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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.09.2021 - 13 AS 345/21
Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung
Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die entgegen dem Wortlaut des § 84 Abs. 1 S. 1 SGG in der seit dem 1. Januar 2018 gültigen Fassung nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Widerspruchs hinweist, ist unrichtig i. S. des § 66 Abs. 2 S. 1 SGG.
Normenkette:
SGG § 66 Abs. 1
,
SGG § 193
Vorinstanzen: SG Stade 28.06.2021 S 39 AS 54/21 ER
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 28. Juni 2021 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerinnen vom 30. April 2021 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. März 2021 hinsichtlich der darin verfügten Erstattungen und Aufrechnungen aufschiebende Wirkung hat.
Der Antragsgegner hat den Antragstellerinnen die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: