Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beigeladenen zu 1 bis 3 bei der Klägerin abhängig beschäftigt waren und die
Beklagte rechtmäßig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung sowie Umlagen nach U1 und U2
für die Beigeladenen zu 1 bis 3 nachgefordert hat.
Die Klägerin ist eine am 17. März 1998 zwischen den Beigeladenen zu 1 und 3 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
gegründete Firma, die zunächst als "AX. Transporte GmbH" firmierte und deren Geschäftszweck die Durchführung von Transporten
ist. Das Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von (zunächst) 100.000 DM hielten der Beigeladenen zu 1 mit 51.000,00 DM und
der Beigeladenen zu 3 mit 49.000,00 DM. Für den Fall, dass nur ein Geschäftsführer bestellt ist, sollte dieser die Firma allein
vertreten, während bei der Bestellung mehrerer Geschäftsführer die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich
oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten werden sollte (§ 5 Ziffer 1 und 2 Gesellschaftsvertrag).
Darüber hinaus konnte durch Beschluss der Gesellschafter einem Geschäftsführer auch die Befugnis zur alleinigen Vertretung
erteilt werden und von den Beschränkungen des §
181 BGB befreit werden (§ 5 Ziffer 3 und 4 Gesellschaftsvertrag). Dabei sind die Geschäftsführer verpflichtet, die Weisungen der Gesellschafter zu befolgen,
insbesondere eine von den Gesellschaftern aufgestellte Geschäftsordnung zu beachten und von den Gesellschaftern als zustimmungspflichtig
bezeichnete Geschäfte nur mit deren Zustimmung vorzunehmen (§ 5 Ziffer 5 Gesellschaftsvertrag). Jeder Gesellschafter kann
unbeschadet der Kündigung aus wichtigem Grund die Gesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres,
erstmals jedoch zum Schluss des Geschäftsjahres 2002 kündigen (§ 8 Ziffer 1 Gesellschaftsvertrag). Ursprünglich waren die
Beigeladenen zu 1 und 3 gemeinsam zu Geschäftsführern bestellt, die die Klägerin auch gemeinschaftlich vertreten sollten (Gesellschafterversammlung
vom 17. März 1998). Im Jahr 2006 wurden sie alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen gemäß §
181 BGB befreit.
Nachdem das Stammkapital durch Eintritt des Beigeladenen zu 2 als weiteren Gesellschafter zunächst auf 150.000 DM erhöht worden
war (außerordentliche Gesellschafterversammlung vom 31. März 2001), wurde das Stammkapital anlässlich einer weiteren Satzungsänderung
am 20. November 2007 mit 76.800 Euro festgeschrieben, wobei die drei Gesellschafter nunmehr gleich große Anteile an dem Stammkapital
zeichneten (zuletzt also je 25.600,00 EUR).
Unter dem Datum des 19. Juli 2001 schlossen die Beigeladenen zu 1 bis 3 folgende "Stimmrechtsbindungsvereinbarung":
"Die vorgenannten Herren vereinbaren hiermit, dass sie in Zukunft bei allen Gesellschafterbeschlüssen übereinstimmend abstimmen
werden. Vor jedem Gesellschafterbeschluss werden sie ihr Stimmverhalten durch einen zwischen ihnen zu treffenden Beschluss
festlegen. Der Beschluss wird mit einer qualifizierten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Je 100 DM eines Geschäftsanteils
gewähren eine Stimme. Der Vertrag wird für die Dauer geschlossen, in welchen mindestens zwei der Herren C., E. und D. Gesellschafter
der AX. Transporte GmbH sind. Sollte lediglich nur noch einer der genannten Personen Gesellschafter sein, verliert der Vertrag
seine Wirkung."
Darüber hinaus hatte die Klägerin mit den Beigeladenen zu 1 bis 3 jeweils Gesellschafter-Geschäftsführer-Anstellungsverträge
geschlossen. Diese bis auf die Zuständigkeitsregelung (Beigeladener zu 1: Buchhaltung, Disposition und Logistik; Beigeladener
zu 2: Ein- und Verkauf, Fuhrpark; Beigeladener zu 3: interne Verwaltung) gleichlautenden Verträge gewähren feste (durch Nachträge
zum Gesellschafter-Geschäftsführer gesondert vereinbart auch steigende) monatliche Bezüge zuzüglich betrieblicher Nebenleistungen
wie auf betriebliche Gratifikationen (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, 13. Gehalt, etc.). Des Weiteren wurden darin Bezüge-Fortzahlung
für den Fall vorübergehender Krankheit für drei Monate (unter Abzug eines Betrages, der dem von der Krankenkasse gezahlten
Krankengeld entspricht) sowie 30 Tage Urlaub vereinbart und eine Tantiemen-Vereinbarung getroffen.
Im Rahmen einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 27. Dezember 2012 trat der Beigeladene zu 3 seinen Gesellschaftsanteil
an die Klägerin ab. Ferner wurde seine Bestellung zum Geschäftsführer mit Wirkung zum 31. Dezember 2012 widerrufen.
Das Finanzamt D-Stadt führte bei der Klägerin am 4. November 2014 eine "abgekürzte Lohnsteuer-Außenprüfung" über den Prüfzeitraum
vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 durch. Am 1. Dezember 2014 erging ein Haftungsbescheid gegenüber der Antragstellerin
über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer in Höhe von 61.632,60 EUR. Daraufhin nahm die Beklagte eine eigene
sozialversicherungsrechtliche Auswertung der Unterlagen in Bezug auf den ausgeschiedenen Gesellschafter-Geschäftsführer E.
(Beigeladenen zu 3) für den Zeitraum 1. April 2001 bis 31. Dezember 2012 sowie die noch aktiven Gesellschafter-Geschäftsführer
D. und C. (Beigeladene zu 1 und 2) für den Zeitraum 1. April 2001 bis 31. Dezember 2014 vor.
Nach Anhörung mit Schreiben vom 10. April 2015 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Juli 2015 gegenüber der Klägerin
fest, dass die Beigeladenen zu 1 und 2 in der Zeit vom 1. April 2001 bis 31. Dezember 2014 und der Beigeladenen zu 3 in der
Zeit vom 1. April 2001 bis 31. Dezember 2012 bei der Klägerin abhängig beschäftigt waren. Ferner erhob sie eine Nachforderung
gegenüber der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 in Höhe von insgesamt 169.380,60 EUR (Beiträge
und Umlagen). Zur Begründung führte sie aus, dass alle drei Gesellschafter-Geschäftsführer in einem Beschäftigungsverhältnis
gestanden hätten, weil sie angesichts der Ausgestaltung der Stimmrechte nach der Höhe der Geschäftsanteile (je 33,33 %) keinen
maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft gehabt hätten. Die Beschlüsse der Gesellschaft seien gemäß der Höhe
der jeweiligen Anteile mit einfacher Mehrheit zu treffen gewesen. Die Personenidentität von gleichmäßig bzw. nahezu gleichmäßig
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH ändere nichts an deren Rechtsmacht und der Weisungsgebundenheit, wobei
in diesen Fällen auch der im Arbeitnehmer-/Arbeitgeberverhältnis (angeblich) fehlende lnteressengegensatz nicht als geeignetes
Abgrenzungskriterium zu sehen sei. Angesichts einer Kapitalbeteiligung von 33,33 % sei es allen drei Gesellschafter-Geschäftsführern
nicht möglich gewesen, die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich zu beeinflussen. Die zwischen den drei Gesellschafter-Geschäftsführern
außerhalb des Gesellschaftsvertrages abgeschlossene Stimmrechtsbindungsvereinbarung sei zwar rechtlich zulässig. Sie sei jedoch
nicht geeignet, eine sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebende, nicht wirksam abbedungene Rechtsmacht zu negieren, weil
sie allenfalls zu einer "Schönwetter-Selbstständigkeit" führe, die jedoch für die Statusfeststellung nicht ausschlaggebend
sei. Vielmehr sei eine solche stets unter Beachtung der sich vorrangig aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Regelungen
zur Beschlussfassung und zum Stimmrecht zu betrachten. Stehe daher die getroffene Stimmrechtsbindungsvereinbarung in Widerspruch
zu den entsprechenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages, so sei die satzungsgemäße Ausübung des Stimmrechts wirksam, auch
wenn gegen eine anderslautende Stimmrechtsverpflichtung verstoßen werde. Entsprechend habe diese Vereinbarung generell nur
schuldrechtliche Wirkung zwischen den Parteien und bewirke keinen Mangel des Gesellschaftsbeschlusses. Vor allem im Konfliktfall
seien entsprechende Weisungen entgegen der Stimmrechtsvereinbarung zulässig. Angesichts der Höhe der monatlichen festen Einkünfte
sei Versicherungspflicht lediglich für die gesetzliche Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung
festzustellen. Gemäß §
25 Abs.
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV) würden Beiträge für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 gefordert.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 7. August 2015 Widerspruch. Sie beantragte die
Aufhebung des Bescheides vom 20. Juli 2015 sowie die Feststellung, dass die Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1 und 2 in der
Zeit vom 1. April 2001 bis 31. Dezember 2014 sowie des Beigeladene zu 3 in der Zeit vom 1. April 2001 bis 31. Dezember 2012
keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung begründen.
Den zugleich gestellten Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Beitragsbescheides bis zu einer rechtskräftigen
Entscheidung wies die Beklagte mit Bescheid vom 21. August 2015 zurück. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht
Darmstadt erklärt sich die Beklagte bereit, dem Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Beitragsbescheides in
Höhe von 68.151,48 EUR (Nachforderung hinsichtlich der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 und 2 in der Zeit ab dem 1. Januar
2013) bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens auszusetzen. Mit Beschluss vom 17. November 2015 wies daraufhin das Sozialgericht
den im Übrigen von der Klägerin aufrecht erhaltenen Eilantrag ab (S 10 R 455/15 ER). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Hessische Landessozialgericht mit Beschluss vom 17. Dezember 2015 zurück
(L 1 KR 364/15 B ER).
Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Juli 2015 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2016 zurück.
Die Beigeladenen zu 1 und 2 hätten nach dem Ausscheiden des Beigeladenen zu 3 zum 31. Dezember 2012 dessen Gesellschaftsanteile
nicht erworben. Diese Anteile seien vielmehr in die Gesellschaft zurück geflossen. Eine 50-Prozent-Aufteilung auf die verbleibenden
Gesellschafter könne nicht unterstellt werden, da die Anteile nicht verkauft worden seien und eine Kapitalübertragung nicht
erfolgt sei.
Am 19. Oktober 2016 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Darmstadt Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, dass die Beigeladenen
zu 1 bis 3 selbstständig für die Klägerin tätig gewesen sind.
Mit Urteil vom 21. März 2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beigeladenen zu 1 bis 3 hätten in der maßgeblichen
Zeit aufgrund ihrer Tätigkeit für die Klägerin der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung
unterlegen. Die Nachforderung der Beiträge und Umlagen sei rechtmäßig erfolgt. Hinsichtlich der Zeit vom 1. April 2001 bis
31. Dezember 2012 hätten die Beigeladenen zu 1 bis 3 jeweils nur Gesellschaftsanteile von jeweils einem Drittel vom Stammkapital
gehalten. Daher hätten sie jeweils alleine weder Gesellschafterbeschlüsse herbeiführen noch verhindern können. An der fehlenden
Rechtsmacht, Gesellschafterbeschlüsse zu verhindern oder allein maßgeblich Einfluss auf die Gesellschaft zu nehmen, hätten
auch die vertraglichen Vereinbarungen nichts geändert. Die Stimmrechtsbindungsvereinbarung vom 19. Juli 2001 sei nicht notariell
beurkundet worden und hätte jederzeit gekündigt werden können. Auch habe sie keinesfalls Mehrheitsentscheidungen vermeiden,
sondern lediglich auf einen vor der Gesellschafterversammlung liegenden Termin verlagern können. In der Zeit vom 1. Januar
2013 bis 31. Dezember 2014 habe die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1 und 2 aufgrund der abhängigen Beschäftigung
für die Klägerin fortbestanden. Denn der Gesellschaftsanteil des zum 31. Dezember 2012 aus der Klägerin ausgeschiedenen Beigeladenen
zu 3 sei nicht an die Beigeladenen zu 1 und 2 übertragen worden. Mit notariellem Vertrag vom 27. Dezember 2012 sei vielmehr
geregelt worden, dass der Anteil an die Klägerin fallen solle. Die Anteile des Beigeladenen zu 3 seien den Beigeladenen zu
1 und 2 auch nicht "zugewachsen". Ferner hat das Sozialgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass der tenorierte
Kostenausspruch unzutreffend sei. Da §
197a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) anwendbar sei, müsse die Klägerin die Kosten des Verfahrens tragen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 9. Juli 2018 zugestellte Urteil unter dem gleichen Datum vor dem Hessischen Landessozialgericht
Berufung eingelegt und zur Begründung vorgebracht, dass auch bei einem geringeren Gesellschaftsanteil als 50 % eine selbstständige
Tätigkeit in Betracht komme. Jedenfalls aber hätte nach dem Ausscheiden des Beigeladenen zu 3 eine Konstellation vorgelegen,
bei welcher zwei Gesellschafter jeweils 50 % des Stammkapitals innehätten. Denn seit dem Ausscheiden des Beigeladenen zu 3
sei dessen vorheriger Stimmrechtsanteil nicht mehr von dritter Seite ausgeübt worden. Dies hätte die Satzung der Klägerin
auch nicht zugelassen. Vielmehr seien diese Anteile den Beigeladenen zu 1 und zu 2 "zugewachsen" und von diesen ausgeübt worden.
Eine einfache Mehrheitsentscheidung sei ohne das Zutun des anderen geschäftsführenden Gesellschafters grundsätzlich nicht
möglich. Beide Gesellschafter stünden sich gleichwertig gegenüber. Im Übrigen gelte, dass die der Klägerin übertragenen Anteile
als selbstständige Geschäftsanteile weiter bestünden. Nach der Rechtsprechung würden die damit verbundenen Gesellschafterrechte
ggfs. ruhen. § 47 GmbHG enthalte hierzu keine Regelung. Die Rechtsprechung lehne sich daher an § 71b AktG an. Danach fielen die Stimmrechte den verbleibenden Gesellschaftern proportional zu, soweit die Satzung nichts anderes regle.
Dies ändere sich erst mit dem Verkauf der Anteile. Der Erwerb eigener Gesellschaftsanteile durch die Gesellschaft habe den
Vorteil, dass kein Gesellschafter eigene Mittel aufbringen müsse und dennoch in den Genuss eines höheren Beteiligungswertes
komme.
Die Klägerin hat eine am 3. November 2016 notariell beurkundete Ergänzung des Gesellschaftsvertrages vorgelegt, wonach - soweit
zwingende gesetzliche Gründe oder der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsehen - Beschlüsse der Gesellschaft einstimmig
gefasst werden (§ 12).
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 21. März 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2015 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15. September 2016 aufzuheben und festzustellen, dass weder die Beigeladenen zu 1 und 2 in der
Zeit vom 1. April 2001 bis 31. Dezember 2014 noch der Beigeladene zu 3 in der Zeit vom 1. April 2001 bis 31. Dezember 2012
der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung sowie den Umlagen U1, U2
und UI unterlagen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. Ferner hat sie darauf verwiesen, dass die Beigeladenen zu 1 und 2 auch
nach Ausscheiden des Beigeladenen zu 3 nicht die erforderliche Rechtsmacht gehabt hätten, da Beschlüsse der Gesellschaft einstimmig
zu fassen gewesen seien.
Der Beigeladene zu 3 hat sich den Ausführungen der Klägerin angeschlossen.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte im Verfahren L 1 KR 364/15 B ER sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden
erklärt haben, §
124 Abs.
2 SGG.
Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet.
Die Beigeladenen zu 1 bis 3 waren in der Zeit vom 1. April 2001 bis 31. Dezember 2012 als Geschäftsführer bei der Klägerin
versicherungspflichtig beschäftigt. Versicherungspflicht bestand in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
In der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 waren die Beigeladenen zu 1 und 2 hingegen selbstständig für die Klägerin
als Geschäftsführer tätig.
Versicherungspflichtig sind in der Rentenversicherung nach §
1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) und in der Arbeitslosenversicherung nach §
25 Abs.
1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist §
7 Abs.
1 SGB IV.
Beschäftigung ist gemäß §
7 Abs.
1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit
nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des
BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung
in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer,
Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann vornehmlich
bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein.
Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen
Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und
Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild
der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild
zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als
Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau
mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander
abgewogen werden (BSG, Urteil vom 14. März 2018, B 12 KR 13/17 R, juris, mwN).
Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich
Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie
es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine
im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung
auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose -
Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition
nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung
auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag
geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte
Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 29. August 2012, B 12 KR 25/10 R, juris).
Diese Maßstäbe gelten auch für Geschäftsführer einer GmbH. Ein Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer)
ist ausnahmslos abhängig beschäftigt. Ist ein GmbH-Geschäftsführer zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft
beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft
ein wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer
ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig Beschäftigter angesehen
zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung
die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mehr
als 50 % der Anteile am Stammkapital hält. Ein Geschäftsführer, der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfügt und damit
als Mehrheitsgesellschafter ausscheidet, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise auch dann als Selbstständiger
anzusehen, wenn er exakt 50 % der Anteile am Stammkapital hält oder ihm bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag
eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist.
Denn der selbstständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer muss eine Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen
haben und zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern können (BSG, Urteile vom 14. März 2018, B 12 KR 13/17 R, juris 18 ff. und B 12 KR 5/16 R, juris Rn. 13 ff, vom 8. August 1990, 11 RAr 77/89, juris, Rn. 19 und vom 17. Mai 2001, B 12 KR 34/00 R, juris Rn. 15 - jeweils mwN). Demgegenüber ist eine "unechte", auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität nicht geeignet,
die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln. Die für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit notwendige Rechtsmacht, die
den Gesellschafter-Geschäftsführer in die Lage versetzt, die Geschicke der Gesellschaft bestimmen oder zumindest ihm nicht
genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern zu können, muss gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein. Außerhalb
des Gesellschaftsvertrags (Satzung) bestehende wirtschaftliche Verflechtungen, Stimmbindungsabreden oder Veto-Rechte zwischen
einem Gesellschafter-Geschäftsführer sowie anderen Gesellschaftern und/oder der GmbH sind nicht zu berücksichtigen. Sie vermögen
die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse nicht mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung
zu verschieben. Unabhängig von ihrer Kündbarkeit genügen die das Stimmverhalten regelnden Vereinbarungen nicht dem Grundsatz
der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände (BSG, Urteile vom 14. März 2018, B 12 KR 13/17 R und B 12 KR 5/16 R, juris, mwN)
Nach Maßgabe dieser Grundsätze waren die Beigeladenen zu 1 bis 3 im Zeitraum 1. April 2001 bis 31. Dezember 2012 als Geschäftsführer
abhängig bei der Klägerin beschäftigt. Sie hatten jeweils lediglich 1/3 der Gesellschaftsanteile inne. Mangels anderweitiger
gesellschaftsvertraglicher Regelungen im maßgeblichen Zeitraum galt für Abstimmungen § 47 GmbHG (Mehrheit der abgegebenen Stimmen). Die Stimmrechtsbindungsvereinbarung vom 19. Juli 2001 vermag die sich aus dem Gesellschaftsvertrag
ergebenden Rechtsmachtverhältnisse nicht mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben. Denn die für die Annahme
einer selbstständigen Tätigkeit notwendige Rechtsmacht, die den Gesellschafter-Geschäftsführer in die Lage versetzt, die Geschicke
der Gesellschaft bestimmen oder zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern zu können,
ist vorliegend keinem der Gesellschafter-Geschäftsführer gesellschaftsrechtlich eingeräumt worden.
