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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.11.2018 - 19 AS 2281/16
Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II Leistungsausschluss beim Bezug einer russischen Altersarbeitsrente Zulässiges Nachschieben von Gründen im Aufhebungsbescheid Rücknahme der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen auch bei Erstattungsanspruch
1. Der Bezug einer vom russischen Rentenfonds bewilligten Altersarbeitsrente schließt einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II aus.
2. Wird durch die Bewertung des Bezugs einer russischen Altersrente nicht als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II, sondern als anspruchsausschließende Leistungen im Sinne von § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II die Begründung für die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide von Anfang an ausgewechselt, handelt es sich um ein zulässiges Nachschieben von Gründen.
3. Die Rücknahme der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ist nicht wegen eines Erstattungsanspruches nach § 107 SGB X gegen den Leistungsträger nach dem SGB XII ausgeschlossen.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 4 S. 1
,
SGB II § 40 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3
,
SGB III § 330 Abs. 2
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2
,
SGB X § 50
,
SGB X §§ 102 ff.
,
SGB X § 107 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Duisburg 28.06.2016 S 49 AS 2507/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.06.2016 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt ¼ der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen.

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