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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.05.2021 - 2 AS 1104/20
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an die Wirksamkeit eines Untermietvertrags zwischen Familienangehörigen
Der Hilfebedürftige ist keiner wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt, wenn es sich nach der Überzeugung des Gerichts bei dem zugrundeliegenden Mietvertrag um ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 Abs. 1 BGB handelt – hier im Falle eines Untermietvertrags zwischen Familienangehörigen.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
BGB § 117 Abs. 1
,
BGB § 543 Abs. 1
,
BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 11.05.2020 S 41 AS 2212/18
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 11.05.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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