Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
Rechtmäßigkeit der Aufhebung bei Ratenrückständen
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§
142 Absatz
2 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG)) keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben, weil der Kläger mit mehr als 3 Raten im Rückstand ist, §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
124 Abs
1 Nr
5 Zivilprozessordnung. Tatsachen, die dazu führten, dass von der Aufhebung ausnahmsweise abzusehen ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Kläger kann auch nicht mit der pauschalen Behauptung gehört werden, er habe nicht gewusst, wohin die Raten zu überweisen
seien. Ausweislich der Akten hat der Kläger unter dem 7.2.2018 sowohl eine Rechnung als auch einen Zahlungsplan erhalten.
Ab Juni 2018 ist der Kläger monatlich an die Zahlung erinnert worden. Die Rechnung vom 7.2.2018 hat auch die Prozessbevollmächtigte
des Klägers "zur Information" erhalten. Das pauschale Bestreiten des Klägers, die Schreiben des SG Detmold erhalten zu haben,
ist lebensfremd und deshalb unbeachtlich, zumal der Kläger mit Schreiben vom 6.2.2019 mitteilt, er erhalte weiterhin Mahnungen.
Der Kläger wusste überdies, dass er ab dem 1.3.2018 monatlich Raten zu zahlen hatte und hätte sich bei Zweifeln jederzeit
an seine Prozessbevollmächtigte oder das Gericht wenden können.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, §
177 SGG.