LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.03.2008 - 7 AS 143/07
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Erfordernis der Antragstellung, Berücksichtigung von Vermögen, Verwertungsausschluss
bei Kapitallebensversicherung, Sicherstellung des Lebensunterhalts nach Vermögensübertragung
1. Tritt im laufenden Antragsverfahren durch Verbrauch von Vermögen Hilfebedürftigkeit ein, so verlangt § 37 Abs. 2 S. 1 SGB
II keinen neuen Antrag.
2. Der Verwertungsausschluss des § 165 Abs. 3 VVG erfasst nicht ein neben dem Lebensversicherungsvertrag angelegtes Depot zur Sicherstellung zukünftiger Versicherungsprämien.
3. Ein Hilfebedürftiger, der unmittelbar vor Antragstellung Vermögen in Höhe des Kinderfreibetrages an einen ein halbes Jahr
alten Sohn übertragen hat, muss darauf verwiesen werden, das verschenkte Vermögen zurückzuholen und zur Sicherstellung des
Lebensunterhaltes einzusetzen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB II § 12 Abs. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 3 § 37 Abs. 1 § 37 Abs. 2 S. 1
,
VVG § 165 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Hannover 12.02.2007 S 45 AS 966/05