LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.03.2007 - 13 SO 6/06 ER
Anspruch auf Jugendhilfe für ein seelisch behindertes Kind, Rechtsweg
1. Es verbleibt bei dem in § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII postulierten Vorrang der Jugendhilfe, wenn eine seelische Behinderung im Sinne von § 3 der Eingliederungshilfeverordnung vorliegt; lediglich für diejenigen jungen Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung
bedroht sind, greifen die Vorschriften der Eingliederungshilfe des SGB XII direkt ein.
2. Eine an sich gebotene Verweisung des Rechtsstreits um Jugendhilfe an das zuständige Verwaltungsgericht hat nicht zu erfolgen,
wenn das Sozialgericht in der Sache stillschweigend die Zulässigkeit des bestrittenen Rechtsweges bejaht und das Verfahren
auf der Grundlage der Vorschriften des SGB XII entschieden hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NVwZ-RR 2007, 538
Normenkette: ,
SGB XII § 2 Abs. 1 § 3 § 53 Abs. 1 § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 §§ 53ff
,
SGB VIII § 10 Abs. 4 S. 1 § 10 Abs. 4 S. 2 § 35a Abs. 1 S. 1 § 35a Abs. 2 § 35a Abs. 3 § 36 Abs. 2 S. 2 § 36a Abs. 1 S. 1 § 36a Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Oldenburg 24.10.2006 S 2 SO 187/06 ER