Rentenrechtliche Berücksichtigung von Arbeitsentgelten in Form von Jahresendprämien
Glaubhaftmachung des Erhalts von Arbeitsentgelt
Eintragungen über entrichtete Parteibeiträge in einem SED-Parteibuch
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nummer 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Kläger neben den bereits berücksichtigten Arbeitsentgelten weitere Arbeitsentgelte in Form von
Jahresendprämien (JEP) für die Jahre 1975-1989 festzustellen.
Der 1949 geborene Kläger erwarb am 21. November 1975 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Er war vom
1. Juli 1974 bis 30. April 1990 in verschiedenen Funktionen bei der D. P. beschäftigt.
Auf den Antrag des Klägers auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften holte die Beklagte die Bescheinigung über Arbeitsentgelte
des Klägers von der D. T. AG vom 12. Oktober 2010 ein. Hierin waren für die Jahre von 1975-1990 die jährlichen Bruttoverdienste
(inklusive zusätzlicher Belohnung) aufgelistet. In der Bescheinigung befand sich der handschriftliche Eintrag, dass keine
Unterlagen über JEP vorhanden seien.
Mit Bescheid vom 26. Oktober 2010 stellte die Beklagte die Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz (Anlage 1 Nummer 1 zum AAÜG) vom 21. November 1975 bis 6. März 1988, vom 12. bis 31. März 1988 sowie vom 15. August 1988 bis 30. April 1990 fest. Hierbei
berücksichtigte sie in den jeweiligen Jahren das in der Entgeltbescheinigung vom 12. Oktober 2010 mitgeteilte Bruttoentgelt
des Klägers. Unberücksichtigt blieb die Zeit vom 7. bis 11. März 1988 (krank/Gesundheitsmaßnahme) und vom 1. April bis 14.
August 1988, in welcher der Kläger nicht ingenieurtechnisch beschäftigt gewesen sei.
Am 15. November 2010 suchte der Kläger die Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten auf. Er beantragte, auch die ihm für
die Jahre 1975-1989 gezahlten JEP als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Aus seinen persönlichen Unterlagen (Parteibuch der
SED) sei ersichtlich, dass jeweils in den Monaten März bzw. April ein erhöhter Beitrag für erhaltene JEP gezahlt worden sei.
Der Kläger überreichte Fotokopien seines SED- Parteibuches, aus denen die Höhe der von ihm für die Zeit von Januar 1975 bis
Februar 1990 entrichteten Mitgliedsbeiträge ersichtlich war. Des Weiteren reichte er eine von ihm gefertigte Aufstellung von
JEP von 1975-1989 ein, wobei sich nach Angaben des Klägers folgende Werte für JEP ergaben:
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Mit Bescheid vom 27. Dezember 2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 15. November 2010, nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007 -B 4 RS 4/06 R- höhere Arbeitsverdienste anzuerkennen, ab. Der Bescheid vom 26. Oktober 2010 könne nicht nach § 44 SGB X zurückgenommen werden, weil die vom Kläger begehrten zusätzlichen Arbeitsverdienste weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht
worden seien. Die JEP (Erfüllungsprämie) sei eine in Betrieben mit wirtschaftlicher Rechnungsführung angewendete Form der
Prämierung, deren Höhe von der Qualifikation, Verantwortung und Leistung der Werktätigen abgehangen habe. Beeinflusst worden
sei die Höhe der Prämie von den Arbeitsergebnissen des Betriebes insgesamt und denen der Arbeitskollektive.
Ein Anspruch auf JEP habe nach § 117 Abs. 1 Arbeitsgesetzbuch der DDR (AGB) bestanden, wenn die Zahlung einer JEP für das
Kollektiv, dem der Werktätige angehört habe, im Betriebskollektivvertrag vereinbart gewesen sei, das Arbeitskollektiv und
der Werktätige die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hätten und der Werktätige während
des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebes gewesen sei. Die Höhe der JEP des Einzelnen sei von der Erfüllung der Leistungskriterien
abhängig gewesen. Die JEP für den einzelnen Werktätigen sei vom Betriebsleiter nach Beratung im Arbeitskollektiv festgelegt
worden. Die Festlegung habe der Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung bedurft. Hieraus werde deutlich,
dass sowohl der Anspruch als auch die Höhe der JEP von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen sei, die heute ohne entsprechende
Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden könne. Aus diesen Gründen könne eine pauschale Berücksichtigung von JEP nicht erfolgen.
Hierfür bestehe auch keine gesetzliche Grundlage.
Die Ermittlungen bei der Nachfolgeeinrichtung seien ohne Erfolg geblieben. Der Kläger selbst verfüge nicht mehr über entsprechende
Nachweise. Die Kopien des Mitgliedsbuches der SED seien als Nachweis bzw. für eine Glaubhaftmachung nicht ausreichend, da
kein Hinweis auf die tatsächliche Zahlung einer JEP vermerkt sei. Der mangelnde Nachweis eines Umstandes gehe nach dem Grundsatz
der objektiven Beweislast zu Lasten dessen, der sich darauf berufe. Es verbleibe damit bei den im Bescheid vom 26. Oktober
2010 getroffenen Feststellungen.
Hiergegen legte der Kläger fristgemäß Widerspruch ein. Er ist der Auffassung, dass anhand der in seinem SED-Parteibuch eingetragenen
Mitgliedsbeiträgen Rückschlüsse auf die ihm jährlich gezahlten JEP möglich seien, sodass die JEP als glaubhaft gemachtes Arbeitsentgelt
Berücksichtigung finden müssten. Die von ihm gefertigte Aufstellung der JEP von 1975-1989 liege der Beklagten vor. Im Übrigen
könne die tatsächliche Auszahlung der JEP zeugenschaftlich belegt werden, wobei der Kläger einzelne in Betracht kommende Zeugen
namentlich benannte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte
durch die Anerkennung von JEP könne nicht entsprochen werden. Die vom Kläger begehrten zusätzlichen Einkünfte aus einer Beschäftigung
im Sinne des §
14 Abs.
1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB IV) könne nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 AAÜG anerkannt werden, weil deren Zufluss weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sei. Unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen
im Bescheid vom 27. Dezember 2010 führte die Beklagte aus, sowohl der Anspruch als auch die Höhe der JEP sei von einer Vielzahl
von Faktoren abhängig gewesen, die heute nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Durch das vorgelegte Mitgliedsbuch würden
der Bezug und die Höhe der Einmalzahlung nicht nachgewiesen, weil die Angaben nicht erkennen ließen, dass der höhere Beitrag
ausschließlich auf dem Bezug einer JEP beruht habe.
Der Kläger hat am 27. Juni 2011 Klage beim Sozialgericht (SG) Schwerin erhoben. Bei ihm seien höhere Arbeitsentgelte für die Jahre 1975-1989 unter Berücksichtigung ihm jährlich gezahlter
JEP anzuerkennen. Die Höhe der von ihm gezahlten Mitgliedsbeiträge, die in seinem SED-Parteibuch für die Zeit von Januar 1975
bis Dezember 1989 verzeichnet seien, genügten für die Glaubhaftmachung der ihm jährlich gezahlten JEP, da jeweils für die
Monate März bzw. April höhere Mitgliedsbeiträge eingetragen seien, die von den Normalbeiträgen abwichen. Die Höhe seiner Beiträge
hätten sich nach dem erhaltenen Entgelt gerichtet. Aus dem Parteibuch ließen sich für jedes einzelne Jahr sowohl die gezahlten
Normalbeiträge als auch die erhöhten Beiträge ersehen, welche aufgrund der gezahlten JEP den Normalbeitrag überstiegen hätten.
Er verweise auf die von ihm gefertigte Aufstellung der JEP von 1975-1989. Die JEP seien tatsächlich zur Auszahlung gelangt,
anderenfalls die Eintragung eines höheren Mitgliedsbeitrags nicht erfolgt wäre. Aufgrund der Vorlage des Parteibuchs und der
darin ausgewiesenen Mitgliedsbeiträge sei die Zahlung der JEP erbracht. Die Beklagte habe schließlich über die Presse verlautbart,
dass auch das Parteibuch als Nachweis ausreichend sei, um eine tatsächliche Zahlung der JEP belegen zu können. Er weise nochmals
darauf hin, dass die tatsächliche Auszahlung auch zeugenschaftlich belegt werden könne.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2011 zu
verurteilen, den Bescheid vom 26. Oktober 2010 abzuändern und für die Zeit von 1975-1989 höhere Entgelte in Form der gezahlten
Jahresendprämien festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Parteibuch enthalte keinen Vermerk oder eine gesonderte Eintragung über die Zahlung von Beiträgen auf JEP. Es sei nicht
erkennbar, dass der höhere Beitrag im Parteibuch für März/April eines Jahres ausschließlich auf dem Bezug einer JEP beruhe.
Es lägen somit keine ausreichenden Nachweise über die Zahlung von JEP noch über die konkrete bzw. tatsächliche Höhe der JEP
vor. Damit sei auch eine Glaubhaftmachung von Entgeltteilen nicht möglich. Die Ableitung, dass die höheren Beiträge im Parteibuch
auf die Zahlung von JEP zurückzuführen sein müsse, genüge nicht, um eine Anerkennung von JEP im Rahmen der Glaubhaftmachung
vornehmen zu können.
Durch Urteil vom 8. Mai 2014 hat das SG Schwerin die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, den
Bescheid vom 26. Oktober 2010 abzuändern und für den Zeitraum von 1975-1989 höhere Entgelte in Höhe der gezahlten Jahresendprämien
festzustellen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Kläger sei durch den Bescheid vom 27. Dezember 2010 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2011 sowie des Bescheides vom 26. Oktober 2010 beschwert, weil er Anspruch auf Berücksichtigung
und Feststellung weiterer Entgelte für den Zeitraum 1975-1989 als Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 AAÜG habe. Die erhobene Anfechtungsklage sei auf die Aufhebung des Bescheides vom 27. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 25. Mai 2011 gerichtet und auf die Abänderung des Bescheides vom 26. Oktober 2010. Es könne nach Auffassung des Gerichts
dahinstehen, ob die Beklagte eher gehalten gewesen wäre, den Antrag des Klägers vom 15. November 2010 als Widerspruch gegen
den Bescheid vom 26. Oktober 2010 auszulegen. Andererseits entstünden dem Kläger durch die von der Beklagten vorgenommene
Auslegung dieses Antrages als Antrag nach § 44 SGB X keine rechtlichen Nachteile. Insofern hätte das klägerische Begehren nach § 44 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 SGB X im Falle des Erfolges die gleichen Rechtswirkungen, wie ein erfolgreich erhobener Widerspruch.
Gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG habe die Beklagte als der für das Zusatzversorgungssystem zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren
ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Nachdem die Beklagte zuvor
den persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG (§ 1 Abs. 1 AAÜG) bejaht und die Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem festgestellt habe, habe sie auch das während dieser Zeit erzielte
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (gleich Arbeitsverdienste) festzustellen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Insoweit sei den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§
256a Abs.
2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Als Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen könne nur
Einkommen berücksichtigt werden, das dem Versorgungsberechtigten als „Arbeitsentgelt“ aus dem Beschäftigungsverhältnis zugeflossen
sei. Letztendlich sei insofern allein auf die inhaltliche Bedeutung des Arbeitsentgeltsbegriffs im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG abzustellen. Da § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG den Begriff des Arbeitsentgelts nicht definiere, habe das BSG in ständiger Rechtsprechung als Entgeltbegriff im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG den bundesdeutschen Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von §
14 Abs.
1 SGB IV zugrunde gelegt. Nach §
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV seien Arbeitsentgelte aller laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch
auf die Einnahmen bestehe, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet würden, oder ob sie unmittelbar aus
der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt würden.
Es dürfte zwischen den Beteiligten unstreitig sein und sich insofern aus dem Parteibuch des Klägers ergeben, dass dieser im
Zeitraum von 1975-1989 jeweils in den Monaten März und April höhere Einkünfte erzielt habe, als im Durchschnitt der anderen
Monate des jeweiligen Jahres. Nach der Definition des Arbeitsentgeltsbegriffs im Sinne des §
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV wäre es insofern auch unerheblich, welche Bezeichnung die jeweiligen Einnahmen gehabt hatten oder in welcher Form sie geleistet
worden seien. Insofern sei auch nicht entscheidend, ob es sich um JEP oder anderweitige einmalige Zahlungen bzw. Einnahmen
gehandelt habe. Entscheidend sei letztlich, dass es sich um Einnahmen gehandelt habe, die dem Kläger als laufende oder einmalige
Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis zugeflossen seien. Hiervon sei nach den eindeutigen Aufzeichnungen im Parteibuch
des Klägers ohne jeden vernünftigen Zweifel auszugehen. Von dem Beklagten sei weder dargelegt noch nachgewiesen worden, dass
es sich bei den an den Kläger unstreitig zugeflossenen Entgelten nicht um JEP gehandelt habe. Die bundesrechtliche Qualifizierung
des jeweils in den Monaten März und April zusätzlich zugeflossenen Einkommens, ob als JEP oder anderweitige Zahlung, als Arbeitsentgelt
im Sinne des §
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV werde insbesondere nicht durch §
17 Abs.
1 Nummer
1 SGB IV in Verbindung mit § 1 Arbeitsentgeltverordnung vom 18. Dezember 1984 (
BGB l. I 1642) ausgeschlossen. Insofern mache sich das Gericht die Ausführungen des 4. Senats des BSG (Urteil vom 23. August 2007 -B 4 RS 4/06 R-, juris) zu eigen. Da aus Sicht des Gerichts keinerlei Zweifel daran bestehen könnten, dass dem Kläger gemäß den Feststellungen
in seinem Parteibuch das zugeflossene Einkommen nur aus seinem Arbeitsverhältnis stammen könne, handle es sich bei dem insofern
bescheinigten Einkommen von 1975-1989 um das von der Beklagten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG festzustellende Einkommen während der Zugehörigkeit des Klägers zum Versorgungssystem.
Gegen das ihr am 26. Mai 2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 2. Juni 2014 Berufung eingelegt. Das Urteil verletzte
§ 6 Abs. 1 AAÜG. Es sei bereits in seinem Tenor unklar formuliert. Die Formulierung „in Höhe der gezahlten Jahresendprämien“ stelle keine
hinreichende Bestimmtheit eines konkreten Zahlbetrages dar, der von ihr in Bescheidform ausgeführt werden könnte. Auch fehle
eine Bezugnahme auf die 5/6-Regelung nach § 6 Abs. 6 AAÜG.
