Rücknahme von Grundsicherungsleistungsbescheiden
Treuhänderisch gehaltenes Vermögen
Fremdvergleich bei Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen
Bestellung eines Pfandrechts
Sparbuch als hinkendes Legitimationspapier
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rücknahme von Leistungsbescheiden, mit welchen der Klägerin Leistungen der Grundsicherung
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bewilligt wurden, und damit verbunden über die Erstattung von 21.243,17 Euro.
Die Klägerin ist 1972 geboren. Von 1992 bis 1998 studierte sie Bauingenieurwesen sowie im Anschluss von 1998 bis 2005 an der
Universität Gießen Wirtschaftswissenschaften. Seit 2008 studiert sie im Nebenfach Rechtswissenschaft. Von 2005 bis zur Immatrikulation
war sie nach ihren Angaben arbeitssuchend.
Am 30. Dezember 2005 beantragte sie beim Beklagten die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Hierbei gab sie im Antragsformular an, außer einem Giro-Konto mit einem Habensaldo von 494,51 Euro und einem Sparbuch mit
einem Guthaben von 4,92 Euro über keine Vermögenswerte zu verfügen. In den Folgeanträgen vom 5. Dezember 2006 sowie 6. Juni
2007 gab sie keine Änderungen in ihren Vermögensverhältnissen an. Durch Bescheide vom 3. Juli 2006 bewilligte der Beklagte
der Klägerin Leistungen rückwirkend ab 30. Dezember 2005, bestehend aus der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
sowie Kosten der Unterkunft. Seit dieser Zeit stand die Klägerin bei dem Beklagten im Leistungsbezug.
Durch einen Datenabgleich beim Bundeszentralamt für Steuern im November 2007 erfuhr der Beklagte, dass die Klägerin im Jahre
2006 aus Geldanlagen bei B. GmbH B-Stadt und bei der C. C-Stadt eG Kapitalerträge in Höhe von 939,00 Euro bzw. von 89,00 Euro
erzielt hatte, woraufhin sie von der Klägerin die lückenlose Belegung ihres Einkommens- und Vermögens durch Schreiben vom
21. Januar 2008 forderte. Es folgte die Anhörung nach § 24 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) unter den 22. Januar 2008. Bei der Anhörung teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie nach seinen Ermittlungen über
Geld- und Depotguthaben bei der C. C-Stadt in Höhe von 81.555,63 Euro verfüge. Die Klägerin erwiderte daraufhin, dass sie
zwar über Geld- und Depotguthaben bei der C. C-Stadt verfüge, jedoch sei das Vermögen verpfändet. Die Nachweise, dass das
gesamte Vermögen zugunsten ihrer Mutter verpfändet sei, habe sie bei ihrem ersten Antrag auf Leistungen nach dem SGB II vorgelegt. Dies sei am 25. Oktober 2005 bei einem Mitarbeiter der JobKomm GmbH in Büdingen geschehen. Damals sei ihr erklärt
worden, dass das verpfändete Vermögen und Einkommen nach dem SGB nicht angerechnet werde, da es unverwertbar sei.
Durch Bescheid vom 13. Februar 2008 hob der Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 3. Juli 2006, 6. Dezember 2006, 11. Juni
2007 sowie 6. Dezember 2007, bezogen auf den Zeitraum vom 30. Dezember 2005 bis zum 29. Februar 2008 sowie für die Zukunft,
auf und forderte insgesamt 17.887,31 Euro von der Klägerin zurück. Darüber hinaus forderte die Klägerin die Krankenversicherungs-
und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 3.355,86 Euro zurück und forderten somit insgesamt eine Erstattung in Höhe von
21.243,17 Euro. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Vermögenswerte die Freibeträge deutlich überschritten und
die Klägerin nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II gewesen sei.
Im Widerspruchsverfahren legte die Klägerin verschiedene jeweils von ihr und ihrer Mutter unterschriebe "Verträge" und "Schuldscheine"
vor, denen zufolge sie "eine Gewährung von monatlichen Darlehensbeträgen (zurückgehaltene Darlehensbeträge zum Ausgleich von
ausbleibenden fälligen Mietzahlungen) sowie monatliche Geldzahlungen (ausbezahlte Darlehensbeträge für Lebenshaltung)" von
ihrer Mutter erhalten habe, um damit während ihres Studiums der Wirtschaftswissenschaften ihre Wohnungsmiete und ihre Lebenshaltungskosten
zu finanzieren. Dabei diene die Gewährung der monatlichen Darlehensbeträge dazu, die Kosten für die Mietwohnung sowie die
dazugehörigen Heiz- und Betriebskosten zu finanzieren bzw. die rückständigen fälligen Mietzahlungen auszugleichen. Die Höhe
des gewährten Darlehensbetrages betrage 500.- Euro monatlich mit einem Schuldzinssatz von 1,75 % beginnend am 1. Oktober 2002
sowie gleichfalls 450,- Euro mit demselben Zinssatz für Lebenshaltungskosten. Zur "Sicherung und Gewährleistung der Rückzahlung
der o.g. Darlehensschuld" werde vereinbart, dass die Klägerin ihre aktuellen und zukünftigen Wertpapiere sowie Spar- und sonstige
Konten an die Zeugin verpfände, die ansteigend aufgelistet wurden.
