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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.07.2021 - 21 AS 779/21
Anspruch auf Erteilung eines vorläufigen Bildungsgutscheins im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Notwendigkeit einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme "Umschulung zum Zerspannungsmechaniker" im Hinblick auf eine zu treffende Prognoseentscheidung
Die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme im Sinne von § 81 SGB III ist insoweit notwendig, wenn ein der beruflichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz ohne die Bildungsmaßnahme nicht in nach den Umständen des Einzelfalles absehbarer und angemessener Zeit vermittelt werden kann. Die Teilnahme muss erwarten lassen, dass dem Antragsteller ein angemessener Dauerarbeitsplatz verschafft werden kann – hier bejaht für eine Ausbildung zum Zerspannungsmechaniker für eine CNC-Fachkraft ohne Ausbildungsberuf.
Normenkette:
SGB II § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
,
SGB III § 81 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3
,
SGB III § 81 Abs. 1a
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Detmold 22.04.2021 S 19 AS 250/21 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 22.4.2021 wird zurückgewiesen.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin L M aus Bielefeld bewilligt.
Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren werden dem Antragsgegner auferlegt.

Entscheidungstext anzeigen: