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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.11.2018 - 15 AS 55/18
Leistungen nach dem SGB II Berücksichtigung einer Aufwandsentschädigung für eine Stadtratstätigkeit als Einkommen Fehlende Zweckbindung einer Entschädigung
1. Bei der Anwendung von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist jede Einnahme in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen, wenn es sich bei ihr nicht um eine der im SGB II oder der Alg II-V konkret bezeichneten Einkommensarten handelt.
2. Aufwandsentschädigungen von Stadträten, die sowohl dem Ersatz von notwendigen Aufwendungen oder Auslagen als auch dem Verdienstausfall dienen, sind grundsätzlich als Einkommen i.S. von § 11 SGB II zu berücksichtigen; hier handelt es sich auch nicht teilweise um zweckbestimmte Einnahmen.
3. Es fehlt an einer Zweckbindung jedenfalls dann, wenn die Einkommensbezieher weder rechtlich noch tatsächlich gehindert sind, die Leistung zur Deckung von Bedarfen nach dem SGB II einzusetzen.
Normenkette:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Osnabrück S 22 AS 861/15
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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