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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.03.2013 - 2 R 372/12
Feststellung der Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Dozentin bei der Volkshochschule in einem Statusfeststellungsverfahren
1. Die Tätigkeit einer VHS-Dozentin ist nicht allein deshalb als abhängige Beschäftigung zu qualifizieren, weil der Bildungsträger den äußeren Ablauf der Lehrtätigkeit bestimmt und die Zielsetzung des Unterrichts an Prüfungserfordernissen auszurichten ist.
2. Den Gegenstand der nach § 7a SGB IV zu treffenden Feststellung bildet die Feststellung der Versicherungspflicht mit dem Ziel der "Statusfeststellung". Unter Status wird ein Rechtsverhältnis verstanden, das sich als Rechtsfolge öffentlich-rechtlicher Normen ergibt und seinerseits Anknüpfungspunkt für die Zuordnung von Rechten und Pflichten ist. "Status" ist folglich weder der Lebenssachverhalt, an den das öffentliche Recht typisierend anknüpft, noch der bloße Umstand einer Benennung dieses Sachverhalts, sondern allein die sich hieran unter Einbeziehung weiterer rechtlich relevanter Umstände anknüpfende Rechtsfolge der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit. Diese Verknüpfung von Status und Versicherungspflicht macht zugleich deutlich, dass im Rahmen einer nach § 7a SGB IV zu erlassenden Entscheidung allein über sich aus der Ausübung einer abhängigen Beschäftigung ergebende Versicherungspflichten zu entscheiden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: DStR 2013, 13, NZS 2013, 555
Normenkette:
IntV § 10
,
IntV § 11
,
IntV § 12
,
IntV § 3 Abs. 2
, ,
SGB IV § 7a
,
SGB VI § 1 Nr. 1
,
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Hannover S 6 R 119/08
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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