Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Hessen, Urteil vom 25.11.2013 - 9 AS 591/11
Rücknahme von Grundsicherungsleistungsbescheiden Treuhänderisch gehaltenes Vermögen Fremdvergleich bei Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen Bestellung eines Pfandrechts Sparbuch als hinkendes Legitimationspapier
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich besteht, ein strenger Maßstab anzulegen; das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss eindeutig erkennbar sein.
2. Bei der Prüfung von Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen gilt der Grundsatz, dass ein Vertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, also dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen muss.
3. Im Unterschied zum Treuhandverhältnis, das durch die Einräumung größerer Rechtsmacht im Außenverhältnis als aufgrund der Treuhandabrede im Innenverhältnis tatsächlich bestehend charakterisiert ist, wird bei der Bestellung eines Pfandrechts von vornherein dem Pfandrechtsgläubiger nur ein Verwertungsrecht eingeräumt.
4. Bei Sparbüchern handelt es sich um so genannte "hinkende Legitimationspapiere", die zwar auf den Namen des Forderungsinhabers lauten, jedoch die Leistung an jeden Inhaber dieses Papiers mit befreiender Wirkung erfolgen kann (§ 808 Abs. 1 BGB).
Normenkette:
SGB X § 24
,
SGB X § 40 Abs. 1
,
SGB X § 45
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
,
SGB III § 330 Abs. 2
,
BGB § 808 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Gießen 23.09.2011 S 22 AS 627/08
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 23. September 2011 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: