Anspruch auf Erteilung eines vorläufigen Bildungsgutscheins im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen
Verfahren
Anforderungen an die Notwendigkeit einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme "Umschulung zum Zerspannungsmechaniker" im Hinblick
auf eine zu treffende Prognoseentscheidung
Gründe
I.
Streitig ist im Beschwerdeverfahren die Verpflichtung des Antragsgegners, vorläufig einen (neuen) Bildungsgutschein mit dem
Bildungsziel "Umschulung zum Zerspannungsmechaniker" im Rahmen des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutzes zu erteilen.
Der Antragssteller absolvierte mit Unterstützung des Antragsgegners im Jahr 2018 eine Weiterbildungsmaßnahme als CNC Fachkraft.
Mit Bescheid vom 10.10.2019 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme
bzw. an der Umschulungsmaßnahme zum Zugspannungsmechaniker für die Zeit vom 1.10.2019 bis zum 31.1.2022 in Form von Lehrgangsgebühren
und Fahrtkosten i.H.v. 28.089,69 €. Im Prüfbogen des Antragsgegners hierzu wurde u.a. vermerkt:
Die Voraussetzungen des § 7 SGB II (förderfähiger Personenkreis) oder des § 3 Abs. 2 SGB II liegen vor => JA
Ein Vorrang anderer Leistungen besteht nicht. => NEIN [...]
Um die Eingliederungsziele zu erreichen, ist die Förderung notwendig, passgenau und erfolgsversprechend (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §
81 SGB III). => JA
Die Förderung ist angemessen und wirtschaftlich. => JA
Der Antragssteller begann mit der Weiterbildung am 1.10.2019 bei dem Maßnahmeträger, der Firma H GmbH und Co. KG (im Folgenden
Maßnahmeträger). Die Maßnahme umfasste 370 Unterrichtstage und 146 Praktikumstage. Der Unterricht erfolgte im Trainingszentrum
des C e.V. in Steinhagen.
Am 11.12.2019 mahnte der Maßnahmeträger den Antragsteller erstmalig ab. Er habe am 11.12.2019 im Trainingszentrum mit seinem
Verhalten die Vorschriften verletzt und sei gegenüber einem anderen Umschüler handgreiflich geworden. In einem Gesprächsprotokoll
vom 27.1.2020 wurde festgehalten, dass der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen mehrfach, teilweise deutlich zu spät gekommen
sei. Daher werde für ihn ein Tag unentschuldigtes Fehlen eingetragen. Es wurde festgehalten, dass der Antragsteller abgemahnt
werde, wenn sich sein Verhalten nicht ändern sollte.
Im Februar 2020 schloss der Antragsteller mit der Fa. A Zerspannungstechnik in Werther und seinem Maßnahmeträger einen Praktikumsvertrag
für die Zeit vom 2.3.2020 bis zum 5.6.2020. Dieses Praktikum wurde vorzeitig zum 17.4.2020 abgebrochen. Im April 2020 schloss
der Antragsteller mit der Firma B Spann- und Zerspannungstechnik GmbH in Bielefeld und seinem Maßnahmeträger einen neuen Praktikumsvertrag
für die Zeit vom 22.4.2020 bis zum 5.6.2020.
Am 17.4.2020 mahnte der Maßnahmeträger den Antragsteller erneut ab. Der Antragsteller sei mehrfach, am 14.4., 15.4. und 16.4.2020
zu spät zu seinem Praktikumsplatz erschienen. Eine dritte Abmahnung erfolgte am 23.6.2020, wonach der Antragsteller am 23.6.2020
zu spät zu seinem Umschulungsbetrieb erschienen sei und sich bewusst nicht abgemeldet habe.
Am 25.6.2020 kündigte der Maßnahmeträger das Umschulungsverhältnis. Der Antragsteller habe seine vertraglichen Verpflichtungen
im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme mehrfach verletzt. Vor diesem Hintergrund sei in Absprache mit dem Antragsgegner die
Schulungsmaßnahme bei der IHK mit Stichtag zum 25.6.2020 ausgetragen worden.
Mit Bescheid vom 1.7.2020 hob der Antragsgegner seinen Bescheid über die Bewilligung von Leistungen für die Teilnahme an einer
beruflichen Weiterbildungsmaßnahme, d.h. den Bescheid vom 10.10.2019, ab dem 26.6.2020 auf. Die Maßnahme sei zum 25.6.2020
beendet worden, so dass damit auch der Anspruch auf die am 10.10.2019 bewilligten Leistungen erlösche. Dieser Bescheid wurde
bestandskräftig.
Im Rahmen der vom Antragsteller gegen den Maßnahmeträger eingeleiteten Kündigungsschutzklage signalisierte dieser mit Schriftsatz
vom 25.11.2020 grundsätzlich Vergleichsbereitschaft sowie die Bereitschaft zur Fortsetzung des Umschulungsverhältnisses.
Hierüber informierte der Bevollmächtigte des Antragstellers den Antragsgegner am 8.12.2020. Unter Bezugnahme auf die laufenden
Vergleichsgespräche stellte der Antragsteller beim Antragsgegner zudem einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu dem Aufhebungsbescheid vom 1.7.2020. Sofern die Kündigung als unwirksam angesehen werde, falle der Grund für die Aufhebung
der Bewilligung der Leistungen jedenfalls rückwirkend weg und die Umschulung könne fortgeführt werden. Zudem gebe es keinerlei
Anhaltspunkte, dass die Ausbildung vom Antragsteller nicht erfolgreich abgeschlossen werden könne. Sofern der Antragsteller
in einer E-Mail vom 20.11.2020 auf einen "unsteten Lebenslauf", auf ein abgebrochenes Studium in 2013 sowie einer abgebrochenen
Umschulung zu Maschinen- und Anlagenführer im Jahr 2015 verweise, könne hieraus keine andere Beurteilung erfolgen. Denn diese
Umstände seien bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung der Umschulungsmaßnahme im Jahr 2019 bekannt gewesen. Eine wesentliche
Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 48 SGB X sei hieraus jedenfalls nicht herzuleiten.
Mit Bescheid vom 17.12.2020 lehnte der Antragsgegner den Überprüfungsantrag ab. Der Aufhebungsbescheid vom 1.7.2020 werde
nicht zurückgenommen. Die Überprüfung habe ergeben, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht nicht unrichtig angewandt
und nicht von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise. Über die Ausstellung eines neuen Bildungsgutscheins
werde in einem gesonderten Verfahren entschieden. In einer E-Mail vom 21.12.2020 äußerte der Antragsgegner sodann Zweifel
an der Eignung für eine Fortführung und den erfolgreichen Abschluss der Umschulung. In der Vergangenheit habe der Antragsteller
schon zwei Bildungsgutscheine für eine Umschulung zum Zerspannungsmechaniker bzw. zum Maschinen- und Anlageführer erhalten.
Diese Umschulungen seien abgebrochen bzw. nicht erfolgreich abgeschlossen worden. Da der Antragsteller über eine Qualifikation
im CNC-Bereich verfüge, sei eine nachhaltige Integration in den 1. Arbeitsmarkt auch ohne Bildungsgutschein gewährleistet.
Der Antragsteller habe die erneute Bewilligung für eine Umschulung als letzte Chance gesehen, sich fachlich noch weiter zu
qualifizieren. Sofern sich der Antragsteller aber einer berufspsychologischen Begutachtung unterziehen sollte (vorausgesetzt
diese sei positiv), könne selbstverständlich ein Bildungsgutschein ausgehändigt werden.
Gegen den Bescheid vom 17.12.2020 erhob der Antragsteller am 15.1.2021 Widerspruch.
Mit weiterem Bescheid vom 28.1.2021 lehnte der Antragsgegner die Ausstellung eines (neuen) Bildungsgutscheins für eine berufliche
Weiterbildungsmaßnahme als Zerspannungsmechaniker ab. Im Fall des Antragstellers werde vor erneuter Ausgabe eines Bildungsgutscheins
eine Überprüfung durch den berufspsychologischen Service als notwendig angesehen. Diese Eignungsfeststellung werde bislang
jedoch vom Antragsteller abgelehnt. Daher könne ein erfolgreicher Abschluss der angestrebten Weiterbildung derzeit nicht prognostiziert
werden.
Am 4.2.2021 schloss der Antragsteller mit dem Maßnahmeträger vor dem Arbeitsgericht Bielefeld einen Vergleich. Danach nahm
der Maßnahmeträger die streitgegenständliche Kündigung vom 25.6.2020 zurück und entfernte alle Abmahnungen aus der Personalakte.
Der Maßnahmeträger hob ausdrücklich hervor, dass sich der Antragsteller keine Pflichtverletzung habe zu Schulden kommen lassen
und verpflichtete sich, dass Umschulungsverhältnis mit dem Antragsteller fortzusetzen. Voraussetzung hierfür sei, dass das
örtliche Jobcenter den der Umschulung zugrunde liegenden Bildungsgutschein erteile bzw. verlängere. Der absolvierte Ausbildungszeitraum
bis zur Kündigung wurde für das Umschulungsverhältnis anerkannt. Der Maßnahmeträger sicherte zu, dass dem Antragsteller Gelegenheit
gegeben werde und er selbst dafür Sorge trage, entgangene Umschulungsinhalte nachzuholen.
Gegen den Ablehnungsbescheid vom 28.1.2021 (hinsichtlich der Gewährung eines neuen Bildungsgutscheins) erhob der Bevollmächtigte
des Antragstellers am 10.2.2021 Widerspruch. Eine berufspsychologische Begutachtung sei vorliegend weder erforderlich noch
verhältnismäßig. Insbesondere habe der Antragsteller bereits im Bescheid vom 10.10.2019 das Vorliegen der Voraussetzungen
für eine Bewilligung bestätigt. Lediglich aufgrund der (zwischenzeitlich zurückgenommenen) Kündigung sei dieser Bewilligungsbescheid
aufgehoben worden. Der Antragsteller habe die 27monatige Weiterbildung bereits begonnen und 9 Monate davon erfolgreich absolviert.
