Rechtmäßigkeit der Kostenerhebung im sozialgerichtlichen Verfahren
Keine Kostenprivilegierung gemäß § 183 S. 1 SGG für Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) mit dem angefochtenen Beschluss den Streitwert auf EUR 130,74 festgesetzt.
Das Begehren des Klägers ist auf die vollständige Aufhebung des Beschlusses vom 28.9.2018 gerichtet. Zur Begründung trägt
er vor, die Voraussetzungen des §
197a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) seien nicht erfüllt, weil er zu den in §
183 SGG genannten Personen gehöre; er sei nämlich Leistungsempfänger bzw. Versicherter in der gesetzlichen Sozialversicherung. Diese
- vom Kläger nicht näher begründete - Auffassung trifft nicht zu. Der Kläger gehört nicht zu den in §
183 SGG genannten Personen, da er im Rahmen des vorliegend maßgeblichen Rechtsverhältnisses offensichtlich weder Versicherter noch
Leistungsempfänger ist. Er wird vielmehr von der Beklagten als Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter in Anspruch genommen.
Der Arbeitgeber ist in §
183 SGG nicht genannt; er ist auch nicht Versicherter im Sinne dieser Vorschrift (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt.
SGG. Kommentar. 12. Auflage 2017, §
183, Rn 5a). Dies gilt jedenfalls dann, wenn er - wie hier - zur Beitragszahlung für seine Arbeitnehmer herangezogen wird (Leitherer,
aaO).
Da der Kläger nicht zu den nach §
183 Satz 1
SGG kostenprivilegierten Personen gehört, werden (Gerichts-) Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, § 197 a Abs. 1 Satz 1. Zur Berechnung dieser Kosten ist der Streitwert festzusetzen, §§ 39 ff GKG, hier insbesondere § 52 GKG. Der Streitwert ist gleichzeitig der für die Festsetzung der Gebühren des Rechtsanwalts maßgebliche Gegenstandswert, § 32 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Die vom SG vorgenommene Wertfestsetzung ist nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, §
177 SGG.