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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.01.2016 - 11 AS 1076/14
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Kein Leistungsausschluss für Familienangehörige eines die Voraussetzungen der Rückausnahme nach § 7 Abs. 1 S. 3 SGB II erfüllenden SGB II-Leistungsbeziehers
1. Dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in einer Konstellation (d.h. bei Familienangehörigen eines SGB-II-Leistungsbeziehers, der die Voraussetzungen der Rückausnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 3 SGB II erfüllt) nicht "greift", folgt bereits aus der Normstruktur des § 7 Abs. 1 Satz 2 bzw. Satz 3 SGB II.
2. So erstreckt sich § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II (und auch nach Nr. 2) ausdrücklich auf Ausländer "und ihre Familienangehörigen".
3. Demgegenüber benennt § 7 Abs. 1 Satz 3 SGB II zwar nur Ausländer ohne zusätzlich ausdrückliche Erwähnung ihrer Familienangehörigen.
4. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass im Rahmen der Rückausnahme von der in der Ausnahmevorschrift vorgegebenen Grundstruktur (Ausländer und Familienangehörige) abgewichen werden sollte.
5. Eine derartige Einschränkung lässt sich aus dem bloßen Wortlaut der Rückausnahme nicht ableiten; dass eine solche Abweichung gewollt war, ergibt sich auch nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien.
Normenkette:
AufenthG (2004) § 25 Abs. 2
,
AufenthG (2004) § 30
,
AufenthG (2004) § 32
,
AufenthG (2004) § 81 Abs. 3
,
AufenthG (2004) § 81 Abs. 5
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und S. 3
Vorinstanzen: SG Hildesheim 23.09.2014 S 37 AS 1904/12
Das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 23. September 2014 sowie der Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2012 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) auch für die Zeit vom 20. Mai 2010 bis einschließlich 14. August 2010 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte erstattet den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge.
Die Revision wird zugelassen.

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