Im Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 waren die Beigeladenen zu 1 und 2 hingegen als Selbstständige für die Klägerin
tätig. Ab dem 1. Januar 2013 hatten sie die Rechtsmacht, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke
der Klägerin zu bestimmen. Ihr Anteil an der Gesellschaft betrug zwar weiterhin lediglich 33,33 %, denn der Gesellschaftsanteil
des zum 31. Dezember 2012 ausgeschiedenen Beigeladenen zu 3 ist nicht auf die Beigeladenen zu 1 und 2 übertragen worden. Mit
notariellem Vertrag vom 27. Dezember 2012 haben die Beigeladenen vielmehr geregelt, dass der Anteil an die Klägerin fällt.
Eine GmbH kann gemäß § 33 GmbHG eigene Geschäftsanteile erwerben. Die Klägerin kann aus ihren Geschäftsanteilen jedoch keine Rechte geltend machen. Gemäß
§ 71b AktG stehen der Gesellschaft aus eigenen Aktien keine Rechte zu. Das ausgeschlossene Stimmrecht kann auch nicht durch bevollmächtigte
oder ermächtigte Dritte ausgeübt werden (s. Bezzenberger in: Schmidt, K./Lutter, AktG, Kommentar, 3. Aufl., § 71b , Rn. 3). Das GmbHG enthält zwar keine entsprechende Regelung, die GmbH hat aus eigenen Geschäftsanteilen jedoch analog § 71b AktG kein Stimmrecht. Gleiches gilt, wenn ein Dritter für Rechnung der GmbH Geschäftsanteile erwirbt (Bayer in: Lutter/Hommelhoff,
GmbH-Gesetz, Kommentar, 19. Aufl., § 47 Rn. 6 mwN).
Damit sind die Beigeladenen zu 1 und 2 die einzigen Stimmberechtigten mit jeweils gleichen Stimmanteilen. Dies entspricht
faktisch einer Aufteilung des Stammkapitals auf die beiden verbliebenen Gesellschafter-Geschäftsführer zu je 50 %, weil die
Beigeladenen zu 1 und 2 jeweils die gleiche Rechtsmacht hatten, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die
Geschicke der Klägerin zu bestimmen und ihnen nicht genehme Entscheidungen der Gesellschafterversammlung bzw. des jeweils
anderen Gesellschafter-Geschäftsführers zu verhindern. Denn auch im Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 erfolgte
die Beschlussfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, § 47 GmbHG. Eine anderweitige gesellschaftsvertragliche Regelung ist erst zum 3. November 2016 erfolgt (§ 12 Abs. 2: einstimmige Beschlussfassung).
Im Übrigen sind Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Höhe der Beiträge sowie der Umlagen weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.
Gemäß §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG werden, wenn in einem Verfahren weder der Kläger noch der Beklagte zu den in §
183 SGG genannten kostenrechtlich privilegierten Personen gehört, Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Da der Rechtsstreit eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, war der
Streitwert in Höhe der Geldleistung festzusetzen (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).