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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.03.2013 - 15 AS 477/12
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit der Neubemessung der Regelbedarfe beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II
1. Eine Rechtsverfolgung ist als mutwillig anzusehen, wenn der Kläger ausschließlich die Verfassungswidrigkeit der Neubemessung der Regelbedarfe nach dem SGB II zum 1.1.2011 geltend macht und er den Grundsicherungsträger in Kenntnis der zu dieser Frage beim Bundessozialgericht anhängigen Revisionsverfahren zur Bescheidung des Widerspruchs innerhalb der Frist des § 88 Abs. 2 SGG aufgefordert hat, anstatt das Widerspruchsverfahren zur Vermeidung der Anwaltsgebühren für ein sozialgerichtliches Verfahren nicht weiter zu betreiben.
2. In Verfahren, in denen ausschließlich die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe ohne Besonderheiten im Einzelfall geltend gemacht wird, ist ein Ruhen des Verfahrens nach § 202 SGG in Verbindung mit § 251 ZPO auf Antrag der Beteiligten möglich und zweckmäßig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2013, 559
Normenkette:
GG Art. 20 Abs. 3
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB II § 20
,
SGB II § 23
,
SGG § 202 S. 1
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
SGG § 88 Abs. 2
,
ZPO § 114 S. 1
,
ZPO § 251 S. 1
Vorinstanzen: SG Bremen S 21 AS 221/12
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten sind nicht zu erstatten.

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