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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2019 - 18 R 348/18
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Keine Verletzung bei der Rüge der sachlichen Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht entgegengenommenen Vortrag auch bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Es muss nicht in den Gründen der Entscheidung explizit darauf eingehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht berührt.
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 62
,
GG Art. 103 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Köln 16.04.2018 S 4 R 1184/17 WA
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.4.2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des zweiten Rechtszuges. Der Streitwert wird auf EUR 42,29 festgesetzt.

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