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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.01.2016 - 8 R 31/12
Statusfeststellungsverfahren Tätigkeit als Betreuerin im Rahmen eines ambulant Betreuten Wohnens Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Weisungsbefugnis Objektiver Geschäftsinhalt eines Vertrages
1. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist.
2. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt.
3. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist.
4. Der Annahme einer Weisungsbefugnis kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der objektive Geschäftsinhalt eines Vertrages nicht auf ein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis hinweist, wenn das tatsächliche Geschehen (gesetzlichen) Vorgaben des öffentlichen Rechts folgt und es keiner vertraglichen Vereinbarungen bedarf bzw. lediglich öffentlich-rechtliche Anordnungen zu befolgen sind.
5. Wie das BSG bereits entschieden hat, können aus der Natur einer Tätigkeit, namentlich im Bereich der sozialen Arbeit, folgende größere Spielräume kein maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung sein.
Normenkette:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Duisburg 18.11.2011 S 29 R 616/10
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten werden die Urteile des Sozialgerichts Duisburg vom 18.11.2011 geändert. Die Klagen werden abgewiesen. Kosten sind im gesamten Rechtsstreit nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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