Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II
Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung der Regelbedarfe durch den Gesetzgeber auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
2013
Anforderungen an die Übernahme der Stromkosten eines Elektroradiators bei der Beheizung durch eine Gasetagenheizung
Gründe
I. Der Kläger begehrt höhere Leistungen für den Regelbedarf und Heizkosten aus einer Nachzahlungsverpflichtung für eine Jahresendabrechnung
(aus dem Januar 2017) sowie die Übernahme der Kosten für den Betrieb eines Elektroradiators im Kalenderjahr 2017.
Der Kläger bezieht seit 2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und bewohnt eine 48 m² große Erdgeschoßwohnung, die mit einer Gaskombitherme (Typ Junkers ZBR 18 - 2 KDE) beheizt wird.
Die Küche und der Eingangsbereich der Wohnung verfügen über keinen Heizkörper.
Im Rahmen einer Leistungsbewilligung für das Jahr 2017 (Bescheid vom 30.11.2016) berücksichtigte der Beklagte einen Regelbedarf
i.H.v. 409 €. Die Kosten der Unterkunft einschließlich Nebenkosten wurden in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, Heizkosten
zunächst in Höhe von monatlich 18,90 €.
Hiergegen legte der Kläger am 15.12.2016 Widerspruch ein. Er wies darauf hin, dass der Abschlag für Gas 19 € monatlich betrage.
Nehme man 5 % Betriebsstrom für die Gastherme hinzu, so müssten ihm 19,95 € monatlich gewährt werden. Außerdem verlangte er
- wie in vorangegangenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erfolglos - die Übernahme der Kosten für die Beheizung mit einem
Elektroradiator, den der Kläger nach seinen letzten Angaben dazu nutzt, um die Küche und den Eingangsbereich seiner Wohnung
zu beheizen.
Mit Änderungsbescheid vom 24.02.2017 berücksichtigte der Beklagte für den Januar 2017 Heizkosten i.H.v. 19,95 € und ab Februar
2017 infolge eines geänderten Abschlages 28,35 €. Dabei berücksichtigte er zusätzlich zu den tatsächlichen Gaskostenabschlägen
5 % hieraus für den Betriebsstrom der Gastherme.
Mit Bescheid vom 21.03.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.11.2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger den sich
aus der vorgelegten Jahresendabrechnung der Stadtwerke (für Strom und Gas gemeinsam; vom 19.01.2017) errechneten Nachzahlungsbetrag
für Gas (betreffend den Zeitraum vom 17.11.2015 bis 31.12.2016) i.H.v. 147,03 €. Ein daraufhin geführtes Klageverfahren beim
Sozialgericht Düsseldorf (S 35 AS 4756/17) verlief erfolglos. Mit Gerichtsbescheid vom 14.12.2018 wies das Sozialgericht die Klage als unbegründet ab. Die Nichtzulassungsbeschwerde
des Klägers wies der Senat mit Beschluss vom 09.04.2020 (L 12 AS 92/19 NZB) zurück.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2017 wies der Beklagte den weitergehenden Widerspruch des Klägers vom 15.12.2016 als unbegründet
zurück. Heizkosten seien in der nachgewiesenen Höhe bewilligt worden. Ein weitergehender Anspruch bestehe nicht.
Hiergegen hat der Kläger am 19.10.2017 Klage beim Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Der Kläger hat zunächst sinngemäß beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30.11.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24.02.2017 und vom 26.05.2017
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2017 zu verurteilen, ihm
1.
Leistungen für den Betrieb des Elektroradiators zu gewähren,
2.
Leistungen für die Nachzahlung von Gaskosten aus der Jahresendabrechnung für das Jahr 2016 i.H.v. 154,03 € zzgl. 5 % zu gewähren
und
3.
höhere Leistungen für Regelbedarfe zu gewähren.
Mit Schriftsatz vom 26.03.2018 hat er weiter beantragt,
4.
festzustellen, dass die Bescheidungen in Gestalt der strittigen Bescheide und das Handeln Deutschlands nicht in Übereinstimmung
mit den Zielen und Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte stehen, weil sich die Teilnehmerstaaten in der Schlussakte der KSZE unter VII. dazu verpflichtet haben, dass ihr Handeln
in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte steht,
5.
die streitgegenständlichen Bescheide/und vorherigen Gerichtsentscheidungen aufzuheben und das in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (in Art. 25) verbriefte Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit (zuzüglich Absicherung in der Sozialversicherung), ohne irgendeine
Unterscheidung zu garantieren,
6.
die streitgegenständlichen Bescheide/Gerichtsentscheidungen aufzuheben und die Unterscheidung zwischen ALG und ALG II bzw. die Diskriminierung der sogenannten Langzeitarbeitslosen zu unterlassen und alle Arbeitslosen gemäß der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Art. 25 i.V.m. Art. 2) gleich zu behandeln (abzusichern) und die widerrechtlichen Sanktionsandrohungen und Sanktionen zu unterlassen,
7.
ihn während der streitgegenständlichen Zeiträume (oben genannter Verfahren) behelfsweise so abzusichern wie bei ALG I,
8.
seine Zeiten während des Bezuges von Arbeitslosenhilfe und ALG II (behelfsweise) so zu behandeln wie bei ALG I,
9
die streitgegenständlichen Bescheide/und vorherigen Gerichtsentscheidungen aufzuheben,
10.
eine allgemeine und nicht diskriminierende und bedarfsgerechte Gleichbehandlung aller Arbeitslosen, die die Menschenwürde,
bedarfsgerecht und effektiv geschützt absichert,
11.
die strittigen Bescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide aufzuheben und abzuändern,
12.
die oben genannten Verfahren gemäß Art.
100 Abs.
2 GG auszusetzen und an das zuständige Bundesverfassungsgericht zu verweisen,
13.
seine gesamten schriftlichen Einreichungen/Anträge/Beweise und seine begründeten Ausführungen im Kontext zu berücksichtigen,
14.
ihm Schadensersatz und rückwirkend höhere Leistungen zu zahlen,
15.
Erstattung seiner Rechtsmittelkosten und Kostenfestsetzung durch das Gericht,
16.
Rechtsbeugung, Nötigung und rechtswidriges Handeln zu unterlassen,
17.
die streitgegenständlichen Bescheide/und vorherigen Gerichtsentscheidungen aufzuheben,
18.
die verfassungswidrigen Diskriminierungen bei der Ernährung (bzw. die verfassungswidrige Diskriminierung von Männern/jungen
Menschen gegenüber Frauen/älteren Menschen bei der Ernährung) durch die nicht bedarfsgerechte/nicht transparente Grundsicherung/SGB
II Regelleistung zu unterlassen,
19.
es zu unterlassen, dass er nicht gleichberechtigt ist um sich gleichermaßen wie eine Frau zu ernähren,
20.
die streitgegenständlichen Bescheide/und vorherigen Gerichtsentscheidungen aufzuheben,
21.
eine höhere und bedarfsgerechte und effektiv geschützte Absicherung,
22.
die fehlende Transparenz insbesondere der Referenzgruppe der Einkommens- und Verbraucherstichprobe und die Streichungen (von
Tabak und Alkohol) zu unterlassen,
23.
es zu unterlassen, an den verfassungswidrigen Handlungen und verfassungswidrigen Diskriminierungen festzuhalten,
24.
die dokumentierte Inbetriebnahme seines Elektroradiators Baufa 1500 Watt Type ERST 15, Nr. 316088 vollumfänglich zu erstatten,
25.
ihn nicht seinen gesetzlichen Richtern (Bundesverfassungsrichtern, Richtern der Zivilgerichtsbarkeit wegen Schadensersatzansprüchen)
zu entziehen und
26.
die Unterlassung der Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte und sonstige Rechte.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezog sich zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.
Auf Aufforderung des Sozialgerichts hat der Kläger eine Übersicht über die Nutzungszeiten des Elektroradiators vorgelegt und
seine Forderung auf 115,84 € für das Kalenderjahr 2017 beziffert.
Mit Urteil vom 16.01.2020 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Es hat die Klage auf die Gewährung von Leistungen
für den Betrieb des Elektroradiators und für die Heizkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2016, jeweils als Heizkosten, beschränkt
gesehen. In Bezug auf die Übernahme höherer Kosten für eine Gasnachzahlung im Kalenderjahr 2016 sei die Klage bereits unzulässig.
Der Beklagte habe hierüber mit Bescheid vom 21.03.2017 bestandskräftig entschieden. Die Übernahme der Kosten für den Betrieb
des Elektroradiators komme nicht in Betracht, da die Wohnung mit einer Gasetagenheizung ausgestattet sei. Soweit der Kläger
nach dem vorgelegten Nutzungsprotokoll den Betrieb eines Elektroradiators hauptsächlich abends und nachts darlege, sei eine
Notwendigkeit nicht gegeben. Außerdem seien die Kosten für den Betrieb des Elektroradiators nicht nachgewiesen. Die Rechtsmittelbelehrung
bezog das Sozialgericht auf eine Nichtzulassungsbeschwerde.
Gegen das ihm am 30.01.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.07.2020 Berufung eingelegt. Den Elektroradiator für Küche
und Eingangsbereich betreibe er nicht jede Nacht, sondern in der Regel nur wenn er nachts noch wach sei, um z.B. Musiksendungen
zu verfolgen. Dabei habe er die Türen in der Wohnung geöffnet, weil er eine Katze habe. Er habe in anderen Verfahren bereits
bewiesen, dass er einen Elektroradiator habe und mit diesem heize. Außerdem verlange er Erstattung seiner Rechtsmittelkosten
rückwirkend ab Januar 2005.
Die bisherigen Gerichtsentscheidungen über die Regelbedarfssätze seien oberflächlich und verstießen gegen Menschenrechte und
den Gleichbehandlungsgrundsatz. Insoweit verlange er Schadensersatz und sich ebenso auskömmlich ernähren zu können wie eine
Frau.
Der Kläger beantragt,
1.
Erstattung seiner Rechtsmittelkosten und zwar rückwirkend ab 01.01.2005,
2.
so gestellt zu werden, als ob die Verletzungen gegen Art.
1 GG, Art.
2 GG, Art.
3 GG, Art.
56 GG i.V.m dem Sozialstaatsprinzip und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht erfolgt wären,
3.
dass das Handeln / die Bescheidungen des Beklagten in Gestalt der strittigen Bescheide und das Handeln Deutschlands in Übereinstimmung
mit den Zielen und Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte stehen, weil die Teilnehmerstaaten (auch Deutschland) sich in der Schlussakte der KSZE unter VII. dazu verpflichtet haben,
dass ihr Handeln in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte steht,
4.
es zu unterlassen, dass das Handeln / die Bescheidungen in Gestalt der strittigen Bescheide und das Handeln Deutschlands nicht
in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte steht, weil sich die Teilnehmerstaaten (auch Deutschland) in der Schlussakte der KSZE unter VII. dazu verpflichtet haben,
dass ihr Handeln in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte steht,
5.
die streitgegenständlichen Bescheide/ und vorherigen Gerichtsentscheidungen aufzuheben und das in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (in Alt. 25) verbriefte Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit (zzgl. Absicherung in der Sozialversicherung)
ohne irgendeine Unterscheidung zu garantieren,
6.
die streitgegenständlichen Bescheide/ Gerichtsentscheidungen aufzuheben und die Unterscheidung ALG und ALG II bzw. die Diskriminierung der sogenannten Langzeitarbeitslosen zu unterlassen und alle Arbeitslosen gemäß der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Art. 25 in Verbindung mit Art. 2) gleich zu behandeln (abzusichern) und die widerrechtlichen Sanktionsandrohungen und Sanktionen zu unterlassen,
7.
ihn während der streitgegenständlichen Zeiträume (oben genannter Verfahren) behelfsweise so abzusichern wie bei ALG I,
8.
wegen der fehlenden gesetzlichen Rechtsgrundlage einer allgemeinen Gleichbehandlung aller Arbeitslosen seine Zeiten während
des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und ALG II (behelfsweise) so zu behandeln wie bei Arbeitslosengeld I,
9.
die streitgegenständlichen Bescheide /und vorherigen Gerichtsentscheidungen aufzuheben und eine allgemeine, nicht diskriminierende
und bedarfsgerechte Gleichbehandlung aller Arbeitslosen, die die Menschen menschenwürdig, bedarfsgerecht und effektiv geschützt
absichert,
10.
die strittigen Bescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide aufzuheben und abzuändern,
11.
die oben genannten Verfahren gemäß Art.
100 Abs.
2 GG auszusetzen und an das zuständige Bundesverfassungsgericht zu verweisen, weil es um Völkerrecht / Schlussakte der KSZE (=
Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) geht,
12.
seine gesamten schriftlichen Einreichungen / Anträge / Beweise und seine begründeten Ausführungen im Kontext zu berücksichtigen,
13.
Schadenersatz und rückwirkend eine höhere Absicherung (Leistung) / sozialrechtliche Herstellungsansprüche (gemäß § 44 SGB X, Völkerrecht, Schlussakte der KSZE VII, Art.
25 GG, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Art. 2 in Verbindung mit Art. 2),
14.
eine Erstattung seiner atypischen Bedarfe u.a. Rechtsmittelkosten (15,- € im Monat seit 01.01.2005), erhöhter Ernährungsbedarf
aufgrund der unangemessenen Heizkosten, Brille,
15.
Kostenfestsetzung durch das Gericht,
16.
Rechtsbeugung, Nötigung und rechtswidriges Handeln zu unterlassen,
17.
die streitgegenständlichen Bescheide / und vorherigen Gerichtsentscheidungen aufzuheben und die verfassungswidrigen Diskriminierungen
bei der Ernährung (bzw. die verfassungswidrige Diskriminierung von Männern / jungen Menschen gegenüber Frauen / älteren Menschen
bei der Ernährung) durch die nicht bedarfsgerechte / nicht transparente SGB II Regelleistung zu unterlassen,
18.
es (durch ihre Bescheidungen, Entscheidungen) zu unterlassen, dass er nicht gleichberechtigt (Art.
3 GG in Verbindung mit Art. I
GG) ist und gleichermaßen zu ernähren als eine Frau,
19.
die streitgegenständlichen Bescheide / und vorherigen Gerichtsentscheidungen aufzuheben und eine höhere und bedarfsgerechte
(nicht diskriminierende) und effektiv geschützte Absicherung,
20.
die streitgegenständlichen Bescheide/ und vorherigen Gerichtsentscheidungen aufzuheben und diesbezüglich die fehlende Transparenz
der Referenzgruppe der Einkommens- und Verbraucherstichprobe und die Streichungen (von Tabak und Alkohol) zu unterlassen,
21.
es zu unterlassen, an dem verfassungswidrigen Handeln durch nicht transparente, verfassungswidrige Diskriminierungen festzuhalten,
22.
die dokumentierte Inbetriebnahme seines Elektro-Radiators "Baufa 1500 Watt Type ERST J5. Nr. 316088" und seine tatsächlichen
Heizkosten vollumfänglich zu erstatten,
23.
seine vorgelegten Beweise / Tatsachen / Begründungen und seine gesamten schriftlich gemachten Ausführungen zu berücksichtigen,
24.
es zu unterlassen, ihn seinen gesetzlichen Richtern zu entziehen,
25.
die Verletzung verfassungsmäßiger Rechte und sonstiger Rechte zu unterlassen und
26.
die streitgegenständlichen Bescheide / und vorherigen Gerichtsentscheidungen aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils.
Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 14.04.2021 zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung
nach §
153 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Akten des
Beklagten Bezug genommen.
II. A. Der Senat konnte die Berufung gemäß §
153 Abs.
4 SGG durch Beschluss zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich
hält. Er hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, weil der Fall keine Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher
Hinsicht aufweist und zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes eine weitere mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint.
Die Beteiligten sind dazu schriftlich angehört worden.
B. Das Berufungsbegehren ist zunächst dahingehend auszulegen, dass der Kläger eine Abänderung des Urteils des Sozialgerichtes
Düsseldorf und eine Verurteilung des Beklagten begehrt, ihm, dem Kläger, unter Aufhebung des Bescheides vom 30.11.2016 in
der Fassung der Änderungsbescheide vom 24.02.2017 und vom 26.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2017
höhere Leistungen im Bewilligungszeitraum von Januar bis einschließlich Dezember 2017 zu gewähren. Dieses kombinierte Anfechtungs-
und Leistungsbegehren (§§
54 Abs.
1 und 4, 56
SGG) war anfänglich Gegenstand der Klage vom 19.10.2017.
Soweit der Kläger über diesen Klagegenstand mit seinem Schriftsatz vom 26.03.2018 und seinen (im Wesentlichen) identischen
Sachanträgen im Berufungsverfahren (Schriftsatz vom 18.05.2021) hinausgeht, ist die damit einhergehende Klageänderung (§§
153 Abs.
1 i.V.m. §
99 Abs.
1 SGG) unzulässig. Die Beurteilung der Zulässigkeit ist dabei durch den Senat zu treffen, da das Sozialgericht sich zu einer Änderung
des Klagegenstandes durch den Schriftsatz vom 26.03.2018 nicht verhalten hat (vgl. §
99 Abs.
4 SGG - hierzu Guttenberger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, 1. Auflage 2017, §
99 SGG Rn. 46). Gemäß §
99 Abs.
1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich
hält. Eine Einwilligung des Beklagten in die Klageänderungen ist weder ausdrücklich noch durch eine Einlassung in die Klageänderungen
durch einen Schriftsatz erfolgt (§
99 Abs.
2 SGG). Die Klageänderungen erachtet der Senat in Ausübung des ihm dabei zukommenden Ermessens nicht als sachdienlich. Ungeachtet
der fehlenden Zulässigkeit der über den ursprünglichen Klagegegenstand hinausgehenden Streitgegenstände, hat der Kläger die
entsprechenden Begehren bereits in gleicher oder ähnlicher Weise in zahlreichen vorangegangenen gerichtlichen Verfahren geltend
gemacht. Eine endgültige und prozessökonomische Bereinigung des Streites zwischen den Beteiligten wäre durch eine Berücksichtigung
der Klageänderungen daher abwegig.
C. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
1. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichtes ist die Berufung zulässig.
Die gemäß §
143 SGG statthafte Berufung bedurfte nicht der Zulassung nach §
144 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGG. Hiernach bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die auf eine Geldleistung
gerichtet ist, 750 € nicht übersteigt. Die Klage war nach dem Inhalt der Klageschrift vom 19.10.2017 nicht auf die konkretisierten
zusätzlichen Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt, sondern auch auf die Berücksichtigung eines höheren
Regelbedarfs für das Jahr 2017 gerichtet. Zwar hat das Sozialgericht über den Streitgegenstand der Regelbedarfsleistungen
nicht entschieden. Da indes kein Fall der Urteilsergänzung nach §
140 SGG vorliegt, ist der gesamte Streitgegenstand, wie er erstinstanzlich beantragt war, mit der Rechtsmitteleinlegung zum Gegenstand
des zweitinstanzlichen Verfahrens geworden. Aufgrund der von dem Kläger begehrten Mehrleistung geht der Senat von einem Berufungsstreitwert
von über 750 € aus (vgl. Beschluss des Senates vom 12.08.2020, L 12 AS 315/20 NZB).
Da die Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichtes insofern fehlerhaft war, betrug die Berufungsfrist gemäß §
66 Abs.
2 S. 1
SGG ein Jahr ab der Zustellung des Urteils am 30.01.2020 (siehe hierzu Senatsbeschluss vom 17.12.2020, L 12 AS 1601/20 NZB, juris Rn. 12ff) und ist durch die am 30.07.2020 eingelegte Berufung gewahrt worden.
2. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht insoweit als unzulässig abgewiesen, als der Kläger höhere Leistungen für Heizkosten
aus der Jahresabrechnung des Energieversorgers vom 19.01.2017 begehrt. Denn ungeachtet der Frage, ob der Bescheid vom 21.03.2017
in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.11.2017 nach §
86 SGG Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens gegen den Bewilligungsbescheid vom 30.11.2016 geworden sein kann (vgl. BSG Urteil vom 22.03.2010, B 4 AS 62/09 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 38 Rn. 13; BSG Urteil vom 06.04.2011, B 4 AS 12/10 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 45), hat das Sozialgericht Düsseldorf mit Gerichtsbescheid vom 14.12.2018 im Verfahren S 35 AS 4756/17 rechtskräftig (§
141 Abs.
1 Nr.1 i.V.m §
105 Abs.
1 S. 3
SGG) entschieden, dass kein Anspruch auf weitere Leistungen für die Nebenkostennachforderung aus der Jahresendabrechnung aus
Januar 2017 besteht. Dies steht einer erneuten Sachentscheidung entgegen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Auflage 2020, §
141 Rn. 3f.).
Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid
vom 30.11.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24.02.2017 und vom 26.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 26.09.2017 nicht beschwert (§
54 Abs.
2 SGG). Der Bescheid ist rechtmäßig.
a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines über 409 € hinausgehenden Regelbedarfes für den streitgegenständlichen
Zeitraum, das Kalenderjahr 2017.
Die Sätze für den Regelbedarf nach §§ 19 Abs. 1 S. 3, 20 Abs. 1 bis 4 SGB II (hier: § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II) werden gem. § 20 Abs. 1a S. 1 SGB II i.V.m. § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) i.V.m. der Verordnung nach § 40 S. 1 SGB XII in einem Bundesgesetz neu ermittelt, wenn die Ergebnisse einer durch das Statistische Bundesamt alle fünf Jahre veröffentlichten
bundesweiten neuen Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) vorliegen (§ 28 Abs. 1 SGB XII; vgl. BVerfG Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, juris Rn. 27) oder, soweit eine Neuermittlung nicht erfolgt, gem. § 20 Abs. 1a S. 1 SGB II i.V.m. § 28a SGB XII jährlich angepasst.
Für das Jahr 2017 hat eine Neuermittlung der Regelbedarfe auf Grundlage einer im Oktober 2015 abgeschlossenen Auswertung der
EVS 2013 stattgefunden, dessen Ergebnis im Regelbedarfsermittlungsgesetz vom 22.12.2016 (RBGE 2017; BGBl 2016 I Nr 6, S. 3159)
Niederschlag gefunden hat. Für Alleinstehende (Regelbedarfsstufe 1), wie den Kläger, wurde dabei ein Betrag von 409 € festgelegt
(§§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RBEG 2017).
Zu dem Normenkomplex für die Ermittlung und Fortschreibung des Regelbedarfes auf der Grundlage der vorangegangenen EVS für
das Jahr 2008 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 23.07.2014 (BVerfG Beschluss vom 23.07.2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13) entschieden, dass er im Einklang mit dem Verfassungsrecht steht, insbesondere mit dem Recht auf Sicherung des menschenwürdigen
Existenzminimums aus Art.
1 Abs.
1 i.V.m. Art.
20 Abs.
1 - Sozialstaatsprinzip -
Grundgesetz (
GG).
Entsprechend folgt die Bemessung des Regelbedarfs für Alleinstehende im Jahr 2017 verfassungsrechtlichen Vorgaben, so dass
das Verfahren - dem Begehren des Klägers entgegen - nicht nach Art.
100 Abs.
1 S. 1
GG auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG einzuholen ist. Denn bei der Auswertung der EVS 2013 nach der ab dem 01.01.2017
geltenden Fassung des RBEG hat sich der Gesetzgeber weitestgehend an den seitens des BVerfG in dessen Grundsatzurteil vom
09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, juris Rn. 138, 139, 141) erarbeiteten Vorgaben orientiert und darüberhinausgehende Hinweise und Prüfaufträge aus dem Beschluss
vom 23.07.2014 (1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, juris Rn. 120 ff.) berücksichtigt (vgl. BT-Drs. 18/9984, S. 23 f.; LSG NRW Beschluss vom 22.07.2019, L 7 AS 354/19, juris Rn. 27; vgl. auch: BSG Beschluss vom 08.10.2020, B 8 SO 12/20 BH, juris Rn. 5; BSG Beschluss vom 29.12.2017, B 8 SO 40/17 B, juris Rn. 7).
Auch der zeitliche Versatz zwischen der EVS 2013 und der Neuermittlung der Regelbedarfe hieraus zum Jahr 2017 begründet die
Verfassungswidrigkeit nicht.
Das BVerfG fordert lediglich, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen
Existenzminimums die entsprechenden Bedarfe der Hilfebedürftigen zeit- und realitätsgerecht erfasst. Dem Gesetzgeber stehe
ein Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung von Art und Höhe der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums zu. Er habe
einen Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse, ebenso wie bei der wertenden Einschätzung
des notwendigen Bedarfes. Entscheidend sei, dass der Gesetzgeber seine Festsetzung an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen
ausrichte und die Leistungen zur Konkretisierung des grundrechtlich fundierten Anspruches tragfähig begründet werden (BVerfG
Beschluss vom 23.07.2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, juris Rn. 76; zuvor: BVerfG Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, juris Rn. 138, 139, 141). Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bringe für den Gesetzgeber
keine spezifischen Pflichten im Verfahren mit sich. Die Verfassung schreibe insbesondere auch nicht vor, was, wie und wann
genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen und zu berechnen sei, sondern lasse Raum für Verhandlungen und das Ringen um
einen politischen Kompromiss (BVerfG Beschluss vom 23.07.2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691, juris Rn. 77).
b) Auch soweit sich die Klage zulässig auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II bezieht, ist sie unbegründet. Der Beklagte hat die tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft und die Abschläge für Heizgas
berücksichtigt. Zusätzlich hat er 5 % der Heizgaskosten für den Strombetrieb einer Gaskombitherme berücksichtigt. Dies beanstandet
der Kläger nicht.
Denn in Ermangelung eines eigenen Stromzählers für die Gaskombitherme und der Möglichkeit einer genauen Ermittlung zur Unterscheidung
von dem Teil der Stromkosten, die auf den Haushaltsstrom entfällt, ist nach §
202 SGG i.V.m. §
287 Abs.
2 Zivilprozessordnung (
ZPO) eine Schätzung vorzunehmen (Senatsurteil vom 28.10.2020, L 12 AS 2055/18, juris Rn. 48ff; BSG Urteil vom 03.12.2015, B 4 AS 47/14 R, juris Rn. 18; BSG Urteil vom 07.07.2011, B 14 AS 51/10 R, juris Rn. 16; BSG Urteil vom 20.08.2009, B 14 AS 41/08 R, juris Rn. 27; LSG NRW Urteil vom 26.03.2012, L 19 AS 2051/11, juris Rn. 83; Löcken in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020, § 35 SGB XII, juris Rn. 203).
Dabei bestehen gegen den Ansatz von 5 % der Gasheizkosten keine Bedenken. Anknüpfungspunkte für die Schätzung der nicht separat
erfassten Stromkosten zum Betrieb einer (Gas)heizungsanlage können sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (<BSG>;
s. Urteil vom 03.12.2015, B 4 AS 47/14 R, juris Rn. 23) aus den in der mietrechtlichen Rechtsprechung gebräuchlichen Berechnungsmethoden ergeben. Diese stellen
entweder auf einen geschätzten Anteil der Brennstoffkosten ab (nach BSG a.a.O: üblicherweise 4-10%; nach Lammel, HeizKV, 4. Auflage 2015, § 7 Rn. 91 m.w.N.: Anteil zwischen 3-6%; nach Lammel in
Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Auflage 2019, § 7 HeizkostenV Rn. 30: Anteil zwischen 4-10%; nach Gies in Hannemann/Wiegner, Münchner Anwaltshandbuch Mietrecht, 5. Auflage 2019, § 24
Rn. 359 regelmäßiger Anteil von 5% der Gesamtkosten des Betriebs der Heizungsanlage; ebenso für einen Anteil von höchstens
5%: LSG Baden-Württemberg Urteil vom 25.03.2011, L 12 AS 2404/08, juris Rn. 22 und LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 10.07.2012, L 7 AS 988/11 ZVW, juris Rn. 18) oder auf den geschätzten Stromverbrauch der Heizungsanlage während der ebenfalls geschätzten durchschnittlichen
Betriebsstunden ihrer wesentlichen elektrischen Vorrichtungen (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 22.12.2005, 15 W 375/04, juris Rn. 37; LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 22.11.2012, L 5 AS 83/11, juris, Rn. 48).
Die sozialgerichtliche Rechtsprechung greift auf ein geschätztes Verhältnis der Strombetriebskosten zu den Brennstoffkosten
einer Heizungsanlage zurück und legt sich dabei regelhaft auf 5 % fest (vgl. etwa LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 14.09.2016,
L 31 AS 300/15, juris Rn. 34; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 25.03.2011, L 12 AS 2404/08, juris Rn. 22 mit entsprechenden Nachweisen aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur; LSG Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 10.07.2012, L 7 AS 988/11 ZVW, juris Rn. 18). Es sind keine mit verhältnismäßigem Aufwand (vgl. BSG Urteil vom 03.12.2015, B 4 AS 47/14 R, juris Rn. 19 f.) ermittelbaren Anknüpfungstatsachen ersichtlich, die eine präzisere Schätzung ermöglichen würden. Der
zweite Senat des Landessozialgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 25.11.2014 (L 2 AS 798/14) in Bezug auf die konkrete Gaskombitherme des Klägers (für das zweite Halbjahr 2013) zudem nachvollziehbar dargelegt, dass
die Stromkosten tatsächlich niedriger als 5 % der Gasheizkosten gelegen haben dürften.
Soweit der Kläger darüber hinausgehend - wie seit Jahren - die Berücksichtigung von durch den Betrieb eines Elektroradiators
verursachten Stromkosten geltend macht, ist ihm auch weiterhin der Nachweis tatsächlicher Kosten nicht gelungen. Auf die Aufforderung
des Sozialgerichts darzulegen, in welcher Höhe er Kosten für den Betrieb des Elektroradiators im Kalenderjahr 2017 geltend
mache und wann genau der Radiator im Jahr 2017 in Betrieb gewesen sei, hat der Kläger im Januar 2020 eine Übersicht vorgelegt,
nach der der Radiator stundenweise in den späten Abend- bzw. insbesondere den Nachtstunden betrieben worden sein soll. Hierfür
mache er 408 kWh Strom bzw. insgesamt 115,84 € geltend. Die Validität der vorgelegten Übersicht ist jedoch anzuzweifeln. So
erschließt sich die Begründung für den Betrieb allein in den späten Abend- bzw. Nachtstunden nicht und steht im Widerspruch
zu früheren Angaben. Während die weiteren Räume in der Wohnung des Klägers über die Gasetagenheizung beheizt werden, sind
allein die Küche und der Eingangsbereich der Wohnung hiervon ausgeschlossen. Zutreffend hat das Sozialgericht in dem angefochtenen
Urteil die Notwendigkeit des Heizens des Eingangsbereiches und der Küche gerade in der Nacht in Abrede gestellt. Soweit der
Kläger hierzu ausführt, dies sei damit zu erklären, dass es nachts kälter sei und er zu den angegebenen Zeiten u. a. Musiksendungen
verfolge, wobei er die Türen der Wohnung seiner Katze zu Liebe offenstehen lasse, wird mit dieser Erklärung - ihre Plausibilität
dahingestellt - kein "angemessener" Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angesprochen. Denn unangemessen und damit nicht erstattungsfähig sind Heizkosten dann, wenn sie bei sachgerechter und wirtschaftlicher
Beheizung als dem Grunde oder der Höhe nach im Einzelfall nicht erforderlich erscheinen (vgl. BSG Urteil vom 19.09.2008, B 14 AS 54/07 R, juris Rn. 20; Piepenstock in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Auflage 2020, § 22 Rn. 172). Dem Kläger ist es zuzumuten, die Türe des über die Gasetagenheizung beheizten Raumes zu schließen, indem er in
den späten Abend- und Nachtstunden seine Zeit verbringt. Dabei ist ihm abzuverlangen, dass er seine Katze wahlweise in diesem
Zimmer oder in der übrigen Wohnung hält. Ergänzend wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 01.07.2020, L 12 AS 1405/18, Bezug genommen, in dem sich der Senat bereits mit den von dem Kläger für das Jahr 2018 geltend gemachten Stromkosten für
die Betreibung des Elektroradiators auseinandergesetzt hat.
D. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG; sie folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache.
E. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht erfüllt sind.