Den Widerspruch der Klägerin vom 7. März 2008 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2008 zurück. Ermächtigungsgrundlage
für die Aufhebung sei § 45 Abs. 1 SGB X. Zum 16. Januar 2008 habe ein Geldguthaben i.H.v. 26.038,63 Euro und ein Depotguthaben von 55.517.- Euro bestanden. Die Klägerin
habe im Antrag vom 30. Dezember 2005 nicht ihre tatsächlichen Vermögensverhältnisse angegeben, daher sei ihr Vertrauen gem.
§ 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB X nicht schutzwürdig.
Hiergegen richtet sich die Klage zum Sozialgericht Gießen (SG) vom 23. Mai 2008, die die Klägerin erneut damit begründete, dass ihre Konten an ihre Mutter verpfändet worden seien und
sie diese daher zutreffend nicht als Vermögen habe angeben müssen.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 23. September 2011 abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Aufhebung und Erstattung seien §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 SGB II, § 45 SGB X, §
50 Abs.
1 i.V.m. §
330 Abs.
3 und §
335 SGB III. Die Bewilligungsbescheide des Beklagten seien zum Erlasszeitpunkt rechtswidrig gewesen, weil die Klägerin nicht hilfebedürftig
gewesen sei. Die Klägerin sei nach wie vor Inhaberin der Forderungen gegen die C. C-Stadt gewesen. Beim Pfandvertrag könne
es sich nur um ein verdecktes Treuhandverhältnis handeln. Die Vereinbarungen zwischen der Klägerin und ihrer Mutter hielten
hingegen einem Fremdvergleich nicht stand, da die Verträge und Schuldscheine untypisch verfasst seien. Es fehle an einem Nachweis,
dass eine Darlehensrückführung überhaupt erfolgt sei. Der Klägerin habe auch klar sein müssen, dass die Vermögenswerte ihr
zuzurechnen seien. Auf die Entscheidungsgründe im Einzelnen wird Bezug genommen.
Gegen das am 19. Oktober 2011 der Klägerin zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 2. November 2011, die sie erneut
mit der Verpfändung der Konten an ihre Mutter und der daraus resultierenden Unverwertbarkeit begründet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 23. September 2011 sowie den Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2008 in Gestalt
des Widerspruchbescheids vom 28. April 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils.
Der Senat hat die Klägerin in einem Erörterungstermin vom 26. April 2013 und in der mündlichen Verhandlung vom 25. November
2013 angehört. Des Weiteren hat er eine Auskunft der D. Bank DC-Stadt zum Stand des Vermögens zum Zeitpunkt der Antragstellung
am 30. Dezember 2005 eingeholt. Demzufolge verfügte die Klägerin zu dieser Zeit über ein Kontokorrentguthaben i.H.v. 188,52
Euro, ein Geschäftsguthaben i.H.v. 1.500.- Euro, ein Wertpapierdepot mit einem Wert von 42,248,70 Euro sowie zwei Sparguthaben
mit einer Habensvaluta i.H.v. 239,92 bzw. 10.300.- Euro.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beklagtenakten Bezug genommen, der Gegenstand
der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn der Beklagte war - wie das SG zu Recht entschieden hat - berechtigt, die Bewilligungsbescheide für die hier streitigen Zeiträume aufzuheben und die erbrachten
Leistungen nebst Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückzufordern.
Verfahrensrechtliche Grundlage der Rücknahme der Bewilligungen sind mit Blick auf die von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheide
die Bestimmungen der §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 SGB II, 45 SGB X in der Modifikation durch §
330 Abs.
2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III). Nach § 45 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit §
330 Abs.
2 SGB III ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt unter Beachtung der Einschränkungen der Absätze 2 und 4 von § 45 SGB X ganz oder teilweise zurückzunehmen. Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit bestimmt sich hierbei nach den tatsächlichen und
materiell-rechtlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des begünstigenden Verwaltungsakts (vgl. Bundessozialgericht
-BSG - SozR 3-1500 § 54 Nr. 18). Auf Vertrauensschutz (vgl. § 45 Abs. 2 Sätze 1 und - SGB X) kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
(1.) er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
(2.) der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung
unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder
(3.) er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit
liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bösgläubigkeit ist der Erlass des zurückzunehmenden begünstigenden Bescheids (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 24 S. 82; SozR a.a.O. Nr. 39 S. 127).
Die vorgenannten Voraussetzungen für eine Rücknahme der Bescheide liegen hier im Hinblick auf den fehlenden Vertrauensschutz
gem. § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB X vor. Die Bewilligungsbescheide waren rechtswidrig, weil die Klägerin mangels Hilfebedürftigkeit keinen Anspruch auf Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im streitbefangenen Zeitraum hatte.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch nur Personen, die u.a. hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch (1.) Aufnahme einer
zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht
von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Letzteres kann auch durch kostenfreie
Stellung von Wohnraum oder Geldleistungen erfolgen. Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen
(§ 12 Abs. 1 SGB II), also grundsätzlich auch bestehende Bankguthaben. Abzusetzen ist nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ein Grundfreibetrag von 150 € je vollendetem Lebensjahr sowie ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen von 750 € (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II).
Zur Überzeugung des Senats lag zum Zeitpunkt der streitbefangenen Bescheide, durch die der Klägerin Leistungen der Grundsicherung
bewilligt wurden, die Voraussetzung der Hilfebedürftigkeit aus mehreren Gründen nicht vor. So verfügte die Klägerin zum Zeitpunkt
der Leistungsbewilligung über (1.) verwertbares Vermögen sowie entweder (2.) über Einkommen oder hatte (3.) weder Unterkunftskosten
noch ungedeckte Lebenshaltungskosten, da die mit ihrer Mutter abgeschlossenen Verträge bezüglich Miete und Darlehen und damit
auch die damit verbundene Sicherungsabreden Scheingeschäfte i.S.v. §
117 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) zur Verdeckung von Unterhaltsleistungen und (4.) selbst bei Ernsthaftigkeit aufgrund bestehender Sittenwidrigkeit §
138 Abs.
1 BGB nichtig waren.
(1.) Zu Beginn des ersten Bewilligungsabschnitts war die Klägerin 33 Jahre alt; ihr stand somit ein Freibetrag i.H.v. 5.700.-
Euro zu. Zu diesem Zeitpunkt waren auf ihren Namen bei der C. C-Stadt laufende Konten nach der dortigen Auskunft vom 3. Juli
2013 mit einer Haben-Valuta i.H.v. 54.477,14 Euro vorhanden. Das auf ihren Namen angelegte Vermögen ist der Klägerin auch
zuzurechnen. Der Senat schließt sich im Ergebnis der Auffassung des Sozialgerichts an. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 24. Mai 2006 (SozR 4-4200 § 6 Nr. 4; vgl. auch die Parallelentscheidung B 11a AL 49/05 R - juris ) zwar entschieden, dass es einen Rechtsgrundsatz, der
Arbeitslose müsse sich am "Rechtsschein der Kontoinhaberschaft" festhalten lassen, im Recht der Arbeitslosenhilfe nicht gebe.
Zur Begründung hat das BSG aber u.a. auf die verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung verwiesen und dazu ausgeführt: "Entsprechend ist nach
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich besteht, ein strenger
Maßstab anzulegen; das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss eindeutig erkennbar sein (vgl. BFHE 183, 518 unter Bezug auf die Beweisregeln in §
159 Abs.
1 Abgabenordnung (
AO)). Bei der Prüfung von Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen gilt der Grundsatz, dass ein Vertrag und seine tatsächliche
Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, also dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen
muss (vgl. BFH, Urteil vom 5. Februar 1988 - III R 234/84 -; BFH, Beschluss vom 25. Juni 2002 - X B 30/01 - <beide juris >)."
Diese Grundsätze, die sich der erkennende Senat zu Eigen macht, sind auch auf den vorliegenden Rechtsstreit und die Frage,
ob die behauptete Verpfändung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung als Voraussetzung des Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen
nach dem SGB II Berücksichtigung finden muss, zu übertragen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 30 = BSGE 106, 185; Landessozialgericht -LSG- Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juni 2009 - L 1 AS 31/08 - juris ; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 22. Juli 2011 - L 12 AS 49994/10). Dies führt vorliegend dazu, dass die Klägerin sich nicht darauf berufen kann, aufgrund der vorgelegten Pfändungsvereinbarungen
über kein verwertbares Vermögen verfügt zu haben.
Während sich bei der versteckten Treuhand die Problematik in der Form stellt, dass der Leistungsempfänger vollberechtigter
Forderungsinhaber gegen ein Kreditinstitut im Außenverhältnis ist, jedoch geltend macht, aufgrund einer "stillen Abrede" mit
einem Treugeber im Innenverhältnis die Forderung nicht verwerten zu dürfen, wird vorliegend geltend gemacht, die unstreitig
bestehende Vollrechtsinhaberschaft an den Forderungen gegenüber der D. Bank C-Stadt aufgrund einer Pfandrechtsbestellung zugunsten
der Mutter der Klägerin nicht verwerten zu können. Dies setzt aber jeweils voraus, dass - so wie eine versteckte Treuhand
oder eine Darlehensabrede einem Fremdvergleich standhalten muss (vgl. BFH vom 15.7.1997 - VIII R 56/93 = BFHE 183, 518 unter Bezug auf die Beweisregeln des §
159 Abs.
1 AO 1977; vgl. BFH vom 25.6.2002 - X B 30/01 = BFH/NV 2002, 1303) - die Bestellung des Pfandrechts zumindest unter Zugrundelegung des behaupteten Sachverhalts und der hierüber erstellten
Urkunden wirksam erfolgt ist.