Die geltend gemachten JEP für den Zeitraum 1975-1989 seien auch weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden.
Die Auffassung der Vorinstanz, Parteibücher seien generell geeignet, Arbeitsverdienste festzustellen, sei so nicht richtig.
Eine Beweiswürdigung von Inhalten des Parteibuches als Beleg über die Zahlung von Entgeltbestandteilen, wie die JEP, sei zwar
im Einzelfall nicht gänzlich auszuschließen. Geeignet seien dafür aber ausnahmslos nur diejenigen Fälle, in denen Parteibeiträge
mit einer Zweckbestimmung versehen und separat im Parteibuch eingetragen worden seien. Sodann könne bezogen auf die Gesamtumstände
des konkreten Einzelfalles geprüft werden, um welche Art von Zahlung es sich gehandelt habe und ob diese Zahlung eventuell
in bereits festgestellten Entgelten enthalten sei. Letztendlich sei auch nur bei einer solchen Konstellation anhand der jeweils
geltenden Beitragstabellen eine verlässliche Rückrechnung möglich, wie hoch der einzelne Entgeltbestandteil gewesen sei.
Das SG habe es versäumt, einen Abgleich mit den zuvor bereits festgestellten Entgelten vorzunehmen. Es habe den Aspekt, inwieweit
die zuerkannten JEP mit den schon in der Vergangenheit berücksichtigen Arbeitsentgelten korrelierten, fälschlich keine Bedeutung
zugemessen. Die Beklagte habe im Vorfeld ihrer Entscheidung, Parteibeiträge als Mittel der Glaubhaftmachung im Verwaltungsverfahren
in Betracht zu ziehen, sowohl die Richtlinien der Beitragskassierung als auch eine Vielzahl von unterschiedlichen konkreten
Fallbeispielen ausgewertet und analysiert. In keinem Fall sei eine Übereinstimmung des aus einer Rückrechnung der gezahlten
Parteibeträge gewonnenen Geldwertes mit den nach den Kriterien des §
14 SGB IV vom Arbeitgeber bescheinigten Entgelts herzustellen gewesen. Parteibücher seien an sich deshalb unter Auffassung der Beklagten
grundsätzlich kein geeignetes Mittel, um generell Arbeitsverdienste für Zusatzversorgte verlässlich abzuleiten.
Im Programm und Statut der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) seien die finanziellen Mittel der Partei festgeschrieben
worden. Mitgliedsbeiträge, Erträge aus den Parteibetrieben und andere Einnahmen hätten die finanziellen Mittel der SED gebildet.
Die Erhebung der monatlichen Mitgliedsbeiträge der Parteimitglieder und Kandidaten seien in Richtlinien für die Beitragskassierung
geregelt gewesen. Diesen Richtlinien könnten sowohl die parteibeitragspflichtigen als auch die parteibeitragsfreien Einkommensteile
entnommen werden. Parteibeiträge seien auch für Einnahmen zu zahlen gewesen, bei denen es sich nicht um nach dem AAÜG relevantes Entgelt gehandelt habe.
Für bestimmte Einkommensteile (z.B. Überstundenentlohnung), für bestimmte Zuschläge zum Lohn (z.B. Nachtarbeitszuschlag) oder
auch für Einkommen, die einmal jährlich gezahlt worden seien, sei der Beitrag nach den Sätzen der Beitragstabellen getrennt
zu berechnen gewesen (vergleiche Ziff. 3 der Beitragskassierungsrichtlinie vom 1. August 1971, Ziffern 1.3 und 1.4 der Beitragskassierungsrichtlinie
vom 1. Juli 1976 und Ziffer 1.3 der Beitragskassierungsrichtlinie vom 1. Juli 1986). In diesen Fällen habe sich in der Summe
ein Parteibeitrag ergeben, der entsprechend der Höhe des jeweiligen Einkommensteiles aus Werten unterschiedlicher Beitragssätze
in der Spanne von 0,5-3 % gewonnen worden sei. Sei dieser (zusammengesetzte) Parteibeitrag – wie in der Praxis geschehen –
als ein Gesamtbeitrag eingetragen, sei weder eine verlässliche Rückrechnung möglich gewesen, noch lasse sich bestimmen, welche
Einkommensteile dem Gesamtbeitrag zu Grunde gelegen hätten. Die Prüfung, ob es sich dabei um Einkommen im Sinne des §
14 SGB IV gehandelt habe, sei daher nicht durchführbar.
In dem Parteibuch des Klägers sei jeweils nur ein Gesamtbetrag monatlich ausgewiesen. Es lasse sich nicht erkennen, wie sich
die Berechnung dieses Beitrages zusammengesetzt habe. Der aus dem im Parteibuch eingetragene Beitrag ermittelte Geldwert könne
nie dem vom Arbeitgeber bescheinigten Verdienst entsprechen, weil dem Parteibeitrag viele einzelne ihrerseits beitragspflichtige
Einkommensteile zu Grunde gelegen hätten, die wiederum mit unterschiedlichen Prozentsätzen verbeitragt worden seien. Der Parteibeitrag
erwecke nur den Anschein, als ob dieser den Arbeitsverdienst widerspiegele. Tatsächlich sei der im Parteibuch eingetragene
Beitrag eine Addition von Teil-Beiträgen für verschiedenste dem Parteimitglied zugeflossene beitragspflichtige Gelder. Das
Parteibuch könne deshalb grundsätzlich (abgesehen von der bereits beschriebenen Ausnahme) kein Mittel der Glaubhaftmachung
für JEP sein. Dem Kläger sei es daher nicht gelungen, im Rahmen der ihm obliegende Beweislast für die Jahre 1975-1989 den
Zufluss und insbesondere die konkrete Höhe der JEP für das jeweilige Jahr glaubhaft zu machen.
Die Beklagte hat in Kopie jeweils die Richtlinie für die Beitragskassierung der SED, gültig ab 1. August 1971, ab 1. Juli
1976 sowie ab 1. Juli 1986 zu den Gerichtsakten gereicht.
Die Beklagte beantragt:
Das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 8. Mai 2014 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger beantragt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Er ist weiter der Auffassung, dass auch Parteibücher ein geeignetes Mittel seien, um generelle Arbeitsverdienste für die Zusatzversorgten
verlässlich abzuleiten. Das SG habe im angefochtenen Urteil festgestellt, dass sich aus dem Parteibuch des Klägers ergebe, dass dieser im Zeitraum von 1975-1989
jeweils in den Monaten März und April höhere Einkünfte erzielt habe, als im Durchschnitt der anderen Monate des jeweiligen
Jahres. Bei den an den Kläger gezahlten jährlichen JEP handele es sich um jährliche Einmalzahlungen, sodass Ziffer 1.4 der
Beitragskassierungsrichtlinie zu berücksichtigen sei, die jeweiligen Einkommensteile getrennt zu verbeitragen seien und erst
dann zusammengerechnet würden. Durch das Parteibuch und die insoweit enthaltenen Beiträge könne korrekt die erhaltene JEP
glaubhaft gemacht werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (S 1 R 414/11, L 4 R 134/14) sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist auch begründet.
Der auf § 44 SGB X gestützte Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2011 sowie der Bescheid
vom 26. Oktober 2010 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Das der Klage stattgebende
Urteil des SG Schwerin vom 8. Mai 2014 ist deshalb aufzuheben. Denn dem Kläger ist für den streitigen Zeitraum von 1975-1989
nicht der Nachweis gelungen, dass ihm in den einzelnen Jahren JEPs in einer bestimmten (konkreten) Höhe von seinem damaligen
Arbeitgeber gezahlt worden sind, noch gelingt ihm eine entsprechende Glaubhaftmachung.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn
sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt
ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder
Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist im Übrigen ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder
teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 2).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger gemäß § 44 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 SGB X keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte jährlich an den Kläger gezahlte JEPs als weitere Arbeitsentgeltteile aus einem
früheren Beschäftigungsverhältnis für die streitigen Jahre anerkennt. Denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen
sich insoweit als rechtmäßig. Die vom Kläger begehrte Abänderung des Bescheides vom 26. Oktober 2010 ist nicht möglich, weil
hiermit die vom Kläger erzielten Bruttoarbeitsentgelte in zutreffender Höhe für den streitigen Zeitraum festgestellt worden
sind und kein Anspruch auf Feststellung der JEP als weiterer Arbeitsverdienst besteht, wie die Beklagte mit Bescheid vom 27.
Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2011 in nicht zu beanstandender Weise entschieden hat.
Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1-27 (§ 8 Abs. 4 Nummer 1 AAÜG) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG bekanntzugeben. Diese Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten (vergleiche Urteil des BSG vom 9. April 2001 -B 4 RA 31/01 R-; Urteil vom 9. Oktober 2012 -B 5 RS 5/11 R-, zitiert nach juris Rn. 13): Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie – jedenfalls bis zum Inkrafttreten des 2. AAÜG – Änderungsgesetzes zum 3. August 2011 – alle Tatumstände, die erforderlich sind, um eine besondere Beitragsbemessungsgrenze
anzuwenden (§ 6, 7 AAÜG). Dazu gehört in erster Linie die Feststellung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens des Berechtigten
(vergleiche § 6 Absatz 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
Hiernach hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die nach seinen eigenen Angaben ihm für die streitige Zeit von 1975-1989
gezahlten JEP als weiteres Arbeitsentgelt zu berücksichtigen sind, weil der Kläger den Zufluss einer ihm in jedem streitigen
Jahr gezahlten JEP in einer konkreten Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat.
Maßstabsnorm, nach der sich bestimmt, welche Arbeitsverdienste den Zugehörigkeitszeiten zu einem Versorgungssystem der DDR
zuzuordnen sind, ist § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Danach ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vergleiche § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§
256 a Abs.
