Anspruch eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege gegen den zuständigen Sozialhilfeträger auf eine Förderung nach § 10 Abs. 3 BSHG bzw. § 5 Abs. 3 SGB XII
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger gegen den beklagten Landkreis im Jahr 2004 ein höherer Zuschuss als angemessene
Unterstützungsleistung zu seiner Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zusteht.
Der Kläger ist ein als gemeinnützig anerkannter Verein in A-Stadt und unterhält und betreibt seit dem 1. Oktober 1989 eine
psychosoziale Kontakt- und Beratungsstelle für Menschen mit psychischen Problemen (PSKB). Neben dem Kläger gibt es noch zwei
weitere Träger von PSKB im Zuständigkeitsbereich des Beklagten, das XY. A-Stadt e.V. (XY.) und den ZZ. A-Stadt e.V. (ZZ.).
Die drei genannten freien Einrichtungen wurden von dem Beklagten im Jahr 2000 mit 31.000,00 DM, im Jahr 2001 mit 35.000,00
DM und in den Jahren 2002 und 2003 jeweils mit 20.000,00 EUR jährlich unterstützt. Daneben erhielt der Kläger wie auch die
beiden anderen freien Träger der PSKB noch weitere Unterstützungsleistungen, und zwar vom Land Hessen, dem Landeswohlfahrtsverband
und der Stadt Fulda. Ingesamt erfolgte die Finanzierung des Klägers ab dem Jahr 2000 wie folgt:
Jahr
|
Aufwen-dungen in EUR
|
Eigenmittel in EUR
|
Zuw. Stadt Fulda in EUR
|
Zuw. Landkreis Fulda in EUR
|
Zuw. LWV in EUR
|
Zuw. Land Hessen in EUR
|
Anteil Fremd-mittel in %
|
2000
|
91.989,54
|
27.695,74
|
2.556,46
|
15.850,05
|
28.269,84
|
17.617,46
|
69,89
|
2001
|
97.050,93
|
30.711,83
|
2.556,46
|
17.895,22
|
28.269,84
|
17.617,58
|
68,35
|
2002
|
84.892,90
|
16.601,92
|
2.556,00
|
20.000,00
|
28.262,98
|
17.472,00
|
80,44
|
2003
|
92.967,03
|
24.298,03
|
2.556,00
|
20.000,00
|
28.293,00
|
17.620,00
|
73,65
|
2004
|
69.718,36
|
18.764,36
|
2.556,00
|
20.000,00
|
28.398,00
|
-
|
73,09
|
2005
|
61.781,64
|
10.762,64
|
2.556,00
|
20.000,00
|
28.463,00
|
-
|
82,58
|
2006
|
67.021,96
|
13.682,68
|
2.600,00
|
20.000,00
|
28.461,00
|
-
|
76,19
|
2007
|
83.600,57
|
31.069,16
|
2.600,00
|
20.000,00
|
28,421,00
|
-
|
61,03
|
2008
|
74.544,19
|
22.260,1
|
2.600,00
|
20.000,00
|
28,357,00
|
-
|
68,36
|
2009
|
76.954,17
|
25.670,18
|
7.500,00
|
15.100,00
|
28.262,00
|
-
|
66,09
|
2010
|
72.139,77
|
21.077,11
|
7.500,00
|
15.100,00
|
28.296,00
|
-
|
70,41
|
Die Förderung der PSKB durch das Land Hessen wurde ab dem Jahr 2000 umgestellt, um die Voraussetzungen für eine gleichmäßige
Entwicklung in Hessen zu schaffen und um fachlich und wirtschaftlich verantwortbare Angebote zu erreichen (so das Schreiben
des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit vom 30. Juni 1999). Danach orientierte sich
die Landesförderung ab dem Jahr 2000 an der Einwohnerzahl, wobei eine Fachkraft pro 50.000 Einwohner angesetzt wurde. Ab dem
Jahr 2004 wurde die finanzielle Förderung der PSKB durch das Land Hessen aus Landesmitteln aufgrund des der Sanierung des
Haushalts dienenden Sparprogramms "Sichere Zukunft" der Hessischen Landesregierung komplett eingestellt.
Als diese Politikänderung feststand, beantragte der Kläger beim Beklagten als örtlichem Sozialhilfeträger und beim Landeswohlfahrtsverband
Hessen als überörtlichem Sozialhilfeträger mit Schreiben vom 8. Dezember 2003, 90 % der entstehenden Kosten zu übernehmen,
49.500,00 EUR sollten vom Beklagten, 28.400,00 EUR vom Landeswohlfahrtsverband getragen werden, in beliebiger Aufteilung.
In einer Anmerkung zu Blatt 3 - Finanzierungsplan - des Antrags heißt es: "Da das Land sich - rechtlich leider zu Recht -
aus der Förderung zurückziehen wird, bleibt für die erforderliche Bezuschussung die kommunale Familie als örtlicher und überörtlicher
Sozialhilfeträger zuständig. Die Zahlenaufteilung zwischen Landkreis Fulda und LWV bitten wir als offen zu betrachten entsprechend
den künftigen Regelungen/Vereinbarungen zwischen Kreis und LWV: für uns ist nur die Gesamtsumme wichtig, die Aufteilung zwischen
Kreis und LWV ist uns egal."
Mit Bescheid vom 10. Mai 2004 wurde dem Kläger vom Beklagten wie in den Vorjahren ein Zuschuss in Höhe von 20.000,00 EUR bewilligt.
Eine Ausweitung der Fördermittel des Beklagten als Antwort auf den Wegfall der Landesmittel durch das Programm "Sichere Zukunft"
wurde abgelehnt. In dem Bewilligungsbescheid werden folgende Erwägungen angestellt: Der Beklagte sei nicht der Ausfallbürge
des Landes Hessen. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf finanzielle Förderung, sondern ein Entschließungsermessen des Beklagten.
Angemessene Unterstützung bedeute, dass die Behörde zu entscheiden habe, in welcher Höhe sie Unterstützung erbringe. Dabei
seien die zur Verfügung stehenden Mittel eine feste Größe im Haushaltsetat. Für 2004 weise dieser ein zweistelliges Millionendefizit
auf. Der Beklagte sei daher gehalten, äußerst sparsam und wirtschaftlich mit seinen Haushaltsmitteln umzugehen, um nicht selbst
durch die Aufsichtsbehörde seine uneingeschränkte Verfügungsgewalt über den Etat zu verlieren. Es bestehe keine Verpflichtung,
eine verstärkte finanzielle Hilfeleistung zu geben und die Zuschüsse, die nun von Landesseite fehlten, auszugleichen. Der
Zuschussbetrag werde auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 19. Mai 2004, Eingang beim Beklagten am 24. Mai 2004, Widerspruch eingelegt und diesen wie
folgt begründet: Der Beklagte habe gebilligt, dass der Kläger für ihn die Hilfeansprüche der Hilfeberechtigten befriedigt
habe, und den PSKB komme eine Schlüsselstellung im psychiatrischen Versorgungssystem zu. Die Sollvorschrift des § 10 Abs. 3 BSHG lege die Angemessenheit der Höhe der Förderung nicht detailliert fest. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
3. Juli 2003 - Az. 3 C 26/02 (zu Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen), in dem es auch um eine "angemessene öffentliche Förderung" gegangen sei, heiße
es: "Da bei vielen in Betracht kommenden Trägern nur sehr beschränkt Eigenmittel zur Verfügung stehen, gefährdet die Ansetzung
eines hohen Anteils an Eigenmitteln bei der Bestimmung des angemessenen Förderbetrags diese Vielfalt und damit die Erfüllung
des Sicherstellungsauftrags des Gesetzes. [ ] Zur Verhinderung von Missbrauch und wegen des eigenständigen Interesses der
Träger an der Beratung kann indes ein spürbarer Eigenanteil von bis zu 20 % gefordert werden". Die begrenzte Verfügbarkeit
von Eigenmitteln treffe auch auf den Kläger zu und das Pluralitätsgebot, konkretisiert im Urteil des BVerfG vom 18. Juli 1967
- 2BvF 3/62 u.a. - BVerfGE 22, 180 (zur Jugendhilfe), gelte auch nach dem Bundessozialhilfegesetz.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2005 zurückgewiesen. Der Beklagte erklärt, er habe sowohl ein
Entschließungs- als auch ein Verteilungsermessen. Die angemessene Höhe der Förderung werde auch nicht durch das von dem Kläger
herangezogene Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 18. Juli 1967 zur Jugendhilfe (BVerfGE 22, 180) vorgeschrieben. Auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2003 ergebe sich keine Förderverpflichtung.
