Statusfeststellungsverfahren
Tätigkeit als Betreuerin im Rahmen eines ambulant Betreuten Wohnens
Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung
Weisungsbefugnis
Objektiver Geschäftsinhalt eines Vertrages
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB
IV]) über die Versicherungspflicht der Klägerin zu 1) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen
Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in dem Zeitraum vom 1.11.2007 bis zum 30.9.2011 in einer für die
Klägerin zu 2) ausgeübten Tätigkeit als Betreuerin im Bereich des ambulant betreuten Wohnens.
Die Klägerin zu 2) ist examinierte Krankenschwester, Sozialpädagogin, Systemische Familienberaterin und Heilpraktikerin für
Psychotherapie (HPG). Sie erbringt seit 2006 unter der Firma V Betreutes Wohnen O mit Sitz in S Leistungen im Bereich des
ambulant betreuten Wohnens in der Versorgungsregion Duisburg sowie den linksrheinischen Gemeinden des Kreises Wesel (Moers,
Neukirchen-Vluyn, Kamp-Lintfort, Rheinberg, Alpen). Ihr Dienstleistungsangebot ist auf die Bedürfnisse von Menschen mit psychischen
Behinderungen ausgerichtet, die vorübergehend oder auf Dauer Hilfe und Unterstützung benötigen, um in ihrem privaten Wohnbereich
ein eigenständiges Leben führen zu können.
Nach den Veröffentlichungen im Internet ist das Mitarbeiterteam der Klägerin zu 2) durch Diplom-Sozialpädagogen/innen und
Sozialarbeiter/innen, Diplom-Psychologen, Fachpfleger für Psychiatrie und Krankenpfleger bzw. Krankenschwestern zusammengesetzt
(http://www.V.net/ ...html).
Die Tätigkeit der Klägerin zu 2) beruht auf den Bestimmungen des Rahmenvertrages - ambulanter Bereich - Nordrhein-Westfalen
(NRW) nach § 79 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Auf dieser Grundlage schloss sie mit dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) als zuständigem Leistungsträger am 4.7.2006
zur Konkretisierung des Rahmenvertrages eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gemäß §§ 75 ff SGB XII für den Leistungsbereich Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung (Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Die
zwischen dem LVR als "Sozialhilfeträger" und der Klägerin zu 2) als "Leistungserbringer" geschlossene Vereinbarung enthält
auszugsweise folgende Regelungen:
"Teil I Leistungsvereinbarung
§ 1 Art und Inhalt der Leistung
(1) Art der Leistung
- Der Leistungserbringer leistet ambulante Eingliederungshilfe zum selbständigen Wohnen (Ambulant Betreutes Wohnen) für dauerhaft
wesentlich behinderte Menschen im Rahmen der §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. §
55 SGB IX.
-Es handelt sich um ein gemeindeintegriertes Hilfeangebot, das der betreuten Person ein selbstbestimmtes Leben in einer Wohnung
in der Gemeinde ermöglicht. Das Ambulant betreute Wohnen ist zu verstehen als ein am Bedarf der betreuten Person orientiertes
und verbindlich vereinbartes Betreuungsangebot, das sich auf ein breites Spektrum an Hilfestellungen im Bereich Wohnen bezieht
und der sozialen Integration dient.
- Es handelt sich um eine vorwiegend aufsuchende Betreuung und Begleitung im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe gemäß
§ 54 SGB XII. ( )
(2) Ziele der Leistung
Die Leistung hat das Ziel, der betreuten Person unabhängig von Art und Schwere der Behinderung eine weitgehend eigenständige
Lebensführung, soziale Eingliederung und Teilhabe am Leben in der Gemeinde zu eröffnen und zu erhalten. Einzelziele sind hier
insbesondere:( ...).
(3) Inhalt der Leistung
- Das Angebot eröffnet den Menschen, die es in Anspruch nehmen, unabhängig von Art und Schwere der Behinderung, Möglichkeiten
einer selbst bestimmten und eigenverantwortlichen Lebensform.
Die Leistung beinhaltet die im Einzelfall erforderlichen Hilfen zur Beratung, Begleitung, Betreuung und Förderung nach Maßgabe
der §§ 53, 54 SGB XII.
- Als Maßnahmen zur Erbringung dieser Leistungen können verschiedene Formen der Hilfestellung, unterschiedliche Unterstützungs-
und Beratungsangebote dienen, wie die Hilfeplanung und -reflektion, das Gesprächsangebot, Telefonkontakte, persönliche Kontakte,
Begleitung, Mithilfe, Anleitung, Übernahme, Übung, Beratung, Erinnerung, Kontrolle, Zeiten von Erreichbarkeit, Zusammenarbeit
mit anderen Diensten und Institutionen.
Die einzelfallbezogenen Maßnahmen können mit Gruppenangeboten kombiniert werden.
- Grundlage für die Leistung ist ein individueller Hilfe- und Betreuungsplan. Dieser wird unter Einbeziehung der betreuten
Person erarbeitet und vereinbart.
(4) Direkte, mittelbare und indirekte Leistungen
- Direkte Betreuungsleistungen sind einzelfallbezogene Hilfeleistungen wie zum Beispiel:
- Erstellung beziehungsweise Mitwirkung bei der Hilfeplanung und Betreuungsplanung
- Hausbesuche bei der betreuten Person
- Gespräche mit der betreuten Person und ihrem sozialen Umfeld
- Kontakte mit der betreuten Person in der Dienststelle
- Klinikbesuche bei stationären Krankenhausaufenthalten/stationären Reha-Maßnahmen zu Lasten anderer Sozialleitungsträger
- Begleitung der betreuten Person außerhalb der eigenen Wohnung
- telefonische Kontakte bzw. andere Kommunikationswege (z.B. bei Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen) mit der betreuten
Person
- Begleitung und Unterstützung beim Wechsel in die neue Wohn- und Lebensform (Unterstützung beim Umzug und Einzug, etc.)
- Durchführung von Gruppenangeboten
( ...).
- Mittelbare Betreuungsleistungen sind ...
a) klientenbezogene Tätigkeiten wie zum Beispiel
- Mitarbeit an den Hilfeplankonferenzen/am Clearingstellenverfahren
- Gespräche im sozialen Umfeld der betreuten Person
- Organisation des Hilfefeldes und der Hilfeplanung
- Kooperationskontakte mit gesetzlichen Betreuerinnen und Betreuern
- Vor- und Nachbereitung von Gruppenangeboten
- Telefonate und Schriftverkehr bzgl. Alltagsangelegenheiten der betreuten Person
- Einzelfalldokumentation/Dokumentation des Betreuungsprozesses
- Ausfallzeiten/von der betreuten Person nicht wahrgenommene Termine
- einzelfallbezogene Tätigkeiten im Vorfeld einer Betreuung und im Rahmen einer Nachbetreuung
- Abschlussbericht
b) klientenübergreifende Tätigkeiten wie zum Beispiel
- Fallbesprechungen/kollegiale Beratung
- Supervision
- Facharbeitskreise
- Teamsitzungen
- Fortbildung
c) Fahrt- und Wegezeiten
- Indirekte Leistungen sind alle zur Organisation des Dienstes und des Arbeitsablaufs sowie zur Qualitätssicherung notwendigen
Tätigkeiten und Maßnahmen wie zum Beispiel:
- Organisation und Leitung des Dienstes
- Zusammenarbeit mit anderen Diensten und Organisationen, ( ...)
- Bearbeitung von Anfragen und Aufnahmen
- Qualitätssicherung bezogen auf die betreuten Menschen, die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und das Konzept
- Verwaltung (Personal, Budget, Kostenabrechnung, Verwendungsnachweise etc.)
- Öffentlichkeitsarbeit
§ 2 Personenkreis/Zielgruppe
(1) Zielgruppe des Ambulant Betreuten Wohnens sind volljährige Menschen mit einer wesentlichen Behinderung im Sinne des §
53 SGB XII,
- die in einer eigenen Wohnung, allein oder in selbst gewählten Lebensgemeinschaften/Partnerschaften leben, also in der Regel
über einen eigenen Mietvertrag verfügen, oder
- die beabsichtigen, innerhalb der nächsten 6 Monate aus der Wohnung der Eltern auszuziehen
- und zur selbständigen Lebensführung der ambulanten Hilfe bedürfen.
(2) Das Angebot des Leistungserbringers richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten, Planungen, Absprachen an folgenden
speziellen/eingegrenzten Personenkreis: psychisch behinderte Menschen Insbesondere ist Zielgruppe der Personenkreis im festgelegten
Einzugsgebiet: linksrheinisch Wesel (Moers, Neukirchen-Vluyn, Kamp-Lintfort, Rheinberg, Alpen) u. linksrheinisch Duisburg
(Rheinhausen, Homberg, Rumeln-Kaldenhausen, Baerl).
( ...).
§ 3 Umfang der Leistungen
(1) Die Intensität und die Dauer der zu erbringenden Leistungen sind einzelfallbezogen und richten sich nach dem individuellen
Hilfebedarf. Auch die Betreuungszeiten richten sich nach dem individuellen Hilfebedarf der betreuten Person.
(2) Die Feststellung des individuellen Hilfebedarfs im Einzelfall erfolgt verbindlich durch den Sozialhilfeträger im Rahmen
des Hilfeplanverfahrens.
(3) Erheblich veränderte Bedarfe/Mehrbedarfe über den bewilligten Betreuungsumfang hinaus sind im Einzelfall mitzuteilen und
fachlich zu begründen. Veränderungen treten nur entsprechend der Entscheidung des Sozialhilfeträgers in Kraft.
(4) Bei Beendigung der Betreuung sind der Abschluss der Betreuungsaktivitäten, die Erarbeitung der weiteren Hilfemöglichkeiten
und ein schriftlicher Abschlussbericht erforderlich.
§ 4 Qualität der Leistung
(1) Strukturqualität
- Es wird durch den Leistungserbringer eine allgemeine Beschreibung und ein fachlich ausdifferenziertes Konzept des Angebotes
vorgelegt (s. Anlage 1).
- Das Betreuungsverhältnis wird in einem rechtsverbindlichen Betreuungsvertrag zwischen dem Leistungserbringer und der betreuten
Person geregelt (s. Anlage 2). Dieser beinhaltet Vereinbarungen in Bezug auf Intensität, Zeitstruktur und Betreuungsschwerpunkte
sowie ggf. Finanzierung.
- Der Leistungserbringer legt sein Aufnahmeverfahren für die Leistungsberechtigten fest.
- Der Betreuungsvertrag ist unabhängig von einem Mietvertrag abzuschließen.
- Die Kontinuität der Betreuung wird sichergestellt. Sie erfolgt im Bezugspersonensystem. Im Verhinderungsfall ist eine Vertretung
durch den Dienst sicherzustellen.
- Das Angebot umfasst in der Regel aufsuchende Hilfen in der häuslichen Umgebung der betreuten Person. ( ...)
- Die Kontaktzeiten orientieren sich am Hilfebedarf der betreuten Person. Termine am Abend und an den Wochenenden sind Bestandteil
der Vereinbarung.
- Es erfolgt, aufbauend auf der Ermittlung des individuellen Hilfebedarfs, eine individuelle Hilfe- und Beratungsplanung analog
der Zielsetzung und der Leistungselemente des Betreuten Wohnens (siehe § 1).
- Übergabe-, Dienst- und Fallbesprechungen und eine Zusammenarbeit finden regelmäßig und verbindlich in Teams statt.
- Supervision und Fortbildung sollen zur Qualifizierung der Mitarbeiter/innen durchgeführt werden.
- Interne Controllingverfahren sollen die Arbeit des Dienstes unterstützen.
( ...)
- Die dem Sozialhilfeträger einmal jährlich vorzulegenden Berichte enthalten eine Aufstellung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
ihrer beruflichen Abschlüsse, ihres Anstellungsverhältnisses sowie ihrer Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.
(2) Prozessqualität
- Die Hilfeleistung erfolgt bedarfsgesteuert.
- Die Betreuung erfolgt auf der Grundlage der vereinbarten Hilfe- und Betreuungsplanung.
( ...).
- Die direkten Betreuungsleistung und die mittelbaren, klientenbezogenen Tätigkeiten werden in jedem Einzelfall regelmäßig
dokumentiert (individuelle Betreuungsdokumentation).
- Die direkten Betreuungsleistungen sind durch die betreute Person unter Berücksichtigung der jeweiligen Behinderung möglichst
zeitnah, spätestens nach Ablauf eines Monats zu quittieren (siehe Anlage 3)
( ...)
- Der Leistungserbringer geht Beschwerden unverzüglich nach. Soweit kein Einvernehmen zu erzielen ist, wird der Sozialhilfeträger
informiert.
( ...)
(3) Ergebnisqualität
- Grundlage für die Ergebnisqualität ist der Erreichungsgrad der im individuellen Hilfeplan vereinbarten Ziele.
- Das Hilfeangebot wird konzeptionell überprüft.
Grundlage ist die Darstellung der Ergebnisse u.a. in Jahresberichten. Im Jahresbericht stellt der Leistungserbringer die Gesamtheit
seiner Betreuungsaktivitäten und Qualitätssicherungsmaßnahmen in geeigneter Form dar. Der Jahresbericht gibt Auskunft über
die wesentlichen Entwicklungen und Problembereiche der Betreuungsarbeit. Kooperationen mit anderen Diensten werden dargestellt.
- Der Leistungserbringer überprüft das Hilfeangebot und die erbrachten Betreuungsleistungen in jedem Einzelfall.
Grundlage für den Einzelfall ist die individuelle Hilfe- und Betreuungsplanung. Bezogen auf die Kategorien des Leistungsangebotes
werden die Ziele, Methoden und die Durchführung dargestellt und die Bewertung der Zielerreichung und die Formulierung neuer
Ziele/Anschlussziele vorgenommen. Die Berichterstattung gegenüber dem Sozialhilfeträger erfolgt zum Ende des im Hilfeplan
des Sozialhilfeträgers festgelegten Bewilligungszeitraums.
- Bewertungsmaßstäbe für die Ergebnisqualität sind beispielsweise:
( ...).
§ 5 Personelle Ausstattung
(1) Fachkräfte
- Zur Erbringung der Leistungen werden geeignete Fachkräfte eingesetzt.
Geeignete Fachkräfte sind insbesondere
Diplom-Sozialarbeiter/innen oder Diplom-Sozialpädagoginnen/Diplom-Sozialpädagogen oder andere Angehörige vergleichbarer Berufsgruppen
mit Hochschulabschluss, Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen, Pflegefachkräfte und Ergotherapeutinnen / Ergotherapeuten,
Heilpädagoginnen /Heilpädagogen.
- Die Fachkräfte müssen über eine mindestens einjährige Berufserfahrung in der Arbeit mit der Zielgruppe oder in der Angebotsform
des Ambulant Betreuten Wohnens verfügen und nachweisen.
(2) Sonstige Kräfte
( ...)
(3) Fallverantwortung
Die Fallverantwortung ist durch eine Fachkraft im Sinne des Absatzes 1 wahrzunehmen. Die Fallverantwortung umfasst insbesondere
die individuelle Hilfe- und Betreuungsplanung sowie den Einsatz des Betreuungspersonals.
§ 6 Sächliche Ausstattung
( ...)
Teil II Prüfungsvereinbarung
§ 7 Prüfung der Qualität der Leistung
(1) Der Leistungserbringer legt dem Sozialhilfeträger jährlich Nachweise vor, dass er die von ihm eingegangenen Verpflichtungen
zur Qualität der Leistungen im Vereinbarungszeitraum eingehalten hat.
(2) Die Qualitätsnachweise erfolgen durch standardisierte Leistungsdokumentationen (s. Anlage 4).
(3) Liegen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Leistungserbringer die Leistungen nicht in der vereinbarten Qualität
erbringt, klärt der Sozialhilfeträger den Sachverhalt auf.
(4) Bestätigen sich Anhaltspunkte für eine nicht vertragsgemäße Leistung, kann der Sozialhilfeträger eine Qualitätssicherung
durchführen.
( ...).
Ebenfalls unter dem 4.7.2006 schlossen die Klägerin zu 2) und der LVR zur Konkretisierung der Bestimmungen des Rahmenvertrages,
insbesondere seines Abschnitts II, eine Vergütungsvereinbarung, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Der nach § 4 Abs. 1 des Rahmenvertrages zwischen der Klägerin zu 2) und den betreuten Personen zu schließende Betreuungsvertrag
weist auszugsweise folgenden Inhalt auf:
"Herr/Frau ( ...) wird ab dem ( ...) von der Leistungserbringerin Frau L L Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe zum
selbständigen Wohnen (Betreutes Wohnen) erhalten. Art der Hilfe und Intensität und Zeitdauer richten sich nach dem aktuellen
Bewilligungsbescheid des Sozialhilfeträgers und des gemeinsam erstellten Hilfeplans, welcher der Vereinbarung beigefügt wird.
Die Leistungserbringerin verpflichtet sich eine fachlich qualifizierte Betreuungskraft zu stellen.
Herr/Frau ( ...) ist damit einverstanden, dass die Leistungserbringerin ihre erbrachten Leistungen direkt mit dem Landschaftsverband
Rheinland (LVR) abrechnet.
Diese Vereinbarung kann seitens Herr/Frau ( ...) unter Angaben von Gründen mit einer Frist von 4 Wochen aufgehoben werden.
Ebenso kann dies auch von der Leistungserbringerin unter Angaben von Gründen erfolgen."
Die am 00.00.1952 geborene Klägerin zu 1) ist Erzieherin. Sie war im Streitzeitraum mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden
bei der Diakonie P beschäftigt und im Umfang von zwei Fachleistungsstunden wöchentlich für einen anderen Leistungserbringer
als Betreuerin im Bereich des ambulant betreuten Wohnens tätig. Für die Klägerin zu 2) war sie ebenfalls als Betreuerin im
Bereich des ambulant betreuten Wohnens im Umfang von 4,5 Fachleistungsstunden wöchentlich tätig. Zur vertraglichen Ausgestaltung
ihrer Zusammenarbeit unterzeichneten die Klägerin zu 1) als "Auftragnehmerin" und die Klägerin zu 2) als "Auftraggeberin"
nach entsprechender Bewilligung von Leistungen nach den §§ 53 ff SGB XII zugunsten der zu betreuenden Person durch den LVR jeweils für die Dauer eines Bewilligungszeitraums in schriftlicher Form
einen "Vertrag" mit auszugsweise folgende Regelungen:
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer wird von dem Auftraggeber mit der Betreuung der Klientin ( ) im Rahmen des ambulanten Betreuten Wohnens
beauftragt. Die Beauftragung gilt für den Bewilligungszeitraum für betreutes Wohnen vom ( ...) mit ( ...) Fachleistungsstunden
wöchentlich. Sollte sich der Bewilligungszeitraum nach dem Ablauf erneut verlängern, verlängert sich dieser Vertrag auch um
den entsprechenden Zeitraum.
(2) Die einzelnen Spezifikationen der Aufgabenstellung nach Art, Ziel und Umfang ergeben sich aus den Festlegungen mit dem
Landschaftsverband Rheinland in den genehmigten Hilfeplänen.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet den Auftrag höchstpersönlich auszuführen.
§ 2 Sorgfaltspflicht
(1) Die Erledigung der übertragenen Aufgaben erfüllt der Auftragnehmer mit der notwendigen Sorgfalt einer qualifizierten Fachkraft
in Eigenverantwortung. Bei der Erledigung der Aufgaben hat der Auftragnehmer die allgemein üblichen Bestimmungen für das ambulante
betreute Wohnen zu beachten.
§ 3 Arbeitszeiten
(1) Die Tätigkeit kann bei freier Zeiteinteilung erfolgen. Der zeitliche Tätigkeitsumfang des Auftragnehmers entspricht dem
vom Landschaftsverband bewilligten Stundenkontingent der zu betreuenden Klienten.
(2) Der Auftragnehmer muss die Arbeitszeit im direkten Kontakt mit dem Klienten in dessen sozialem Kontext erfüllen.
(3) Sollte der Auftraggeber administrative oder repräsentative Aufgaben an den Auftragnehmer übertragen, so werden sich die
Parteien hierüber jeweils zeitnah im Voraus informieren und verständigen.
§ 4 Vergütung
(1) Die Beteiligten vereinbaren für die Durchführung dieses Auftrags ein Honorar von ( ) EUR x 1,2 pro geleisteter Fachleistungsstunde.
Umsatzsteuer fällt nicht an sofern § 4 Nr. 16 UStG erfüllt ist, sollte dies nicht der Fall sein ist die Umsatzsteuer im Honorar enthalten. Der Auftragnehmer hat den Nachweis
der geleisteten Stunden per schriftlicher Aufstellung dem Auftraggeber zu erbringen (Quittungsbeleg des LVR für Klienten,
andere Zeiten gesondert).
(2) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber jeweils bis zum 15. eines Monats für den vorhergehenden Monat eine Rechnung übermitteln.
(3) ( ...).
§ 5 Steuern/Sozialversicherung
(1) Der Auftragnehmer ist selbständig und ist für die Abführung der ihn betreffenden Steuern und Abgaben, gleich aus welchem
Rechtsgrund zuständig.
(2) Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer darauf hin, dass auf Grund des §
2 Nr. 9
SGB VI eine Rentenversicherungspflicht bestehen kann. Die Abführung etwaiger Rentenversicherungsbeiträge ist ebenfalls die ausschließliche
Angelegenheit des Auftragnehmers.
(3) Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber ein Statusverfahren nach §
7a Abs.
6 SGB IV einleiten kann. Der Auftragnehmer bevollmächtigt insoweit den Auftraggeber ausdrücklich, für ihn als Vertreter im Rahmen
dieses Verfahrens die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
§ 6 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die er im Rahmen seiner Tätigkeit dem Auftraggeber vorsätzlich oder grob fahrlässig
zufügt.
(2) Für Schäden die im Rahmen der klientenbezogenen Tätigkeit des Auftragnehmers auftreten, haftet seine abzuschließende Berufshaftpflichtversicherung
bzw. Berufsgenossenschaft.
( ...)
§ 8 Vertragslaufzeit
(1) Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft.
(2) Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf der Bewilligungsfrist des zu betreuenden Klienten.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt.
(4) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 9 Sondervereinbarung
(1) ( ...)
(2) ( ...)
(3) Nichtigkeit und Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht. Sie haben nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die unwirksamen oder nichtigen
Bestimmungen sind so umzudeuten, dass der mit ihnen beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Ist eine Umdeutung
nicht möglich, sind die Vertragsschließenden verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen oder nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
(4) Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Die Regelungen dieses Vertrages formulierte die Klägerin zu 2) in der Absicht vor, sie zur Ausgestaltung der Tätigkeit nicht
fest angestellter Betreuerinnen mehrfach zu verwenden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der jeweiligen
Vereinbarungen Bezug genommen.
Die Klägerin zu 1) erhielt für ihre Tätigkeit als Betreuerin von der Klägerin zu 2) folgende Vergütungen:
Re.-Nr.
|
Monat
|
Betrag (EUR)
|
Fachleistungsstunden
|
2007
38
|
November
|
469,80
|
13,5
|
39
|
Dezember
|
655,28
|
18,83
|
Summe:
|
1.125,08 EUR
|
Monats-ø:
|
562,54EUR
|
2008:
43
|
Januar
|
678,60
|
19,5
|
48
|
Februar
|
504,60
|
14,5
|
54
|
März
|
620,60
|
17,83
|
55
|
April
|
719,20
|
20,66
|
60
|
Mai
|
736,60
|
21,17
|
65
|
Juni
|
249,40
|
7,17
|
66
|
Juli
|
417,60
|
12
|
68
|
August
|
348,00
|
10
|
71
|
September
|
684,40
|
19,666
|
77
|
Oktober
|
120,00
|
4
|
78
|
November
|
661,20
|
19
|
01U09
|
Dezember
|
603,20
|
17,33
|
Summe: 6.343,40 EUR
|
|
Monats-ø: 528,62 EUR
|
|
2009:
02U09
|
Januar
|
661,20
|
19
|
03U09
|
Februar
|
597,52
|
17,17
|
03U2009
|
März
|
748,20
|
21,5
|
04U2009
|
April
|
742,40
|
21,33
|
05U2009
|
Mai
|
417,60
|
12
|
06U09
|
Juni
|
661,20
|
19
|
07U09
|
Juli
|
649,60
|
18,66
|
08U09
|
August
|
556,80
|
16
|
09U2009
|
August
|
54,99
|
1,833
|
10U2009
|
September
|
255,00
|
8,5
|
U11
|
Oktober
|
423,40
|
12,166
|
12U2009
|
Oktober
|
90,00
|
3
|
U12
|
November
|
626,40
|
18
|
U13
|
Dezember
|
574,20
|
16,5
|
Summe:
|
7.058,51 EUR
|
Monats-ø:
|
588,21 EUR
|
2010:
U14
|
Januar
|
620,60
|
17,83
|
U15
|
Februar
|
603,20
|
17,33
|
U16
|
März
|
748,20
|
21,5
|
U17
|
April
|
638,00
|
18,3333
|
U18
|
Mai
|
475,60
|
13,666
|
U19
|
Juni
|
580,12
|
16,67
|
U20
|
Juli
|
429,20
|
12,33
|
U21
|
August
|
696,00
|
20
|
U22
|
September
|
348,00
|
10
|
U23
|
Oktober
|
377,00
|
10,8333
|
U24
|
November
|
649,60
|
18,666
|
U25
|
Dezember
|
730,80
|
21
|
Summe:
|
6.896,32 EUR
|
Monats-ø:
|
574,69 EUR
|
2011:
U26
|
Januar
|
701,80
|
20,1666
|
U27
|
Februar
|
667,00
|
19,1666
|
U28
|
März
|
951,20
|
27,3333
|
U29
|
April
|
713,40
|
20,5
|
U30
|
Mai
|
591,60
|
17
|
U31
|
Juni
|
452,40
|
13
|
U32
|
Juli
|
591,60
|
17
|
U33
|
August
|
568,40
|
16,333
|
U34
|
September
|
237,80
|
6,833
|
Summe:
|
5.475,20 EUR
|
Monats-ø:
|
608,36 EUR
|
Darüber hinaus stellte die Klägerin zu 1) Frau X, jetzt N, für Vertretungen folgende Rechnungen:
Re-Nr. Monat Betrag (EUR) Fachleistungsstunden 80 November 2008 575,00 19,17 W 02 April 2009 280,80 7,5
Frau N stellte ihrerseits der Klägerin zu 1) für Vertretungen folgende Rechnungen:
Re-Nr.
|
Monat
|
Betrag (EUR)
|
Fachleistungsstunden, Angabe in Minuten
|
CK 01-05/09
|
Mai 2009
|
236,80
|
370
|
CK 01-10/10
|
September/Oktober 2010
|
172,80
|
270
|
Frau N, ist Klägerin in dem beim Senat anhängigen Verfahren L 8 R 437/11, in dem streitig gewesen ist, ob sie in ihrer Tätigkeit als Betreuerin im Bereich des ambulant betreuten Wohnens für die
Klägerin zu 2) in der Zeit vom 14.11.2007 bis zum 30.4.2010 der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem
Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Am 23.6.2008 beantragten die Klägerinnen bei der Beklagten gem. §
7a SGB IV festzustellen, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorliege. Die Klägerin zu 1) erklärte zur
Antragsbegründung, dass die Klägerin zu 2) und der LVR ihr gegenüber nicht weisungsberechtigt seien. Aus dem von ihr erstellten
und vom LVR bewilligten individuellen Hilfeplan ergebe sich ihr Arbeitsauftrag, den sie in Eigenverantwortung, in freier Zeiteinteilung,
individuell und an den Bedürfnissen ihrer Kunden orientiert und im Rahmen der vom LVR genehmigten Fachleistungsstunden erfülle.
Je nach Länge des Bewilligungszeitraums, in der Regel jährlich, würden von ihr im Zusammenarbeit mit ihren Kunden neue individuelle
Hilfepläne erarbeitet bzw. die Hilfeplanung hinsichtlich Inhalten und Methoden von ihr überprüft und dann der örtlichen Hilfeplankonferenz
zur Genehmigung vorgelegt. Eine Kopie dieses Hilfeplanes erhalte jeweils der Auftraggeber zur Kenntnisnahme. Darüber hinaus
erfolge eine kontinuierliche Überprüfung ihrer Arbeit im Rahmen einer Supervision. Für die Organisation und Finanzierung von
Fortbildungsmaßnahmen bzw. Supervision sei sie selbst verantwortlich. Auch in diesen Bereichen sei der Auftraggeber ihr gegenüber
nicht weisungsberechtigt. Er biete zwar kollegiale Beratung an; die Teilnahme daran sei jedoch freiwillig. Ihrem Auftraggeber
hafte sie für alle Schäden, die sie ihm im Rahmen ihrer Tätigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig zufüge. Für Schäden, die
sie im Rahmen ihrer klientenbezogenen Arbeit verursache, hafte ihre Berufshaftpflichtversicherung für Selbständige.
Mit Schreiben vom 11.9.2008 hörte die Beklagte die Klägerinnen zu der beabsichtigten Feststellung einer abhängigen Beschäftigung
ab dem 1.11.2007 an. Stellungnahmen der Klägerinnen hierzu erfolgten nicht.
Mit Bescheiden vom 13.11.2008 stellte die Beklagte gegenüber beiden Klägerinnen fest, das auf Antrag vom 23.6.2008 eingeleitete
Statusfeststellungsverfahren nach §
7a Abs.
1 Satz 1
SGB IV führe zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit der Klägerin zu 1) als ambulante Betreuerin bei der "V Betreutes Wohnen O, L L"
seit dem 1.11.2007 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und die Versicherungspflicht dem
Grunde nach mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung beginne.
Die Klägerinnen erhoben am 24.11.2008 Widerspruch. Eine Begründung der Widersprüche gelangte vor Erlass der Widerspruchsbescheide
vom 24.3.2009 gegenüber beiden Klägerinnen, mit denen die Beklagte die Widersprüche zurückwies, nicht zur Verwaltungsakte
der Beklagten. Mit Schreiben vom 3.4.2009 wiesen die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen darauf hin, dass die Widersprüche
mit Schriftsatz vom 9.1.2009 begründet worden seien. In diesem Schriftsatz wurde ausgeführt, dass eine persönliche Abhängigkeit
der Klägerin zu 1) von der Klägerin zu 2) nicht bestehe. Eine Eingliederung der Klägerin zu 1) sei nicht gegeben. Weder der
LVR noch die Klägerin zu 2) hätten eine Weisungsmöglichkeit gegenüber der Klägerin zu 1). Der Umfang und die Art und Weise
ihrer Tätigkeit richte sich nach dem Hilfeplan. Ihre Gebundenheit an den Hilfeplan ergebe sich aus der Natur der Sache. Ein
konkretisierendes Weisungsrecht ergebe sich für keine dritte Person.
Mit ihren am 7.4.2009 (Klägerin zu 2), S 29 (14) R 53/09) und am 22.4.2009 (Klägerin zu 1); Aktenzeichen zunächst S 10 R 105/09, nach Abgabe an die 29. Kammer S 29 R 616/10) zum Sozialgericht (SG) Duisburg erhobenen Klagen haben die Klägerinnen ihre Begehren weiterverfolgt. Sie haben ihr bisheriges Vorbringen wiederholt.
Die Klägerin zu 1) hat ergänzend geltend gemacht, dass für sie ein unternehmerisches Risiko bestehe, da sie nicht wisse, ob
ein Vertrag mit den Sozialhilfeträgern zustande komme. Es erfolgten jedes Jahr erneute Vertragsverhandlungen, deren Ausgang
unsicher sei. Sie setze hinsichtlich Werbung, Betriebs-PKW u. a. Kapital ein, welches nicht durch ein bestehendes Arbeitsverhältnis
abgesichert sei.
Die Klägerin zu 2) hat ergänzend vorgetragen, durch den Dienstvertrag mit der Klägerin zu 1) sei geregelt, welche Arbeit sie
durchzuführen habe und wie diese Arbeit zu erbringen sei. Sie - die Klägerin zu 2) - habe sich eben entschieden, dass die
Leistung gegenüber dem LVR durch eine selbständige Person zu erledigen sei. Dies sei ihr Entscheidungsrecht. Die Beklagte
müsse dies so hinnehmen.
Mit an beide Klägerinnen adressierten Bescheiden vom 28.1.2010 hat die Beklagte die Bescheide vom 13.11.2008 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 24.3.2009 dahingehend abgeändert, dass in der seit 1.11.2007 von der Klägerin zu 1) ausgeübten
Beschäftigung als ambulante Betreuerin bei dem "V Betreutes Wohnen O, Inhaberin L L" [Klägerin zu 2)] Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung
besteht.
Die Klägerin zu 1) hat in dem Verfahren S 29 R 616/10 (L 8 R 31/12) sinngemäß beantragt,
den Bescheid vom 13.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.3.2009 und des Bescheides vom 28.1.2010 aufzuheben
und festzustellen, dass sie in ihrer für die Klägerin zu 2) ab dem 1.11.2007 ausgeübten Tätigkeit als Betreuerin im Rahmen
des ambulanten Betreuten Wohnens nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der
sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Klägerin zu 2) hat in dem Verfahren S 29 (14) R 53/09 (L 8 R 32/12) sinngemäß beantragt,
den Bescheid vom 13.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.3.2009 und des Bescheides vom 28.1.2010 aufzuheben
und festzustellen, dass die Klägerin zu 1) in ihrer für sie - die Klägerin zu 2) - ab dem 1.11.2007 ausgeübten Tätigkeit als
Betreuerin im Rahmen des ambulanten Betreuten Wohnens nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung,
in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Beklagte hat in beiden Verfahren beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihre Bescheide weiterhin für rechtmäßig gehalten. Die Klägerin zu 1) bestimme ihre Arbeitszeit nicht selbst, da sie
sich nach den Bedürfnissen Dritter richten müsse. Da es sich bei Betreuungsdiensten um Dienste höherer Art handele, stehe
der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen, dass der Klägerin zu 1) bei der Ausführung der Arbeiten
ggf. Freiheiten eingeräumt würden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 1) ein Risiko trage, welches über das Risiko
des befristeten Arbeitsverhältnisses einer Beschäftigten hinaus gehe. Auch ein befristet beschäftigter Mitarbeiter lebe mit
dem Risiko, dass eine Beschäftigung nicht verlängert werde.
Das SG hat in dem Erörterungstermin am 17.2.2011 die Klägerinnen persönlich gehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift
verwiesen.
Mit Urteil vom 18.11.2011 hat das SG in dem Verfahren S 29 (14) R 53/09 den an die Klägerin zu 2) adressierten Bescheid vom 13.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 24.3.2009 und den Bescheid vom 28.1.2010 aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin zu 1) in keinem die Versicherungspflicht
zu allen Zweigen der Sozialversicherung auslösenden Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin zu 2) steht.
Im Verfahren S 29 R 616/10 hat das SG mit Urteil ebenfalls vom 18.11.2011 den an die Klägerin zu 1) adressierten Bescheid vom 13.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 24.3.2009 und den Bescheid vom 28.1.2010 aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin zu 1) in keinem die Versicherungspflicht
zu allen Zweigen der Sozialversicherung auslösenden Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin zu 2) steht. Auf die Entscheidungsgründe
der beiden Urteile wird Bezug genommen.
Gegen die ihr am 22.12.2011 zugestellten Urteile hat die Beklagte jeweils am 13.1.2012 Berufung eingelegt.
Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.1.2016 die Berufungsverfahren L 8 R 31/12 und L 8 R 32/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen L 8 R 31/12 verbunden.
Zur Berufungsbegründung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr bisheriges Vorbringen. In § 1 Abs. 2 des Vertrages vom 1.11.2007
zwischen den Klägerinnen werde klargestellt, dass sich die einzelnen Spezifikationen der Aufgabenstellung nach Art, Ziel und
Umfang aus den Festlegungen mit dem LVR in den genehmigten Hilfeplänen ergäben. Es sei dabei nicht maßgebend, ob das Weisungsrecht
und Direktionsrecht laufend ausgeübt werde. Entscheidend sei vielmehr, dass die Rechtsmacht dazu über den Hilfeplan bestehe.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts Duisburg vom 18.11.2011 zu ändern und die Klagen abzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen die erstinstanzlichen Urteile und wiederholen ihr bisheriges Vorbringen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Sitzungsvertreter der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden die Versicherungspflicht
auf die Zeit bis zum 30.9.2011 begrenzt.
Der Senat hat eine Auskunft des LVR vom 12.12.2013 eingeholt und diverse Verträge, Konzepte, Hilfepläne, Jahresabschlussberichte
der Klägerin zu 2), Tätigkeitsnachweise und Rechnungen der Klägerin zu 1) und Protokolle über Team- bzw. Fallbesprechungen
beigezogen. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird Bezug genommen.
Der Senat hat das Protokoll vom 30.10.2015 in dem Verfahren L 8 R 437/11 sowie den Entwurf des Protokolls der mündlichen Verhandlung in jenem Verfahren bis zum Zeitpunkt der gemeinsamen Verhandlung
der Streitsachen L 8 R 31/12 und L 8 R 437/11 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Auf den Inhalt dieser Protokolle wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und beigezogenen
Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat in Abwesenheit der beigeladenen Kranken- und Pflegekasse sowie der Bundesagentur für Arbeit entscheiden können,
da diese in den ordnungsgemäß erfolgten Terminnachrichten auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind.
Die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des SG Duisburg sind zulässig [hierzu I.] und begründet [hierzu II.].
I. Die jeweils am 13.1.2012 schriftlich eingelegten Berufungen der Beklagten gegen die ihr jeweils am 22.12.2011 zugestellten
Urteile des SG Duisburg sind zulässig, insbesondere gemäß §§
143,
144 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne gerichtliche Zulassung statthaft und form- und fristgerecht (§
151 Abs. 1, Abs.
3, §
64 Abs.
1, Abs.
2, Abs.
3, §
63 SGG) eingelegt worden.
II. Die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des SG Duisburg sind auch begründet.
Gegenstand des Verfahrens sind nach Verbindung der Berufungsverfahren L 8 R 31/12 und L 8 R 32/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen L 8 R 31/12 die - jeweils an beide Klägerinnen adressierten - Bescheide vom 13.11.2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24.3.2009,
der gemäß §
96 Abs.
1 SGG kraft Gesetzes zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheide vom 28.1.2010 sowie der gleichfalls nach §§
153,
96 Abs.
1 SGG zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheide vom 27.1.2016.
Die gegen die streitgegenständlichen Bescheide gerichteten Klagen sind zulässig. Statthafte Klageart ist jeweils die kombinierte
Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§
54 Abs.
1 Altern. 1, 55 Abs.
1 Nr.
1,
56 SGG).
Die Klagen sind jedoch unbegründet, da die angefochtenen Bescheide in den nunmehr gültigen Fassungen rechtmäßig sind und die
Klägerinnen damit nicht im Sinne des §
54 Abs.
2 Satz 1
SGG beschweren. Denn die Beklagte hat im Rahmen des §
7a Abs.
1 SGB IV formell (hierzu 1.) und materiell (hierzu 2.) rechtmäßig festgestellt, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit für die
Klägerin zu 2) als Betreuerin im Rahmen des ambulant Betreuten Wohnens vom 1.11.2007 bis 30.9.2011 der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung
unterlag.
1. Die Beklagte hat die im Statusfeststellungsverfahren gemäß §
7a SGB IV ursprünglich unzulässig getroffenen Feststellungen, die Tätigkeit der Klägerin zu 1) sei "im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses"
ausgeübt worden (Bescheide v. 13.11.2008 in Gestalt der Widerspruchsbescheide v. 24.3.2009) entsprechend der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 R 11/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 2; Urteil v. 4.6.2009, B 12 R 6/08 R, USK 2009-72; so auch Senat, Urteil v. 18.12.2013, L 8 R 683/13) in nunmehr formell rechtmäßiger Weise dahingehend korrigiert, es bestehe eine Versicherungspflicht der Klägerin zu 1) in
der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung
(Bescheide v. 28.1.2010).
2. Die Feststellung der Beklagten, die Klägerin zu 1) habe in der in dem Zeitraum vom 1.11.2007 bis zum 30.9.2011 für die
Klägerin zu 2) ausgeübten Tätigkeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen
Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen, ist nicht zu beanstanden [hierzu a)]. Tatbestände,
die eine Versicherungsfreiheit in diesen Zweigen der Sozialversicherung in dem streitbefangenen Zeitraum begründen, sind nicht
gegeben [hierzu b)]. Die Beklagte hat schließlich zutreffend festgestellt, dass die Versicherungspflicht der Klägerin zu 1)
am 1.11.2007, dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung, eingetreten ist [hierzu c)].
aa) Der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen
Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch
Elftes Buch [SGB XI], § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes
Buch [SGB III]).
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist §
7 Abs.
1 SGB IV. Beschäftigung in diesem Sinne ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation
des Weisungsgebers (§
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV). Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden
Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und
Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei
Diensten höherer Art - eingeschränkt und zu einer "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein.
Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen
Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und
Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten
Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R, [...]; Urteil v. 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17; Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit setzt
dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite
zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen
der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R; Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R; Urteil v. 19.8.2015, B 12 KR 9/14 R; jeweils [...]).
Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich
Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie
es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch
zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die
tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung
rechtlich möglich ist (BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., [...]; Senat, Urteil v. 29.6.2011, L 8 (16) R 55/08; Senat, Urteil v. 24.9.2014, L 8 R 1104/13; Senat, Urteil v. 30.4.2014, L 8 R 376/12; jeweils [...]).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme festgestellten
abgrenzungsrelevanten Indizien und nach Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles entsprechend ihrem Gewicht sowohl in
vertraglicher als auch in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Klägerin zu 1) vom 1.11.2007 bis zum 30.9.2011 für die Klägerin
zu 2) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden ist.
Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass Dienstleistungen, insbesondere solche, deren Gegenstand - wie im vorliegenden Fall
- die persönlich geprägte Betreuung ist, sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung, als auch in der einer selbständigen
Tätigkeit erbracht werden können (vgl. BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., Rdnr. 17 m.w.N.). Entscheidend ist daher, wie die Tätigkeit von der Klägerin zu 2) organisiert
und ausgestaltet worden ist (vgl. BSG, Urteil v. 25.4.2012, a.a.O., Rdnr. 22 ff. m.w.N.; Senat, Urteil v. 18.6.2014, L 8 R 1052/12, [...]).
(1) Vertragliche Grundlage der zu beurteilenden Rechtsbeziehung der Klägerinnen sind die geschlossenen "Verträge", die die
Klägerinnen nach Bewilligung von Leistungen zur Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff SGB XII zugunsten der zu betreuenden Person für die jeweilige Dauer eines Bewilligungszeitraums geschlossen haben.
(2) Auf dieser vertraglichen Grundlage ist die Klägerin zu 1) vom 1.11.2007 bis zum 30.9.2011 für die Klägerin zu 2) im Rahmen
jeweils zeitlich befristeter Dauerschuldverhältnisse tätig geworden.
(a) Die geschlossenen Verträge hatten jeweils eine Laufzeit ab Vertragsunterzeichnung (§ 8 Abs. 1 Vertrag) und endeten mit
Ablauf der Bewilligungsfrist des zu betreuenden Klienten (§§ 1 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs. 2 Vertrag). Sofern es zu einer Verlängerung
der Bewilligung durch den LVR kam, verlängerte sich der Vertrag automatisch dem neuen Bewilligungszeitraum entsprechend (§
1 Abs. 1 Satz 3 Vertrag).
(b) Dass zwischen den Klägerinnen ein schriftlicher oder auch mündlicher Rahmenvertrag geschlossen wurde, kraft dessen eine
auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung eröffnet, vertraglich jedoch (im Voraus) nur die Einzelheiten künftig noch abzuschließender
Verträge festgelegt werden sollten (BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R, Die Beiträge, Beilage 2014, 387; Bundesgerichtshof [BGH], Urteil v. 30.4.1992, VII ZR 159/91, NJW-RR 1992, 977, 978), wird seitens der Klägerinnen weder behauptet, noch lässt sich ein dahingehendes Übereinkommen nach dem Ergebnis der
gerichtlichen Beweisaufnahme feststellen:
Grundlage der Tätigkeit waren die für die Dauer eines Bewilligungszeitraumes geschlossenen Verträge, deren Laufzeit nach den
aktenkundigen Exemplaren jeweils ein Jahr betrug (§§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 1, Abs. 2 Vertrag). Ausweislich der von der Klägerin
zu 1) gestellten Rechnungen und von ihr und der betreuten Person unterzeichneten Quittierungsbelege über geleistete Fachleistungsstunden
hat die Klägerin zu 1) im Streitzeitraum - mit Ausnahme von vorübergehend in Anspruch genommenem Urlaub - durchgängig für
die Klägerin zu 2) gearbeitet. Diese Tätigkeit ist erst im September 2011 beendet worden, nachdem eine geeignete Ersatzbetreuerin
für die einzige von ihr im gesamten Streitzeitraum kontinuierlich betreute Person gefunden werden konnte.
Für die Annahme eines Dauerschuldverhältnisses spricht weiterhin, dass die Klägerin zu 2) die Klägerin zu 1) in den Abschlussberichten
für den LVR der Jahre 2009, 2010 und 2011 im Rahmen der "personellen Ausstattung" aufgeführt hat. Aus diesem Umstand lässt
sich jedenfalls die Vorstellung der Klägerin zu 2) ableiten, im Rahmen der Erbringung von Betreuungsleistungen längerfristig
mit der Klägerin zu 1) zusammenwirken zu wollen. Dass diese Vorstellung auch den Motiven der Klägerin zu 1) entsprochen hat,
ergibt sich nicht zuletzt aus der von dieser bis September 2011 tatsächlich praktizierten vertraglichen Kooperation mit der
Klägerin zu 2).
(3) Die die Rechtsbeziehung der Klägerinnen tragenden Verträge sprechen zur Überzeugung des Senats in der Gesamtschau aller
vertraglichen Bindungen deutlich stärker für eine abhängige Beschäftigung der Klägerin zu 1), als für die Annahme einer selbständigen
Tätigkeit.
Hierbei verkennt der Senat keineswegs, dass verschiedene Regelungselemente der verschriftlichten Vereinbarungen das Bestreben
der Klägerinnen widerspiegeln, ein freies Mitarbeiterverhältnis der Klägerin zu 1) im Sinne einer selbständigen Tätigkeit
begründen zu wollen. So lässt etwa die in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages enthaltene Regelung, wonach die Tätigkeit der Klägerin
zu 1) in einer freien Zeiteinteilung erfolgen kann, ebenso den Willen zur Begründung einer selbständigen Tätigkeit erkennen,
wie die in § 4 des Vertrages enthaltene Obliegenheit der Klägerin zu 1), für ihre Tätigkeiten "Rechnungen" zu verfassen. Schließlich
deutet die sprachliche Fassung des § 5 Abs. 1 des Vertrages, wonach die Klägerin zu 1) "selbständig" tätig und für die Abführung
der sie betreffenden Steuern und Abgaben zuständig ist, ebenso auf ein Bestreben, eine selbständige Tätigkeit zu begründen,
wie der in § 5 Abs. 2 des Vertrages enthaltene Hinweis auf eine evtl. bestehende Rentenversicherungspflicht für selbständig
tätige Personen.
Gleichwohl werden die angedeuteten Freiräume der Klägerin zu 1) maßgeblich durch Regelungen relativiert, die eine Bindung
der Klägerin zu 1) im Sinne einer abhängigen Beschäftigung in vertraglicher und tatsächlicher Hinsicht erkennen lassen. So
stellt § 1 Abs. 2 des Vertrages klar, dass sich die einzelnen Spezifikationen der Aufgabenstellung nach Art, Ziel und Umfang
aus den Festlegungen mit dem LVR ergeben. Diese Regelung schränkt die inhaltlichen Gestaltungsfreiräume der Klägerin zu 1)
erheblich ein und unterwirft sie den Festlegungen des verbindlichen Hilfeplans (vgl. § 3 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung).
Zudem spricht die in § 1 Abs. 3 des Vertrages statuierte Verpflichtung der Klägerin zu 1), den Auftrag höchstpersönlich auszuüben,
ebenso für die Annahme einer Beschäftigung wie die Festlegung, der zeitliche Tätigkeitsumfang der Klägerin zu 1) entspreche
den von dem LVR bewilligten Stundenkontingenten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Vertrag). Entsprechendes gilt für die in § 3 Abs. 2 des
Vertrages enthaltene Verpflichtung der Klägerin zu 1), die Arbeitszeit in direktem Kontakt mit der Klientin in deren sozialem
Kontext zu erfüllen. Nicht zuletzt statuiert § 2 des Vertrages die ausdrückliche Verpflichtung der Klägerin zu 1) bei der
Erledigung der Aufgaben die allgemein üblichen Bestimmungen für das ambulante betreute Wohnen zu beachten.
(4) Die Klägerin zu 1) war auf dieser vertraglichen Grundlage in den Betrieb der Klägerin zu 2) eingegliedert. Ihre Dienstleistungen
gingen in einer von Letzterer vorgegebenen Ordnung auf. Eine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess im Sinne abhängiger Beschäftigung
liegt in der Regel vor, wenn das Arbeitsziel und der betriebliche Rahmen von dem Auftraggeber gestellt oder auf seine Rechnung
organisiert werden. Sie kann selbst dann noch gegeben sein, wenn lediglich der Geschäfts- oder Betriebszweck vorgegeben ist
und es dem Beschäftigten (z.B. einem Geschäftsführer, leitenden Angestellten) überlassen wird, welche Mittel er zur Erreichung
der Ziele einsetzt (vgl. Segebrecht, in: jurisPK-
SGB IV, 3. Aufl. 2016, §
7, Rdnr. 87 ff. m.w.N.).
Unter Berücksichtigung der strukturellen und organisatorischen Gegebenheiten, unter denen sich die zu beurteilende Tätigkeit
der Klägerin zu 1) vollzogen hat, ist eine Eingliederung in die von der Klägerin zu 2) vorgegebene betriebliche Ordnung zu
bejahen.
(a) Dies folgt zunächst aus dem Umstand, dass die Klägerin zu 2) einer Vielzahl von vertraglichen Verpflichtungen unterlag,
zu deren Erfüllung sie die Klägerin zu 1) eingesetzt hat. Die Klägerin zu 2) ist als Leistungserbringer verpflichtet, Hilfebedürftige
zu betreuen (§ 2 Abs. 4 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Der hierfür erstellte Hilfeplan ist für sie verbindlich (§ 3
Abs. 2 und 3 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Das Betreuungsverhältnis ist in einem rechtsverbindlichen Betreuungsvertrag
zu regeln, wobei die Betreuung im Bezugspersonensystem zu erfolgen hat - ein Wechsel der Betreuungsperson also möglichst ausgeschlossen
werden soll - und im Verhinderungsfall eine Vertretung durch die Klägerin zu 2) sicherzustellen ist (§ 4 Abs. 1 Leistungs-
und Prüfungsvereinbarung). Besprechungen und Zusammenarbeit haben regelmäßig verbindlich in Teams stattzufinden (a.a.O.).
Die Klägerin zu 2) soll Supervision und Fortbildung zur Qualifizierung der Mitarbeiter/innen anbieten (a.a.O.). Es bestehen
regelmäßige Dokumentationspflichten; überdies hat die Klägerin zu 2) Beschwerden der betreuten Personen unverzüglich - mit
dem Ziel der Herstellung eines Einvernehmens - nachzugehen (§ 4 Abs. 2 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Sie muss die
erbrachten Betreuungsleistungen in jedem Einzelfall überprüfen (§ 4 Abs. 3 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Die Fallverantwortung
lag bei einer Fachkraft (§ 5 Abs. 3 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung), die die in § 5 Abs. 1 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung
genannten Voraussetzungen, darunter eine mindestens einjährige Berufserfahrung, erfüllen musste. Diese Verpflichtungen bestehen
dabei nicht nur im Verhältnis zum Kostenträger, sondern auch gegenüber den betreuten Personen selbst, mit denen insbesondere
der Hilfeplan als Grundlage für die Betreuungsleistung in § 2 des Betreuungsvertrages vereinbart wurde.
(b) In diesem normativen Gesamtgefüge traf allein die Klägerin zu 2) aufgrund ihrer Verantwortlichkeit als Leistungserbringer
gegenüber dem LVR die Entscheidung über die Auswahl der von der Klägerin zu 1) betreuten Klientin.
Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass die Klägerin zu 1) die von ihr betreuten Klienten zuvor bereits für
einen anderen Leistungserbringer betreut hatte. Auch in einem solchen Fall erfolgte nämlich die Zuweisung des Klienten an
die Klägerin zu 2) als verantwortliche Leistungserbringerin. Dementsprechend ist der gemäß § 4 Abs. 1 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung
zu schließende Betreuungsvertrag allein zwischen der Klägerin zu 2) und den zu betreuenden Klienten zustande gekommen. Im
Rahmen dieser vertraglichen Bindung hat sich die Klägerin zu 2) zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit lediglich tatsächlich
der Dienstleistung der Klägerin zu 1) bedient.
(c) Die die Klägerin zu 1) treffenden Dokumentationspflichten über die erbrachten Fachleistungsstunden unterstreichen die
Integration in den Betrieb der Klägerin zu 2). Letztere stellte nämlich u.a. der Klägerin zu 1) einen Vordruck zur Verfügung,
in welchem diese den jeweiligen Betreuungstag einschließlich der Uhrzeit, die Art der erbrachten Betreuungsleistung und die
konkreten Betreuungsminuten einzutragen hatte. Über diesen Quittierungsbeleg konnte die Klägerin zu 2) die Betreuungszeiten
erfassen und kontrollieren (vgl. hierzu auch Senat, Urteil v. 19.8.2015, L 8 R 726/11).
(d) Die Eingliederung der Klägerin zu 1) in die betriebliche Organisation der Klägerin zu 2) wird schließlich dokumentiert
durch die regelmäßige Teilnahme der Klägerin zu 1) an den Teambesprechungen in den Räumlichkeiten der Klägerin zu 2). Dass
sie hierbei vereinzelt auch als Protokollantin fungiert hat (Protokolle der Teambesprechungen vom 10.4.2008, 4.6.2009, 11.2.2010
und 15.6.2011), unterstreicht die Integration in die betriebliche Organisation der Klägerin zu 2), da es jedenfalls nicht
der Regel entspricht, die Aufgabe eines Protokollführers im Rahmen von Dienstbesprechungen einem selbständig tätigen Werkunternehmer
zu übertragen.
Die Eingliederung der Klägerin zu 1) in die Betreuungspersonalplanung der Klägerin zu 2) ergibt sich überdies aus der protokollierten
Einbeziehung in Vertretungsregelungen und die Übernahme von Urlaubsvertretungen (Niederschriften der Mitarbeiterbesprechungen
vom 13.12.2007, 10.4.2008, 22.1.2009 und 9.3.2011).
(e) Die Klägerin zu 1) nutzte auch nicht lediglich eine von der Klägerin zu 2) bereitgestellte Infrastruktur (vgl. hierzu
BSG, Urteil v. 30.10.2013, a.a.O). Sie war vielmehr zu einer wirtschaftlich wertschöpfenden Durchführung ihrer Betreuungsleistung
auf die seitens der Klägerin zu 2) mit dem LVR begründeten leistungserbringungsvertraglichen Grundlagen angewiesen. Der Klägerin
zu 1) war es mangels Abschlusses einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung mit dem LVR überhaupt nicht möglich, wenn sie ihre
Betreuungsleistungen für die betreute Person über die Leistungen nach dem SGB XII gedeckt und gegenüber dem Leistungsträger abrechnen wollte, ggf. unter bloßer Vermittlung der Klägerin zu 2) eigenständige
Betreuungsverträge mit den zu betreuenden Personen abzuschließen.
(5) Die Klägerin zu 1) hat ihre Tätigkeit auch im Sinne des §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV hinsichtlich Art, Zeit, Ort und Inhalt der Tätigkeit weisungsgebunden verrichtet.
(a) Aufgrund des Inhalts der mit dem LVR geschlossenen Vereinbarungen war die Klägerin zu 2) "im Ernstfall" gehalten, auf
die von ihr eingesetzten Betreuungspersonen im Einzelfall einzuwirken. Das gilt hinsichtlich der Kontinuität der Betreuung
ebenso wie hinsichtlich der Überprüfung der erbrachten Betreuungsleistungen im Einzelfall, der Befolgung der Dokumentationspflichten
und der Durchführung von Supervision und Fortbildung. Dabei verpflichtete insbesondere die Leistungs- und Prüfungsvereinbarung
die Klägerin zu 2), auf der Einhaltung der dort geregelten Verpflichtungen notfalls einseitig gegenüber der Klägerin zu 1)
zu bestehen (im Einzelfall überprüfen, Beschwerden nachgehen etc.).
(b) Der Klägerin zu 2) war auch eine - maßgebliche abstrakte - Rechtsmacht eingeräumt, im Verhältnis zur Klägerin zu 1) solche
Anordnungen zu erteilen, die wertungsmäßig einem arbeitgeberseitigen Weisungsrecht (§
315 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) im Wesentlichen entsprach.
(aa) Dies folgt aus § 2 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages, wonach die Klägerin zu 1) bei der Erledigung der Aufgaben die "allgemein
üblichen Bestimmungen für das ambulante betreute Wohnen zu beachten" hatte. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Allgemeine
Geschäftsbedingung im Sinne der §§
305 ff
BGB, kraft derer die konzeptionellen Vorgaben der zwischen der Klägerin zu 2) und dem LVR geschlossenen Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen
in die Vertragsbeziehung der Klägerinnen inkorporiert worden sind.
Nach dem mit Wirkung zum 1.1.2002 in Kraft getretenen §
305 Abs.
1 Satz 1
BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei
(Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor,
soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt worden sind (§
305 Abs.
1 Satz 3
BGB).
(bb) Die Klägerin zu 2) hat auf Befragung durch den Senat ausdrücklich bekundet, sie habe die Verträge mit der Klägerin zu
1) vorformuliert, weshalb sie die in §
2 des Vertrages enthaltene Bestimmung auch im Sinne des §
305 Abs.
1 Satz 1
BGB als "Verwenderin" gestellt hat.
Diese Regelungen hatte die Klägerin zu 2) auch für eine Vielzahl von Verträgen gestellt. Eine "Vielzahl" ist nämlich bereits
anzunehmen, wenn die Vertragsbestimmungen für eine unbestimmte Zahl von Verträgen gedacht sind, wobei genügt, dass der Inhalt
der verwendeten Klauseln im Wesentlichen gleich ist (BGH, NJW, 1979, 2387, 2388; OLG Koblenz, NJW-RR 1987, 95, 96). Insoweit ist nach der Rechtsprechung des BGH der Grundsatz einer beabsichtigten dreimaligen Verwendung verallgemeinerungsfähig
(BGHZ NJW 2002, 138; BGH NJW 2004, 1452; Bundesarbeitsgericht [BAG], NJW 2007, 3018). Eine dahingehende mindestens dreifache Verwendungsabsicht ergibt sich vorliegend allein aus dem Umstand, dass die von der
Klägerin zu 2) vorformulierte Regelung in den vier zwischen den Klägerinnen geschlossenen Verträgen vom 1.11.2007, 1.5.2009,
1.5.2010 und 1.5.2011 verwendet worden ist. Darüber hinaus hat diese Regelung auch Verwendung gefunden im Vertragsverhältnis
der Klägerin zu 2) mit der Klägerin zu 1) des Verfahrens L 8 R 437/11, Frau N, hinsichtlich der Vielzahl der von ihr zu betreuenden Klienten.
Es ist auch weder erkennbar noch vorgetragen, dass der Inhalt des § 2 des Vertrages im Einzelnen ausgehandelt wurde. Hiergegen
spricht auch entscheidend, dass die zwischen den Klägerinnen geschlossenen aktenkundigen Vereinbarungen insoweit einen wortgleichen
Inhalt aufwiesen und von der Klägerin zu 2) auch zur vertraglichen Ausgestaltung der Tätigkeit im Verhältnis zu anderen nicht
festangestellten Betreuerinnen gestellt wurden.
(cc) Die Auslegung der aus den vorstehenden Gründen als Allgemeine Geschäftsbedingung zu beurteilenden Regelung des § 2 des
Vertrages hat dem Grundsatz der objektiven Auslegung zu folgen (Basedow, in: Münchener Kommentar zum
BGB, 7. Aufl. 2016, §
305 c Rdnr. 22). Dem entspricht es, den Sinngehalt der Klausel nach "objektiven Maßstäben, losgelöst von der zufälligen Gestaltung
des Einzelfalles und den individuellen Vorstellungen der Vertragsparteien, unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und
der gewählten Ausdrucksweise zu ermitteln (so bereits BGHZ 22, 109, 113). Die Auslegung hat daher unter Berücksichtigung der Verhältnisse zu erfolgen, wie sie bei den Verwendern der streitigen
Allgemeinen Geschäftsbedingung und dem von ihnen angesprochenen Kundenkreis typischerweise gegeben sind (Basedow, a.a.O. unter
Verweis auf BGH NJW 2011, 2122 Rdnr. 10; BGHZ 77, 116, 118 = NJW 1980, 1947; BGHZ 51, 44, 58 = NJW 1969, 230). Der Grundsatz der objektiven Auslegung schließt gleichwohl nicht aus, dass auf die typischen Verhältnisse bestimmter Kundengruppen
abgestellt wird, wie sie regelmäßig durch AGB des streitigen Typs angesprochen werden (Basedow, a.a.O., Rdnr. 24 m.w.N.).
Nach diesem Maßstab unterliegt es nach Überzeugung des Senats keinem Zweifel, dass mit den in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages
inkorporierten "allgemein üblichen Bestimmungen für das ambulante betreute Wohnen" die verbindlich gesetzten Verpflichtungen
gemeint waren, die in der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung verbindlich geregelt worden sind. Dies folgt zur Überzeugung
des Senats schon aus dem Umstand, dass beiden Klägerinnen als erfahrenen Akteuren im Bereich der sozialen Arbeit zweifellos
bewusst war, dass sich die streitige Tätigkeit in dem normativen Gesamtgefüge unter Berücksichtigung der Regelungen der Leistungs-
und Prüfungsvereinbarung vollzieht. Diese Beurteilung wird auch dadurch unterstrichen, dass § 1 Abs. 2 des Vertrages die ausdrückliche
Festlegung beinhaltet, dass sich die einzelnen Spezifikationen der Aufgabenstellung nach Art, Ziel und Umfang aus den Festlegungen
mit dem LVR in den genehmigten Hilfeplänen ergeben. Da das Steuerungsinstrument des Hilfeplans in der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung
(vgl. § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 und 2) vorgesehen ist, musste sich für beide Klägerinnen aufdrängen, dass die Vorgaben dieser
Vereinbarung auf deren Rechtsbeziehung unmittelbar einwirken.
(dd) Der Annahme einer Weisungsbefugnis kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der objektive Geschäftsinhalt
eines Vertrages nicht auf ein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis hinweist, wenn das tatsächliche Geschehen (gesetzlichen)
Vorgaben des öffentlichen Rechts folgt und es keiner vertraglichen Vereinbarungen bedarf (vgl. hierzu BAG, Urteil v. 9.4.2014,
10 AZR 590/13, EzA §
611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 26) bzw. lediglich öffentlich-rechtliche Anordnungen zu befolgen sind (vgl. BAG, Urteil v. 25.5.2005,
5 AZR 347/04, AP Nr. 117 zu §
611 BGB Abhängigkeit). Denn für die Klägerin zu 1) bestand im vorliegenden Fall unmittelbar weder eine Bindung an die vertraglichen
Vereinbarungen der Klägerin zu 2) mit dem Kostenträger bzw. mit ihren Klienten noch an den auf dieser Grundlage vereinbarten
Hilfeplan. Insbesondere ordnet § 77 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB XII eine Verbindlichkeit der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung als Normenvertrag "nur" gegenüber den übrigen Trägern der Sozialhilfe
an, nicht jedoch gegenüber Dritten wie der Klägerin zu 1). Dieser gegenüber konnte die unmittelbare Verbindlichkeit der seitens
der Klägerin zu 2) getroffenen Vereinbarungen nur - wie hier geschehen - auf einzelvertraglicher Grundlage hergestellt werden.
(ee) Der Umstand, dass der individuelle Hilfebedarf durch die Klägerin zu 1) gemeinsam mit der Klientin der Klägerin zu 2)
ermittelt wurde, lässt eine abweichende Beurteilung nicht zu. Denn dies ändert nichts an der Verantwortlichkeit der Klägerin
zu 2) sowohl gegenüber der Klientin als auch gegenüber dem LVR als Kostenträger. Die Klägerin zu 2) übernahm letztlich die
Verantwortung für den Hilfeplan. Dieser Erkenntnis ist es offenbar auch geschuldet, dass die Klägerin zu 2) auf Befragung
durch den Senat bekundet hat, sie würde im Fall einer nicht lösbaren Konfliktlage zwischen einer fest angestellten Betreuungsperson
und dem Klienten ggf. selbst "einspringen" oder eine andere Betreuungsbezugsperson benennen. Auch im Fall eines freien Mitarbeiters
würde die Klägerin zu 2) die Klientin übernehmen.
(6) Wesentliche Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit der Klägerin zu 1) sprechen und letztlich im Rahmen der Gesamtabwägung
dermaßen überwiegen, dass nicht von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist, sind demgegenüber nicht festzustellen.
(a) Weder verfügte die Klägerin zu 1) im Streitzeitraum über eine eigene Betriebsstätte, noch ist ein eigenes maßgebliches
Unternehmerrisiko bei ihr zu erkennen. Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den von dem BSG entwickelten Grundsätzen (vgl. etwa BSG, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36 m.w.N.; BSG, Urteil v. 25.1.2011, B 12 KR 17/00 R, SozR 2001, 329, 331; BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, [...], Rdnr. 27; BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, [...] Rdnr. 25 f.), der sich der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung bereits angeschlossen hat (vgl.
nur Senat, Urteil v. 22.4.2015, L 8 R 680/12), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlusts eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes
der sächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf
eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim
Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S. 37; BSG SozR -3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36 m.w.N.; BSG Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, [...] Rdnr. 27; BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, [...] Rdnr. 25 f.) oder größere Verdienstmöglichkeiten gegenüberstehen (vgl. BSG SozR 2400 § 2 Nr. 19, S. 30; BSG, Urteil v. 25.1.2001, B 12 KR 17/00 R, SozVers. 2001, 329, 332; zuletzt BSG, Urteil v. 31.3.2015, B 12 KR 17/13 R, [...], Rdnr. 27). Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft
ggf. nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bzgl. einzelner Einsätze (vgl. hierzu BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36 f.; BSG, Urteil v. 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, [...], Rdnr. 36).
Den Einsatz von wesentlichen sächlichen Mittel mit der Gefahr des Verlustes hat die Klägerin zu 1) bereits nicht behauptet.
Soweit sie Wegekosten zu tragen hatte, liegt darin kein in die Gesamtabwägung einzustellendes wesentliches unternehmerisches
Risiko. Denn auch der typische Arbeitnehmer muss dafür Sorge tragen, seinen Arbeitsplatz zu erreichen.
Ein Verlustrisiko hinsichtlich des Einsatzes ihrer eigenen Arbeitskraft hat die Klägerin zu 1) nicht getragen. Sie ist nicht
nach Erfolg, sondern entsprechend der erbrachten Fachleistungsstunden nach Zeitaufwand entlohnt worden. Über den zwischen
den Klägerinnen praktizierten Abrechnungsmodus wurde ein regelmäßiger Zahlungsfluss sichergestellt. Aufgrund der stetigen
Auftragslage setzte die Klägerin zu 1) ihre Arbeitskraft damit nicht mit der Gefahr des Verlustes ein. Das etwaige Risiko,
dass die Klägerin zu 2) nicht oder verspätet die Rechnungen beglich, entspricht dem Risiko eines abhängigen Beschäftigten,
dessen Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug gerät. Ein geringes Risiko hat lediglich insoweit bestanden, als dass ausgefallene
Fachleistungsstunden nicht vergütet wurden, wobei diese ausgefallenen Fachleistungsstunden allerdings nachgeholt werden konnten.
Das Fehlen von Regelungen zu Ansprüchen auf Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Ausschluss des §
616 BGB) rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos. Die Überbürdung sozialer Risiken abweichend
von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung ist nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn
damit auch tatsächliche Chancen einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten
stattfindet (BSG, Urteile v. 28.5.2008, a.a.O.; Senat, Urteil v. 30.4.2014; Urteil v. 20.7.2011, L 8 R 534/10, [...]).
Auch die in § 6 Abs. 1 des von den Klägerinnen geschlossenen Vertrages geregelte Haftung für von der Klägerin zu 1) verursachte
Schäden vermag ein relevantes unternehmerisches Risiko nicht zu begründen. Denn die Haftung für Pflichtverletzungen ist für
Arbeitnehmer nicht untypisch. So haftet der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) im Rahmen
eines dreistufigen Haftungsmodells nicht für leichte Fahrlässigkeit und anteilig für mittlere Fahrlässigkeit. Die volle Haftung
muss er für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz übernehmen (BAG GS, Beschluss v. 27.9.1994, GS 1/89 (A), AP Nr. 103 zu §
611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, BAG, Urteil v. 25.9.1997, 8 AZR 288/96, AP N r. 111 zu §
611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
(b) Die Klägerin zu 1) hat die Tätigkeit auch nicht - wie für eine selbständige Tätigkeit kennzeichnend - im Wesentlichen
frei gestaltet. Dies gilt eingedenk der ihr eingeräumten inhaltlichen Gestaltungsfreiheiten bei der konkreten Ausgestaltung
ihrer Betreuungsleistungen.
Wie das BSG bereits entschieden hat, können aus der Natur einer Tätigkeit, namentlich im Bereich der sozialen Arbeit, folgende größere
Spielräume kein maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung sein (BSG, Urteil v. 25.4.2012, a.a.O.). Insofern ist zu berücksichtigen, dass sich insbesondere Ort und Zeit der Tätigkeit maßgeblich
aus der Umsetzung des Hilfeplans und den Wünschen und Bedürfnissen der Betreuten ergeben. Dies ändert aber nichts daran, dass
die Klägerin zu 2) kraft der mit der Klägerin zu 1) getroffenen Vereinbarungen ebenso wie gegenüber abhängig beschäftigten
Kräften in der Lage war, ihre Verpflichtungen gegenüber den Betreuten wie gegenüber dem LVR durchzusetzen.
Im Übrigen ist gerade auch die Freiheit der örtlichen Gestaltung der Tätigkeit in beiden Vereinbarungen ausdrücklich unter
den Vorbehalt gestellt worden, stets die Interessen des Auftraggebers im Außenverhältnis gegenüber den zu betreuenden Personen
bzw. Dritten wahrzunehmen.
Die Freiheit der Arbeitszeitgestaltung war ungeachtet der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages betonten Befugnis, die Tätigkeit
in freier Zeiteinteilung auszuführen, dadurch begrenzt, dass der zeitliche Tätigkeitsumfang der Klägerin zu 1) den vom LVR
bewilligten Stundenkontingenten des zu betreuenden Klienten entsprach. Überdies folgte aus § 3 Abs. 2 des Vertrages die Verpflichtung
der Klägerin zu 1), dass die Arbeitszeit in einem direkten Kontakt der Klientin in deren sozialen Kontext zu erfüllen war.
(7) Der Senat kann offen lassen, ob die Zusammenarbeit zwischen den an dem Auftragsverhältnis Beteiligten von dem (ursprünglichen)
Willen getragen war, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründen zu wollen. Tatsächlich lässt §
5 Abs. 1 des Vertrages den Willen der Klägerinnen erkennen, ein freies Mitarbeiterverhältnis auf selbständiger Grundlage statuieren
zu wollen. Diesem Willen kommt nach der Rechtsprechung des BSG indizielle Bedeutung jedoch nur zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich
widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für
eine Beschäftigung sprechen (vgl. BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S. 38; BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, Die Beiträge 2008, 333 ff. [...] Rdnr. 16). Nur unter diesen Voraussetzungen ist der in einem Vertrag dokumentierte Parteiwille
überhaupt als ein auf Selbständigkeit deutendes Indiz in die Gesamtabwägung einzustellen. Allerdings folgt hieraus keine Vorfestlegung
zugunsten des Bestehens einer selbständigen Tätigkeit. Hierbei ist das indizielle Gewicht umso geringer, je uneindeutiger
die Vertragsgestaltung ist und je stärker die Widersprüche zu den tatsächlichen Verhältnissen sind. Überdies ist die indizielle
Bedeutung abgeschwächt, wenn wegen eines erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen nicht ohne Weiteres davon
ausgegangen werden kann, dass alle Vertragsparteien in gleicher Weise die Möglichkeit hatten, ihre Wünsche bzgl. der Ausgestaltung
des sozialversicherungsrechtlichen Status durchzusetzen (vgl. zum Fall der Unerfahrenheit im Geschäftsverkehr BAG, Urteil
v. 9.6.2010, 5 AZR 332/09, AP Nr. 121 zu §
611 BGB Abhängigkeit, [...] Rdnr. 33).
Nach diesen Maßstäben kommt einem etwaigen tatsächlichen Willen der an dem Auftragsverhältnis beteiligten Personen, ein sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis nicht begründen zu wollen, schon deshalb keine Indizwirkung zu, da überwiegende Gesichtspunkte zugunsten
eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechen. In einem solchen Fall unterliegt der sozialversicherungsrechtliche
Status keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht und steht auch nicht mittelbar dadurch zur Disposition
der am Geschäftsleben Beteiligten, dass diese durch die Bezeichnung ihrer vertraglichen Beziehungen über den Eintritt oder
Nichteintritt sozialrechtlicher Rechtsfolgen verfügen können (Segebrecht in: jurisPK-
SGB IV, 3. Aufl. 2016, §
7 Rdnr. 93). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen
es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder
ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 8/01, a.a.O.; Urteil v. 3.4.2014, B 5 RE 13/14 R, SozR 4-2600 § 6 Nr. 12, Rdnr. 57).
(8) Aus der vom Senat eingeholten Auskunft des LVR vom 12.12.2013 ist nichts für Selbständigkeit der Klägerin zu 1) herzuleiten,
da diese Auskunft keine gegen das Vorliegen von Weisungsgebundenheit und Eingliederung sprechende Gesichtspunkte aufzeigt.
(9) Weitere in die Gesamtabwägung einzustellende Gesamtumstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insgesamt zeigt die
Bewertung und Gewichtung der abgrenzungsrelevanten Umstände, dass sich die Tätigkeit der Klägerin zu 1) in weitgehender (abstrakter)
Weisungsgebundenheit in einer von der Klägerin zu 1) vorgebebenen betrieblichen Ordnung vollzogen hat. Für eine selbständige
Tätigkeit der Klägerin zu 2) streitende Umstände sind hingegen in einem nur untergeordneten Maß vorhanden. Die Gesamtabwägung
spricht deutlich für eine abhängige Beschäftigung.
bb) Die Beschäftigung der Klägerin zu 1) erfolgte auch gegen Entgelt (§
14 SGB IV).
b) Versicherungsfreiheitstatbestände gem. §
8 SGB IV, §§
6 Abs.
1 Nr.
1, 5 Abs.
5 SGB V, §
27 Abs.
3 Nr.
1 SGB III und §
186 Abs.
2 SGB V sind ersichtlich nicht erfüllt. Eine hauptberufliche Selbständigkeit der Klägerin zu 1) scheidet vorliegend aus, da sie hauptberuflich
mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden bei der Diakonie in P seit mehr als 30 Jahren unstreitig abhängig beschäftigt ist.
Der von der Beklagten beigebrachte Versicherungsverlauf weist eine abhängige Beschäftigung für den Streitzeitraum mit Arbeitsentgelten
über 32.000,00 Euro aus.
c) Die Beklagte hat eine Versicherungspflicht der Klägerin zu 1) zutreffend mit dem 1.11.2007, dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung,
festgestellt. Ein späterer Eintritt der Versicherungspflicht nach §
7a Abs.
6 SGB IV kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift tritt, wenn der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen
Status nach §
7a Abs.
1 Satz 1
SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird und diese ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
feststellt, die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte (1.) zustimmt und (2.)
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko
von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung
entspricht. Diese Voraussetzungen sind schon deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin zu 1) den Statusfeststellungsantrag
für die ab dem 1.11.2007 aufgenommene Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) erst am 23.6.2008 und damit mehr als sieben Monate
nach der Aufnahme der Tätigkeit gestellt hat.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG.
IV. Gründe, gemäß §
160 Abs.
2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.