Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren
Keine grundsätzliche Bedeutung der Frage des Aufwendungsersatzanspruches eines auskunftspflichtigen Unterhaltsverpflichteten
nach dem SGB II
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (1.), jedoch unbegründet (2.).
1. Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie nach §
145 Abs.
1 S. 1
SGG statthaft. Danach kann die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht durch Beschwerde angefochten werden. Das Sozialgericht
hat die Berufung in seinem Gerichtsbescheid nicht zugelassen. Ohne eine solche Zulassung ist die Berufung nicht statthaft,
weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den nach §
144 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGG erforderlichen Wert von mehr als 750,00 EUR nicht erreicht. Die Beschwer beträgt 91,02 EUR. Auch geht es nicht um laufende
Leistungen für mehr als ein Jahr (§
144 Abs.
1 S. 2
SGG).
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zulassungsgründe nach §
144 Abs.
2 SGG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die
Entscheidung beruhen kann.
Zulassungsgründe in diesem Sinne liegen nicht vor.
a) Die Streitsache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das ist nur dann der Fall, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte
Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung
des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig,
SGG, 12. Aufl. 2017, §
144 Rn. 28 f. m.w.N.). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits
von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl. BSG Beschluss vom 15.09.1997 - 9 BVg 6/97 zum gleichlautenden §
160 SGG).
Der Streitsache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein nach § 60 Abs. 2 S. 1 SGB II auskunftspflichtiger Unterhaltsverpflichteter einen Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 60 Abs. 2 S. 2 SGB II, 21 Abs. 3 S. 4 SGB X hat, ist höchstrichterlich geklärt. Denn das Bundessozialgericht hat in der Entscheidung vom 04.06.2014 - B 14 AS 38/13 R - u.a. ausgeführt, dass in § 60 Abs. 2 und 4 SGB II für die dort geregelten Auskunftsverpflichteten (Leistungs- und Unterhaltsverpflichtete, Verwahrer von Guthaben oder Vermögen,
Partner, Verwahrer von Guthaben oder Vermögen des Partners) jeweils in Satz 2 ausdrücklich die entsprechende Geltung des §
21 Abs. 3 S. 4 SGB X angeordnet wird. Dabei hat es die Unterhaltsverpflichteten nicht von dem Aufwendungsersatzanspruch nach § 21 Abs. 3 S. 4 SGB X ausgenommen (so auch Steinmeyer in Gagel, SGB II, 70. EL Juni 2018, § 60 Rn. 34; Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit, § 60 SGB II Rn. 60.9; a.A. Blüggel in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 60 Rn 50). Der Grundsicherungsträger kann im Rahmen unterhaltsrechtlicher Beziehungen von einem auskunftspflichtigen Unterhaltsverpflichteten
nach § 60 Abs. 2 S. 3 SGB II i.V.m. §
1605 Abs.
1 S. 2
BGB die Vorlage von Belegen über die Höhe der Einkünfte fordern (BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 87/09 R). Der Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 60 Abs. 2 S. 2 SGB II, 21 Abs. 3 S. 4 SGB X richtet sich nach den Vorschriften des JVEG. In § 3 JVEG ist die Gewährung eines Vorschusses geregelt. Danach ist auf Antrag ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn dem Berechtigten
erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden oder wenn die zu erwartende
Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen einen Betrag von 2 000 Euro übersteigt. Die inhaltliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen
Entscheidung begründet allerdings keine grundsätzliche Bedeutung.
b) Ebenso ist der Zulassungsgrund des §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG nicht gegeben. Eine Divergenz i.S.v. §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG kommt nur dann in Betracht, wenn ein Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz
in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Der Gerichtsbescheid
des Sozialgerichts weicht nicht von einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab. Eine solche Abweichung
liegt nicht schon dann vor, wenn das Urteil des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die ein höheres Gericht aufgestellt
hat, sondern erst, wenn das Sozialgericht diesen Kriterien, wenn auch unter Umständen unbewusst, widersprochen, also andere
Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen
begründet eine Abweichung (vgl. BSG, Beschluss vom 05.10.2010 - B 8 SO 61/10 B mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zum gleichlautenden §
160 Abs.
2 Nr.
2 SGG). Vorliegend hat das Sozialgericht keinen von der Rechtsprechung der obersten Gerichte abweichenden abstrakten Rechtsgrundsatz
aufgestellt. Dies wird vom Kläger auch nicht gerügt.
c) Der Kläger hat schließlich keinen Verfahrensmangel im Sinne des §
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG geltend gemacht, auf dem die Entscheidung des Sozialgerichts beruhen kann. Er rügt lediglich die materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit
der Entscheidung.
Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird der Gerichtsbescheid rechtskräftig, §§
105 Abs.1 S.3, 145 Abs.
4 Satz 4
SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§
177 SGG).