Angemessene Förderung bedeute keine volle Kostenübernahme. Die plurale Beratungskapazität solle auch im Sinne der Gleichbehandlung
erhalten bleiben. Die beiden anderen Einrichtungen, die PSKB betrieben, kämen offenbar mit den bisher bewilligten Zuschüssen
in Höhe von 20.000,00 EUR aus. Ein höherer Einsatz von Kreismitteln aus dem Haushalt für 2004 sei nicht möglich. Ansprüche
aus Geschäftsführung ohne Auftrag bestünden nicht.
Mit der am 8. September 2005 erhobenen Klage - der nach Angaben der Beteiligten für weitere Jahre, für die Widerspruchsverfahren
anhängig sind, Pilotfunktion zukommt - hat der Kläger geltend gemacht, der Beklagte sei als örtlicher Sozialhilfeträger der
zuständige Kostenträger. Das Ermessen hinsichtlich der Höhe der Förderung sei eingeschränkt. Die Festsetzung von mindestens
80 % Zuschuss und höchstens 20 % Eigenmittel der freien Träger, wie sie in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Schwangerschaftskonfliktberatung
angesetzt wurden, sei auch auf den Kläger als Träger der PSKB anwendbar. Es bestehe ein Anspruch auf Förderung in Höhe von
47.500,00 EUR, bei dem ausgeschlossen werden könne, dass auf Kosten des Beklagten unsachliche oder überflüssige Leistungen
gewährt werden.
Das Sozialgericht hat die Klage, mit der ein Zuschuss in Höhe von zusätzlich 29.500,00 EUR für das Jahr 2004 beantragt wurde,
mit Urteil vom 4. März 2009 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung eines höheren Zuschusses
für das Jahr 2004. Anspruchsgrundlage sei § 10 Abs. 3 S. 2 BSHG in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung (vgl. jetzt den inhaltsgleichen § 5 Abs. 3 S. 2 SGB XII). Danach sollen die Träger der Sozialhilfe die Verbände der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der
Sozialhilfe angemessen unterstützen. Eine Verurteilung des Beklagten, dem Kläger zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Zuschuss
in bestimmter Höhe zu erbringen, komme nicht in Betracht. § 10 Abs. 3 S. 2 BSHG gebe den Trägern der freien Wohlfahrtspflege keinen Rechtsanspruch auf Unterstützung. Die Entscheidung, ob und auf welche
Weise eine Unterstützung im Einzelfall erforderlich und in welcher Höhe eine Unterstützung angemessen sei, liege im pflichtgemäßen
Ermessen des Sozialhilfeträgers. Die freien Träger hätten keinen Anspruch auf eine konkrete finanzielle Unterstützung. Aus
dem Begriff der "Unterstützung" folge bereits, dass Eigenleistungen des Empfängers vorausgesetzt würden. Dies ergebe sich
auch aus dem von dem Kläger zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 (Az. 3 C 6 und 20.02), wonach
eine "Förderung" schon im allgemeinjuristischen Sprachgebrauch keine volle Kostenübernahme bedeute. Eine von dem Kläger gewollte
vollständige Finanzierung seiner Tätigkeit durch den Beklagten könne somit nicht erfolgen.
Eine Verurteilung zu einer bestimmten Leistung komme nur in den Fällen einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht, also
dann, wenn der Ermessensspielraum des Sozialhilfeträgers aufgrund der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls derart eingeschränkt
sei, dass allein die Bewilligung der konkret begehrten Leistung als rechtmäßig anzusehen sei. Hiervon könne indes im vorliegenden
Fall nicht ausgegangen werden. Eine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass der Beklagte sein Ermessen
nur in einer Weise rechtmäßig hätte ausüben können - in Form einer höheren finanziellen Förderung des Klägers für das Jahr
2004 - und jede andere Entscheidung rechtswidrig gewesen wäre, sei auch nicht im Ansatz erkennbar.
Bei der von dem Kläger betriebenen PSKB handele es sich nicht - wie der Kläger meine - um eine Pflichtaufgabe des Beklagten.
Die Einrichtung von PSKB sei nicht gesetzlich vorgeschrieben, so dass es sich um eine freiwillige Aufgabe des Beklagten handele.
Die Gemeinde führe die Sozialhilfe als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises aus. Gegenstand des eigenen Wirkungskreises sei
auch und gerade die Vergabe kommunaler Finanzmittel im Rahmen der Aufgabe "Sozialhilfe". Im eigenen Wirkungskreis handele
die Gemeinde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nach ihrem Ermessen. Es liege auf der Hand, dass die Garantie der Selbstverwaltung
verletzt werden würde, wenn die Gemeinde verpflichtet wäre, schlechthin jegliche Aktivität eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege
auf dem Gebiet der Sozialhilfe mit spezifisch örtlichen Bezug finanziell zu unterstützen. § 10 Abs. 3 S. 1 BSHG sei also grundsätzlich im Sinne eines kommunalen Entscheidungsvorrechts über die "Förderungswürdigkeit" der fraglichen Tätigkeit
auszulegen. Die Entscheidung über Art und Umfang der Hilfe treffe der Sozialhilfeträger in eigener Verantwortung im Rahmen
seiner Gesamtaufgabe; ein Rechtsanspruch auf Unterstützung und Förderung bestehe nicht.
Aus der von dem Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 22,180 ff.) lasse sich ebenfalls kein
Förderungsanspruch ableiten. Im Gegenteil stelle das Bundesverfassungsgericht insoweit zu § 10 Abs. 3 S. 2 BSHG fest, dass die Regelung nur eine Abgrenzung der Aufgaben zwischen Gemeinden und privaten Trägern entfalte, die lediglich
eine vernünftige Aufgabenverteilung und eine möglichst wirtschaftliche Verwendung der zur Verfügung stehenden öffentlichen
und privaten Mitteln sicherstellen soll. Ferner werde auch hier vorausgesetzt, dass eine Förderung nur möglich sei, wenn der
Träger der freien Wohlfahrtspflege eine angemessene Eigenleistung erbringe. Die Letztkompetenz liege danach bei den hoheitlichen
Trägern. Ein Anspruch auf eine konkrete Förderung ergebe sich hieraus jedoch nicht. Im Gegenteil stelle auch das Bundesverfassungsgericht
fest, dass die Gewährung der Hilfe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liege.
Auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 ergebe sich kein Anspruch des Klägers auf eine "Mindestförderung"
in Höhe von 80% seiner Aufgaben. Das Bundesverwaltungsgericht bejahe einen Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung
nach § 4 Abs. 2 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG) und befasse sich sodann mit der Auslegung des Begriffs der "Angemessenheit". Hierbei sei zu berücksichtigen, dass es sich
bei der Sicherstellung des Beratungsangebots nach dem SchKG um eine Pflichtaufgabe der Länder handele und dass Hintergrund des Gesetzes die Abschaffung des Straftatbestandes der Abtreibung
gewesen sei. Im Gegensatz dazu sollten die Träger der Sozialhilfe nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BSHG die Träger der freien Wohlfahrtspflege "nur" angemessen unterstützen. Im Übrigen sei festzustellen, dass der Kläger insgesamt
durch die Förderung durch den Beklagten, die Stadt Fulda und den Landeswohlfahrtsverband ca. 75 % seiner Sach- und Personalkosten
im Jahr 2004 abdecken konnte.
Auch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag bestehe nicht. Für dieses Rechtsinstitut sei kein Raum, da § 10 Abs. 3 Satz 2 BSHG für die hier streitige Frage eine abschließende Regelung darstelle.
Die Ermessenserwägungen des Beklagten seien nicht zu beanstanden. Der Kläger erhalte Fördermittel in gleicher Höhe wie die
beiden anderen Betreiber von PSKB im Landkreis Fulda. Das erscheine unter Berücksichtigung von Zweck und Ziel des § 10 Abs. 3 Satz 2 BSHG sachgerecht.
Das Urteil wurde dem Kläger am 24. März 2009 zugestellt. Mit der am 15. April 2009 beim Hessischen Landessozialgericht eingelegten
Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Der Kläger trägt im Berufungsverfahren vor, die Entscheidung des Beklagten sei ermessensfehlerhaft. Wenn das Sozialgericht
eine gleichmäßige Förderung der vorhandenen Träger als sachgerecht erachte, weil damit die Beratungspluralität erhalten bleibe,
verkenne es, dass der Beklagte sich dann nicht auf einen Mangel an Haushaltsmitteln oder den Grundsatz der Sparsamkeit und
Wirtschaftlichkeit berufen könne, wenn er seine eigene Beratungsstelle, die im wesentlichen dieselben Aufgaben durchführe,
entgegen § 10 Abs. 4 BSHG (§ 5 Abs. 4 SGB XII) weiter ausbaue und damit den Kläger sogar zum Stellenabbau nötige.
Ziel des § 10 BSHG (§ 5 SGB XII) sei es, dass sich der Sozialhilfeträger und die freien Wohlfahrtsverbände zum Wohle der Leistungsberechtigten zusammenfinden
und ergänzen. Auch bekräftige diese Norm den bereits von der Verfassungsordnung vorgeprägten Grundsatz, dass das Eingreifen
der öffentlichen Sozialhilfe dort entbehrlich sei, wo nichtstaatliche Träger hinreichend Gewähr für die Beseitigung des Notstandes
böten. Zwar gehe diese Bestimmung nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 22, 180 f.) nicht so weit, der freien Wohlfahrtspflege schlechthin den Vorrang vor der öffentlichen Sozialhilfe einzuräumen, sondern
gebiete nur, die bewährte Zusammenarbeit zu gewährleisten und durch einen koordinierten Einsatz öffentlicher und privater
Mittel den größtmöglichen Erfolg zu erzielen. Aber gerade deshalb führe der in § 10 Abs. 4, § 93 Abs. 1 BSHG (§ 5 Abs. 4, § 75 Abs. 2 SGB XII) aufgeführte Subsidiaritätsgrundsatz dazu, dass der Beklagte keine Mittel für die Schaffung eigener Einrichtungen einsetzen,
sondern vielmehr seine Mittel für die Förderung der freien Einrichtungen verwenden solle. Dies habe der Beklagte aber nicht
getan, sondern seinen eigenen sozialpsychiatrischen Dienst seit 1994 kontinuierlich auf inzwischen 5 Fachkräfte (2 Ärzte und
3 Sozialarbeiter auf tariflicher Basis beschäftigt) weiter ausgebaut, obwohl bereits ausreichend freie Wohlfahrtsträger vorhanden
gewesen seien. Schon in seiner Klageerwiderung vom 27. Juli 2006 habe der Beklagte selbst eingeräumt, dass es Überschneidungen
zwischen den Aufgabenfeldern der - freien - psychosozialen Konfliktberatung und des sozialpsychiatrischen Dienstes des Landkreises
gebe. Damit habe der Beklagte die engen finanziellen Mittel weiter zulasten der psychosozialen Beratungsstellen verkürzt und
die im Gesetz (§ 10 Abs. 4 BSHG, § 5 Abs. 4 SGB XII) betonte Vorrangstellung der Träger der freien Wohlfahrtspflege übergangen. Der Beklagte habe nun bei seiner Ermessensentscheidung
über die Vergabe von Fördermitteln offenbar diejenige Finanzsituation zugrunde gelegt, die er selbst auf die beschriebene
Weise rechtswidrig verschuldet habe. Statt von den Zwecken des Gesetzes habe er sich davon leiten lassen, die Folgen des eigenen,
rechtswidrigen Handelns gering zu halten. Dies lasse seine Entscheidung ermessensfehlerhaft erscheinen. Der Beklagte hätte
vielmehr zu Gunsten des Klägers diejenige finanzielle Situation zu Grunde legen müssen, die bei rechtmäßigem Handeln - also
ohne den beschriebenen Ausbau des eigenen sozialpsychiatrischen Dienstes - bestanden hätte.
Rechtsirrig nehme das Gericht an, der Kläger könne nur die gleichen Fördermittel erhalten wie die beiden anderen freien Träger.
Es liege in der Natur der Sache, dass ein größerer und leistungsfähigerer Träger, der zur Wohlfahrtspflege einen größeren
Beitrag leiste als andere, auch stärker gefördert werden könne. Einen Rechtssatz des Inhalts, alle freien Träger müssten gleich
groß und gleich leistungsfähig sein und dürften daher nur die gleichen Fördermittel erhalten, gebe es nicht. Bei einem Treffen
zur landesweiten Koordination sei am 19. Januar 1994 unter allen Beteiligten verbindlich abgestimmt worden, dass die psychosoziale
Konfliktberatung des XY. mit 2, die des Klägers mit 2,5, die des ZZ. mit 2 und die das Kreisgesundheitsamtes mit einer Personalstelle
zu besetzen seien. Dem habe offenbar die Feststellung zu Grunde gelegen, dass der Kläger um ca. ein Viertel größer und leistungsfähiger
sei als die anderen freien Träger. Die Vergabeentscheidung des Beklagten sei folglich auch insoweit ermessensfehlerhaft, als
sie diese Tatsache unberücksichtigt lasse.
