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LSG Hessen, Beschluss vom 21.03.2006 - 9 AS 124/05
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung
1. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für eine Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter zu ermitteln. Dabei muss gewährleistet sein, dass nach der Struktur des örtlichen Wohnungsbestandes die Hilfeempfänger tatsächlich die Möglichkeit haben, mit den als angemessen bestimmten Beträgen eine bedarfsgerechte und menschenwürdige Unterkunft anmieten zu können. Ist bzw. war dem Leistungsempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret nicht verfügbar und zugänglich, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen.
2. Hatte der Hilfebedürftige vor In-Kraft-Treten des SGB II einen Anspruch nur auf Bewilligung der angemessenen Unterkunftskosten nach sozialhilferechtlichen Vorschriften, so sind die den angemessenen Umfang übersteigenden Aufwendungen für die Unterkunft nicht nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II für eine Übergangszeit zu übernehmen.
3. Soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen, ergibt sich die Höhe der laufenden Kosten für die Heizung entweder aus dem Mietvertrag oder aus den Vorauszahlungsfestsetzungen der Energieversorgungsunternehmen.
4. Ein Anspruch auf Heizkosten besteht nur anteilig im Verhältnis der angemessenen zu der tatsächlichen Wohnfläche, wenn der Hilfeempfänger nur einen Anspruch auf Bewilligung der angemessenen Unterkunftskosten hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Kassel 22.11.2005 S 21 AS 39/05 ER