LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.09.2005 - 8 AS 196/05
Anspruch auf Arbeitslosengeld II bei Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt
1. Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 19 Abs. 1 SGB II ist ausschließlich auf den gesundheitlichen Zustand
abzustellen.
2. Nicht zu den stationären Einrichtungen iS von § 7 Abs. 4 SGB II zählt eine Justizvollzugsanstalt.
3. Ein Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehungen führt grundsätzlich nicht
zum Verlust des Anspruchs auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II. Bei einer länger dauernden Inhaftierung
von mehr als sechs Monaten ist dem Gefangenen regelmäßig zuzumuten, seine Wohnung aufzugeben und sich zum Ende der Haft eine
Wohnung neu zu suchen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB XII § 13 Abs. 1 S. 2 § 13 Abs. 2
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2 § 7 Abs. 4 Alt. 1 § 8 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Oldenburg 15.07.2005 S 45 AS 542/05 ER