Im Unterschied zum Treuhandverhältnis, das durch die Einräumung größerer Rechtsmacht im Außenverhältnis als aufgrund der Treuhandabrede
im Innenverhältnis tatsächlich bestehend charakterisiert ist, wird bei der Bestellung eines Pfandrechts von vornherein dem
Pfandrechtsgläubiger nur ein Verwertungsrecht eingeräumt. Zur Übertragung der o.g. Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall
wäre es daher entweder erforderlich, dass die Klägerin nur nach außen Inhaberin der Konten und damit Gläubigerin gegenüber
der Bank war, aufgrund einer "stillen" Treuhandabrede diese Forderungen an die Mutter abgetreten wurden, oder aber der Mutter
der Klägerin ein wirksames Pfandrecht eingeräumt wurde, welches die Klägerin an der Verwertung der Konten hinderte. Zwar ist
insbesondere bei juristischen Laien bei der Auslegung von privaten Vertragsurkunden und darin enthaltenen Willenserklärungen
nicht am Buchstaben des Wortlauts festzuhalten, sondern das wirklich Gewollte zu eruieren. Aus den Vertragsurkunden sowie
den Einlassungen der Klägerin ergibt sich aber nicht, dass die Vermögenswerte im Rahmen einer stillen Treuhand übereignet
bzw. die zugrunde liegenden Forderungen gegen die Bank an die Mutter abgetreten werden sollten. Vielmehr lässt sich daraus
der Wille der Vertragsparteien (der Klägerin einerseits, ihrer Mutter andererseits) entnehmen, der Mutter nur ein Verwertungsrecht
(Pfandrecht) an den Geldeinlagen einzuräumen. Im Unterschied zur Forderungsabtretung, die gem. §
398 ff
BGB wirksam auch ohne Kenntnis des Schuldners durch Verfügung des Zedenten an den Zessionar - und daher auch "still" - erfolgen
kann, ist die wirksame Bestellung eines Pfandrechts, die gerade nicht die Inhaberschaft des Gläubigers ändert, sondern nur
ein Verwertungsrecht des Dritten einräumt, konstitutiv an bestimmte weitere Publizitätsanforderungen geknüpft. Die "stille"
Einräumung eines Pfandrechts ist daher nicht denkbar.
Hinsichtlich der Sparguthaben sowie des Kontokorrentguthaben und des Geschäftsguthabens nimmt der Senat eine solche formal
wirksame Pfandrechtsbestellung an. Bei Sparbüchern handelt es sich um so genannte "hinkende Legitimationspapiere", die zwar
auf den Namen des Forderungsinhabers lauten, jedoch die Leistung an jeden Inhaber dieses Papiers mit befreiender Wirkung erfolgen
kann (§
808 Abs.
1 BGB). Da die Übertragung dieser Papiere mangels Eigenschaft als Inhaberpapiere nicht nach sachenrechtlichen Grundsätzen durch
Übereignung des Wertpapiers, sondern nach den für Forderungen geltenden Einräumung des Pfandrechts durch einfache Abtretung
erfolgt (§
1274 BGB), ist eine Anzeige an den Schuldner und damit vorliegend an die Bank zur wirksamen Bestellung zwingend erforderlich (§
1280 BGB). Eine solche Anzeige ist vorliegend ausweislich des Schreibens der Klägerin an die Bank vom 25. März 2002 erfolgt. Gleiches
gilt für das Kontokorrentguthaben sowie das Geschäftsguthaben.
Hingegen vermag der Senat keine wirksame Pfandrechtsbestellung bezüglich des Wertpapierdepots mit einem aktuellen Wert zum
Zeitpunkt der SGB-II-Antragstellung i.H.v. von 42.248,70 Euro anzunehmen. Das Portofolio des Wertpapierdepots bestand nach Vortrag der Klägerin
ausschließlich aus Investment-Anteilscheinen der B. GmbH, die als so genannte Inhaberpapiere gemäß §
1293 BGB in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Gesetz über Kapitalanlegegesellschaften (KAGG) nur durch Einigung über die Verpfändung des Papiers und Übergabe des Papiers nach §
1205 ff.
BGB, verpfändet werden können (siehe bereits Reichsgericht 58, 10). Vorliegend hat die Klägerin nach eigenem Bekunden ihrer Mutter
zur Pfändung den Mitbesitz an diesen Papieren eingeräumt und dies durch Schreiben vom 25. März 2002 der C. eG in C-Stadt ebenfalls
mitgeteilt. Gem. §
1206 BGB kann die zur Bestellung des Pfandrechts erforderliche Übergabe des Papiers als Sache (§
1293 BGB i.V.m. §
1205 BGB) zwar durch die Einräumung des Mitbesitzes ersetzt werden. Hierzu ist jedoch gemäß §
1206 BGB erforderlich, dass die Einräumung des Mitbesitzes dergestalt erfolgt, dass die Sache entweder unter dem Mitverschluss des
Gläubigers sich befindet oder - falls sie im Besitz eines Dritten ist - die Herausgabe nur an den Eigentümer und den Gläubiger
gemeinschaftlich erfolgen kann. Mitverschluss bedeutet, dass der Eigentümer nicht ohne Mitwirkung des Gläubigers bzw. seines
Besitzdieners oder Besitzmittlers die tatsächliche Sachherrschaft ausüben können darf, wohl aber der Gläubiger ohne die des
Eigentümers die Sachherrschaft ausüben kann (Bassenge in: Palandt,
BGB §
1206 Rdnr. 2). Hingegen genügt nicht der schlichte Mitbesitz dergestalt, dass die Sache jedem Mitbesitzer alleine zugänglich ist.
Ausweislich der Vereinbarung der Bank hätte diese stets mit befreiender Wirkung alleine an die Klägerin leisten können, weil
die bloße Mitteilung der Verpfändung gegenüber der Bank nicht ausreicht, um auszuschließen, dass auch die Klägerin allein
über ihr Wertpapierdepot jederzeit hätte verfügen können.
Damit wurde ein der Verwertung entgegenstehendes Pfandrecht nicht bestellt. Sonstige Gesichtspunkte der Unverwertbarkeit sind
nicht ersichtlich. Allein im Hinblick auf die Höhe des Guthabens der Wertpapier-Depots werden die Freibeträge der Klägerin
jedoch überschritten, weshalb insoweit bereits Hilfebedürftigkeit zu verneinen ist.
(2.) Gegen das Bestehen von Hilfebedürftigkeit spricht auch der Umstand, dass die Klägerin offensichtlich während des hier
streitbefangenen Bezugszeitraums von Grundsicherungsleistungen ihr Vermögen zu steigern vermochte. So ergibt sich bei einem
Vergleich der Guthabensvaluta zum Zeitpunkt der Antragstellung am 30. Dezember 2005 und dem Ermittlungszeitpunkt des Beklagten
im Januar 2008, dass der Wert ihres Geldguthabens von rund 12.000.- € im Dezember 2005 auf 26.038,63 € bei gleichzeitigem
Wertzuwachs des Wertpapierdepots um rund 12.000,- € zugenommen hat. Dies ist weder mit Umbuchungen noch mit Zinseinkünften
zu erklären, zumal die Klägerin selbst angegeben hat, über das Wertpapierdepot nicht verfügt zu haben. Die Klägerin vermochte
in der mündlichen Verhandlung indes nicht darzulegen, aus welcher Quelle sich dieser Vermögenszuwachs speiste. Zwar ist in
Fällen der Aufhebung von bestandskräftigen Verwaltungsakten grundsätzlich die Behörde beweisbelastet, indes treffen Adressaten
von Aufhebungsentscheidungen Darlegungspflichten insbesondere bezüglich allein in ihrer Sphäre befindlicher und durch sie
aufklärbarer Vorgänge zu einer Klärung war die Klägerin ihren eigenen Angaben zufolge aber nicht in der Lage. Für den Senat
belegt ein Vermögenszuwachs i.H.v. rund 27.000,- € während des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bei dieser Sachlage, dass
keine Hilfebedürftigkeit bestanden hat.
(3.) Insofern konnte der Senat es dahinstehen lassen, ob dieser Vermögenszuwachs durch Einkommen, das bereits nach § 11 SGB II die Hilfebedürftigkeit ausschließen würde, zu erklären ist, oder dadurch, dass die Mutter der Klägerin doch nicht - wie von
der Klägerin behauptet - zur Erfüllung der angegebenen Miet- und Darlehnsforderungen Geld von ihren Konten abgebucht hat,
sondern im gesamten Zeitraum die Leistungen des Beklagten dort unverbraucht angewachsen sind. Letztere Fallvariante würde
dafür sprechen, dass die seitens der Klägerin behauptete und mittels Urkunden dokumentierte Konstruktion von Mietvertrag,
Darlehn und Sicherungsabrede ein reines Scheingeschäft i.S.v. §
117 BGB war, dem erkennbar der Rechtsbindungswille fehlte (BGH 36, 84,87). Vielmehr würde sich in Anbetracht des langen Zeitraums
der "Darlehnsgewährung" seitens der Mutter, des gleichzeitigen Bezugs von Leistungen vom Beklagten und der fehlenden Erfüllung
der behaupteten Darlehnsschulden trotz bestehender wirtschaftlicher Möglichkeit sich diese als aus sittlicher Pflicht (vgl.
§
1618 a BGB) geleisteter Unterhalt in Form kostenloser Unterkunft sowie der Gewährung eines monatlichen Geldbetrags darstellen, der eine
Hilfebedürftigkeit ebenfalls ausschließt. Zwar war die Mutter der Klägerin im Dezember 2005 gem. § 1601 Abs. 2 dieser nicht mehr unterhaltspflichtig, jedoch entspricht es der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG - vgl. BSGE 84, 1 = SozR 3-3300 §
77 Nr. 2), dass §
1618a BGB, wonach Eltern und Kinder einander zu Beistand und Rücksicht verpflichtet sind, auch im Eltern-Kind-Verhältnis, Leitbildfunktion
zukommt. Die Vorschrift entfaltet ähnliche Rechtswirkung wie §
1353 BGB für die Ehe, indem sie einen Teil der im Rahmen einer Familie bestehenden sittlichen Pflichten zu Rechtspflichten erhebt.
Auch nach §§
534,
814 BGB ist jeweils auf die besondere Beziehung zwischen dem Zuwendenden und dem Zuwendungsempfänger abgestellt worden. Nach §
534 BGB unterliegen Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht entsprochen wird, nicht der Rückforderung und dem Widerruf. Nach
§
814 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn die Leistung einer
sittlichen Pflicht entsprach. Die Voraussetzungen einer sittlichen Pflicht im Sinne dieser Normen werden bejaht, wenn dem
Schenker bzw. Zuwendenden eine besondere, in dem Gebot der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung für die Zuwendung oblag (BGH
MDR 63, 575; Erman/Seiler,
BGB, 10. Aufl. 2000, §
534 RdNr. 2). Es muss sich um eine Pflicht handeln, die aus den konkreten Umständen des Falls erwachsen ist und in den Geboten
der Sittlichkeit wurzelt, wobei das Vermögen, die Lebensstellung der Beteiligten und ihre persönlichen Beziehungen untereinander
zu berücksichtigen sind. Solche sittlichen Pflichten sind zum Beispiel bejaht worden bei der Unterstützung bedürftiger naher
Angehöriger, welche keinen rechtlichen Unterhaltsanspruch hatten (BSG, Urteil vom 17. März 2005 - B 7a/7 AL 4/04 R -, juris ). Auch der Senat sieht die Voraussetzungen einer solchen aus sittlicher
Pflicht erwachsenen Zuwendung angesichts der dauerhaft bestehenden Arbeitslosigkeit der Klägerin nach dem Ende ihrer Erstausbildung
als gegeben an. Unter Annahme eines Scheingeschäfts bezüglich Miet-, Darlehns- und Sicherungsvertrag war die Klägerin weder
einer ernsthaften Mietforderung ausgesetzt gewesen, noch hätte ein relevanter Bedarf für den Lebensunterhalt bestanden.
Der Senat konnte in Ansehung dieser Sach- und Rechtslage davon absehen, die Mutter der Klägerin als Zeugin zu der Frage, ob
sie zur Erfüllung etwaiger Darlehens- oder Mietschulden Abhebungen von den Konten der Klägerin mittels der ihr eingeräumten
Vollmacht getätigt hat, zu vernehmen, da jedenfalls der im streitbefangenen Zeitraum stattgefundene Vermögenszuwachs eine
Hilfebedürftigkeit aus den genannten Gründen i. S. einer tatsächlichen Wahlfeststellung ausschließt.
(4.) Selbst wenn im Übrigen zugunsten der Mutter der Klägerin formal wirksam ein Pfandrecht an den Wertpapierkonten zur Sicherung
ernsthafter Miet- und Darlehnsforderungen eingerichtet worden wäre, wäre im Ergebnis die Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu
verneinen, weil die der Sicherungsabrede zugrundeliegenden Schuldverträge sittenwidrig und daher nichtig sind (§
138 Abs.
1 BGB).
Die getroffenen Vereinbarungen bezüglich der Miete, die mit dem behaupteten Pfandrecht gesichert werden sollten, stellen bei
näherer Betrachtung keine Darlehensverträge i. S v. §
488 BGB dar, da hierfür vertragstypische Pflicht das Zurverfügungstellen eines Geldbetrages ist, sondern eine Stundungsvereinbarung
der Zahlung des Mietzinses gem. §
535 Abs.
2 BGB i.V.m. §
271 Abs.
2 BGB. Auch hier ist entscheidend nicht der Wortlaut, sondern das zwischen Beteiligten wirklich Gewollte. Insoweit wollten Klägerin
und ihre Mutter offenbar die Mietzahlungspflicht auf unbestimmte Zeit hinauszögern. Sofern man aber davon ausgeht, dass auch
der vorübergehende Verzicht der Geltendmachung von Mietkosten aus familiärer Rücksichtnahme (s. Piepenstock in jurisPK-SGB II, § 22 Rn. 43 unter Hinweis auf BSG v. 23.03.2010 - B 8 SO 24/08 R - SozR 4-3500 § 29 Nr. 1) nichts am gegenwärtigen Unterkunftsbedarf nach § 22 Abs. 1 SGB II ändert, würde sich die Verpfändung der Konten zugunsten ihrer Mutter gem. der vorgelegten Vereinbarungen hinsichtlich des
Sicherungszwecks als Leistung erfüllungshalber gem. §
364 Abs.
2 BGB darstellen, weil bei Ausbleiben der Mietzahlung zum (noch zu bestimmenden) Fälligkeitszeitpunkt der Mutter der Klägerin das
Recht eingeräumt werden sollte, sich aus den Forderungen der Klägerin gegenüber der Bank zu befriedigen. Damit hätte die Verpfändung
den Charakter eines aus eigenen Mitteln der Klägerin geleisteten Erfüllungssurrogates, das eine etwaige, einen Unterkunftsbedarf
begründende Zahlungsverpflichtung von gestundeten Mietkosten beseitigt. Gleiches gilt für die vorgelegte Darlehensvereinbarung
bezüglich der Lebenshaltungskosten, weil auch hier die unstreitig auf Konten der Klägerin vorhandenen Vermögenswerte hinsichtlich
der Darlehensrückzahlung erfüllungshalber an die Mutter verpfändet wurden. In beiden Fällen würde aber die Nichtanrechnung
der Konten-Valuta als Vermögen zu einer Doppelleistung führen, weil die Klägerin in der Lage war, ihre Lebenshaltungskosten
entweder durch eine Zuwendung der Verwandten oder einen bereits mit eigenen Mitteln rückzahlbaren Kredit zu decken.
Letztlich hat die Klägerin durch die Vereinbarungen mit ihrer Mutter - bei Unterstellung einer wirksamen Pfandrechtsbestellung
- und die damit verbundene Nichtverwertbarkeit ihres vorhandenen Vermögens ihre Hilfebedürftigkeit erst herbeigeführt. Zwar
begründet auch die vorsätzlich bzw. grob fahrlässig herbeigeführte Hilfebedürftigkeit einen Leistungsanspruch nach den §§
19 ff. SGB II (vgl. dazu Link in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 34 Rdnr. 1), wenn auch dieses Verhalten die Erstattungspflicht nach § 34 SGB II begründet (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2011 - L 13 AS 4496/10 -, juris ; Hessisches LSG, Beschl. v. 3.Juni 2013 - L 9 AS 219/13 B ER - juris ). Nach §
138 Abs.
1 BGB ist aber ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Die Frage, ob ein Rechtsgeschäft dem Anstandsgefühl
aller billig und gerecht Denkenden widerspricht und damit die Grenzen der durch die Privatautonomie an sich gewährten Vertragsfreiheit
verletzt und deshalb gegen die guten Sitten verstößt, beantwortet sich nach einer Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäfts, die
sich an dessen Inhalt, Beweggrund und Zweck zu orientieren hat (BGH, Urteil vom 27. Januar 1988 - VIII ZR 155/87 - NJW 1988, 1373, 1374 - juris Rn. 12). Sittenwidrig können auch Rechtsgeschäfte sein, die in krassem Widerspruch zum Gemeinwohl stehen (Nassall
in jurisPK-
BGB, 5. Auflage 2010, §
138 BGB Rdnr. 114). Auch bei einem Rechtsgeschäft das in sich selbst sittlich indifferent ist, kann sich Sittenwidrigkeit aus seinen
Begleitumständen, insbesondere den ihm zugrundeliegenden Motiven und den mit ihm verfolgten Zwecken, ergeben (BGH, Urteil
vom 6. Februar 2009 - V ZR 130/08 - juris Rdnr. 9). Dabei macht allein der Umstand, dass sich eine zwischen zwei Parteien vereinbarte Regelung für einen Dritten
wirtschaftlich nachteilig auswirkt, die Vereinbarung noch nicht gemeinwohlschädlich (BGH a.a.O. Rdnr. 8; Nassall in jurisPK-
BGB, 5. Auflage 2010, §
138 BGB Rdnr. 114). Sittenwidrig ist jedenfalls ein Vertrag, der von seiner Zielsetzung her vorrangig nach Inhalt, Zweck und Beweggrund
darauf ausgerichtet ist, trotz eigenen Vermögens oder eigener Einkunftsmöglichkeiten zu Ansprüchen auf Sozialhilfe zu gelangen
(OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Juni 2004 - 20 W 332/03 - juris Rdnr. 19, 21; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2011 - L 13 AS 4496/10 -, juris ). Hierfür sprechen vorliegend sämtliche Begleitumstände, vor allem dass das Konstrukt "Darlehen", Sicherungsabrede
und Leistungsbezug zeitgleich erfolgten. Ziel der Konstruktion war anscheinend vornehmlich, vorhandenes verwertbares Vermögen
der Verwertbarkeit zu entziehen und damit das Vermögen ungeschmälert der Klägerin zu erhalten. Dieses Verhalten ist nach Inhalt,
Beweggrund und Zweck in so einer Weise zu missbilligen, dass es dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht.
Die in § 45 Abs. 3 und 4 SGB X genannten Fristen sind eingehalten. Nach § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe
zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 SGB X vorliegen. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgen,
welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Zur Kenntnis der Behörde von den maßgeblichen, die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen gehört regelmäßig auch die Anhörung
der Beteiligten (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nrn. 27 und 42). Ganz davon abgesehen hat der Beklagte erst durch den Datenabgleich von den Kapitalerträgen der Klägerin
erfahren und dadurch erstmals konkrete Hinweise darauf erhalten, dass der Kläger während des Leistungsbezugs über zu berücksichtigendes
Vermögen verfügte. Im Januar 2008 erfolgte die Anhörung und im Februar 2008 folgte der Rücknahme- und Erstattungsbescheid,
sodass die Jahresfrist eingehalten wurde.
Auch liegen die weiteren, das Verschulden des Empfängers betreffenden Voraussetzungen einer Rücknahme für die Vergangenheit
im Falle der Klägerin vor. Der Senat geht davon aus, dass die Leistungsbescheide auf Angaben beruhen, die die Klägerin als
Begünstigte zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei ihrer Antragstellung ihre Vermögensverhältnisse offengelegt hat, sind der Akte
nicht zu entnehmen.
Darüber hinaus wusste die Klägerin oder wusste nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht, dass die Bewilligungsbescheide rechtswidrig
sind. Nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 2. Halbsatz SGB X ist grobe Fahrlässigkeit gegeben, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Dies ist dann der Fall, wenn er bereits einfache, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet,
was ggf. jedem einleuchten muss (BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R - SozR 3-1300 § 45 SGB X Nr. 45 S. 152 ff.; BSGE 42, 184, 187; 62, 32, 35). Bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit ist nicht von einem objektiven, sondern von einem subjektiven
Fahrlässigkeitsmaßstab auszugehen (BSG, Urteil vom 9. Februar 2006 - B 7 AL 58/05 R; vgl. BSG, Urteile vom 25. April 1990 - 7 RAr 20/89 und vom 24. April 1997 - 11 RAr 89/96). Das Maß der Fahrlässigkeit ist insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit sowie dem Einsichtsvermögen
des Beteiligten gemäß dem subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff zu beurteilen (BSGE 35, 108, 112; 44, 264, 273). Aufgrund ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung ist der Senat überzeugt davon, dass die Klägerin
aufgrund ihrer intellektuellen Fähigkeiten sowie ihres Ausbildungsstands in der Lage war zu erkennen, dass sie die Rechtswidrigkeit
der Leistungsbewilligung kannte oder zumindest nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Diese Einsichtsfähigkeit ergibt
sich bereits aus der Tatsache, dass die Klägerin erfolgreich zwei Studiums abgeschlossen hatte.
Selbst wenn man diese Konstruktion von Mietzinsstundung, Darlehensvereinbarung und Sicherungsverpfändung nicht als Scheingeschäft
i.S.v. §
117 BGB einstuft, hätte es der Klägerin aufgrund einfachster Überlegungen im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X einleuchten müssen, dass das Erhalten von SGB -II-Leistungen trotz Vorhandensein von Vermögenswerten, mit denen sie die gegenüber
der Mutter angeblich oder tatsächlich bestehenden Schulden jederzeit hätte erfüllen können, eine unzulässige Doppelleistung
bedeutete, die dem Sinn und Zweck der Grundsicherung entgegensteht. Denn entweder dienten diese der Erfüllung der Mietschulden
bei ihrer Mutter und schieden damit als Vermögen der Klägerin aus - was aber erkennbar zumindest nicht an Erfüllung statt
gewollt war, weil dann von vornherein eine Abtretung des Vollrechts hätte erfolgen können - oder aber sie verblieben (anrechenbares)
Vermögen der Klägerin. In beiden Fällen wäre aber ein Anspruch auf Leistungen gegenüber dem Beklagten zu verneinen, da sie
entweder ihren Unterhaltsbedarf selbst decken konnte, oder aber über anrechenbares Vermögen verfügte, mit dem sie diesen hätte
decken und die Forderungen hätte erfüllen können. Damit musste der Klägerin - auch ohne vertiefte juristische Kenntnisse -
klar sein, dass ihr kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung zu stand und demzufolge die streitbefangenen Leistungsbescheide
rechtswidrig sind. Dies gilt umso mehr, als sich während des Leistungsbezugs das Vermögen der Klägerin noch vermehrt hat.
Die Auffassung der Klägerin, dass mangels Vermittlung in Arbeit durch den Beklagten ihr ein Zurückbehaltungsrecht an den Leistungen
zustehen würde, ist abwegig, da zwar ein Recht auf Vermittlungsbemühungen der BA besteht, nicht aber auf die erfolgreiche
Vermittlung in Arbeit (vgl. Brand in Niesel/Brand,
SGB III, §
35 Rn 5).
Die Rückzahlungsverpflichtung resultiert aus § 50 SGB X.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.