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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.01.2016 - 13 AS 309/13
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Kein Leistungsausschluss bei Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung und Beurlaubung aus dem laufenden Maßregelvollzug zur Vorbereitung der Entlassung
1. Der fortdauernde Maßregelvollzug (§ 64 StGB) steht einer Leistungsgewährung nach dem SGB II nicht entgegen, wenn zur Vorbereitung auf die Entlassung eine dauerhafte Beurlaubung in die eigene Wohnung erfolgt und nur noch einzelne Termine in der Vollzugseinrichtung wahrzunehmen sind (sog. Probewohnen).
2. Entscheidend für die Frage, ob eine Unterbringung in einer Einrichtung und damit ein Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 4 SGB II besteht, ist ob der Leistungsempfänger noch in der Einrichtung lebt und diese weiterhin die Gesamtverantwortung für dessen Lebensführung übernimmt.
1. Ein Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung i.S.v. § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II liegt insbesondere vor bei dem Vollzug von Strafhaft, Untersuchungshaft, Maßregeln der Besserung und Sicherung, einstweiliger Unterbringung, der Absonderung nach dem Bundesseuchengesetz, Geschlechtskrankheitengesetz, der Unterbringung psychisch Kranker und Suchtkranker nach den Unterbringungsgesetzen der Länder sowie dann, wenn nach § 1666 BGB das Vormundschaftsgericht die erforderlichen Maßnahmen zum Wohle des Kindes trifft.
2. In seiner neueren Rechtsprechung zur Regelung des § 7 Abs. 4 SGB II hat das BSG festgestellt, dass der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung nach der seit 1. August 2006 geltenden Gesetzesfassung Leistungen nach dem SGB II dann ausschließt, wenn der Träger der Einrichtung nach Maßgabe seines Konzepts die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration des Hilfebedürftigen übernimmt.
3. Das BSG hat klargestellt, dass an der früheren Rechtsprechung, die zur bis 31. Juli 2006 geltenden Gesetzesfassung ergangen ist, vor allem an dem darin entwickelten funktionalen Einrichtungsbegriff nicht mehr festgehalten werden könne.
4. Während einer "Dauerbeurlaubung" aus dem Maßregelvollzug, liegt kein Aufenthalt mehr in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung vor.
Normenkette:
Nds. MVollzG § 15
,
SGB II § 7 Abs. 4 S. 1 1. Alt. und S. 2 und S. 3 Nr. 2
,
StGB § 64
Vorinstanzen: SG Stade 22.08.2013 S 17 AS 91/13
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 22. August 2013 aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger auch für den Zeitraum 1. bis 29. Oktober 2012 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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