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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.01.2015 - 7 AS 1873/14
Prozesskostenhilfe für ein mittlerweile erledigtes einstweiliges Rechtsschutzverfahren Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft im Wege der einstweiligen Anordnung Erforderlichkeit eines Umzugs in eine neue Wohnung Eilbedürftigkeit im Hinblick auf eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II
1. Die Aufklärungs- und Warnfunktion des Zusicherungsverfahrens rechtfertigt nicht von vornherein die Verneinung der Eilbedürftigkeit bzw. die Ablehnung eines Anordnungsgrundes.
2. Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Anlass vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger leiten lassen würde und der nicht zumutbar auf andere Weise beseitigt werden kann.
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
SGB II § 22 Abs. 4 S. 2
Vorinstanzen: SG Duisburg 26.09.2014 S 27 AS 3675/14 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 26.09.2014 wird zurückgewiesen.

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