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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.02.2020 - 13 SB 18/20
Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Vorläufige Feststellung von Merkzeichen Besonderer Härtefall
1. Eine vorläufige Feststellung von Merkzeichen in einem Eilverfahren ist grundsätzlich möglich.
2. Für einen Anordnungsgrund ist eine besondere Härte in der Weise erforderlich, dass ein Antragsteller gerade jetzt im Sinne einer Vorwegnahme der Hauptsache unerlässlich auf die Erteilung des Merkzeichens angewiesen ist.
3. Etwaige Belastungen im Zusammenhang mit einer Behinderung sind insoweit nicht ausreichend.
Normenkette:
SGG § 172
,
SGG § 173
Vorinstanzen: SG Bremen 27.01.2020 S 46 SB 8/20 ER
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 27. Januar 2020 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

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