2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 23. August 2007 -B 4 RS 4/06 R- festgestellt, dass auch die in der ehemaligen DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten JEP Arbeitsentgelt im Sinne des
§
14 SGB IV und damit des § 6 Absatz 1 Satz 1 AAÜG darstellen, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebes für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung
handelt, wobei es nicht darauf ankommt, ob dieser Verdienst nach dem Recht der ehemaligen DDR steuer- und sozialversicherungspflichtig
gewesen ist. Der Gesetzestext des § 6 Absatz 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst unter anderem das „erzielte Arbeitsentgelt“ zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort „erzielt“ folgt im Zusammenhang
mit § 5 Absatz 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem
„aufgrund“ seiner Beschäftigung „zugeflossen“ ist, ihm also tatsächlich gezahlt worden ist.
In der ehemaligen DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens
bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende
Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren „Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung“. Die Prämien wurden aus einem zu bildenden
Betriebsprämienfond finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag (
BKV) vereinbart sein. Über die Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung
nach Beratung im Arbeitskollektiv (vergleiche zum Vorstehenden Urteil des BSG vom 23. August 2007, aaO, zitiert nach juris, Rn. 29 und 30).
Die JEP diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war deshalb auf das Planjahr bezogen und hatte
den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein „Anspruch“ auf JEP, wenn
die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart
war,
der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte
und
der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebes war.
Die Feststellung von Beträgen, die als JEP gezahlt wurden, hängt davon ab, dass der Empfänger damals die Voraussetzungen der
§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (Urteil des BSG vom 23. August 2007, aaO, juris Rn. 42).
Dem Kläger ist der Nachweis des Zuflusses einer konkret bestimmten JEP in jedem einzelnen geltend gemachten streitigen Kalenderjahr
nicht gelungen. Ein Nachweis im Sinne eines Vollbeweises wäre nur dann zur vollen richterlichen Überzeugung im Sinne von §
128 Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) erbracht, wenn nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon hätte ausgegangen
werden können, dass dem Kläger in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen die von ihm geltend gemachten JEP jeweils in einer
konkreten Höhe zugeflossen sind (vergleiche Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 20. August 2014 -L 7 R 7/11 -; vergleiche Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl., §
128 Rn. 3b). Unterlagen, die unmissverständlich direkt den Zufluss der JEP in einer bestimmten Höhe an den Kläger in den streitigen
Zeiträumen beweisen (Quittungen, Eintragungen in Auszahlungsbüchern, etc.) liegen insoweit nicht vor; dies wird vom Kläger
auch nicht behauptet.
Der Kläger hat es darüber hinaus auch nicht vermocht, feststellungsfähige konkrete Zahlungen einer jährlichen JEP für die
streitigen Zeiträume glaubhaft zu machen.
§ 6 Absatz 6 AAÜG sieht auch die Glaubhaftmachung eines Teils des Verdienstes vor, wenn ein anderer Teil des Verdienstes – wie hier – nachgewiesen
ist. Der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes ist dann zu 5/6 zu berücksichtigen. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft
gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel
erstrecken, überwiegend wahrscheinlich ist. Glaubhaftmachung bedeutet dabei das Dartun überwiegender Wahrscheinlichkeit, also
der guten Möglichkeit, dass der Vortrag sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Dieser
Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs,
absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen (vergleiche Siefert in Schütze, SGB X, 9. Aufl., § 23 Rn. 5 mit weiteren Nachweisen).
Nach diesen Grundsätzen sind vorliegend jährliche Zahlungen einer JEP in einer konkreten Höhe in den streitigen Zeiträumen
nicht glaubhaft gemacht. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass – zumindest
jeweils der Höhe nach konkret bestimmbar und nur so als Entgelte feststellbare – JEP in den streitigen Zeiträumen an den Kläger
ausgezahlt worden sind. Unterlagen, die Auskunft über die jeweilige konkrete Höhe einer JEP in jedem streitgegenständlichen
Jahr geben könnten, liegen nicht vor. In der Bescheinigung über Arbeitsentgelte vom 12. Oktober 2010 sind für die Jahre von
1975-1990 die jährlichen Bruttoverdienste sowie die jährlich dem Kläger gewährte zusätzliche Belohnung betragsmäßig aufgelistet.
Aus der Bescheinigung geht aber auch hervor, dass keine Unterlagen über JEP mehr vorhanden sind.
Entgegen der Ansicht des Klägers sind auch die Eintragungen im Mitgliedsbuch der SED, die mehrfach in den Monaten März bzw.
April der Jahre 1975-1989, aber auch in den Monaten Juni und August der vorgenannten Jahre höhere Parteibeiträge ausweisen,
nicht geeignet, den Zufluss von jährlich gezahlten JEP zu erbringen.
Aus der von der Beklagten in Kopie zu den Gerichtsakten gereichten „Richtlinien für die Beitragskassierung der SED“ (gültig
ab 1. August 1971) -im Folgenden: Richtlinie 1971- geht hervor, dass nach Ziffer II. 2. im Parteidokument die errechneten
Beiträge in der betreffenden Monatsspalte in einer Summe quittiert werden. Nach II. 3. führt der Sekretär die Beitrags-Quittungsliste
über die kassierten Beiträge und lässt das Parteimitglied in der dafür vorgesehenen Spalte unterschreiben. Beiträge, für die
die Beitragstabelle getrennt anzuwenden ist, werden in der Beitrags-Quittungsliste untereinander getrennt aufgeführt. Für
Jahresendprämien wird eine gesonderte Quittungsliste geführt.
Nach der Richtlinie für die Beitragskassierung der SED vom 1. Juli 1976 (im Folgenden: Richtlinie 1976) ist in Ziffer 1.2
der Richtlinie bestimmt, dass Mitglieder und Kandidaten ihren Beitrag nach den Sätzen der Beitragstabelle für Lohn, Gehalt
o. ä. Einkommensteile zahlen und zwar dergestalt, dass bei Erhalt mehrerer dieser Einkommensteile der Beitrag von der addierten
Gesamtsumme berechnet wird.
Ziffer 1.3 bestimmt, dass für folgende Einkommensteile der Beitrag nach den Sätzen der Beitragstabelle getrennt berechnet
wird und zwar beispielsweise für Überstundenentlohnung und im einzelnen genannter Zuschläge, wobei auch hier die Regelung
besteht, dass bei Erhalt mehrerer dieser Einkommensteile der Beitrag von der addierten Gesamtsumme berechnet wird.
Ziffer 1.4 der Richtlinie bestimmt, dass für einmal jährlich gewährte Einkommensteile der Beitrag nach den Sätzen der Beitragstabelle
ebenfalls getrennt berechnet wird. Dazu gehören unter anderem: Jahresendprämie, Jahresendauszahlung in Genossenschaften, zusätzliche
Belohnung etc. Entsprechendes bestimmte die Richtlinie über die Beitragskassierung der SED (gültig ab 1. Juli 1986) -im Folgenden:
Richtlinie 1986- in Ziffer 1.3, dass für Einkommen, die ein- bzw. zweimal jährlich gezahlt werden, der Beitrag getrennt vom
monatlichen Bruttoeinkommen entsprechend Ziffer 1.1 der Richtlinie (1986) berechnet wird. Dazu gehören unter anderem: Jahresendprämie,
Jahresendauszahlung in Genossenschaften, zusätzliche Belohnung bzw. Vergütung, Treueprämie, Prämien für langjährige Tätigkeit,
Lehrausbilder- und Lehrmeisterprämien. Nach 2.7 der Richtlinie (1976) sind für alle unter Ziffer 1.4 aufgeführten einmaligen
zusätzlichen Einkommensteile getrennte Beitragsquittungslisten zu führen. Sie sind entsprechend zu kennzeichnen (zum Beispiel
Jahresendprämie). Die Mitgliedsbeiträge einzelner Mitglieder für Jahresendprämie, zusätzliche Belohnung u. a. sind im jeweiligen
Monat auf der Beitragsquittungsliste am Schluss aufzuführen und entsprechend zu kennzeichnen. Eine gleichlautende Bestimmung
enthielt Ziffer 3.7 der Richtlinie 1986, wonach für alle unter Ziffer 1.3 aufgeführten Einkommen getrennte Beitragsquittungslisten
zu führen sind. Sie sind entsprechend zu kennzeichnen (zum Beispiel Jahresendprämien).
Damit geht aus den oben genannten Richtlinien hervor, dass Beiträge auf eine Vielzahl von einmal jährlich gewährten Einkommensteilen
erhoben wurden, ohne dass hinreichend ersichtlich ist, ob es sich um nach dem AAÜG relevantes Entgelt handelt. Die in Ziffer 1.4 der Beitragsrichtlinie 1976 enthaltene Aufzählung ist ausdrücklich offen, die
aufgeführten Bestandteile – wie die Jahresendprämie – sind nur Beispiele (vgl. auch Ziffer 1.3 der Richtlinie 1986). Damit
bleibt unklar, auf welche Lohnbezüge überhaupt Beiträge entrichtet wurden, sodass allein anhand der Beiträge und der Beitragsabführung
nicht nachvollzogen werden kann, ob es sich um Lohnbestandteile handelte, die berücksichtigungsfähige Entgeltbestandteile
nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sein können (vergleiche Urteil des Thüringer LSG vom 27. Mai 2014 -L 6 R 1280/12-, zitiert nach juris Rn. 22).
Darüber hinaus ergibt sich aus der Richtlinie 1976, dass für diese besonderen Einkommensteile der Beitrag nach den Sätzen
der Beitragstabellen regelmäßig getrennt für die Beitragskassierung zu berechnen war. Für alle unter Ziffer 1.4 der Richtlinie
1976 (vgl. auch Ziffer 1.3 der Richtlinie 1986) aufgeführten einmaligen zusätzlichen Einkommensteile waren getrennte Beitragsquittungslisten
zu führen, die entsprechend zu kennzeichnen waren (zum Beispiel Jahresendprämien). Die Mitgliedsbeiträge einzelner Mitglieder
für JEP, zusätzliche Belohnung und andere waren im jeweiligen Monat auf der Beitragsliste am Schluss aufzuführen und entsprechend
zu kennzeichnen (vergleiche Ziffer 2.7 der Richtlinie 1976, vgl. auch Ziffer 3.7 der Richtlinie 1986).
Eine getrennte Verbeitragung für das erhaltene Arbeitsentgelt und die in diesem Monat auch gezahlte JEP ergibt sich aus den
Eintragungen der vom Kläger entrichteten Parteibeiträge im SED-Parteibuch jedoch nicht, hier ist jeweils ein Gesamtbeitrag
eingetragen. Auch wenn in der Richtlinie der Beitragskassierung nicht festgeschrieben ist, dass die getrennte Beitragsberechnung
auch eine getrennte Beitragsquittierung zur Folge hat, ergibt sich insgesamt, dass ein einheitlicher plausibler Vorgang hinsichtlich
der Quittierung der Beiträge, der geeignete Rückschlüsse auf eine glaubhaft gemachte Tatsache zulassen würde, nicht vorlag.
Wie erwähnt ergibt sich aus dem SED-Parteibuch des Klägers nur ein Gesamtbeitrag für den jeweiligen Monat. Insoweit lässt
sich nicht erkennen, wie sich die Berechnung dieses Beitrages zusammensetzt. Es ist nicht ersichtlich, welche Entgelte Grundlage
der Beitragsberechnung waren. Die beispielsweise nach Ziffer 1.4 der Richtlinie 1976 vorzunehmende getrennte Berechnung für
die Jahresendprämie ist in den streitgegenständlichen Jahren aus dem Parteibuch des Klägers gerade nicht ersichtlich; auch
liegen die entsprechenden Beitragsquittungslisten nicht vor. Es erscheint möglich, dass hierbei Parteibeiträge auch für Einkommensteile
zu zahlen waren, bei denen es sich nicht um AAÜG-relevantes Entgelt handelte, weil diese keine Gegenleistung des Betriebes für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung
waren (vergleiche Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 12. Februar 2014 -L 1 RS 28/13-, zitiert nach juris Rn. 27 mit weiteren Nachweisen). Hinzu kommt, dass gerade keine Zweckbestimmung vom Beitragskassierer
im Mitgliedsbuch eingetragen worden ist, sodass sowohl die Art der Zahlung als auch die Höhe nicht plausibel nachvollzogen
werden kann.
Etwas Anderes würde nur dann gelten können, worauf die Beklagte bereits hingewiesen hat, wenn ein getrennter Beitrag für die
JEP berechnet worden wäre und sich aus der Zuordnung ergibt, dass dieser Einzelbeitrag auf der gezahlten JEP beruht, sodass
eine entsprechende Zuordnung aus der Eintragung im Parteibuch ersichtlich wäre oder wenn die Beitragsquittierungsliste noch
vorhanden gewesen wäre für die einzelnen Jahre, die nach der Beitragskassierungsrichtlinie für JEP getrennt zu führen war.
Die Beitragsquittungslisten für einzelne Jahre sind aber ebenfalls nicht vorhanden. Da mangels des Vorhandenseins von Beitragsquittierungslisten
auch kein Rückschluss darauf möglich ist, um welche Entgeltteile es sich bei der Einzelverbeitragung gehandelt hat, ist auch
nicht erkennbar, ob es sich bei den Entgeltteilen, die verbeitragt wurden, überhaupt um berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt
im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 AAÜG gehandelt hat. Damit scheidet eine Glaubhaftmachung mangels Plausibilität der Rückrechnung aus Parteibeiträgen auf Jahresendprämien
aus.
Schließlich kommt auch eine „Schätzung“ zur Feststellung der Höhe der JEP in den streitigen Zeiträumen nicht in Betracht.
Wie der 7. Senat des LSG Mecklenburg-Vorpommern in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung bereits entschieden hat,
lassen die Vorschriften des AAÜG, des
SGB VI oder auch des SGB X eine Schätzung von Entgelten, etwa im Sinne von §
287 Abs.
2 ZPO nicht zu (vergleiche Urteil des 7. Senats vom 18. Februar 2015 - L 7 R 147/11 - und vom 2. März 2016 -L 7 R 311/12-). Diese Rechtsauffassung des 7. Senats hat mittlerweile ihre Bestätigung durch die Urteile des BSG vom 15. Dezember 2016 gefunden (vergleiche B 5 RS 2/16 R bis B 5 RS 9/16 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil Gründe hierfür nicht ersichtlich sind (§
160 Abs.
2 SGG).