Tatbestand
Die Kläger begehren höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat November 2019.
Die Kläger bezogen vom Beklagten laufend Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 07.02.2019 bewilligte der Beklagte den Klägern auf deren Antrag vom selben Tag Leistungen für den Zeitraum
vom 13.02.2019 bis zum 31.01.2020. Dabei berücksichtigte er neben der Regelleistung sowie einem Mehrbedarf für Alleinerziehende
und Warmwassererzeugung als Bedarf für Unterkunft und Heizung die tatsächliche Grundmiete in Höhe von 355,20 Euro sowie Heizkosten
in Höhe von 75,99 Euro und Nebenkosten in Höhe von 152,01 Euro monatlich. Das Kindergeld für den Kläger zu 2) und die Klägerin
zu 3) wurde als deren Einkommen angerechnet. Mit Änderungsbescheid vom 01.06.2019 nahm der Beklagte für die Zeit vom 01.07.2019
bis zum 31.01.2020 eine Neuberechnung der Leistungen vor, da das bezogene Kindergeld von 194,00 Euro pro Kind auf 204,00 Euro
pro Kind erhöht wurde. Für den Monat November 2019 bewilligte der Beklagte für die Kläger einen monatlichen Gesamtbetrag in
Höhe von 1.412,91 Euro, davon 583,20 Euro als Bedarf für Unterkunft und Heizung. Am 19.08.2019 reichten die Kläger die Betriebskostenabrechnung
der Vermieterin der Kläger, der E Wohnen mbH (EWO), vom 05.08.2019 bei dem Beklagten ein. Ausweislich der Abrechnung waren
im Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 Betriebskosten in Höhe von 1.761,55 Euro zu zahlen. Dem standen Betriebskostenvorauszahlungen
in Höhe von 1.824,00 Euro gegenüber, so dass sich ein Guthaben in Höhe von 62,45 Euro ergab. Im Schreiben der EWO teilte diese
mit, dass die neue Gesamtmiete ab dem 01.10.2019 508,20 Euro (Grundmiete 355,20 Euro, Vorauszahlung Betriebskosten (NEU) 153,00
Euro) betrage. Abzüglich des Guthabens in Höhe von 62,45 Euro sei am 01.10.2019 einmalig eine Miete in Höhe von 445,75 Euro
zu zahlen. Mit Änderungsbescheid vom 28.08.2019 berechnete der Beklagte die Leistungen unter Berücksichtigung der neuen Betriebskostenvorauszahlung
in Höhe von 153,00 Euro für die Zeit vom 01.10.2019 bis zum 31.01.2020 neu. Unter Bezugnahme auf § 48 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II rechnete er das Guthaben in Höhe von 62,45 Euro aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2018 auf die Kosten der Unterkunft
für November 2019 an, mit der Folge, dass eine Grundmiete in Höhe von 292,74 Euro (anstelle von 355,20 Euro) bei der Bedarfsberechnung
zugrunde gelegt wurde. Für den Monat November 2019 bewilligte der Beklagte für die Kläger einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.349,46
Euro davon 519,75 Euro als Bedarf für Unterkunft und Heizung.
Am 30.09.2019 erhoben die Kläger gegen den Änderungsbescheid Widerspruch, den sie damit begründeten, dass nicht zu erkennen
sei, weshalb der Beklagte das Guthaben im Monat November angerechnet habe. Es habe offenbar eine Anrechnung von fiktivem Einkommen
stattgefunden.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2020 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er
aus, das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung sei mit der Mietzinszahlung für den Monat Oktober 2019 verrechnet worden.
Daher sei der wertmäßige Zuwachs zu diesem Zeitpunkt erfolgt. Die Anrechnung im Monat November 2019 entspreche den gesetzlichen
Bestimmungen des § 22 Abs. 3 SGB II.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 09.01.2020 haben die Kläger am 12.02.2020 Klage beim Sozialgericht Dortmund erhoben. Zur
Begründung führen sie aus, die Vermieterin der Kläger habe die Miete für den Monat Oktober 2019 mittels einer Aufrechnung
herabgesetzt. Daher hätte der Beklagte für den Monat Oktober 2019 geringere Kosten der Unterkunft bewilligen müssen. Ein verfügbares
Guthaben habe aber nicht vorgelegen.
Die Kläger haben beantragt,
ihnen unter Abänderung des Bescheides vom 28.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2020 Leistungen nach
dem SGB II für November 2019 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf sein Vorbringen im Widerspruchsbescheid.
Mit Urteil vom 22.09.2020 hat das Sozialgericht Dortmund die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der
Bescheid vom 28.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.01.2020 rechtmäßig sei und die Kläger nicht in ihren
Rechten verletze. Da den Klägern das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung im Oktober 2019 als wertmäßiger Zuwachs zugeflossen
sei, mindere es gemäß § 22 Abs. 3 SGB II im Folgemonat die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung um den Betrag des Guthabens. Insofern seien für den Monat November
2019 zutreffend nur Kosten der Unterkunft in Höhe von 519,75 Euro bewilligt worden. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen.
Gegen das am 16.10.2020 zugestellte Urteil haben die Kläger am 16.11.2020 Berufung eingelegt und ihren erstinstanzlichen Vortrag
wiederholt.
Sie beantragen schriftsätzlich,
den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Dortmund vom 22.09.2020 und unter Abänderung des Bescheids vom
28.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.01.2020 zu verurteilen, Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe für den Monat November 2019 zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 03.02.2021 hat das Gericht die Kläger darauf hingewiesen, dass das Betriebskostenguthaben trotz der Verrechnung
mit der Mietzinsforderung einen wertmäßigen Zuwachs bei den Klägern bewirkt habe. Daraufhin haben die Kläger die Auffassung
vertreten, dass der Zufluss des Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung bereits im August 2019 stattgefunden habe. Die
Anrechnung des Guthabens auf die Leistungen nach dem SGB II hätte dann im September 2019 erfolgen müssen.
Mit Beschluss vom 21.04.2021 hat der Senat den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren
und Beiordnung von Rechtsanwalt Schlossberg abgelehnt.
Die Beteiligten sind mit Richterbrief vom 14.06.2021, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger sowie dem Beklagten am 16.06.2021
zugestellt, zu einer Entscheidung nach §
153 Abs.
4 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) durch Beschluss angehört worden. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger ist zudem hinsichtlich der Kostenfolge des § 192
Abs. 1 Satz 1 Nr.
2, S. 2 und 3 i.V.m. §
184 SGG bei missbräuchlicher Fortführung des Rechtsstreits belehrt worden. Dieser hat daraufhin mitgeteilt, dass die Klage nicht
zurückgenommen werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte
des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte durch Beschluss nach §
153 Abs.
4 SGG entscheiden, da er die Berufung für unbegründet und deshalb eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten
sind zu dieser Vorgehensweise angehört worden.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht Dortmund hat mit Urteil vom 22.09.2020 die Klage zu Recht abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid vom 28.08.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2020 ist rechtmäßig und verletzt
die Kläger nicht im Sinne von §
54 Abs.
2 SGG in ihren Rechten. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides beurteilt sich nach § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 40 Abs.1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. §
330 Abs.
3 S. 1 Sozialgesetzbuch Dritte Buch (
SGB III). Danach ist ein Verwaltungsakt, hier also der Bescheid vom 07.02.2019 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 01.06.2019
mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass
vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung
oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs
geführt haben würde. Wegen § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. §
330 Abs.
3 S. 1
SGB III ist diese Rechtsfolge zwingend. Zur Prüfung, ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist, sind die objektiven Umstände zum
Zeitpunkt der Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II und die Umstände im Zeitpunkt der Neufeststellung zu vergleichen. Die Aufwendungen der Kläger für Unterkunft und Heizung
sind für den Monat November 2019 durch Einkommen in Gestalt des Betriebskostenguthabens gemäß § 22 Abs. 3 SGB II gemindert worden. Hiernach mindern Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind,
die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf
die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
Das in einer Betriebskostenabrechnung ausgewiesene Guthaben ist grundsätzlich als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II i.V.m. der Sonderregelung des § 22 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen, wenn es nach Antragstellung entsteht. Insoweit stellt § 22 Abs. 3 SGB II eine die allgemeinen Vorschriften über die Einkommensanrechnung (§§ 11 ff. SGB II) verdrängende Sonderregelung dar. Diese Vorschrift regelt auch die Frage, nach welchem Modus und demnach in welcher Höhe
sich die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnenden Rückzahlungen und Guthaben mindernd auf die Leistungen für Unterkunft
und Heizung auswirken (BSG, Urteil vom 24.06.2020 - B 4 AS 8/20 R -, Rn. 29 bei juris; BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 83/12 R -, Rn. 12 ff. bei juris; BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 139/11 R -, Rn. 14 ff. bei juris). Vorliegend ist das Betriebskostenguthaben mit der Abrechnung und der für Oktober 2019 vorgenommenen
Verrechnung seitens der Vermieterin, also nach Antragstellung der Kläger bei dem Beklagten, als Forderung der Kläger entstanden.
Von dem in der Abrechnung vom 05.08.2019 ausgewiesenen Guthaben sind keine Absetzbeträge nach § 11b SGB II abzuziehen. Das Guthaben stellt ein berücksichtigungsfähiges Einkommen dar. Denn ein Betriebskostenguthaben, das einem Leistungsempfänger
nicht ausgezahlt wird, sondern mit aufgelaufenen oder künftigen Forderungen der Vermieterin von dieser aufgerechnet wird,
bewirkt bei ihm einen "wertmäßigen Zuwachs", weil es wegen der damit ggf. verbundenen Schuldbefreiung oder Verringerung anderweitiger
Verbindlichkeiten aus der Vergangenheit einen bestimmten, in Geld ausdrückbaren wirtschaftlichen Wert besitzt (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 132/11 R -, Rn. 21 bei juris).
Im Fall der hier vorliegenden Aufrechnung besteht ein "wertmäßiger Zuwachs", weil die Kläger infolge der Aufrechnung geringeren
Mietzinsverbindlichkeiten für Oktober ausgesetzt werden. Das Guthaben verbleibt rechnerisch in den Händen der Kläger. Denn
unabhängig davon, ob eine Aufrechnung mit der zukünftigen Mietzahlung erfolgt oder ob das Betriebskostenguthaben zunächst
ausgezahlt und die gesamte Miete für Oktober an die Vermieterin gezahlt wird, steht ihnen das Betriebskostenguthaben rechnerisch
in gleicher Weise zur Verfügung. Entgegen der Ansicht der Kläger führte mithin die "Verrechnung" des Guthabens mit der laufenden
Mietzahlung für Oktober 2019 hier nicht zu einer Minderung des Bedarfs für Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II, sondern dieser wurde (teilweise) durch erzieltes Einkommen gedeckt. Da die Aufrechnung mit der Miete für Oktober 2019 erfolgte,
ist in diesem Monat ein wertmäßiger Zuwachs erfolgt. Entgegen der Auffassung der Kläger ist insbesondere nicht von einem Zufluss
im August 2019 auszugehen, da in diesem Monat zwar die Mitteilung über die Gutschrift erfolgte, diese sich jedoch noch nicht
wertmäßig bei den Klägern realisierte. Diese Einkommensanrechnung hat dann nach der die allgemeinen Vorschriften über die
Einkommensanrechnung (§§ 11 ff. SGB II) verdrängende Sonderregelung des § 22 Abs. 3 SGB II zu erfolgen. Neben der Tatsache, dass die Anrechnung ohne Abzug von Freibeträgen (s.o.) erfolgt, ändert die Vorschrift auch
den Zeitpunkt der Anrechnung des Einkommens. Die Anrechnung erfolgt nämlich nicht im Monat des Zuflusses selbst, sondern erst
in dem Monat nach der Rückzahlung oder der Gutschrift (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.2020 - B 4 AS 8/20 R - Rn. 28 ff. bei juris; Beschluss des Senats vom 13.02.2013 - L 2 AS 42/13 B -, Rn. 13 f. bei juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09. Oktober 2019 - L 2 AS 2481/18 -, Rn. 36 - 39 bei juris). Die Anrechnung des Guthabens ist daher - auch der Höhe nach - in rechtmäßiger Weise im November
2019 erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG.
Der Senat hat den Klägern gemäß §
192 Abs.
1 Nr.
2 SGG im Weg der Ausübung seines Ermessens Verschuldenskosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt.
Nach §
192 Abs.
1 Nr.
2 SGG kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den
Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Gericht die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und er auf die Möglichkeit
der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung ist
dann anzunehmen, wenn die Weiterführung des Rechtsstreits von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden
muss (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 23.02.2016 - 2 BvR 63/16, 2 BvR 60/16 -, Rn. 3 bei juris) und der Beteiligte entgegen seiner besseren Einsicht von der weiteren Rechtsverfolgung nicht Abstand
nimmt. Die Darlegung der Missbräuchlichkeit und der Hinweis auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung kann mündlich wie schriftlich
geschehen (Schmidt in: Fichte/Jüttner,
SGG, 3. Aufl. 2020, §
192 SGG, Rn. 11). Der Hinweis kann vom Vorsitzenden oder - wie hier mit Schreiben vom 14.06.2021 geschehen - auch von der zuständigen
Berichterstatterin des Verfahrens gegeben werden (vgl. §
155 Abs.
4 i.V.m. §
192 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG). Die aufgezeigten Voraussetzungen für die Verhängung von Verschuldenskosten sind vorliegend erfüllt. Der Senat hat in seinem
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss ausführlich dargelegt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg
hat. Anhaltspunkte dafür, dass unüberwindbare intellektuelle Hemmnisse bestehen, diese Hinweise zu verstehen und die Aussichtslosigkeit
weiteren Prozessierens einzusehen, sind nicht ersichtlich. Gleichwohl haben die Kläger auch nach dem Hinweis auf die erwogene
Anwendung von §
192 SGG ohne nachvollziehbare Gründe auf eine Entscheidung über ihr Begehren bestanden. Zur vollen Überzeugung des Senats liegt daher
eine missbräuchliche Rechtsverfolgung vor. Die Höhe der Kostenbeteiligung der Kläger entspricht dem gesetzlichen Mindestmaß.
Als verursachter Kostenbetrag gilt nach §
192 Abs.
1 S. 3
SGG mindestens der Betrag nach §
184 Abs.
2 SGG für die jeweilige Instanz, vor dem Landessozialgericht also 225,00 EUR.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG nicht vorliegen.