Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Antrag der Klägerin auf Kostenübernahme für eine kleine Restmülltonne und eine Papiertonne.
Die Klägerin bezog von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit einem am 06.05.2020 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben vom 29.04.2020 beantragte sie die Übernahme der Nebenkosten
für die von ihr bewohnte Wohnung (Gemeindegebühren, Wohngebäudekosten und Wassergeld). Am 15.06.2020 beantragte die Klägerin
bei dem Beklagten außerdem bis zur Bearbeitung des Antrags auf Nebenkosten die Kostenübernahme für eine kleine Restmülltonne
und eine Papiertonne, da sie diese dringend zur Müllentsorgung benötige.
Mit der am 29.06.2020 beim Sozialgericht (SG) Köln eingegangenen Klage wies die Klägerin darauf hin, dass dieser Antrag bisher nicht bearbeitet worden sei. Auch eine
Eingangsbestätigung habe sie hinsichtlich dieses Antrages auf Kostenübernahme für eine kleine Restmülltonne und eine Papiertonne
nicht erhalten. Diese werde hiermit nunmehr eingeklagt. Der Beklagte hat darauf verwiesen, dass sich die Klägerin bei Ungewissheit
über den Eingang eines Antrages telefonisch über den Eingang hätte informieren können oder den Antrag in den Hausbriefkasten
hätte einwerfen könne. Die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe sei dafür nicht erforderlich.
Mit Bescheid vom 24.07.2020 hat der Beklagte die Gewährung von Leistungen für Miete und Nebenkosten ab Dezember 2019 vollständig
versagt. In diesem Bescheid wurde unter anderem auch ausgeführt, dass die Klägerin mit dem am 15.06.2020 eingegangenen Schreiben
die Kostenübernahme von Abfallgebühren beantragt habe, weil sie keine Mülltonne habe. Die Abfallgebühren würden allerdings
zusammen mit den Grundbesitzabgaben von der Gemeinde Nümbrecht von der Eigentümerin erhoben. Mit ihrem Schreiben vom 29.04.2020,
eingegangen am 06.05.2020, habe die Klägerin einen diesbezüglichen Grundbesitzabgabenbescheid eingereicht. Es sei davon auszugehen,
dass die Eigentümerin auch die Abfallentsorgung bezahle und die Klägerin die vorhandenen Mülltonnen nutzen könne. Am 21.08.2020
hat die Klägerin eine weitere Klage vor dem SG Köln erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr die mit Schreiben
vom 29.04.2020 beantragten notwendigen Nebenkosten zu gewähren. Das diesbezügliche Klageverfahren wird unter dem Aktenzeichen
S 33 AS 3091/20 geführt.
Das SG hat die Klage auf Bestätigung des Eingangs des Antrags auf Kostenübernahme für eine Restmülltonne und eine Papiertonne nach
Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 07.09.2020 abgewiesen. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein Anspruch
auf eine Eingangsbestätigung bestehe, habe die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 28.07.2020 den Bescheid des Beklagten
vom 24.07.2020 vorgelegt, in dem der Eingang ihres Antrages auf Kostenübernahme von Abfallgebühren bestätigt worden ist. Damit
habe sich das Klagebegehren auf Eingangsbestätigung erledigt. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Aufrechterhaltung
der Klage. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die Klägerin bereits unter den Aktenzeichen S 33 AS 3091/20 eine Klage auf Übernahme der Nebenkosten erhoben habe.
Gegen den Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 10.09.2020 Berufung eingelegt. Die begehrten Mülltonnen würden von ihr dringend
benötigt werden. Der Senat hat die Klägerin mit Richterbrief vom 05.10.2020 darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht
auf Erfolg hat. Der nunmehr im Berufungsverfahren gestellte Antrag auf Übernahme der Kosten für die benötigten Mülltonnen
sei in diesem Verfahren nicht Streitgegenstand. Die Klage vom 29.06.2020 sei ausdrücklich auf Abgabe einer Eingangsbestätigung
hinsichtlich eines Antrags vom 29.04.2020 gerichtet gewesen. Über diesen Antrag habe der Beklagte zwischenzeitlich bereits
mit Versagungsbescheid vom 24.07.2020 entschieden. Die Übernahme von Nebenkosten sei zudem Gegenstand des weiteren Klageverfahrens
S 33 AS 3091/20. Es werde dringend angeregt, die aussichtlose Berufung zurückzunehmen. Eine Stellungnahme hierzu ist trotz mehrfacher Erinnerung
nicht erfolgt.
Mit Beschluss vom 22.07.2021 hat der Senat die Berufung der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern
übertragen.
Die ordnungsgemäß zum Verhandlungstermin am 28.09.2021 geladene Klägerin (Postzustellungsurkunde vom 01.09.2021) ist zum Termin
nicht erschienen. Sie hat keine weitere Stellungnahme abgegeben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zu Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf den Inhalt der Prozessakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsakten
des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet nach §
153 Abs.
5 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) durch die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern. Der Kläger hat gegen einen Gerichtsbescheid Berufung
eingelegt (§
105 Abs.
2 S. 1
SGG), die durch Beschluss des Senats vom 22.07.2021 der Berichterstatterin übertragen worden ist. Der Senat konnte in der Sache
entscheiden, obwohl die Klägerin nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist; denn sie ist gemäß §
110 Abs.
1 SGG ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigt und darauf hingewiesen worden, dass im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten
entschieden werden kann.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Begehren der Klägerin ist dahingehend auszulegen, dass sie beantragt, den Beklagten
unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Köln vom 07.09.2020 zu verpflichten, ihr eine Eingangsbestätigung
hinsichtlich ihres Antrags auf Kostenübernahme für eine Restmülltonne und eine Papiertonne zu erteilen bzw. die Kosten für
eine Restmülltonne und eine Papiertonne zu übernehmen. Beide Anträge sind unbegründet.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Anspruch auf eine Eingangsbestätigung ist bereits deshalb nicht ersichtlich, weil der
Beklagte - wie das SG zutreffend dargestellt hat - eine solche Eingangsbestätigung im Rahmen des Versagungsbescheides vom 24.07.2020 bereits erteilt
hat.
Soweit die Klägerin nunmehr im Rahmen des Berufungsverfahrens auch die Kostenübernahme für eine Restmülltonne und eine Papiertonne
begehrt, liegt eine unzulässige Klageänderung vor. Das SG hat nur über Anspruch auf Eingangsbestätigung entschieden. So lautete auch ausdrücklich der Klageantrag. Eine Änderung der
Klage ist nach §
99 Abs.
1 SGG nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Beides ist hier
nicht der Fall. Der Beklagte hat der Klageänderung im Verhandlungstermin am 28.09.2021 ausdrücklich widersprochen. Sie ist
auch nicht sachdienlich, weil die Frage, ob der Klägerin Nebenkosten zu gewähren sind, bereits Gegenstand des Parallelverfahrens
vor dem SG ist (S 33 AS 3091/20). Eine Entscheidung über den hiervon unabhängig gestellten Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Restmülltonne und eine
Papiertonne vom 15.06.2020 ist nicht erfolgt, so dass es insoweit an dem erforderlichen Vorverfahren (vgl. §
78 SGG) fehlt. Schließlich hat der Beklagte auch mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.07.2020 die Übernahme von Nebenkosten abgelehnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.