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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.11.2013 - 8 R 174/12
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung Prüfung einer abhängigen Beschäftigung einer Lehrkraft an einer Musikschule in kommunaler Trägerschaft Prüfung des Inhalts des Vertrages über die freie Mitarbeit der Lehrkraft
1. Bei der Prüfung, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist das Vertragsverhältnis der Beteiligten zu untersuchen, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. So können die Regelungen eines Vertrages auf eine selbständige Tätigkeit gerichtet sein, die tatsächliche Ausgestaltung der Vertragsbeziehung allerdings überwiegend auf eine abhängige Beschäftigung hinweisen.
2. Ist die Lehrkraft sowohl in zeitlicher als auch in örtlicher Hinsicht und auch in der tatsächlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit in erheblichem Umfang in die organisatorische Struktur der Musikschule eingebunden und unterliegt sie entsprechenden Weisungsrechten, ist die vertraglich vereinbarte Weisungsfreiheit faktisch inhaltsleer und somit kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit.
Normenkette:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
,
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Köln 27.11.2013 S 17 (28) R 146/09
Tenor
Auf die Berufung der Beigeladenen zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.01.2012 geändert und die Klage für die Zeiträume von Februar bis August 2005 und ab August 2009 abgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5 mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) im Berufungsrechtszug trägt die Klägerin zu 3/5. Im Übrigen sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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