Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren
Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Keine Verletzung bei der Rüge der sachlichen Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Gründe, die zur Zulassung der Berufung führen, liegen nicht vor.
Die Berufung ist nach §
144 Abs
2 SGG zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts,
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht oder3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt,
auf dem Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Alternativen, die ungeachtet des Vortrags des Beschwerdeführers sämtlich von Amts wegen zu prüfen sind (Leitherer
in: Meyer-Ladewig ua.
SGG. Kommentar. 12. Auflage 2017, §
145 Rdnr 7b mwN), liegt vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, §
144 Abs
2 Nr
1 SGG.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher ungeklärte und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft,
die entscheidungserheblich ist und deren Bedeutung über den konkreten Einzelfall hinausreicht (Breitkreutz/Schreiber.
Sozialgerichtsgesetz. Kommentar. 2. Aufl. 2014, §
144 Rdnr 31 mwN). Das ist hier nicht der Fall. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Sozialgerichts (SG) im angefochtenen Urteil Bezug, aus denen sich ergibt, dass sich die streitentscheidenden Rechtsfragen unmittelbar aus dem
Gesetz oder aus den allgemein anerkannten Grundsätzen des gerichtlichen Verfahrensrechts beantworten lassen. Der Kläger selbst
hat keine klärungsbedürftige Rechtsfrage bezeichnet.
Das Urteil weicht, indem es feststellt, dass der Rechtsstreit durch Anerkenntnis erledigt ist, von keiner Entscheidung eines
der in §
144 Abs
2 Nr.
2 SGG genannten Gerichte ab. Soweit der Kläger vorträgt, dass Sozialgericht habe Rechtsnormen ignoriert, und auf Urteile des Bundessozialgerichts
hinweist, die diese Rechtsnormen für geltendes und anwendbares Recht halten, hat er damit keine konkret entscheidungserhebliche
Abweichung dargetan, sondern lediglich seine Auffassung erläutert, das Urteil beinhalte qualifizierte Rechtsanwendungsfehler.
Mit Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung kann er jedoch im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) gehört
werden.
Der Kläger hat auch keinen Verfahrensmangel geltend gemacht, der tatsächlich vorliegt und auf dem die Entscheidung des SG beruhen kann, §
144 Abs
2 Nr
3 SGG.
Insbesondere hat das SG nicht das (Grund-)Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, Art
103 Abs
1 Grundgesetz, §
62 SGG. Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn das Gericht im Verfahren - auf dem "Weg zur Entscheidung" - das prozessuale Grundrecht
auf rechtliches Gehör verletzt hat, weil es dem Antragsteller keine (hinreichende) Gelegenheit gegeben hat, sich zum Prozessstoff
zu äußern. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger hatte hinreichend Gelegenheit, sich schriftlich zu äußern, und hat an der
mündlichen Verhandlung teilgenommen. Soweit der Kläger eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht, rügt er in
Wirklichkeit (erneut) die sachliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Er meint nämlich, dass SG habe seinen umfassenden Sachvortrag nicht berücksichtigt und der Entscheidung nicht zugrunde gelegt, sonst hätte es anders
entscheiden müssen. Dass das SG sich im Urteil nicht ausdrücklich mit dem Vorbringen des Klägers befasst, berührt nicht das rechtliche Gehör. Wenn das Gericht
(schriftlichen und/oder mündlichen) Vortrag entgegengenommen hat, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es ihn auch bei
seiner Entscheidung berücksichtigt hat; es muss nicht, etwa um dies zu dokumentieren, in den Gründen der Entscheidung explizit
darauf eingehen (Keller in: Meyer-Ladewig ua,
SGG. Kommentar. 12. Aufl. 2017, §
62 Rdnr 7 mwN).
Bei der Festsetzung des Streitwerts folgt der Senat der erstinstanzlichen Entscheidung.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, 177
SGG.