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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.02.2021 - 9 AS 27/21
Beschwerde gegen den einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ablehnenden Beschluss Gewährung eines Mehrbedarfs in Gestalt eines Zuschusses für die Anschaffung eines digitalen Endgerätes Deckung von Bedarfen für den Schulunterricht in Verantwortung der Schulbehörden
1. Aus § 21 Abs. 6 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung folgt kein Anspruch von Schülern auf Zuschüsse für digitale Endgeräte (PC, Laptop, Tablet). Bei deren Anschaffung handelt es sich um einmalige Bedarfe und nicht um einen laufenden Bedarf. Für eine analoge Anwendung fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke.
2. Eine flächendeckende zuschussweise Versorgung von Schülern mit Computern ist im SGB II nicht vorgesehen, wäre systemwidrig und würde Familien mit Einkommen knapp oberhalb der Bedürftigkeitsgrenzen benachteiligen.
3. Die Deckung von Bedarfen für den Schulunterricht, die der Durchführung des Unterrichts selbst dienen, liegt in der Verantwortung der Schulbehörden und darf von Schulen oder Schulträgern nicht auf das Grundsicherungssystem abgewälzt werden.
Normenkette:
SGG § 193 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Lüneburg 18.12.2020 S 24 AS 162/20 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg 18. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: