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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.08.2022 - 12 AS 898/22
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 23.06.2022 S 18 AS 1138/22 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Tenor im Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.06.2022 wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin den Regelbedarf und - soweit kein Anspruch auf Familienversicherung besteht - die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung darlehensweise für sechs Monate ab dem 10.06.2022, längstens jedoch bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
Im Übrigen werden der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Gerichtszügen.
Der Antragstellerin wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K aus O beigeordnet.

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