Wie nunmehr bestätigt, habe sich der Antragsteller aber keine Pflichtverletzung schuldig gemacht. Die Fortsetzung der Weiterbildung
sei durch den Antragsteller sofort möglich, einzige Voraussetzung dafür sei die Kostenübernahme durch den Antragsgegner.
Den Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid vom 17.12.2020 begründete der Antragsteller im weiteren Verlauf damit, dass
durch die Rücknahme der Kündigung rückwirkend der Grund für die Aufhebung der Bewilligung weggefallen sei. Die Weiterbildungsmaßnahme
bestehe daher aufgrund der Rücknahme der Kündigung fort. Darüber hinaus habe sich der Umschulungsbetrieb im arbeitsgerichtlichen
Vergleich verpflichtet, die Umschulung fortzusetzen und dem Antragssteller zu ermöglichen, die versäumten Umschulungsinhalte
nachzuholen. Im Übrigen sei der Antragsteller vor Erlass des Aufhebungsbescheids vom 1.7.2020 nicht angehört worden. Der Antragsgegner
habe in der Folge einseitig die Darstellung des Maßnahmeträgers übernommen. Darüber hinaus sei der Bildungsgutschein unabhängig
von dem jeweiligen Umschulungsbetrieb lediglich an die Teilnahme an einer Weiterbildung geknüpft gewesen. Mithin hätte die
Umschulung auch bei einem anderen Betrieb fortgesetzt werden können. Voraussetzung hierfür sei jedoch allein noch die Kostenübernahme
den Antragsgegner.
Am 15.03.2021 beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht Detmold.
Nach Auffassung des Antragstellers sei schon der Aufhebungsbescheid vom 1.7.2020 als rechtswidrig anzusehen. Der Grund für
die Aufhebung in Form der Kündigung durch den Maßnahmeträger sei ex tunc weggefallen. Die Maßnahme sei damit nicht beendet
worden. Eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die eine Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung rechtfertige, habe
daher nicht vorgelegen. Unabhängig davon habe der Antragsteller aber Anspruch auf eine erneute Bewilligung von Leistungen
für die weitere Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme. Es handele sich insofern um die gleiche Maßnahme, die lediglich fortgesetzt
werden solle und für die der Antraggegner bereits einen Bildungsgutschein ausgestellt habe. Der Antragsgegner könne insofern
auch die einmalig erteilte Zusage nunmehr nicht von weiteren Umständen wie z.B. einer berufspsychologischen Begutachtung abhängig
machen. Ein Anordnungsgrund und eine besondere Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass der Antragsteller bereits einen nicht
unerheblichen Teil der von ihm schon begonnenen Maßnahme durch eine ungerechtfertigte Kündigung verpasst habe und er die Umschulung
trotz der von ihm unverschuldeten Unterbrechung nunmehr erfolgreich beenden könne. Ein weiteres Abwarten für die Dauer eines
Klageverfahrens würde für den Antragsteller hingegen bedeuten, dass er zum einen den Anschluss an die bereits erlernten Umschulungsinhalte
verpasse und er keine Chance mehr habe, die Umschulungsinhalte nachzuholen, um die Umschulung erfolgreich abzuschließen. Hierdurch
würde er in seinem beruflichen Fortkommen gehindert. Der Antragsteller hat ergänzend dazu eine eidesstattliche Erklärung vorgelegt,
wonach nach Auskunft der IHK das ursprüngliche Berufsausbildungsverhältnis fortgeführt und wieder eingetragen werden könne.
Aufgrund der verlorenen Zeit verlängere sich der Umschulungszeitraum entsprechend, so dass er für die nächste Prüfung im Frühjahr
2022 eingetragen werden könne. Eine entsprechende E-Mail der IHK vom 23.3.2021 legte der Antragsteller ebenfalls vor.
Der Antragsteller hat im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz beantragt,
1.
den Antragsgegner zu verpflichten, den Aufhebungsbescheid vom 1.7.2020 vorläufig aufzuheben und vorläufig Leistungen für die
Fortsetzung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme als Zerspannungsmechaniker bei der H GmbH und Co. KG
zu bewilligen,
hilfsweise
2.
den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig einen neuen Bildungsgutschein mit dem Bildungsziel "Zerspannungsmechaniker"
zu erteilen und vorläufig Leistungen für die Fortsetzung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme als Zerspannungsmechaniker
bei der H GmbH & Co. KG zu bewilligen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Der Antragsgegner sehe das Problem, dass im Falle einer Fortführung der Ausbildung keine Zulassung zur Prüfung erfolgen würde,
da der Antragsteller inzwischen mehr als 30 % der gesamten Ausbildungsdauer nicht an der Ausbildung teilgenommen haben. Die
IHK lasse eine Prüfung bereits dann nicht mehr zu, wenn Fehlzeiten von 20 % vorliegen würden. Zudem sei in dem ursprünglichen
Bescheid eine Dauer der Maßnahme bis zum 31.1.2022 aufgeführt worden, so dass eine Verlängerung für einen späteren Abschluss
bei der IHK nicht in Betracht komme. Es bliebe daher nur die Möglichkeit, einen neuen Bildungsgutschein für eine neue Umschulung
zum Zerspannungsmechaniker auszustellen. Hierzu werde allerdings zuvor eine Prüfung durch den berufspsychologischen Service
für notwendig erachtet.
Mit Beschluss vom 22.4.2021 hat das Sozialgericht Detmold den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller einen vorläufigen
Bildungsgutschein für die berufliche Weiterbildungsmaßnahme "Umschulung zum Zerspannungsmechaniker" zu erteilen. Der Antrag
auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Übrigen wurde abgelehnt.
Sofern der Antragsteller im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X die Rücknahme des Aufhebungsbescheid vom 1.7.2020 zur Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zum Zerspannungsmechaniker
begehre, sei ein Anordnungsgrund nicht gegeben. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller gegen diesen Bescheid
keinen Rechtsbehelf eingelegt habe und dieser somit bestandskräftig sei. Im Rahmen eines laufenden Überprüfungsverfahrens
nach § 44 SGB X seien besonders strenge Anforderungen hinsichtlich eines hierzu gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
zu stellen. Sofern ein bestandskräftiger Bescheid im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgenommen werde solle,
sei es dem Antragsteller im Regelfall zumutbar, die Entscheidung im Verwaltungsverfahren bzw. in einem anschließenden gerichtlichen
Hauptsacheverfahren abzuwarten. Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes sei es in diesem Fall erforderlich, dass massive
Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse dargestellt
würden. Darüber hinaus könne eine einstweilige Anordnung in derartigen Fällen nur ergehen, wenn die Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen
Bescheides offensichtlich und deshalb mit einem für den Antragsteller positiven Ausgang des Überprüfungsverfahrens zu rechnen
sei. Der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebliche Zeitpunkt sei hierbei jedoch der Erlass des zu überprüfenden
Verwaltungsaktes. Aufgrund der seitens des Maßnahmeträgers erfolgten fristlosen Kündigung der Maßnahme am 25.6.2020 sei jedoch
(zunächst) eine wesentliche Änderung eingetreten, die zum Wegfall des Leistungsanspruchs gemäß 48 Abs. 3 S. 1 SGB X geführt habe. Insofern hätten die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung der Leistung am 1.7.2020
vorgelegen. An diesem Sachverhalt habe sich auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom
17.12.2020 nichts geändert, insbesondere da zu diesem Zeitpunkt das arbeitsgerichtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen
gewesen sei. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Überprüfungsentscheidung sei daher nicht gegeben.
Der Antragsteller habe aber nach der im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gebotenen Prüfung einen Anspruch auf eine
(neue) Erteilung eines vorläufigen Bildungsgutscheines gemäß 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §
81 SGB III. Die Weiterbildung des Antragstellers sei notwendig, um ihn aus seiner Arbeitslosigkeit heraus wieder beruflich einzugliedern.
Insbesondere sehe das Sozialgericht nur geringe Anhaltspunkte für eine mittlerweile eingetretene Änderung der Verhältnisse,
die der Befürwortung der Notwendigkeit der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme entgegenstehen könnten. Soweit der Antragsgegner
hierfür die Durchführung einer berufspsychologischen Feststellung für erforderlich halte, seien für das Gericht keine gewichtigen
Punkte ersichtlich, die für dieses Erfordernis sprechen würden. Die individuellen Verhältnisse des Antragstellers hätten sich
nicht geändert. Auch würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass vor der damaligen Entscheidung im Oktober 2019 irrtümlicherweise
keine psychologische Eignungsfeststellung veranlasst worden sei. Vielmehr sei in der Stellungnahme und der Entscheidung zur
Förderung einer beruflichen Weiterbildung vom 1.10.2019 ausdrücklich festgehalten worden, dass die Förderung notwendig, passgenau
und erfolgsversprechend sei, um die Bildungsziele zu erreichen. Das maßgebliche Ermessen des Antragsgegners sei auf Null reduziert.
Bereits im Oktober 2019 habe der Antragsgegner die Weiterbildungsmaßnahme zum Zerspannungsmechaniker sowohl hinsichtlich der
Person des Antragstellers als auch bezogen auf die Maßnahme als geeignete Förderungsmöglichkeiten angesehen. An diesen damals
gegebenen Sachverhaltsumständen habe sich nichts geändert, so dass keine Anhaltspunkte gegen die Förderung des Antragstellers
durch die begehrte Weiterbildungsmaßnahme sprechen würden. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, welche Alternativen im Rahmen
einer Ermessensentscheidung in Betracht zu ziehen seien.
Gegen die 28.4.2021 zugestellte Entscheidung hat der Antragsgegnerin am 20.5.2021 Beschwerde erhoben.
Der Antragsgegner führt aus, dass das Sozialgericht de facto eine Vorwegnahme der Hauptsache beschlossen habe. Zudem erscheine
fraglich, ob sich ein Maßnahmeträger auf einen vorläufigen Bildungsgutschein einlassen würde. Eine Ermessensreduzierung auf
Null liege zudem nicht vor. Der Antragsteller habe eine Qualifizierung zur CNC Fachkraft im Jahr 2018 erfolgreich abgeschlossen
und im Anschluss daran schon in diesem Beruf gearbeitet. In einem aktuellen Suchlauf nach offenen Stellenangeboten im Bereich
einer CNC-Kraft würden 102 zumutbare Stellenangebote im Tagespendelbereich angezeigt. Die Bewilligung einer ganz bestimmten
Weiterbildungsmaßnahme setze hingegen voraus, dass jede andere Entscheidung als die Förderung der vom Antragsteller gewünschten
Maßnahme fehlerhaft sei. Die derzeit offenen Stellen müssten jedoch im Rahmen einer neuen Ermessensentscheidung berücksichtigt
werden.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 22.4.2021 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Nach Auffassung des Antragstellers ist jede andere Entscheidung des Antragsgegners ermessensfehlerhaft, zumal er bereits 9
Monate und damit ein Drittel der Weiterbildungsmaßnahme erfolgreich absolviert habe. Zudem sei der Hinweis auf offene Stellenangebote
für CNC-Fachkräfte verfehlt. So habe es bereits im Jahr 2019 offene Stellenangebote in diesem Bereich gegeben. Auch damals
habe er aufgrund seiner Qualifikation, Gesundheit, Alter und Mobilität keine Vermittlungsergebnisse gehabt. Das Problem mit
der Qualifikation zur CNC Fachkraft sei, dass man danach gerade kein ausgebildeter Zerspannungsmechaniker sei, sondern lediglich
eine sechsmonatige Schulung bzw. Weiterbildung absolviert habe. Die Ausbildung sei daher nicht mit einem Facharbeiterberuf
zum Zerspannungsmechaniker zu vergleichen und die CNC Fachkräfte seien nur eingeschränkt einzusetzen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte ergänzend
Bezug genommen.
II.
Die nach §
172 Abs.
1 Satz 1
SGG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
A. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nach der nur durch den Antragsgegner erhobenen Beschwerde allein die im Beschluss
des Sozialgerichts Detmold zugesprochene Erteilung eines (neuen) vorläufigen Bildungsgutscheins für die berufliche Weiterbildungsmaßnahme
"Umschulung zum Zerspannungsmechaniker".
Der Beschwerdegegenstand ist danach zu bestimmen, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem
mit seinen Anträgen weiter verfolgt wird (Keller in Meyer-Ladewig u.a.,
SGG 2020, 144 Rn. 14). Die im sozialgerichtlichen Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz durch den Antragsteller noch beantragte
Verpflichtung, den Aufhebungsbescheid vom 1.7.2020 vorläufig aufzuheben, ist mit Beschluss des Sozialgerichts Detmold von
22.4.2021 abgelehnt worden. Eine Beschwerde hiergegen ist durch den Antragsteller jedoch nicht erhoben worden, so dass dieser
Antrag nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist.
B. Die Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antragsgegner zu Recht zur vorläufigen Erteilung
eines Bildungsgutscheins verpflichtet.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs voraus, d.h. des materiellen Anspruchs,
für den vorläufigen Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit, bei Abwägung
aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft
zu machen - §
86b Abs.
2 Satz 4
SGG in Verbindung mit §
920 Abs.
2 ZPO. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen
entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht
nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren
aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden.
Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen (BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, Rn. 26, juris).
Nach der im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz maßgeblichen Prüfungsdichte ist sowohl ein Anordnungsanspruch als auch
ein Anordnungsgrund für eine (neue) vorläufige Bewilligung der Weiterbildungsmaßnahme glaubhaft gemacht worden.
1. Der Anordnungsanspruch folgt aus § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II i.V.m. §
81 Abs.
1 S. 1
SGB III. Hiernach können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten
gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder eine
ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, 2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und 3. die
Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
a. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die Weiterbildung als Zerspannungsmechaniker notwendig ist, um ihn bei bestehender
Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern (§
81 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGB III). Eine Weiterbildung wird bei Arbeitslosen auch dann als notwendig anerkannt, wenn durch den Erwerb erweiterter beruflicher
Kompetenzen die individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessert wird und sie nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes
zweckmäßig ist (§
81 Abs.
1a SGB III). Die Notwendigkeit der Weiterbildung ist im Rahmen einer durch den Leistungsträger zu treffenden Prognoseentscheidung zu
beurteilen. Es muss hiernach die Erwartung bestehen, dass die Eingliederungschancen nach der Maßnahme besser sein werden als
vorher (positive Beschäftigungsprognose). Die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme ist insoweit notwendig, wenn ein der beruflichen
Stellung entsprechender Arbeitsplatz ohne die Bildungsmaßnahme nicht in nach den Umständen des Einzelfalles absehbarer und
angemessener Zeit vermittelt werden kann. Die Teilnahme muss erwarten lassen, dass dem Antragsteller infolge der Maßnahme
ein angemessener Dauerarbeitsplatz verschafft werden kann. Bei der Prognoseentscheidung sind alle Umstände des Einzelfalls
zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer der bisherigen Arbeitslosigkeit, die Qualifikation des Antragstellers und die Gefragtheit
seines Berufs (Reichel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB III, §
81, Rn. 49).
Der Vortrag des Antragstellers, wonach er als "alleinige" CNC Fachkraft ohne Ausbildungsberuf nur eingeschränkt einsetzbar
ist, ist nach summarischer Prüfung nachvollziehbar und glaubhaft. Ausgehend von der derzeitigen Ausbildungssituation des Antragstellers
ist daher im Sinne einer positiven Prognose zu erwarten, dass durch die Ausbildung zum Zerspannungsmechaniker die Eingliederungschancen
nach der Maßnahme besser sein werden als vorher. So handelt es sich bei der schon erfolgten Weiterbildung als CNC Fachkraft
- wie vom Antragsteller vorgetragen - grundsätzlich um einen 6-monatigen Weiterbildungsberuf in Form einer Zusatzausbildung
zu einer bestehenden Berufsausbildung. Somit setzt die Tätigkeit als CNC-Fachkraft in der Regel die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung
in einem Ausbildungsberuf voraus (vgl. hierzu auch https://berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet/bkb/1935.pdf). Insbesondere
wird beispielsweise schon in der ersten Anzeige der vom Antragsgegner vorgelegten Liste für offenen Stellenangebot (Tätigkeit
als CNC Fachkraft bei der Firma E Personaldienstleistungen) im Anforderungsprofil der dazugehörigen vollständigen Stellenanzeige
die abgeschlossene Ausbildung als Zerspannungsmechaniker im Anforderungsprofil ausdrücklich benannt (https://www.arbeitsagentur.de/jobsuche/suche?angebotsart=1&was=CNC-Fachkraft%2FNC-Anwendungsfachmann%2F-frau&wo=bielefeld&umkreis=25&id=10000-1183501735-S).
Auch weitere, bei der Bundesagentur für Arbeit hinterlegten Stellenangebote für eine CNC Fachkraft in der Region Bielefeld
setzen oftmals eine abgeschlossene Ausbildung als Zerspannungsmechaniker (vgl. hierzu die abgerufenen Stellenangebote der
BA für Arbeit: https://con.arbeitsagentur.de/prod/jobboerse/jobsuche-ui/suche?was=CNC-Fachkraft%2FNCAnwendungsfachmann&wo=bielefeld&angebotsart=1&umkreis=25&id=10000-1183501735-S)
voraus. Die Notwendigkeit für eine Weiterbildung zum Zerspannungsmechaniker ist daher nach summarischer Prüfung nicht dadurch
entfallen, dass der Antragsteller bereits eine Weiterbildung als CNC Fachkraft absolviert hat. Vielmehr würde der Antragsteller
nach summarischer Prüfung durch die Ausbildung zum Zerspannungsmechaniker erst eine Qualifikation erlangen, die einem Ausbildungsberuf
mit Zusatzqualifikation entspricht und damit beispielsweise die (erweiterten) Anforderungen der vom Antragsgegner an erster
Stelle benannten Stellenangebots bei der Firma E erfüllen. Mithin werden die Eingliederungschancen nach der Maßnahme und der
damit verbundenen Qualifikation in Form eines Ausbildungsberufs prognostisch besser sein als vorher. Unabhängig davon hatte
der Antragsgegner selbst noch bei der Prüfung der Weiterbildungsmaßnahme im Jahr 2019 im Prüfungsbogen bejaht, dass die "Förderung
notwendig, passgenau und erfolgsversprechend sei, um die Eingliederungsziele zu erreichen." Nach dem weiteren Vortrag des
Antragsgegners ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine mittlerweile eingetretene Änderung der Verhältnisse, die der Befürtwortung
der Notwendigkeit der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme nunmehr entgegenstehen könnten, wie das Sozialgericht zutreffend
ausgeführt hat.
Die Notwendigkeit der Weiterbildung im Rahmen einer zu treffenden Prognosentscheidung entfällt auch nicht dadurch, dass der
Antragsgegner hierfür eine berufspsychologische Eignungsfeststellung für erforderlich erachtet. Sofern der Antragsgegner hierzu
vorträgt, dass eine berufspsychologische Untersuchung bei einer neuen abschlussorientierten Maßnahme "obligatorisch" sei und
diese im Jahr 2019 nicht erfolgt sei, ergibt sich hieraus im Rahmen der summarischen Prüfung im Verfahren auf einstweiligen
Rechtsschutz keine andere Beurteilung. Inhaltlich zwingende Gründe für die Notwendigkeit einer solchen Untersuchung führt
der Antragsgegner nicht an. Auch haben sich die individuellen Verhältnisse des Antragstellers, die zu einer Befürwortung der
Förderung im Jahr 2019 geführt haben, nicht geändert. Mithin ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die zu treffende Prognoseentscheidung
im vorliegenden Einzelfall von einer berufspsychologischen Eignungsfeststellung abhängig sein sollte.
b. Auch die Voraussetzung in §
81 Abs.
1 S. 1 Nr.
2 SGB III sind nach summarischer Prüfung erfüllt. Eine ausführliche Beratung des Antragstellers hat bereits im Rahmen der Bewilligung
vor dem 1.10.2020 stattgefunden. Angesichts der unveränderten Verhältnisse ist daher eine erneute Beratung nach dem Sinn und
Zweck der Regelung nach summarischer Prüfung entbehrlich.
c. Nach §
81 Abs.
1 S. 1 Nr.
3 SGB III müsste die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sein. Da der Antragsteller den geltend gemachten
Bildungsgutschein nach seinem Vortrag weiterhin bei der Fa. H einlösen möchte, hat auch der Senat keine Anhaltspunkte dafür,
dass der Bildungsgutschein nicht bei einem nicht zugelassenen Maßnahmeträger eingelöst werde sollte.
d. Nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II i.V.m. §
81 Abs.
1 S. 1
SGB III "können" Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert
werden, d.h. die Entscheidung über das "Ob" (Entschließungsermessen) und das "Wie" (Auswahlermessen) steht damit im Ermessen
des Leistungsträgers.
Eine einstweilige Anordnung in Hinblick auf die Bewilligung der geltend gemachten Weiterbildungsmaßnahme ist jedoch nur möglich,
wenn allein eine bestimmte Entscheidung ermessensgerecht sein kann (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig u.a.,
SGG 2020, §
86b Rn. 30a; LSG Hamburg, Beschluss vom 14.12.2010 - L 5 AL 830/10 B ER), es sich bei der angestrebten Weiterbildung also um die einzige Maßnahme handelt, mit der eine dauerhafte berufliche
Wiedereingliederung erreicht werden könnte (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.10.2011 - L 14 AL 174/11 B ER). Dies ist der Fall, wenn jede andere Entscheidung sich zwingend als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig darstellen
würde (LSG Hamburg, Urteil vom 21.1.2015, L 2 AL 37/12; LSG NRW, Beschluss vom 5.7.2010 - L 6 AS 842/10 B).
Nach diesen Maßstäben war unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Einzelfalls von einer Ermessensreduzierung auf
Null auszugehen. So besteht schon nach summarischer Prüfung die Notwendigkeit für die Durchführung einer Weiterbildungsmaßnahme,
da allein die Weiterbildung als CNC Fachkraft nur eingeschränkten Einsatzmöglichkeiten bietet. Die weitere Durchführung einer
ergänzenden Maßnahme war damit erforderlich, so dass der Antragsgegner bereits bei seinem Entschließungsermessen auf Null
reduziert gewesen ist.
Darüber hinaus kam im Rahmen des Auswahlermessens allein die Fortführung bzw. die erneute Bewilligung der unterbrochenen Weiterbildungsmaßnahme
als Zerspannungsmechaniker in Betracht.
Insbesondere hatte der Antragsgegner bereits festgestellt und gegenüber dem Antragsteller mit Bescheid vom 01.10.2019 ausgeführt,
dass die Weiterbildung zum Zerspannungsmechaniker notwendig, passgenau und erfolgsversprechend sei, um die Eingliederungsziele
zu erreichen. Dies gilt umso mehr, als dass - wie bereits darstellt - die Ausbildung als Zerspannungstechniker ein wesentliches
Anforderungsprofil bei Stellenausschreibungen von CNC Fachkräften ist. Entscheidend für eine Ermessensreduzierung auf Null
ist jedoch, dass der Antragsteller die Weiterbildungsmaßnahme nach erfolgter Bewilligung bereits über die Dauer von 9 Monaten
begonnen hatte. Die Unterbrechung der Maßnahme erfolgte dabei durch die Kündigung des Maßnahmeträgers, der diese jedoch im
Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wieder zurückgenommen hat. Ausdrücklich wurde darin klargestellt, dass der Antragsteller
sich keine Pflichtverletzung hat zu Schulden kommen lassen. Da der Aufhebungsbescheid vom 1.7.2020 allein mit der (später
zurückgenommenen) Beendigung der Maßnahme durch den Maßnahmeträger begründet worden ist, erschließt sich somit auch unter
Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht, aus welchem Grund die schon begonnene, nahezu
zu einem Drittel absolvierte und bereits bewilligte (notwendige) Maßnahme, für die bereits erhebliche Mittel aufgewandt worden
sind, bis zum Abschluss der Ausbildung nicht weiter zu finanzieren sein sollte. Insbesondere ist ein Fehlverhalten des Antragstellers
weder in arbeitsgerichtlichen Verfahren noch im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nachgewiesen worden. Im Gegenteil,
die Vorwürfe zu einem etwaigen Fehlverhalten sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren vollumfänglich zurückgenommen worden.
Darüber hinaus ist bei der Ausübung des Auswahlermessens zu berücksichtigen, dass der Antragsteller sich auch die bewilligte
Weiterbildungsmaßnahme eingelassen, hierfür bereits Unterrichtsinhalte absolviert und somit bereits ein gewisses Maß an Eigeninitiative
und Lernaufwand gehabt haben dürfte, um die Weiterbildungsmaßnahme erfolgreich zu gestalten. Darüber hinaus hat der Antragsgegner
mit seinem Bescheid vom 10.10.2016 auch einen gewissen Vertrauenstatbestand in die (grundsätzliche) finanzielle Unterstützung
der Umschulungsmaßnahme geschaffen, so dass der Antragsteller - bei entsprechendem Verhalten - von dem Fortbestand der Zusage
ausgehen konnte. In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller nach den vorgelegten Auskünften der IHK hinreichend glaubhaft
gemacht, dass die Maßnahme bei der IHK neu eingetragen und somit nach wie vor zu einem Abschluss gebracht werden kann. Vor
diesem Hintergrund bestanden somit zusammenfassend für die erneute Förderung bzw. Fortsetzung der Förderung in diesem Einzelfall
keine Alternativen, zu denen im Übrigen von Seiten des Antragsgegners auch nicht vorgetragen worden ist.
Das Auswahlermessen des Antragsgegners ist dabei allein in Bezug auf die weitere Förderung der Weiterbildungsmaßnahme als
Zerspannungstechniker eingeschränkt. Insofern führt das Sozialgericht zutreffend aus, dass der Antragsgegner die konkrete
Ausgestaltung der Weiterbildungsmaßnahme, u.a. zur Höhe der Förderung, noch frei selbst festlegen kann.
e. Ein Anordnungsanspruch ist zudem nicht deshalb abzulehnen, da der Antragsgegner bereits mit Bescheid vom 10.10.2019 eine
Bewilligung der Maßnahme ausgesprochen hat und somit ggf. nach Durchführung eines Klageverfahrens zum Überprüfungsantrag nach
§ 44 SGB X zu einer "doppelten" Bewilligung kommen könnte. Insofern musste der Senat jedoch von der derzeit bestehenden Rechtslage und
somit von der bestandskräftigen Aufhebung des Bewilligungsbescheids am 1.7.2020 ausgehen. Eine weitere Prüfung in Hinblick
auf eine "vorläufige Aufhebung" des Aufhebungsbescheids vom 1.7.2020 nach § 44 SGB X im Rahmen des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz war dem Senat schon deswegen verwehrt, da diese Fragestellung nicht
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist (s.o.).
2. Der Antragsteller hat in Bezug auf die vorläufige Erteilung eines Bildungsgutscheins auch einen Anordnungsgrund glaubhaft
gemacht. So würde ein weiteres Abwarten für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens dazu führen, dass die Weiterbildungsmaßnahmen
- nach der bereits nun fast 1 Jahr dauernden Unterbrechung - weiter aufgeschoben würde. Hierdurch würde der 42jährige Antragsteller
einerseits in seinem beruflichen Fortkommen weiter gehindert und die erfolgreiche Umsetzung der Weiterbildungsmaßnahme würde
dadurch gefährdet, dass für den Antragsteller die schon erlernten Unterrichtsinhalte so weit in den Hintergrund rücken, dass
bei weiterer Verzögerung ggf. sogar ein Neubeginn der Umschulungsmaßnahme im Raum stehen könnte.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
C. Nach §
73a Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i.V.m. §
114 Satz 1
Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn er auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Der Antragssteller hat durch die Erklärung
zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und die vorgelegten aktuellen Bewilligungsbescheide nach dem SGB II glaubhaft gemacht, dass er die Kosten der Prozessführung nicht, auch nicht in Raten, selbst aufbringen kann (§
73a SGG i.V.m. §
114 Abs.
1 Satz 1
ZPO).
Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung waren nicht zu prüfen (§
119 Abs.
1 S. 2
ZPO).
Die Beiordnung einer Rechtsanwältin war auch erforderlich (§
73a SGG i.V.m. §
121 Abs.
2 ZPO).
D. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§
177 SGG).