.
2, Nr.
3 SGB VI) im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung (§§
71 ff.
SGB VI) geltend macht, dass hierfür ausschließlich die im Bundesgebiet erworbenen Entgeltpunkte aus Beitragszeiten heranzuziehen
seien und der Gesamtbelegungszeitraum ohne die beitragslosen Zeiten im Herkunftsgebiet ermittelt werden müsse, folgt der Senat
dem nicht. Es besteht kein Grund, den Regelungsgehalt der §§
71 ff.
SGB VI im Sinne des Klägers teleologisch zu reduzieren.
Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs einer Norm, die zu den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung gehört
(vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. September 2011, 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 = NJW 2012, 669; BVerfG, Beschluss vom 30. März 1993, 1 BvR 1045/89, 1 BvR 1381/90, 1 BvL 11/90 = BVerfGE 88, 145) ist vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der von ihrem Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt
werden soll, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen
gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2019, B 5 R 4/19 R = SozR 4-2600 § 118 Nr. 17). Bei einem nach wortlautgetreuer Auslegung drohenden Grundrechtsverstoß kann eine zulässige
und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung der Norm entgegen deren Wortlaut sogar geboten sein (vgl. BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014, B 2 U 18/13 R - juris Rdnr. 27). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Die vom Kläger begehrte Reduktion, das Versicherungsleben von fremdrentenberechtigten Personen aufzuteilen in einerseits im
Herkunftsgebiet und andererseits im Bundesgebiet zurückgelegte Beitragszeiten, ist dem Gesetz gänzlich unbekannt. Das gilt
insbesondere für die Regelungen zur Ermittlung der - hier streitigen - Rentenhöhe. Generell gilt, dass sich die Höhe einer
Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen
richtet (§
63 Abs.
1 SGB VI). Schon anhand dieses Grundsatz zeigt sich, dass der Ermittlung der Rentenhöhe der Gedanke eines einheitlichen und nicht
etwa abschnittsweisen Versicherungslebens zugrunde liegt. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, wonach die am
1. Januar 1992 in Kraft getretene neue Gesamtleistungsbewertung unter anderem einheitlich für alle Versicherten auf das gesamte
Versicherungsleben vom 16. Lebensjahr bis zum Versicherungsfall abstellt (vgl. BT-Drucks. 11/4124 S. 141). Ziel der Gesamtleistungsbewertung
ist es, auch für Zeiten, in denen Versicherte nicht (beitragsfreie Zeiten) oder nur vermindert Beiträge (beitragsgeminderte
Zeiten) gezahlt haben, Entgeltpunkte zu ermitteln, die sich „nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge
versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen“ (§
63 Abs.
1 SGB VI) richten (vgl. Fichte in: Hauck/Noftz, SGB, 04/18, §
71 SGB VI Rdnr. 2). Speziell bei Fremdrentenberechtigten unterscheidet das Gesetz nicht danach, ob sie Beitragszeiten im Herkunftsgebiet
oder im Bundesgebiet zurückgelegt haben. § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG ordnet an, dass die bei einem nichtdeutschen Träger der Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten den nach Bundesrecht
zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen. Diese ausnahmslose Gleichstellung bedeutet, dass von Beitragszeiten stets die
gleichen Rechtswirkungen ausgehen, unabhängig davon, ob sie der Versicherte im Herkunftsgebiet oder im Bundesgebiet zurückgelegt
hat. Deshalb ist es nur konsequent, dass der Gesetzgeber im Geltungsbereich des FRG offenkundig bewusst davon abgesehen hat, die Gesamtleistungsbewertung abweichend zu regeln. § 14 FRG bestimmt, dass sich die Rechte und Pflichten der fremdrentenberechtigten Personen nach den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden allgemeinen Vorschriften richten, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Da die §§
14 ff. FRG aber gerade keine gesonderten Regelungen über die Gesamtleistungsbewertung beinhalten, spricht insoweit das Schweigen des
Gesetzgebers ganz entscheidend gegen eine teleologische Reduktion der §§
71 ff.
SGB VI bei Fremdrentenberechtigten. Das gilt umso mehr, als der Gesetzgeber in anderen Zusammenhängen abweichende Regelungen zur
Gesamtleistungsbewertung durchaus vorgesehen hat. Mit §
263a SGB VI existiert dabei eine Sondervorschrift zu den §§
71 ff.
SGB VI, die allerdings nur eine anteilmäßige und nicht etwa zeitliche Zuordnung von Entgeltpunkten (Ost) für beitragsfreie Zeiten
und den Zuschlag für die beitragsgeminderten Zeiten vorsieht (vgl. Fichte in: Hauck/Noftz, SGB, 07/93, §
263a SGB VI Rdnr. 1). Selbst in dieser Sondervorschrift spiegelt sich die vom Kläger begehrte Reduktion somit nicht wider.
Eine teleologische Reduktion der §§
71 ff.
SGB VI im Sinne des Klägers ist im Übrigen auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen,
dass die Kürzung der für nur glaubhaft gemachte Beitragszeiten ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 (§ 22 Abs. 3 FRG) und deren Vervielfältigung mit dem Faktor 0,6 (§ 22 Abs. 4 FRG) jedenfalls mittelbar dazu führen, dass im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung in der Regel geringere Entgeltpunkte für beitragsfreie
und beitragsgeminderte Zeiten ermittelt werden. Einen Verstoß gegen die Verfassung vermag der Senat darin jedoch nicht zu
erkennen. Denn die von § 22 Abs. 3 FRG angeordnete Kürzung der Entgeltpunkte beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die
durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht. Sie ist daher verfassungsrechtlich geradezu
geboten, um eine gleichheitswidrige Besserstellung von fremdrentenberechtigten Versicherten gegenüber denjenigen Versicherten
zu verhindern, die Beitragszeiten ausschließlich im Bundesgebiet zurückgelegt haben (Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz <GG>). § 22 Abs. 3 FRG erweist sich dabei auch als verhältnismäßig, weil eine Kürzung der Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten ausscheidet.
Demgegenüber hat der Gesetzgeber mit § 22 Abs. 4 FRG von seiner Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art.
14 Abs.
1 Satz 2
GG) jedenfalls verfassungsgemäß Gebrauch gemacht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01, 1 BvL 10/04 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5). Das gilt gleichermaßen für die Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten wie für die Ermittlung
von Entgeltpunkten für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung, der die auf 60
v.H. abgesenkten Entgeltpunkte für Beitragszeiten zugrunde liegen.
Der Einwand des Klägers, dass die Zurechnungszeit bereits am 1. Januar 2006 beginnen müsse, erschließt sich dem Senat nicht.
Gemäß §
59 Abs.
1 SGB VI in der hier einschlägigen Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Februar 2002 (BGBl. I, S. 754) ist Zurechnungszeit die Zeit, die unter anderem bei einer Rente wegen Erwerbsminderung hinzugerechnet wird, wenn die versicherte
Person das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Zurechnungszeit beginnt bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit
dem Eintritt der hierfür maßgeblichen Erwerbsminderung (§
59 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1 SGB VI) und endet mit Vollendung des 60. Lebensjahres (§
59 Abs.
2 Satz 1
SGB VI). Kalendermonate, die mit einer Zurechnungszeit belegt sind, sind beitragsfreie Zeiten, wenn für sie nicht auch Beiträge
gezahlt worden sind (§
54 Abs.
4 SGB VI).
Nach Maßgabe dieser gesetzlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung des aktenkundigen medizinischen Berichtswesens können
keine Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte den Beginn der Zurechnungszeit sowohl für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung zutreffend auf den 31. Januar 2006 bzw. 30. Mai 2007 festgelegt hat.
Anhaltspunkte dafür, dass der Leistungsfall der teilweisen Erwerbsminderung vor dem 31. Januar 2006 oder der Leistungsfall
der vollen Erwerbsminderung vor dem 30. Mai 2007 eingetreten sein könnte, sind nicht ersichtlich. Auch der Kläger hat nicht
substantiiert begründet, weshalb er bereits seit dem 1. Januar 2006 (teilweise bzw. voll) erwerbsgemindert gewesen sein sollte
und die Zurechnungszeit daher zu diesem früheren Zeitpunkt beginnen müsse. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
lässt sich der Monat Januar 2006 dabei auch aus rechtlichen Erwägungen nicht vollständig - also bereits ab dem Monatsersten
- als Zurechnungszeit bewerten. Liegen nämlich - wie hier - in dem Kalendermonat gleichzeitig Beitragszeiten vor, gilt der
Kalendermonat als beitragsgeminderte Zeit (§
54 Abs.
3 SGB VI). Nur wenn keine Beitragszeiten vorhanden sind, ist nach §
122 Abs.
1 SGB VI der gesamte Kalendermonat als Zurechnungszeit zu bewerten (vgl. Flecks in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB VI, 3. Aufl. 2021, Stand: 01.04.2021, §
59 SGB VI Rdnr. 24).
Der Kläger kann schließlich nicht beanspruchen, dass bei der Feststellung der Höhe seiner ab 1. Dezember 2007 bezogenen Rente
wegen voller Erwerbsminderung der Gesamtleistungswert für Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung mit monatlich 0,0326
Entgeltpunkten in Ansatz gebracht wird. Zutreffend hat die Beklagte stattdessen 0,0169 Entgeltpunkte berücksichtigt. Das folgt
aus §
74 Abs.
4 i. V. m. §
263 Abs.
3 SGB VI. Danach wird die Begrenzung des sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wertes für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten
wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung von ursprünglich 75 v.H., höchstens jedoch 0,0625 Entgeltpunkte, bei einem Rentenbeginn
ab Januar 2005 monatlich sukzessive abgesenkt, bis diese Zeiten bei einem Beginn der Rente ab Januar 2009 schlussendlich überhaupt
nicht mehr bewertet werden. Unter Heranziehung des Tabellenwerks des §
263 Abs.
3 SGB VI ergibt sich, dass der Gesamtleistungswert bei einem Rentenbeginn im Dezember 2006 (hier: Beginn der Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung) auf 39,06 v.H. bzw. höchstens 0,0326 Entgeltpunkte und bei einem Rentenbeginn im Dezember 2007 (hier: Beginn
der Rente wegen voller Erwerbsminderung) auf 20,31 v.H. bzw. höchstens 0,0169 Entgeltpunkte begrenzt ist. Vergeblich beruft
sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf §
300 Abs.
3 SGB VI, wonach in den Fällen, in denen eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen ist und dabei die persönlichen Entgeltpunkte
neu zu ermitteln sind, die Vorschriften maßgebend sind, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren. Daraus
folgt vorliegend nicht, dass der begrenzte Gesamtleistungswert von 0,0326 Entgeltpunkten, der bei der Rente des Klägers wegen
teilweiser Erwerbsminderung in Ansatz gebracht wurde, auch der anschließend von ihm bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung
zugrunde gelegt werden muss. Denn die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bei zuvor bereits bezogener Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung stellt keine Neufeststellung im Sinne von §
300 Abs.
3 SGB VI dar. §
300 Abs.
3 SGB VI regelt nur, welches Recht bei der Neufeststellung derselben Rente anzuwenden ist. Es muss also eine der in §
89 Abs.
1 Satz 2
SGB VI aufgezählten Rentenarten weitergeleistet werden und wegen der Neuermittlung von Entgeltpunkten nur deren Neufeststellung
erforderlich geworden sein (vgl. Kater in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 112. Erg.-Lfg. 2020, §
300 SGB VI Rdnr. 17). Die vorliegende Konstellation - Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (§
43 Abs.
2 SGB VI) im Anschluss an eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§
43 Abs.
1 SGB VI) - wird davon jedoch nicht erfasst. Es handelt sich nicht um eine Neufeststellung einer bereits bezogenen Rente, sondern
um die erstmalige Feststellung einer Nachfolgerente, auf die nach Maßgabe des §
300 Abs.
1 und Abs.
2 SGB VI neues Recht Anwendung findet (vgl. LPK-SGB VI/Reinhardt, 4. Aufl. 2018, §
300 SGB VI Rdnr. 9).
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. Januar 2019 keinen Erfolg
haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Begehren auf Gewährung höherer Renten im gerichtlichen Verfahren nicht durchgedrungen
ist. Dass seine Erwerbsminderungsrenten während des laufenden Widerspruchsverfahren mehrfach neu festgestellt und sich hierdurch
kontinuierlich erhöht hatten, rechtfertigt es nach Ansicht des Senats dabei nicht, die Beklagte mit den außergerichtlichen
Kosten des Klägers wenigstens für das Vorverfahren zu belasten. Dem steht jedenfalls das Veranlassungsprinzip entgegen. Denn
insoweit darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Rentenneufeststellungen nicht auf den Widerspruch zurückzuführen
sind, sondern allein dem Umstand geschuldet waren, dass der Kläger mehrmals bisweilen unbekannte Unterlagen aus dem Herkunftsgebiet
beigebracht hatte.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht erfüllt sind.