LSG Hessen, Beschluss vom 21.03.2006 - 9 AS 124/05
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung
1. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für eine Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist nicht auf
den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare
Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage
eine Mietpreisspanne zu ermitteln. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der für den Leistungsempfänger
abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter zu ermitteln.
Dabei muss gewährleistet sein, dass nach der Struktur des örtlichen Wohnungsbestandes die Hilfeempfänger tatsächlich die Möglichkeit
haben, mit den als angemessen bestimmten Beträgen eine bedarfsgerechte und menschenwürdige Unterkunft anmieten zu können.
Ist bzw. war dem Leistungsempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret nicht
verfügbar und zugänglich, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen.
2. Hatte der Hilfebedürftige vor In-Kraft-Treten des SGB II einen Anspruch nur auf Bewilligung der angemessenen Unterkunftskosten
nach sozialhilferechtlichen Vorschriften, so sind die den angemessenen Umfang übersteigenden Aufwendungen für die Unterkunft
nicht nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II für eine Übergangszeit zu übernehmen.
3. Soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen, ergibt
sich die Höhe der laufenden Kosten für die Heizung entweder aus dem Mietvertrag oder aus den Vorauszahlungsfestsetzungen der
Energieversorgungsunternehmen.
4. Ein Anspruch auf Heizkosten besteht nur anteilig im Verhältnis der angemessenen zu der tatsächlichen Wohnfläche, wenn der
Hilfeempfänger nur einen Anspruch auf Bewilligung der angemessenen Unterkunftskosten hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Kassel 22.11.2005 S 21 AS 39/05 ER