Schließlich treffe es nicht zu, dass der Kläger die restlichen Ausgaben mit eigenen Mitteln habe decken können, so dass keine
Finanzierungslücke bestanden habe. Der Kläger habe einen harten Sparkurs durchführen müssen, um sich nicht zu verschulden.
Hierzu habe auch ein Stellenabbau von 2,5 auf 1,16 Stellen gehört. Der Kläger könne damit seine Aufgaben nur noch unzulänglich
erfüllen. Da der Beratungsbedarf zudem ständig gestiegen sei, seien die Eigenmittel bei weitem nicht ausreichend.
Unzutreffend führe das Urteil des Sozialgerichts aus, dass ein Rechtsanspruch auf Förderung nicht bestehe. Dies sei unzutreffend.
Die Vorschrift des § 10 Abs. 3 S. 2 BSHG, die den Trägern der Sozialhilfe das in Rede stehende Ermessen einräume, sei so formuliert, dass sie die Verbände der freien
Wohlfahrtspflege angemessen unterstützen "sollen", nicht: "können". Dies bedeute, dass im Normalfall - ohne Vorliegen atypischer
Umstände - jedenfalls irgendeine Förderung, vorbehaltlich ihrer genauen Höhe, erfolgen müsse. Der Kläger beruft sich insoweit
u.a. auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 1975 - VIII C 77.74 (BVerwGE 49, 23), das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. November 1985 - 10 RKg 3/84 (NJW 1987, 1222). Ein Anspruch auf Förderung bestehe also jedenfalls dem Grunde nach. Für die vergleichbare Vorschrift des § 74 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), wonach die Träger der Jugendhilfe die freien Träger fördern sollen, sei dies bereits mehrfach von Verwaltungsgerichten
so entschieden worden. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. April 2002 - 5 C 16/01, juris einen solchen Anspruch dem Grunde nach verneint habe, sei dies auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn in
dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall sei es um die Förderung eines Kindergartens, der außerhalb des Gebiets
des beklagten Trägers lag, gegangen. Während man dies nun durchaus als atypischen Umstand betrachten könne, welche auch die
Entscheidung zulassen möge, solche auswärtigen Einrichtungen gar nicht zu fördern, seien im vorliegenden Fall keine solchen
Umstände ersichtlich. Der Kläger betreibe eine im Gebiet des Beklagten gelegene Einrichtung. Es handele sich insoweit um den
Normalfall.
Stehe damit fest, dass der Anspruch dem Grunde nach bestehe, so sei auch hinsichtlich der Höhe bereits entschieden, was unter
dem unbestimmten Rechtsbegriff einer "angemessenen Förderung" bzw. "angemessenen Unterstützung" zu verstehen sei, nämlich
eine Unterstützung, die 80 % der den freien Träger treffenden notwendigen Kosten abdecke (BVerwGE 118, 289). Das zitierte Urteil zur Schwangerschaftskonfliktberatung betreffe nämlich entgegen der Ansicht des Sozialgerichts Fulda
durchaus eine vergleichbare Rechtslage. Wie auch hier, gehe es bei § 4 Abs. 2 SchKG nur noch um den Begriff der Angemessenheit, nachdem einmal feststehe, dass das dem Sozialhilfeträger mit der Formulierung
"sollen unterstützen" eingeräumte Erschließungsermessen auf Null reduziert sei. Auch handele es sich bei der vorliegenden
Tätigkeit des Klägers ebenfalls um eine Pflichtaufgabe des Staates (der Sozialhilfeträger), nämlich um Eingliederungshilfe
nach §§ 53 ff. SGB XII. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass der Kläger vom Beklagten eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 80 % seiner
notwendigen Kosten, mithin in Höhe von insgesamt 49.500,00 EUR verlangen könne. Nachdem er 20.000,00 EUR mit Bescheid vom
10. Mai 2004 zugesprochen bekommen habe, stünden ihm also noch weitere 29.500,00 EUR zu.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 4. März 2009 und den Bescheid des Beklagten vom 10. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 9. August 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Unzutreffend sei der tatsächliche Vortrag des Klägers zum weiteren
Ausbau des sozialpsychiatrischen Dienstes beim Kreisgesundheitsamt in den 90er Jahren. Ein solcher weiterer Ausbau habe nicht
stattgefunden. Zur Frage der personellen Besetzung der PSKB verweist der Beklagte auf ein Schreiben des XY. an den Beklagten
vom 2. September 1999, gefertigt von den Leitern der drei PSKB in freier Trägerschaft. Danach haben die drei Träger der PSKB
auf die Vorgaben des Landes zunächst in der Weise reagiert, dass sie sich, entsprechend dem vorgehaltenen Personalschlüssel,
auf 1,5 Stellen für den Kläger (=6/17), 1,5 Stellen für das XY. (=6/17) und 1,25 Stellen für den ZZ. (=5/17) geeinigt haben.
Die Argumentation mit dem Subsidiaritätsgrundsatz im Verhältnis öffentliche Hand - private Träger gehe fehl. Voraussetzung
für eine Förderung privat organisierter PSKB sei gerade das Bestehen des öffentlich-rechtlichen Gesundheitsdienstes nach dem
Willen des (Landes-)Gesetzgebers. Hierzu werde auf das Hessische Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September
2007 und die Vorgängerregelungen verwiesen. Speziell für die PSKB werde außerdem auf die vorläufige Richtlinie für die Förderung
im Staatsanzeiger 1987, S. 2572/2173 verwiesen.
Es bestehe kein Anspruch auf Vollförderung, es gebe keine Ermessensreduzierung auf Null. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwGE 118, 289) seien auf den vorliegenden Rechtstreit nicht übertragbar. Im Übrigen habe der Kläger eine Förderung in Höhe von ca. 70%
bis 80 % erhalten.
Die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils zu den notwendigen Eigenleistungen des jeweiligen Trägers seien zutreffend.
Die Wendung "Pflichtaufgabe des Staates (der Sozialhilfeträger)" sei fehlerhaft. Es handele sich um eine Aufgabe des eigenen
Wirkungskreises, die seit vielen Jahren wahrgenommen werde. Im Hessischen Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst laute
nun die entsprechende Formulierung in § 3 Abs. 4: "Die Aufgabe der unteren Gesundheitsbehörde wird als Aufgabe zur Erfüllung
nach Weisung wahrgenommen". Es handele sich um eine sogenannte pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe i.S. von § 4 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung bzw. § 4 Abs. 1 Hessische Landkreisordnung.
Der Kläger bleibe eine Begründung dafür schuldig, warum allein der Beklagte Ausfallbürge sein solle und weder der Landeswohlfahrtsverband
noch die Stadt Fulda oder das Land in der Finanzierungspflicht stehen sollen. Hinsichtlich des Landeswohlfahrtsverbandes werde
hierzu nochmals auf § 97 Abs. 3 SGB XII verwiesen, wonach der überörtliche Träger der Sozialhilfe, also der Landeswohlfahrtsverband Hessen, für Leistungen der Eingliederungshilfe
für behinderte Menschen (§§ 53 - 60 SGB XII) und für Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 - 69) sachlich zuständig sei.
Der Senat hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 den Streitwert vorläufig auf 29.500,00 EUR festgesetzt.
Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20. März 2013 verwiesen. Wegen
des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakte
des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist jedoch sachlich nicht begründet.
Zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehen keine vertraglichen Vereinbarungen über die Vergütung der durch den Kläger
erbrachten Leistungen durch den Beklagten als zuständigen Sozialhilfeträger. Ob die von dem Kläger erbrachten Beratungsleistungen
Dienste i.S. des § 75 Abs. 1 S. 2 SGB XII sind, kann daher dahin stehen. Als Anspruchsgrundlage für den von dem Kläger im Berufungsverfahren allein noch geltend gemachten
Verpflichtungsantrag auf ermessensfehlerfreie Entscheidung kommt nur § 10 Abs. 3 Satz 2 BSHG in Betracht. Auf diese Norm stützt der Kläger sein Begehren.
§ 10 Abs. 3 BSHG lautet (wortgleich jetzt § 5 Abs. 3 SGB XII, nur dass statt von "Hilfesuchenden" von "Leistungsberechtigten" gesprochen wird): "Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet
sein, dass sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit der freien Wohlfahrtspflege zum Wohle des Hilfesuchenden wirksam ergänzen.
Die Träger der Sozialhilfe sollen die Verbände der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe
angemessen unterstützen."
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der PSKB betreibt. Er ist ein "Verband der freien Wohlfahrtspflege" i.S. des § 10 BSHG ist. Zwar gehört der Kläger nicht zu den in der Liga der freien Wohlfahrtsverbände zusammengeschlossenen Verbände (vgl. hierzu
Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 10 Rn. 11) und gehört nicht zu den in § 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, gültig ab 29. Dezember 2007, genannten amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege. Auch ist im Sozialgesetzbuch
selbst nicht geregelt, was ein Verband der freien Wohlfahrtspflege ist. Herrschend ist die weite Auslegung, wonach hierzu
alle Organisationen gehören, die aufgrund ihres Verbandszwecks Wohlfahrtsleistungen an hilfebedürftige Personen erbringen.
Regelmäßig muss es sich um gemeinnützige Organisationen handeln (vgl. näher und überzeugend Münder in LPK-SGB XII Rn 6-8). Der Kläger ist ein als gemeinnützig anerkannter Verein, der Wohlfahrtsleistungen an hilfebedürftige Personen erbringt
und damit ein Verband der freien Wohlfahrtspflege.
Der beklagte Landkreis war im Jahr 2004 als örtlicher Träger der Sozialhilfe nach § 9 BSHG i.V.m. dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Bundessozialhilfegesetz (HAG/BSHG) in der Fassung vom 14. Oktober 2002 - GVBl. I S. 642; GVBl. II 34-8 (vgl. jetzt § 3 Abs. 1 SGB XII iVm § 1 Abs. 1 Hessisches Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer sozialrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2004 - HAG/SGB XII - GVBl. I S.
488) nach § 99 BSHG (jetzt: § 97 Abs. 3 SGB XII) für Leistungen nach dem BSHG (jetzt: für Leistungen nach den §§ 53 - 69, 72 SGB XII) sachlich zuständig. Um die, vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelungen gegebene Zuständigkeit des überörtlichen
Sozialhilfeträgers für Einrichtungen zur stationären oder teilstationären Betreuung oder in einer betreuten Wohnmöglichkeit
für behinderte Menschen (§ 100 BSHG), geht es vorliegend nicht.
Nach durchgängiger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung gibt § 10 Abs. 3 Satz 2 BSHG schon dem Grunde nach keinen subjektiven Anspruch auf finanzielle Förderung und sonstige Leistungen für die freie Wohlfahrtspflege.
Die Verbände der freien Wohlfahrtspflege haben keinen Rechtsanspruch auf Subventionierung aus öffentlichen Mitteln, insbesondere
auch nicht auf eine Unterstützung in bestimmter Form oder bestimmter Höhe (vgl. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 10 Rn. 18; Münder in LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 5 Rn. 32; Fichtner in Fichtner/Wenzel, SGB XII - Sozialhilfe mit
AsylbLG, 4. Aufl. 2009, § 5 SGB XII Rn. 8 f. m.w.N.). § 10 Abs. 3 Satz BSHG (§ 5 SGB XII) gibt keinen Rechtsanspruch auf Förderung und Unterstützung, sondern (nur) darauf, dass der zuständige Sozialhilfeträger
bei der Bescheidung des Antrages sein Ermessen fehlerfrei ausübt (SG Berlin, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - S 47 SO 2643/10,
juris Rn. 40). Der in § 10 Abs. 3 Satz 2 BSHG (§ 5 Abs. 3 S. 2 SGB XII) verwendete Begriff der Unterstützung umfasst jede Form der Förderung. Sie ist von der für eine konkrete Leistung erbrachten
Vergütungsübernahme nach § 75 SGB XII - an der es hier fehlt -, zu unterscheiden. Die Förderung liegt im Ermessen des Sozialhilfeträgers, weshalb bei einer Klage
im Erfolgsfall regelmäßig nur eine Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes in Betracht kommt (vgl.
Münder in: LPK SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 5 Rn. 42; SG Berlin, Beschluss vom 16. Dezember 2010 S 47 SO 2643/10, juris Rn. 36).
Die vom Kläger zu gesetzlichen Sollbestimmungen und dem Nichtvorliegen eines atypischen Falles zitierten Entscheidungen können
das Klagebegehren i.S. der Begründung eines Anspruchs nicht stützen. Zwar ist in der Rechtsprechung zu § 48 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) anerkannt, das das "soll" in dieser Bestimmung keine doppelte Ermessenseinräumung enthält und in der Regel als "muss" zu
lesen ist. Das Ermessen ist nur hinsichtlich des Umfangs eingeräumt und setzt erst ein, wenn ein atypischer Fall vorliegt
(BSG, Urteil vom 6. November 1985 - 10 RKg 3/84, juris Rn. 17). Wollte man diese Rechtsprechung trotz der unterschiedlichen Struktur der Vorschriften - § 48 SGB X ist eine Spezialnorm des Verwaltungsverfahrensrechts, § 10 Abs. 3 BSHG formuliert demgegenüber allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen öffentlicher und privater Wohlfahrtspflege - auf
den vorliegenden Fall übertragen, würde dies bedeuten, dass der Beklagte den Kläger auf dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen
unterstützen muss, es sei denn es läge ein atypischer Fall vor. Irgendwelche Vorgaben für die Art der Unterstützung und die
Höhe einer etwaigen finanziellen Unterstützung lassen sich hieraus aber nicht ableiten.
Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Jugendhilfe vom 18. Juli 1967 ergibt sich entgegen dem Vortrag des
Klägers in erster Instanz nichts anderes. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung festgestellt, dass § 10 Abs. 3 BSHG nicht gegen Art.
28 Abs.
2 S. 1
GG, der den Gemeinden und Gemeindeverbänden das Recht gewährleistet, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen
der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln; also auch und insbesondere über ihre Haushaltsmittel zu verfügen, verstoße.
Es hat dabei § 10 Abs. 3 Satz 2 BSHG als Vorschrift behandelt, die eine Pflicht der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Sozialhilfe statuiert, die freien
Träger in ihrer Tätigkeit zu unterstützen, anzuregen und zur Mitarbeit heranzuziehen (BVerfG vom 18. Juli 1967 - 2 BvF 3/62 u.a., BVerfGE 22, 180, juris Rn. 87), nicht aber eine die Förderungs- und Finanzierungspflicht bejaht.
Auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 - 3 C 26/02 zu § 4 Abs. 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) lässt sich kein Anspruch auf finanzielle Förderung nach § 10 Abs. 3 S. 2 BSHG herleiten. § 4 Abs. 2 SchKG in der seinerzeit geltenden Fassung lautete: "Die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes nach den §§ 3 und 8 erforderlichen
Beratungsstellen haben Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten." Das Bundesverwaltungsgericht
hat hierzu festgestellt, dass ein strikter Rechtsanspruch auf öffentliche Förderung bestehe. Die Bestimmung sei Teil des Sicherstellungsauftrags
für Schwangerschaftskonfliktberatung, insoweit bestehe eine umfassende Verantwortung des Staates. Es heißt dann weiter, angemessene
öffentliche Förderung sei keine volle Kostenübernahme. Da die Sicherstellung des Beratungsauftrags eine Pflichtaufgabe der
Länder sei, könne nur zu Verhinderung von Missbrauch und wegen des eigenständigen Interesses der Träger an der Beratung ein
Eigenanteil von 20 % gefordert werden. Es bestehe ein Rechtsanspruch auf Übernahme von mindestens 80% der notwendigen Personal-
und Sachkosten durch den Staat (das Land). Diese Überlegungen sind auf die Förderung der PSKB durch den Beklagten schon wegen
des anderen Gesetzeswortlauts - § 10 Abs. 3 S. 2 BSHG spricht gerade nicht von einem Anspruch auf Förderung - nicht übertragbar. Für die nach § 10 Abs. 3 S. BSHG erforderliche Ermessensentscheidung lässt sich aus der Entscheidung zur Schwangerschaftskonfliktberatung, die in engem Zusammenhang
mit der Reform der Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs steht, nichts herleiten.
Es ist somit festzuhalten, dass der Kläger - ebenso wie die anderen beiden Träger der PSKB - im Rahmen des § 10 Abs. 3 S. 2 BSHG lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat. Dementsprechend begehrt der Kläger in der Berufungsinstanz
von dem Beklagten auch nicht mehr Zahlung eines Zuschusses in Höhe von zusätzlich 29.500,- EUR, sondern nur noch ermessensfehlerfreie
Neubescheidung.
Die von dem Kläger angegriffenen Ermessenserwägungen des Beklagten halten einer gerichtlichen Überprüfung stand.
Ein Anspruch aus einer Ermessensnorm ergibt sich grundsätzlich nur beim Vorliegen einer sog. Ermessensreduzierung auf Null.
Hiervon kann ausgegangen werden, wenn das Ermessen nur in einem bestimmten Sinne ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung
fehlerhaft wäre (vgl. näher Schütze, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 45 Rn. 91 m.w.N.). Lässt sich dagegen ein Ermessensspielraum der Verwaltung nicht verneinen, kommt im Falle einer ermessenfehlerhaften
Entscheidung der Behörde grundsätzlich lediglich deren Verpflichtung zur einer erneuten Ermessenentscheidung unter Beachtung
der Vorgaben des Gerichts in Betracht. Vorliegend gibt es keinen Anhalt dafür, dass nur eine bestimmte Entscheidung des Beklagten,
- etwa die von vom Kläger in erster Instanz noch geltende Zahlung eines Zuschusses in Höhe von 29.500,00 EUR ermessensfehlerfrei
sein könnte. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass die Unterstützung der Verbände der freien Wohlfahrtsverbände durch die Träger
der Sozialhilfe gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 BSHG nur in einer Weise erfolgen kann, dass wenn ein anderer Finanzier hier das Land - sich aus der Förderung bestimmter Projekte,
für die er rechtlich nicht zuständig ist, zurückzieht, der Beklagte als zuständiger Träger der Sozialhilfe den Ausfall der
bisherigen Förderung - im Fall des Klägers 29.500,00 EUR, im Fall des ZZ. 13.664,00 EUR, im Fall des XY. 16.245,00 EUR - komplett
ausgleichen müsste und jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre.
Das Gericht darf bei der Ermessensüberprüfung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen. Bei
der Überprüfung der eigentlichen Ermessensentscheidung findet nur eine Rechtskontrolle, keine Zweckmäßigkeitsüberprüfung statt.
Das Gericht überprüft nur, ob ein Ermessensfehler vorliegt und ob der Kläger durch den Ermessensfehler beschwert ist. Unerheblich
ist daher, ob der Sozialhilfeträger auch andere, weitergehende oder differenziertere Ermessenserwägungen hätte anstellen können.
Nur wenn wesentliche durch den Zweck der Ermessensvorschrift gebotene Erwägungen nicht angestellt werden, kann dies einen
Ermessensfehler begründen. Es kommt damit auch nicht darauf an, welche Ermessenserwägungen der Kläger an der Stelle des Beklagten
angestellt hätte und ob diese ermessensfehlerfrei gewesen wären, sondern allein darauf, ob die von dem Beklagten tatsächlich
angestellten und in den angegriffenen Bescheiden zum Ausdruck gebrachten Ermessenserwägungen einer rechtlichen Überprüfung
standhalten. Je nach Konkretisierungsgrad der Ermessensnorm können die anzustellenden Ermessenserwägungen durch den Gesetzeszweck
mehr oder weniger stark vorgegeben sein.
Ein Ermessensnichtgebrauch des Beklagten liegt offensichtlich nicht vor. Der Beklagte hat im Bescheid vom 10. Mai 2004 ausgeführt:
"Ein Rechtsanspruch auf finanzielle Förderung ist den Verbänden in § 10 BSHG aber nicht eingeräumt. Vielmehr steht es im Ermessen des Landkreises, welche Verbände und welche Tätigkeiten er in welcher
Höhe unterstützen will. Mit dem Wort "sollen" erfolgt eben keine Rechtsbindung der Behörde. Vielmehr steht es uns frei zu
entscheiden, ob wir tätig werden oder nicht. Das Wort "angemessen" ist so zu verstehen, dass die Behörde zu entscheiden hat,
in welcher Höhe sie eine eventuelle Unterstützung erbringen will. Der Gesetzgeber hat mit dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 2 BSHG ausdrücklich keinen Rechtsanspruch der Wohlfahrtsverbände begründet. Natürlich haben wir nach sachgemäßem Ermessen zu prüfen,
inwieweit eine angemessene Unterstützung erfolgen kann." In dem Widerspruchsbescheid vom 9. August 2005 werden zusammenfassend
als ermessensleitende Erwägungen genannt: Berücksichtigung der Finanzkraft des Landkreises, im Haushalt zur Verfügung gestellte
Mittel, andere öffentlich-rechtliche Fördermöglichkeiten, Grundsatz der Gleichbehandlung, denkbare Einsparungs- und Rationalisisierungsmöglichkeiten,
Einschaltung des Fachdienstes im Kreisgesundheitsamt und der niedergelassenen Psychologen und Nervenärzte, Zumutbarkeit für
die Klientel, auch gewisse Wartezeiten in Kauf zu nehmen.
Auch für eine Ermessensunter- oder Ermessensüberschreitung oder einen Ermessensfehlgebrauch, also eine Ausübung des Ermessens
nicht im Sinne des Gesetzes (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, §
54, Rn. 27 f.) sieht der Senat keinen Anhaltspunkt. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit der aufgezählten
Ermessenserwägungen des Beklagten.
Dass der Beklagte in seiner Entscheidung die Finanzkraft des Landkreises berücksichtigt und auf die im Haushalt zur Verfügung
gestellten Mittel abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Als der Kläger beim Beklagten als örtlichem Sozialhilfeträger
und beim Landeswohlfahrtsverband Hessen als überörtlichem Sozialhilfeträger mit Schreiben vom 8. Dezember 2003 beantragte,
90 % der entstehenden Kosten für die PSKB zu übernehmen, war der Hauhaltsplan für das Jahr 2004 - wie der Beklagte unwidersprochen
vorgetragen hat - schon festgestellt. Im Widerspruchsbescheid heißt es, der Kreishaushalt des Jahres 2004 sei im Ansatz in
erheblicher Größenordnung defizitär gewesen. Dies habe sich inzwischen auch bei der Haushaltsrechnung 2004 bestätigt. Nicht
alle Anträge hätten in der gewünschten Höhe berücksichtigt werden können. Zur Erhaltung der pluralen Beratungskapazität habe
deshalb jeder Antragsteller gewisse Abstriche in Kauf nehmen müssen.
Hiermit hat der Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass eine Erhöhung der Subvention des Klägers um 29.500,00 EUR auf 49.500,00
EUR wegen der angespannten Haushaltslage nur zu Lasten der anderen Verbände der freien Wohlfahrtsverbände, die PSKB betreiben,
hätte gehen können. Es leuchtet unmittelbar ein, dass es eine sachgerechte Erwägung ist, bei knappen Mitteln, nicht - wie
beantragt - die Förderung eines Trägers mehr als zu verdoppeln, jedenfalls zu erhöhen, mit der Folge, dementsprechend die
Leistungen an andere Träger kürzen zu müssen, die damit dann nicht nur den Ausfall der Landesmittel hätten verkraften müssen.
Wenn der Kläger allein eine Entscheidung für ermessensgerecht hält, mit der der Beklagte, wenn sich das Land aus der Finanzierung
der PSKB zurückzieht, seine "angemessene Förderung" im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege
aufstockt, um den weggefallenen Finanzierungsanteil des Landes zu ersetzen, so käme diese Überlegung auch den beiden anderen
freien Trägern zugute, so dass im Ergebnis der Beklagte bis zu 47.529,00 EUR (den Finanzierungsbeitrag des Landes im Jahr
2003) zusätzlich ausschütten müsste. Dass eine solche finanzielle Belastung den Beklagten überforderte, liegt auf der Hand.
Auch andere finanzielle Fördermöglichkeiten wurden von dem Kläger realisiert. So hat er neben der finanziellen Unterstützung
durch den Beklagten im Jahr 2004 1.556,00 EUR an Zuwendungen der Stadt Fulda und 28.398,00 EUR des Landeswohlfahrtsverband
erhalten.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung, auf den sich der Beklagte beruft, ist nicht nur eine zulässige Erwägung, sondern der wichtigste
Aspekt der Ermessensausübung im Rahmen des § 10 Abs. 3 S. 2 BSHG (Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 10 Rn. 18; Münder in: LPK SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 5 Rn. 38). Der Beklagte hat im streitgegenständlichen Jahr 2004 ebenso wie im Vorjahr, dem Kläger, dem ZZ. und dem XY. jeweils
20.000,00 EUR an Zuschuss geleistet. Der Kläger trägt vor, es liege in der Natur der Sache, dass ein größerer und leistungsfähigerer
Träger, der zur Wohlfahrtspflege einen größeren Beitrag leiste als andere, auch stärker gefördert werden könne und beruft
sich auf einen überholten Stellenschlüssel, der im Januar 1994 vereinbart worden war. Die gleichmäßige Verteilung der Mittel
durch den Beklagten spiegelt zwar nicht ganz exakt die unterschiedliche Stellensituation wieder. So haben sich die Leiter
der drei PSKB in freier Trägerschaft gemäß einem Schreiben des XY. an den Beklagten vom 2. September 1999 auf einen vorgehaltenen
Personalschlüssel von 1,5 Stellen für den Beklagten (= 6/17), 1,5 Stellen für das XY. (= 6/17) und 1,25 Stellen für den ZZ.
(= 5/17) geeinigt. Danach wäre es bei einer strikt mathematisch verstandenen Gleichbehandlung allein nach dem Kriterium des
vorgehaltenen Personals rechtfertigbar gewesen, dem ZZ. etwas geringere Mittel zukommen zu lassen als den beiden anderen Trägern.
Aus dem im allgemeinen Gleichheitssatz des Art.
3 Abs.
1 GG verankerten Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 120, 1, 29; 122, 210, 230; 129, 49, 68 st. Rspr.), lässt sich indessen das Vorgehen des Beklagten im Jahr 2004 rechtfertigen, alle
drei freien Träger bei einer nur marginal unterschiedlichen Stellenverteilung mit 20.000,00 EUR in absolut gleicher Höhe zu
unterstützen. Dies bedeutet nicht, dass es im Rahmen des Ermessens nicht auch eine andere Verteilungsmöglichkeit gegeben hätte.
So hat der Landeswohlfahrtsverband bei seiner Förderung einen anderen Verteilungsmechanismus gewählt. Er förderte nach den
vorgelegten Erläuterungen jede PSKB mit 0,35 EUR je Einwohner des Versorgungsgebiets. Die jeweiligen Einzugsgebiete der einzelnen
PSKB wurden durch Umfragen des Hessischen Sozialministeriums abgefragt und von den Landkreisen und Kreisfreien Städten festgelegt.
Auch eine solch andersartige, aber gleichmäßige Förderung, die in keiner Weise auf den Stellenschlüssel Rücksicht nimmt, genügt
dem Gleichheitsgrundsatz, ist aber nicht geboten.
Auch die Überlegung des Beklagten, dass denkbare Einsparungs- und Rationalisisierungsmöglichkeiten zu berücksichtigen seien,
wenn eine wesentliche Finanzierungsquelle - hier die Förderung des Landes - wegfalle, ist nicht sachfremd. So hat der Kläger
im Jahr 2004 die Ausgaben für hauptamtliche Fachkräfte gegenüber dem Jahr 2003 abgesenkt und die Mittel für Honorarkräfte
geringfügig erhöht. Ebenso hat das XY. reagiert. Der ZZ. hat dagegen die Gesamtaufwendungen für hauptamtliche Fachkräfte und
Honorarkräfte im Jahr 2004 sogar erhöht. Möglich wurde das durch einen massive Erhöhung der Eigenmittel um über 15.000,00
EUR, während der Kläger selbst im Jahr 2004 um fast 6.000,00 EUR geringere Eigenmittel gegenüber 2003 einsetzte. Ein Teil
der Einsparungen des Klägers war damit durch eine Reduzierung der Eigenmittel, nicht nur durch den Rückzug des Landes aus
der Finanzierung nötig geworden.
Auch die Erwägung des Beklagten, dass die psychosoziale Beratung von Menschen mit psychischen Problemen jedenfalls teilweise
auch durch den Fachdienst im Kreisgesundheitsamt, niedergelassene Psychologen und Nervenärzte wahrgenommen werden kann, ist
nicht sachfremd. Der Kläger selbst hat vorgetragen, der Beklagte habe den Aufbau eines sozialpsychiatrischen Dienstes seit
1994 weiter vorangetrieben. Es ist keine sachfremde Erwägung, die Aufgabe der Beratung von Menschen mit psychischen Problemen
auch durch diesen Dienst durchführen zu lassen. Da es im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten bislang keine Bedarfsermittlung
gibt, die sich in Vereinbarungen mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege nach den §§ 75 ff. SGB XII niedergeschlagen hat, kann der Senat nicht beurteilen, ob im Landkreis im Jahr 2004, was die psychosozialen Beratung angeht,
ein ausreichendes Angebot bereit stand oder eine Über- oder Unterversorgung vorlag. Jedenfalls ist es im Rahmen des Ermessens
eine zulässige Erwägung, dass wenn Zuschussmittel, auf die kein Rechtsanspruch bestand, wegfallen, die betroffenen freien
Träger darauf verwiesen werden mit den weiter fließenden Zuschüssen der anderen Sozialhilfeträger auszukommen und Menschen
mit psychischen Problemen, wenn ihre Betreuung durch die PSKB aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, auf den Fachdienst
im Kreisgesundheitsamt, niedergelassene Psychologen und Nervenärzte zu verweisen oder aber ihnen gewisse Wartezeiten zuzumuten.
Mit dem Argument des Klägers, der Beklagte habe nicht einen eigenen sozialpsychiatrischen Dienst aufbauen dürfen, dessentwegen
ihm nun (weitere) finanzielle Mittel zur Förderung der freien Wohlfahrtsträger fehlten, macht der Kläger in der Sache einen
Verstoß gegen § 10 Abs. 4 BSHG (jetzt § 5 Abs. 4 SGB XII) geltend und leitet hieraus eine Ermessensreduzierung bei der Frage der angemessenen Finanzierung des Klägers ab. Ungeachtet
der streitig gebliebenen Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beklagte seinen sozialpsychiatrischen Dienst seit
1994 weiter ausgebaut hat, hat dies jedenfalls nicht dazu geführt, dass der Kreis die finanzielle Förderung der Träger der
freien Wohlfahrtspflege reduziert hätte. Das Gegenteil ist der Fall. Das Argument, der Beklagte könne sich auf begrenzte Haushaltsmittel
gegenüber dem Kläger nicht berufen, weil er solche eben zum Ausbau des sozialpsychiatrischen Dienstes eingesetzt habe, verkennt,
dass § 10 Abs. 3 BSHG die Zusammenarbeit der Sozialhilfe und der Träger der freien Wohlfahrtspflege zum Wohle der Hilfesuchenden regelt. Ob der
Sozialhilfeträger eigene Maßnahmen ergreift, entscheidet er in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Wie die kontinuierliche und
im Jahr 2004 nicht abgesenkte finanzielle Förderung des Klägers wie auch des XY. und des ZZ. durch den Beklagten zeigt, ging
der Ausbau eines sozialpsychiatrischen Dienstes, wenn er stattgefunden hat, jedenfalls nicht zu Lasten der Träger der freien
Wohlfahrtspflege.
Auch die Berufung des Klägers auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. September 2005 - 10 UE 1513/05
-, juris zur Förderung eines Kindergartens eines freien Trägers nach § 74 SGB VIII führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof stellt für die Bestimmung des § 24 SGB VIII fest, dass ein Anspruch des freien Trägers auf eine bestimmte Art oder Höhe der Förderung nicht bestehe. Vorliegend verweigert
der Beklagte nicht jede finanzielle Unterstützung. Er hat vielmehr im Jahr 2004 ebenso wie in den Vorjahren den Kläger mit
20.000,00 EUR finanziell unterstützt. Für das klägerische Begehren, dass die Unterstützung noch höher ausfallen müsse, lässt
sich dem herangezogenen Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nichts entnehmen.
Auch aus dem Vortrag des Klägers eine Bedarfsermittlung hinsichtlich der PSKB habe nicht stattgefunden, folgt nichts für die
Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide. Wie von den Beteiligten vorgetragen, sind Verhandlungen über den Abschluss von
Leistungserbringerverträgen nach den §§ 75 SGB XII - anders als im Bereich betreutes Wohnen - zwischen den Beteiligten bislang u.a. daran gescheitert, dass es schwierig ist,
den Bedarf zu ermitteln und die Beratungsleistungen überprüfbar zu erfassen. Da zwischen den Beteiligten noch keine Lösung
für eine messbare und kontrollierbare Leistungserbringung gefunden wurde, ist es im Rahmen der Ermessensentscheidung des Beklagten
nach § 10 Abs. 3 S. 2 BSHG nicht zu beanstanden, dass er im Jahr 2004 sich nicht an Fallzahlen oder errechneten Bedarfen orientiert hat, sondern ebenso
wie in den vorangegangen Jahren und den folgenden Jahren den Kläger mit 20.000,00 EUR an Zuschüssen unterstützt hat. Denn
damit ist jedenfalls ein erheblicher finanzieller Beitrag zur Finanzierung des Klägers geleistet worden.
Es gibt nach allem keinen rechtlichen Ansatzpunkt, allein eine Entscheidung als ermessenfehlerfrei zu erachten, bei der der
Beklagte die Leistungen wegen des kompletten Ausfalls der Leistungen des Landes in Höhe von zuletzt 17.620,00 EUR gegenüber
dem Vorjahr aufstockt. Der Beklagte ist nicht "Ausfallbürge" des Landes. Die die Grundsätze der Zusammenarbeit generalklauselartig
regelnde Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 BSHG (§ 5 Abs. 3 S. 2 SGB XII) gibt keinen Anhaltspunkt für eine Reduzierung des Ermessens des Beklagten in einer Weise, dass nur eine Erhöhung des Zuschusses
auf über 20.000,00 EUR ermessensgerecht gewesen wäre.
Ansprüche des Klägers aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheiden wegen abschließender gesetzlicher Regelungen aus. Zur näheren
Begründung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Urteils erster Instanz verwiesen, denen sich der Senat anschließt
(§
153 Abs.
2 SGG).
Die Berufung war nach allem zurückzuweisen.
Weder der Kläger als Leistungserbringer noch der Beklagte als Leistungsträger gehören zu den nach §
183 SGG privilegierten Personen Die Kostenentscheidung war, weil das Sozialgericht die Anwendbarkeit des §
197a SGG verkannt hat, für beide Instanzen zutreffen. Nach §
197a SGG i.V.m. §
154 Abs.
1 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) trägt der unterliegende Kläger die Kosten des Verfahrens.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Revisionszulassungsgründe nach §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Prüfung der geltend gemachten
Rechtsfehlerhaftigkeit der im Rahmen des § 10 Abs. 3 S. 2 BSHG angestellten Ermessenserwägungen nicht dem allgemeinen Interesse an der Wahrung der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung
dient (vgl. zu dieser Voraussetzung Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG Kommentar, 10. Auflage 2012, §
160 Rn. 6).