Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren in einem Rechtsstreit über die Gewährung von Mehrbedarf nach
dem SGB II für FFP2-Masken
Kein Mehrbedarf im Hinblick auf den fehlenden unabweisbaren Bedarf
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Gelsenkirchen vom 14.07.2021 ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
1. Die Beschwerde ist zulässig und insbesondere statthaft. Der erforderliche Beschwerdewert i.S.v. § 172 Abs. 3 Nr.
2b i.V.m. §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG von mehr als 750,00 Euro wird erreicht. Der Kläger begehrt im Klageverfahren, ihm einen Zuschuss für den Kauf von 20 FFP2-Masken
(oder vergleichbarer Standard) wöchentlich für den Zeitraum vom 01.02. bis 31.05.2021 in Höhe von 516 Euro zu zahlen und ab
dem 01.06. bis zum 31.08.2021 wöchentlich 20 FFP2-Masken als Sachleistung oder alternativ einen Geldbetrag in Höhe von monatlich
129 Euro zu gewähren. Damit wird der Beschwerdestreitwert erreicht.
2. Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
a) Nach §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
114 Satz 1
ZPO erhält ein Beteiligter auf Antrag PKH, wenn er auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten
der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht dann, wenn
der Kläger - bei summarischer Prüfung - in der Hauptsache möglicherweise obsiegen wird. Erfolgsaussichten bestehen vor allem
dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder von Amts
wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind (§
103 SGG), bevor die streitgegenständlichen Fragen abschließend beantwortet werden können (BVerfGE 81, 347, 356 ff.).
b) Die Rechtsverfolgung des Klägers bot im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg (§
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
114 ZPO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung des begehrten Mehrbedarfs für FFP2-Masken (oder vergleichbarer Standard). Die
Voraussetzungen des § 21 Abs. 6 SGB II sind nicht erfüllt. Der Kläger kann und muss seinen erforderlichen Bedarf an medizinischen Masken aus dem Regelbedarf des
§ 20 SGB II und für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 zudem aus der Einmalzahlung des § 70 SGB II bestreiten. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht (im Erg. ebenso bereits LSG NRW vom 03.03.2021 - L 9 SO 18/21
B ER, vom 29.03.2021 - L 12 AS 377/21 B ER, vom 13.04.2021 - L 7 AS 498/21 B ER und L 7 AS 499/21 B, und vom 19.04.2021 - L 19 AS 391/21 B ER und L 19 AS 392/21 B; ebenso u.a. LSG Baden-Württemberg vom 19.04.2021 - L 2 AS 1032/21 ER-B; vgl. Blüggel, jurisPR-SozR 6/2021 Anm. 1).
aa) Das zum 01.04.2021 in Kraft tretende Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene
Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes
aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III) vom 10.03.2021 (BGBl. I 2021, S. 335) sieht als neuen § 70 SGB II eine Einmalzahlung aus Anlass der Covid-19-Pandemie vor.
Danach erhalten Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und
deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 zum Ausgleich
der mit der Covid-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung i.H.v. 150 Euro; dies gilt nach
seinem Satz 2 auch für Leistungsberechtigte, deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 3 richtet, sofern bei ihnen kein Kindergeld
als Einkommen berücksichtigt wird (vgl. BT-Drs. 19/26542, S. 17). Diese Einmalzahlung gemäß § 70 SGB II umfasst insbesondere auch Aufwendungen für medizinische Masken. Angesichts des sechsmonatigen Bedarfszeitraums steht den
Leistungsberechtigten damit im Ergebnis für diesen Zeitraum ein Betrag von 25 Euro pro Monat für Mehraufwendungen anlässlich
der Covid-19-Pandemie zur Verfügung. Die Einmalzahlung gemäß § 70 SGB II soll nach der Gesetzesbegründung ohne Antrag, also von Amts wegen erfolgen (BT-Drs. 19/26542, S. 17) und "im Regelfall (...)
im Monat Mai" 2021 ausgezahlt werden (BT-Drs. 19/26542, S. 18).
Somit richtet sich der Anspruch des Klägers auf einen Mehrbedarf für Masken ab dem 01.04.2021, sofern dieser Mehrbedarf in
den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 fällt, nach § 70 SGB II.
bb) Ein weitergehender Anspruch steht dem Kläger hinsichtlich seines Begehrens auf Ausstattung mit medizinischen Masken nicht
zu. Als Rechtsgrundlage kommt nur § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht. Dessen Voraussetzungen sind aber nicht erfüllt. Es bestand und besteht bei dem Kläger weder vor noch nach Inkrafttreten
des § 70 SGB II zum 01.04.2021 ein unabweisbarer Bedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II und auch nicht die Gefahr einer Unterdeckung existenznotwendiger Bedarfe im Einzelfall (vgl. dazu BVerfG vom 23.07.2017 -
1 BvL 10/12 u.a., Rn. 116).
Es kann dabei dahinstehen, ob die Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie gemäß § 70 SGB II als spezielle Regelung § 21 Abs. 6 SGB II verdrängt (so SG Karlsruhe vom 24.03.2021 - S 12 AS 711/21 ER), oder ob § 21 Abs. 6 SGB II subsidiär neben § 70 SGB II zur Anwendung kommen kann (so Groth in: jurisPK-SGB II, § 70 Rn. 16, Stand: 16.07.2021).
Denn die Anspruchsvoraussetzungen des § 21 Abs. 6 SGB II sind nicht erfüllt. Bei Leistungsberechtigten wird nach seinem Satz 1 ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein
unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist gemäß § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten
der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Der Mehrbedarf für medizinische Masken ist ein besonderer Bedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II. Er ist aber kein unabweisbarer Bedarf im Sinne dieser Regelung.
(1) Der aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art.
1 Abs.
1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art.
20 Abs.
1 GG) in das SGB II eingeführte Anspruch auf einen Härtefallmehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II soll unter anderem Sondersituationen Rechnung tragen, in denen ein seiner Art oder Höhe nach auftretender Bedarf von dem
der Regelbedarfsermittlung zugrunde liegenden Verfahren nicht erfasst wird und sich der Regelbedarf als unzureichend erweist
(BSG vom 26.11.2020 - B 14 AS 23/20 R, Rn. 19 m.w.N,; Knickrehm/Hahn in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 21 Rn. 67).
Mit der Bezugnahme auf einen besonderen Bedarf will der Gesetzgeber - wie sich den Gesetzesmaterialien entnehmen lässt - einen
in Sondersituationen auftretenden Bedarf nicht erfasster Art oder atypischen Ursprungs oder einen höheren, überdurchschnittlichen
Bedarf einbeziehen, der nicht oder nicht aussagekräftig von der statistischen Durchschnittsbetrachtung in der Einkommens-
und Verbrauchsstichprobe erfasst wird (BT-Drs. 17/1465, S. 8.; Behrend in: jurisPK-SGB II, § 21 Rn. 86, Stand: 08.02.2021). Da die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 zeitlich vor dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie
erfolgte, konnten pandemiebedingte Bedarfe bei der Regelbedarfsermittlung (vgl. § 1 Abs. 1 RBEG) von vornherein nicht berücksichtigt werden (Groth in: jurisPK-SGB II, § 70 Rn. 16, Stand: 16.07.2021). Der Mehrbedarf für medizinische Masken ist damit ein besonderer Bedarf.
(2) Der Mehrbedarf für medizinische Masken ist aber kein unabweisbarer Bedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II. § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II benennt mit den Zuwendungen Dritter und den Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten beispielhaft zwei Fallgestaltungen,
in denen ein unabweisbarer Mehrbedarf nicht anzunehmen ist. Dies ist nicht abschließend; nicht unabweisbar ist ein Bedarf
insbesondere auch dann, wenn er mit geringeren Mitteln befriedigt werden kann (Behrend in: jurisPK-SGB II, § 21 Rn. 86, Stand: 08.02.2021).
Der Kläger kann seinen Maskenbedarf zur Überzeugung des Senates decken, wenn er seine Einsparmöglichkeiten nutzt. Seinen Maskenbedarf
kann er dabei auch mit geringeren Mitteln befriedigen, als sie dies im Klageverfahren begehrt und für erforderlich hält.
Dem Begehren des Klägers liegt ein weit überhöhter Maskenbedarf sowie ein zu hoher Maskenpreis zugrunde. Zur Überzeugung des
Senates kann der Bedarf an medizinischen Masken während der Covid-19-Pandemie derzeit mit zehn medizinischen Masken pro Monat
und damit einem monatlichen finanziellen Aufwand von maximal zehn Euro gedeckt werden.
Dabei geht der Senat angesichts der aktuellen Verhältnisse davon aus, dass derzeit FFP2-Masken benötigt werden. Denn nach
dem zum 23.04.2021 in Kraft getretenen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Infektionsschutzgesetz (i.d.F. des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.04.2021,
BGBl. I 2021, S. 802; insofern unverändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28.05.2021, BGBl. I 2021, S. 1174) besteht bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr einschließlich der entgeltlichen
oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung für Fahrgäste sowohl
während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung die Pflicht
zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar), sofern in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei
aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100 überschreitet.
Angesichts dieser gesetzlichen Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske muss der Senat nicht entscheiden, ob ohne eine gesetzliche
Pflicht ein Bedarf an FFP2-Masken (bzw. Masken des selben oder vergleichbaren Standards) zu verneinen ist (so LSG NRW vom
29.03.2021 - L 12 AS 377/21 B, und LSG NRW vom 19.04.2021 - L 19 AS 391/21 B ER und L 19 AS 392/19 B; beide juris), oder ob angesichts des höheren Infektionsschutzes von FFP2-Masken gegenüber OP-Masken sowie angesichts der
mit der Covid-19-Pandemie einhergehenden erheblichen Risiken für Gesundheit und Leben ein solcher Bedarf unabhängig von einer
Rechtspflicht zum Tragen einer entsprechenden Maske zu bejahen ist (vgl. auch zu der aus Art.
2 Abs.
2 Satz 1
GG folgenden Schutzpflicht des Staates zuletzt BVerfG vom 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18, Rn. 145 f. m.w.N.).
FFP2-Masken können jedenfalls seit dem Jahr 2021 günstig erworben werden. Zu Beginn der Pandemie im Jahr 2020 war dies noch
anders. Insbesondere FFP2-Masken sind im Handel (insbesondere bei Discountern) jedenfalls für 1 Euro pro Stück, häufig aber
auch für einen noch geringeren Betrag erhältlich. Zehn FFP2-Masken decken dabei den Bedarf für einen ganzen Monat (ebenso
u.a. SG Oldenburg vom 08.03.2021 - S 37 AS 48/21 ER), weil sie nach wissenschaftlicher Auffassung bei sachgerechter Handhabung, Lagerung und Trocknung mehrfach verwendet
werden können. Nach der im Internet frei abrufbaren und den Beteiligten bekannten Broschüre "Möglichkeiten und Grenzen der
eigenverantwortlichen Wiederverwendung von FFP2-Masken für den Privatgebrauch im Rahmen einer epidemischen Lage" (herausgegeben
vom Team "Wiederverwendung von FFP2-Masken", bestehend aus Virologen, Mikrobiologen, Hygienikern, Chemikern, Physikern, Gesundheitsökonomen
und Designern der FH Münster und WWU Münster, Version 2.0, Stand: 25.02.2021, S. 5, abrufbar unter https://www.fh-muenster.de/gesundheit/forschung/forschungsprojekte/moeglichkeiten-und-grenzen-der-eigenverantwortlichen-wiederverwendung-von-ffp2-masken-im-privatgebrauch/index.php)
ist ein fünfmaliger Gebrauch von FFP2-Masken durch Trocknen der Masken bei Zimmertemperatur möglich. Dies ist dem Kläger -
ebenso wie der Bevölkerung im Übrigen - nach aktuellem Erkenntnisstand somit zuzumuten.
Die Auffassung des Klägers, ein SGB II-Leistungsberechtigter könne wöchentlich 20 FFP2-Masken vom Jobcenter beanspruchen (so auch SG Karlsruhe vom 11.02.2021 -
S 12 AS 213/21 ER: dafür 129 Euro pro Monat), überzeugt den Senat daher nicht, weil ihr ein weit überhöhter Maskenbedarf sowie ein zu hoher
Maskenpreis zugrunde liegt. Sie fußt auf der Kernprämisse des SG Karlsruhe (a.a.O., Rn. 132), dass "ein sehr großer Anteil
der Bevölkerung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine sachangemessen getrocknete (...) FFP2-Maske, sondern eine regelmäßig
durchschnittlich dutzende Male getragene Maske tragen würde, falls er nicht so viele FFP2-Masken zur Verfügung gestellt bekäme,
dass er durchschnittlich mindestens täglich eine neue Maske sowie durchschnittlich zwei weitere neue Ersatz-FFP2-Masken nutzen
könnte, und sich um die Wiederbeschaffung neuer FFP2-Masken nicht sorgen müsste." Das SG Karlsruhe hat diese Kernprämisse
bzw. -these nicht begründet. Unklar bleibt damit, worauf sich die unterstellte "überwiegende Wahrscheinlichkeit" des unsachgemäßen
Maskengebrauchs stützen soll. Hierfür sieht der Senat derzeit keinerlei Tatsachengrundlage.
Der Mehrbedarf für medizinische Masken ist damit nicht unabweisbar i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II, weil er unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten und zudem günstiger als vom Kläger begehrt
gedeckt werden kann. Der monatliche Betrag für den medizinischen Maskenbedarf beträgt maximal 10 Euro. Einige der im Regelbedarf
enthaltenen Bedarfspositionen fallen wegen der allgemeinen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus - insbesondere während
des "Lockdowns" - aber nur teilweise an. Dies gilt zum Beispiel für die in § 5 Abs. 1 RBEG angeführten monatlichen Ausgaben
für Verkehr von 39,01 Euro und für Freizeit, Unterhaltung und Kultur von 42,44 Euro (vgl. LSG Hessen vom 28.04.2020, L 4 SO
92/20 B ER; SG München vom 10.03.3021 - S 46 AS 369/21 ER; beide juris).
Zu berücksichtigen ist ferner, dass mit der Erweiterung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung im Februar 2021 Empfängerinnen
und Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zudem einen Anspruch auf einmalig zehn kostenfreie FFP2-Masken
oder vergleichbare Masken erhielten (Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vom 04.02.2021).
Abgeholt werden konnten die Masken nach Auskunft des Bundesgesundheitsministeriums zwischen dem 16.02. und dem 06.03.2021
(Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/schutzmv.html). Neben dieser
Unterstützung auf Bundesebene gewährte und gewährt das Land Nordrhein-Westfalen daneben - ohne dass es darauf tragend ankäme
- eine weitere Unterstützung durch kostenlosen Versand oder Weitergabe von FFP2-Masken an Leistungsberechtigte nach dem SGB II.
Besonderheiten des Einzelfalles rechtfertigen keine andere Beurteilung. Der Kläger hat vorgetragen, er müsse regelmäßig öffentliche
Verkehrsmittel benutzen, um zu seiner 76 Jahre alten Mutter fahren und um sich so um sie kümmern zu können. Ferner sei er
auf den öffentlichen Nahverkehr angewiesen, weil er politisch aktiv sei. Diese Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs hat
der Senat jedoch bereits berücksichtigt (dazu oben).
Da kein Mehrbedarf für medizinische Masken besteht, konnte der Senat offen lassen, ob - bei einem unterstellten Maskenmehrbedarf
- nach dem SGB II keine Sach-, sondern allenfalls eine Geldleistung in Betracht kommt (so LSG NRW vom 19.04.2021 - L 19 AS 391/21 B ER und L 19 AS 392/19 B, juris).
3. Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO).
4. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§
177 SGG).