Streit im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über die Versicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers in
der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung
Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit
Zahlung von Tantiemen für die Abgrenzung der Beschäftigung gegenüber einer selbständigen Tätigkeit nicht wesentlich
Keine Begründung eines ausschlaggebenden Unternehmensrisikos durch eine Bürgschaftsverpflichtung des Geschäftsführers
Rechtliche Behandlung sog. satzungsdurchbrechender Regelungen
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) über
die Versicherungspflicht des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung
sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung in dem Zeitraum vom 28.1.2010 bis zum 16.4.2013.
Die Beigeladene zu 1) wurde mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 29.4.2005 (Urk.-Rolle Nr. 00/2005 der Notarin Dr. T,
N) gegründet und am 13.6.2005 in das Handelsregister eingetragen (Amtsgericht [AG] N [HRB 000]). Das Stammkapital der Beigeladenen
zu 1) von zunächst 100.200,00 EUR trugen ursprünglich Herr Dr. B N (Dipl.-Chemiker), Herr G K (Dipl.-Ingenieur) sowie der
Kläger (Dipl.-Chemiker) im Umfang von jeweils 33.400,00 EUR. Diese Personen wurden mit Beschluss der Gesellschafterversammlung
der Beigeladenen zu 1) vom 29.4.2005 zu deren gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellt.
Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22.12.2006 (Urk.-Rolle Nr. 000/2006 der Notarin Dr. T, N) trat als weiterer
Gesellschafter der Beigeladenen zu 1) Herr Dr. T I (Dipl.-Chemiker) hinzu, der auch zum weiteren Geschäftsführer bestellt
wurde. Gleichzeitig wurden die Stammkapitalanteile der Gesellschaft zwischen den nunmehrigen Gesellschaftern zugunsten eines
Stammkapitalanteils von jeweils 25.050,00 EUR neu verteilt.
Mit weiterem Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beigeladenen zu 1) vom 22.12.2006 teilte der Kläger - neben den weiteren
Gesellschaftern der Beigeladenen zu 1) - seinen Geschäftsanteil in drei Teilgeschäftsanteile im Nennbetrag von 20.000,00 EUR,
5.000,00 EUR und 50,00 EUR. Seinen Teilgeschäftsanteil von 5.000,00 EUR trat er an Herrn Dr. V F; den weiteren Teilgeschäftsanteil
von 50,00 EUR an Herrn I I ab.
Ebenso wurde mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22.12.2006 das Stammkapital der Beigeladenen zu 1) um 19.800,00
EUR auf 120.000,00 EUR erhöht. Auf diese Stammkapitalerhöhung leistete der Kläger keine Einzahlung.
Am 17.9.2009 führte die Deutsche Rentenversicherung Westfalen (DRV Westfalen) bei der Beigeladenen zu 1) eine Betriebsprüfung
gemäß § 28p
SGB IV durch. In der - an die Beigeladene zu 1) adressierten und dem Eingangsteil des Schreibens nach den "Prüfungszeitraum vom
01.05.2005 bis 31.12.2008" betreffenden - Prüfungsmitteilung vom 18.9.2009, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten
Bezug genommen wird, heißt es auszugsweise wörtlich:
"GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführer
Es handelt sich um eine GmbH. Die versicherungsrechtliche Beurteilung der im Betrieb beschäftigten Gesellschafter/Geschäftsführer
war Bestandteil der Betriebsprüfung.
Eine versicherungsrechtliche Beurteilung durch die zuständigen Einzugsstellen oder den Rentenversicherungsträger wurde bisher
nicht vorgenommen. Die Beurteilung der Versicherungsverhältnisse durch den Arbeitgeber erfolgte für die Gesellschafter/Geschäftsführer
Dr. Q M, Dr. B N, Dr. T I sowie Herrn G C K (nicht versicherungspflichtig) zutreffend."
Mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 28.1.2010 (Urk.-Rolle Nr. 00/2010 der Notarin Dr. T, N) teilten der Kläger
sowie die weiteren Gesellschafter Herr G K, Herr Dr. B N und Herr Dr. T I ihre jeweiligen Gesellschaftsanteile an der Beigeladenen
zu 1) von zuvor 20.000,00 EUR erneut in jeweils zwei Teilgeschäftsanteile von 12.000,00 EUR und 8.000,00 EUR. Die neu gebildeten
Geschäftsanteile von jeweils 8.000,00 EUR traten sie an die N GmbH, Q ab. Ebenso traten die weiteren Gesellschafter der Beigeladenen
zu 1), die Herren Dr. V F, Dr. I L und I I, ihre Geschäftsanteile an die N GmbH ab. Seither hält die N GmbH 72.000,00 EUR
des Stammkapitals der Beigeladenen zu 1).
Ebenfalls mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28.1.2010 wurde der Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen zu 1)
neu gefasst. Seither enthält er auszugsweise folgenden Wortlaut:
"( ...).
§ 3 Gegenstand des Unternehmens
(1) Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Labor- und Büroräumen, um Produkte sowie Proben von Arbeitsplätzen, Innenräumen,
Emissionen und Immissionen etc. chemisch-analytisch zu untersuchen und zu bewerten. Die Gesellschaft betreibt außerdem auf
den vorgenannten Gebieten Forschung und Entwicklung.
( ...).
§ 5 Stammkapital
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 120.000,00 Euro (in Worten: einhundertzwanzigtausend Euro). § 6 Geschäftsführung
und Vertretung
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft
allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer
in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
(2) Bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer hat die Gesellschafterversammlung das Recht, den Geschäftsführern oder einzelnen
von ihnen Alleinvertretungsbefugnis zu erteilen. Die Gesellschafterversammlung ist weiterhin befugt, die Geschäftsführer oder
einzelne von ihnen von den Beschränkungen des §
181 BGB zu befreien.
(3) Die Geschäftsführer sind - an die gesetzlichen Vorschriften, - an die Beschränkungen durch die Satzung (§ 7 Abs. 1), -
an die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einschließlich deren sonstigen Weisungen und - an Beschränkungen, die ihnen
im obligatorischen Anstellungsvertrag auferlegt sind, gebunden.
§ 7 Gesellschafterversammlung
(1) Die Gesellschafterversammlung hat die ihr gemäß Gesetz und Satzung zukommenden Aufgaben wahrzunehmen. Die Zuständigkeit
der Gesellschafterversammlung erstreckt sich daher insbesondere auf:
(a) die Änderung des Gesellschaftsvertrages; (b) die Veränderung des Stammkapitals; (c) den Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft;
(d) die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben (§ 46 Nr. 5 GmbHG); (e) die Genehmigung von Verträgen, die den Verkauf des Unternehmens oder Teile desselben zum Gegenstand haben; (f) die
Genehmigung von Verträgen, die den Erwerb oder die Belastung von Immobilien zum Gegenstand haben; (g) die Gründung von Unternehmen
sowie den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen bzw. Beteiligungen; (h) die Genehmigung der Errichtung und Schließung
von Niederlassungen oder von Zweigbüros sowie die Verlegung des derzeitigen Laborstandortes; (i) den Abschluss und die Änderung
von Unternehmensverträgen, Organschaftsverträgen sowie von Verträgen, die die Beschränkung wesentlicher Geschäftsfunktionen
zum Gegenstand haben; (j) Beschlüsse und Verträge, welche die Verschmelzung, die Ausgliederung, Ab- oder Aufspaltung sowie
einen Formwechsel zum Gegenstand haben; (k) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses (§ 46 Nr. 1 GmbHG); (l) die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb (§ 46 Nr. 7 GmbHG); (m) Regeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführer (§ 46 Nr. 6 GmbHG); (n) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche aus der Gründung oder der Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder
Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführung zu führen
hat; (§ 46 Nr. 8 GmbHG) sowie (o) die Einforderungen von Einzahlungen auf die Stammeinlagen, (§ 46 Abs. 2 GmbHG).
(2) Sobald wie möglich, spätestens jedoch Ende des 1. Quartals nach Beendigung eines Geschäftsjahres, ist von der Geschäftsführung
die ordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, in der die Geschäftsführung über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie
über die Lage und Entwicklung des Geschäfts Bericht erstattet.
( ...).
§ 8 Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
(1) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Inhaber von vierfünftel des stimmberechtigten Stammkapitals
persönlich anwesend oder durch Bevollmächtigte vertreten sind. Ist diese Mehrheit nicht anwesend oder vertreten, so ist eine
neue Gesellschafterversammlung unter Beachtung von § 7 Abs. 5 einzuberufen. Diese Gesellschafterversammlung ist ohne Rücksicht
auf das vertretene Stammkapital beschlussfähig. Hierauf ist in der Einberufung der zweiten Gesellschafterversammlung hinzuweisen.
(2) ( ...).
(3) Je 50 Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
(4) Beschlüsse werden, soweit nicht etwas anderes vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Beschlüsse nach § 7 Abs. 1 bedürfen einer Mehrheit von vierfünftel aller abgegebenen Stimmen. Kapitalerhöhung, Nachschüsse
und ähnliche Vermehrungen der Pflichten von Gesellschaftern können nur einstimmig beschlossen werden.
( ...).
§ 10 Verfügung über Geschäftsanteile
(1) Die Veräußerung und Belastung von Geschäftsanteilen oder Teilen von Geschäftsanteilen bedarf der Zustimmung der Gesellschaft,
die nur auf Grund eines mit einer Mehrheit von vierfünftel aller nach dem Gesellschaftsvertrag vorhandenen Stimmen gefassten
Gesellschafterbeschlusses erteilt werden darf.
Das Gleiche gilt für die Abtretung und Verpfändung von aus der Gesellschaftsbeteiligung fließenden Ansprüchen, wie Ansprüche
auf Gewinn, Liquidationserlös und Abfindungsguthaben.
( ...).
§ 12 Einziehung
(1) Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist mit Zustimmung des Gesellschafters stets zulässig.
(2) Die Einziehung ist aber auch ohne Zustimmung des Gesellschafters in folgenden Fällen zulässig:
a) Über das Vermögen des Gesellschafters wird rechtskräftig das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen,
b) der Gesellschafter hat Richtigkeit seines Vermögensverzeichnisses an Eides statt versichert, c) der Gläubiger eines Gesellschafters
betreibt auf Grund eines nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titels die Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil, ohne dass
diese Maßnahme innerhalb von zwei Monaten oder vor der Verwertung aufgehoben wird. Die Einziehung kann auf den Teil beschränkt
werden, der erforderlich ist, um den Gläubiger aus dem Einziehungsentgelt zu befriedigen, d) in der Person des Gesellschafters
ist ein wichtiger Grund gegeben, der seine Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigt, e) in den Fällen des vorherigen
§ 11 Abs. 2.
Gehört ein Geschäftsanteil mehreren zur gesamten Hand oder nach Bruchteilen, scheiden die sämtlichen hieran Berechtigten mit
diesem Geschäftsanteil aus der Gesellschaft aus, wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen auch nur für einen Mitberechtigten
vorliegen. Halten nichtbetroffene Mitberechtigte allein noch weitere Geschäftsanteile bei der Gesellschaft, ändert sich hierdurch
ihre Rechtsstellung in Ansehung dieser Geschäftsanteile nicht.
(3) Soweit die Einziehung eines Geschäftsanteils nach Absatz 2 zulässig ist, kann die Gesellschaft stattdessen verlangen,
dass der Anteil auf eine oder mehrere von ihr benannte Personen, bei denen es sich auch um andere Mitgesellschafter handeln
kann, übertragen wird.
(4) Bei der Beschlussfassung in den Fällen der Absätze 2 und 3, die mit einer Mehrheit von vierfünftel der vertretenen und
abgegebenen Stimmen zu erfolgen hat, hat der Gesellschafter kein Stimmrecht.
( ...)."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gesellschaftsvertrages der Beigeladenen zu 1) vom 28.1.2010 Bezug
genommen.
Unter dem 11.2.2010 fassten der Kläger und die Beigeladene zu 1) einen zuvor geschlossenen Geschäftsführervertrag (GFV) neu
mit auszugsweise folgenden Regelungen:
"§ 1 Geschäftsführung und Vertretung
1. Herr Dr. M wird als Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt.
2. Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes, des Gesellschaftsvertrages sowie dieses
Vertrages zu führen.
3. Die Gesellschafterversammlung kann jederzeit einen oder mehrere weitere Geschäftsführer bestellen und die Geschäftsführungs-
und Vertretungsbefugnisse abweichend von der bisherigen Regelung in Abs. 2 neu regeln.
4. Der Geschäftsführer ist eigenverantwortlich und nicht dem Direktionsrecht der Gesellschaft hinsichtlich der Gestaltung
und Ausführung seiner Arbeit, der Arbeitszeit oder des Arbeitsorts unterworfen. Er nimmt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers
im Sinne der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften wahr.
5. Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer. Der Geschäftsführer ist von
den Beschränkungen des §181
BGB (Verbot des Selbstkontrahierens) nicht befreit.
6. Die Geschäftsführungsbefugnis umfasst die Vornahme aller Maßnahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, soweit nicht satzungsmäßige
Zustimmungs- vorbehalte der Gesellschafterversammlung entgegenstehen. Zur Vornahme folgender Handlungen bedarf er der vorherigen
Zustimmung der Gesellschafterversammlung:
a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Immobilien sowie Abschluss von Immobilien-Mietverträgen; b) Verträge, die den Verkauf
des Unternehmens oder Teile desselben zum Gegenstand haben; c) Abschluss und Änderung von Unternehmensverträgen, Organschaftsverträgen
sowie von Verträgen, die die Beschränkung wesentlicher Geschäftsfunktionen zum Gegenstand haben; d) Gründung, Erwerb und Veräußerung
von Unternehmen oder von Beteiligungen an solchen, Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen; e) Aufnahme eines neuen
Geschäftszweigs; f) Festsetzung der Gehälter von Angestellten, sofern sie das einfache der Rentenversicherungs-Beitragsbemessungsgrenze
übersteigen; g) Abschluss von Kauf- oder Leasingverträgen über Wirtschaftsgüter, sofern deren Wert innerhalb eines Geschäftsjahres
10 % der Bilanzsumme der Gesellschaft am Ende des vergangenen Geschäftsjahres überschreitet; h) Aufnahme von langfristigen
Krediten, soweit deren Höhe insgesamt 10 % der Bilanzsumme der Gesellschaft am Ende des vergangenen Geschäftsjahres überschreitet;
i) Vergabe von Darlehen, soweit deren Höhe insgesamt 10 % der Bilanzsumme der Gesellschaft am Ende des vergangenen Geschäftsjahres
überschreitet; j) Übernahme von Bürgschaften, Garantien, Schuldbeitritten oder ähnlichen Eventualverbindlichkeiten; k) Bestellung
und Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten; l) Bestellung des Abschlussprüfers; m) Genehmigung von Nebentätigkeiten
der Geschäftsführer.
§ 2 Dienstort
Als Dienstort gilt der Sitz der Gesellschaft.
§ 3 Dauer und Kündigung
1. Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.02.2010 und endet spätestens mit Erreichen der Altersgrenze von 60 Jahren.
2. Das Vertragsverhältnis endet am Letzten des Monats, in dem der Geschäftsführer stirbt.
3. Die Bestellung als Geschäftsführer kann von der Gesellschafterversammlung jederzeit widerrufen werden. In diesem Fall endet
dieser Vertrag nach seiner Kündigung durch die Gesellschaft am Ende des dritten Monats nach der Zustellung des Kündigungsschreibens,
wobei der auf die Zustellung des Kündigungsschreibens folgende Monat als erster Monat zählt.
4. Wird dieser Geschäftsführervertrag gemäß § 3 Abs. 1 oder 3 beendet, wird die Gesellschaft dem Geschäftsführer den Abschluss
eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses zu den Konditionen gem. § 4 Abs. 1 anbieten. Die Regelung in § 4
Abs. 2 wird in diesem Fall durch eine Tantiemenvereinbarung ohne unmittelbare arbeitsrechtliche Verpflichtung ersetzt, wie
sie bei der N GmbH (Gesellschafterin der Fa. N) üblich ist. Maßgebend für den Zeitpunkt der Beendigung ist der Ausspruch einer
Kündigung bzw. der Abschluss eines Aufhebungsvertrages, auch wenn die rechtliche Beendigung erst später erfolgt. Die vorstehende
Verpflichtung der Gesellschaft gilt nicht, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen erfolgt, die in der Person
oder dem Verhalten des Geschäftsführers liegen oder wenn der Geschäftsführer dem Ausspruch einer Kündigung durch die Gesellschaft
aus Gründen, die in seiner Person oder seinem Verhalten liegen, durch eine Eigenkündigung zuvor kommt.
5. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 4 Vergütung
1. Der Geschäftsführer erhält eine Vergütung in Höhe von monatlich 5.500,00 EUR.
2. Der Geschäftsführer hat Anspruch auf eine ergebnisabhängige Tantieme in Höhe von 7,5% der Bemessungsgrundlage, jedoch maximal
in Höhe von 25% seiner jährlichen Gesamtvergütung. Die Bemessungsgrundlage ist das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
unter Berücksichtigung sonstiger Steuern (insbesondere Kfz-Steuer) ohne Berücksichtigung von Tantiemen, ertragsabhängigen
Steuern sowie außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen. Der Tantiemenanspruch entsteht, wenn nach Verrechnung von Verlustvorträgen
mit dem laufenden Jahresüberschuss ein positives Ergebnis vor ertragsabhängen Steuern verbleibt. Die Tantieme ist am Ersten
des Monats fällig, der auf die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung
des Jahresergebnisses folgt.
3. Für Fahrten im Auftrag der Gesellschaft werden die Fahrtkosten entsprechend ihrem tatsächlichen Anfall, bei Benutzung eines
privaten Pkws mit den steuerlich zulässig höchsten Pauschbeträgen erstattet.
4. Für jeden Tag, den der Geschäftsführer im Auftrag der Gesellschaft außerhalb tätig wird, erhält er neben den nachgewiesenen
Kosten für Unterbringung die steuerlich höchstzulässigen Pauschbeträge für Reisekosten als Verpflegungsmehraufwand vergütet.
5. Der Geschäftsführer wird bei der zuständigen Berufsgenossenschaft aufgrund seines Status als Selbständiger freiwillig versichert.
Die entsprechenden Beiträge übernimmt die Gesellschaft.
6. Die Gesellschaft übernimmt den für den Geschäftsführer bestehenden Direktversicherungsvertrag für eine betriebliche Altersversorgung
mit einem monatlichen Beitrag in Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung.
§ 5 Absicherung im Krankheits- und Todesfall
1. Für den Fall einer längeren Erkrankung erhält der Geschäftsführer seine Bezüge für 6 Wochen ab Beginn der Erkrankung weiter.
2. Verstirbt der Geschäftsführer, so erhalten seine Erben im Anschluss an den Sterbemonat die Bezüge für 3 volle Monate weiter.
§ 6 Urlaub
1. Der Geschäftsführer hat Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen.
2. Im Jahr des Beginns und Endes der Tätigkeit des Geschäftsführers wird der Jahresurlaub zeitanteilig nach Monaten gewährt.
3. Der Zeitpunkt des Urlaubs wird in Abstimmung mit den anderen Geschäftsführern festgelegt. Die Wünsche des einzelnen Geschäftsführers
werden dabei soweit wie möglich berücksichtigt.
4. Grundsätzlich hat der Geschäftsführer seinen Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Der Geschäftsführer ist
angehalten, nicht weniger als den Mindesturlaub zu nehmen. Der Mindesturlaub beträgt 22 Tage.
5. Resturlaub (Differenz zwischen dem Jahresurlaub und dem im laufenden Jahr genommenen Urlaub) kann unter bestimmten Voraussetzungen
auf das Folgejahr übertragen werden. Maximal kann ein ganzer Jahresurlaub übertragen werden.
6. Der Resturlaub eines Jahres kann ganz oder zum Teil verfallen bzw. dem Urlaubskonto des Mitarbeiters gutgeschrieben werden.
Die Entscheidung hierüber erfolgt zum 31.12. des Kalenderjahres. Folgende Regeln werden dabei beachtet: Der Verfall von Resturlaub
ist prinzipiell ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer im Kalenderjahr mindestens den Mindesturlaub genommen hat. Wenn der
Geschäftsführer am Ende des Kalenderjahres jedoch nicht den Mindesturlaub genommen hat, dann verfällt eine eventuelle positive
Differenz zwischen dem Mindesturlaub und dem im Kalenderjahr genommenen Urlaub. Eine eventuelle positive Differenz zwischen
dem Resturlaub abzüglich des Mindesturlaubs und dem im Kalenderjahr genommenen Urlaub wird, soweit er nicht übertragen wird,
dem Urlaubszeitkonto gutgeschrieben. Das Zeitguthaben auf dem Urlaubszeitkonto kann vor dem Ausscheiden aus der Gesellschaft
durch Freizeit ausgeglichen werden.
§ 7 Verschwiegenheitsverpflichtung
( ...)
§ 8 Wettbewerbsverbot
1. Die direkte oder indirekte Beteiligung an Unternehmen außerhalb der N Gruppe, ausgenommen durch den Kauf börsengängiger
Aktien, ist dem Geschäftsführer ohne die vorherige Zustimmung durch die Gesellschafter nicht gestattet.
2. Dem Geschäftsführer ist es verwehrt, ohne die schriftliche Einwilligung der Gesellschaft, die von der Gesellschafterversammlung
zu erteilen ist, Geschäfte in deren Geschäftszweig für eigene oder fremde Rechnung zu machen oder sich bei einer Gesellschaft
des gleichen Geschäftszweigs als persönlich haftender Gesellschafter zu beteiligen oder ein Amt im Vorstand oder Aufsichtsrar
oder als Geschäftsführer zu bekleiden.
3. Im Falle des Verstoßes gegen das Verbot in Abs. 2 kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern oder statt dessen verlangen,
dass die für Rechnung des Dienstnehmers gemachten Geschäfte als für ihre Rechnung geschlossen angesehen werden. Bezüglich
der für fremde Rechnung geschlossenen Geschäfte kann die Gesellschaft die Herausgabe der hierfür bezogenen Vergütung oder
die Abtretung des Anspruchs auf die Vergütung verlangen.
4. Der Geschäftsführer ist damit einverstanden, dass der (die) Gesellschafter diesen Vertrag jederzeit durch ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot ergänzen kann (können). Eine solche einseitige Ergänzung ist jedoch nicht mehr nach einer bereits ausgesprochenen
Kündigung dieses Vertrages möglich. Das Wettbewerbsverbot muss den Bestimmungen der §§ 74 ff HGB entsprechen.
( ...)."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des GFV vom 11.2.2010 Bezug genommen.
Mit bei der Beklagten am 18.11.2011 eingegangenem Antrag beantragte der Kläger gemäß §
7a SGB IV die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status mit dem Ziel der Feststellung, dass trotz der in dem notariellen
Kauf- und Abtretungsvertrag vom 28.1.2010 getroffenen Regelungen weiterhin von einem nicht versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis
auszugehen sei. Zu einer dahingehenden Beurteilung berechtigten die gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Erfordernisse für
etwaige Beschlussfassungen betreffend die in § 7 Abs. 1 GesV benannten Gegenstände. Zudem betonten auch die in § 10 Abs. 1
und in § 12 Abs. 4 des neu gefassten Gesellschaftsvertrages für die Beschlussfassung getroffenen Regelungen seine im Verhältnis
zur Beigeladenen zu 1) fortgeltende Weisungsunabhängigkeit.
Auch anstellungsvertraglich werde in § 1 Abs. 4 GFV seine Eigenverantwortung und Weisungsunabhängigkeit gewährleistet. Dem
entsprechend statuiere § 6 Abs. 3 GFV lediglich ein Abstimmungserfordernis mit anderen Geschäftsführern, soweit es um die
Inanspruchnahme von Erholungsurlaub gehe. Ferner sei zu bedenken, dass die an der Gesellschaft beteiligten Personen von dem
Status einer selbständigen Tätigkeit der Geschäftsführer ausgegangen seien, wie sich auch an der in § 4 Abs. 5 GFV enthaltenen
Regelung zeige.
Der seitens der Beklagten mit Schreiben vom 30.1.2012 in Aussicht gestellten Feststellung eines in der gesetzlichen Rentenversicherung
und nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses hielt der Kläger erneut die in
§ 1 Abs. 4 GFV betonte Eigenverantwortung zur freien Gestaltung seiner Arbeitszeit entgegen. Überdies lasse der Mehrheitsgesellschafter
der Beigeladenen zu 1), die N GmbH, den Geschäftsführern "relativ freie Hand". Er - der Kläger - habe schließlich durch die
Inanspruchnahme von Darlehen und der Bereitstellung einer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft zugunsten der Deutschen
Bank über 120.000,00 EUR ein eigenes, für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit sprechendes unternehmerisches Risiko übernommen.
Ein solches Risiko werde darüber hinaus durch die Inanspruchnahme eines Eigenkapitalhilfedarlehens sichtbar, welches ihm die
Deutsche Bank zur Finanzierung seines Stammkapitalanteils an der Beigeladenen zu 1) gewährt habe.
Mit - an den Kläger und die Beigeladene zu 1) - adressierten Bescheiden vom 6.3.2012 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit
des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) seit dem 28.1.2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses
ausgeübt werde. In diesem bestehe seit dem 28.1.2010 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach
dem Recht der Arbeitsförderung.
Für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses - so die Beklagte im Wesentlichen zur Begründung - spreche der Abschluss
eines gesonderten Arbeitsvertrages, der die Mitarbeit des Klägers in der Gesellschaft regle. Dieser enthalte arbeitsvertragstypische
Regelungen zum Urlaubsanspruch sowie über die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes bei Arbeitsunfähigkeit. Zudem beinhalte der
Vertrag - gleichfalls arbeitsvertragstypisch - Kündigungsregelungen. Dem Kläger werde ein für die Tätigkeit übliches Arbeitsentgelt
in Höhe von monatlich 5.500,00 EUR geleistet. Schließlich könne er kraft seines Anteils am Stammkapital der Beigeladenen zu
1) keinen maßgeblichen Einfluss auf deren Geschicke nehmen, da Beschlussfassungen innerhalb der Gesellschafterversammlung
grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst würden, er allerdings lediglich in einem Umfang von 10% am Stammkapital der Gesellschaft
beteiligt sei.
Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung abgrenzungsrelevanter
Merkmale komme den für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Indizien, namentlich dem Umstand, dass der nach Angaben des
Klägers Weisungen der Gesellschafterversammlung hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Tätigkeit praktisch unterblieben, seiner
durch den Anspruch auf Auszahlung von Tantiemen vermittelten indirekten Gewinnbeteiligung sowie den zugunsten der Beigeladenen
zu 1) übernommenen Sicherungsmitteln, keine überwiegende Bedeutung zu.
Die Versicherungspflicht beginne am 28.1.2010; ein späterer Eintritt der Versicherungspflicht in Anwendung des §
7a Abs.
6 Satz 1
SGB IV komme schon deshalb nicht in Betracht, da der Antrag auf Feststellung des versicherungsrechtlichen Status für die am 28.1.2010
aufgenommene Beschäftigung nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit, sondern erst am 18.11.2011 gestellt worden
sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Bescheide vom 6.3.2012 Bezug genommen.
Gegen den an ihn adressierten Bescheid erhob der Kläger am 4.4.2012 im Wesentlichen mit der Begründung Widerspruch, er übe
unbeschadet seines individuellen Stammkapitalanteils einen maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Beigeladenen zu 1) aus.
Er nehme Kundenaufträge entgegen, erstelle Angebote und nehme eigenständig Kundentermine wahr. Er sei zudem anstellungsvertraglich
hinsichtlich der Gestaltung und der Ausübung seiner Tätigkeit frei und nicht an die Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten gebunden.
Überdies erhalte er zusätzlich zum Festgehalt eine erfolgsabhängige Tantieme in Höhe von 7,5 % der Bemessungsgrundlage, maximal
in Höhe von 25 % der jährlichen Gesamtvergütung. Darüber hinaus sprächen für seine selbständige Tätigkeit seine Haftung mit
seinem Geschäftsanteil, die Aufnahme eines persönlichen Darlehens zur Finanzierung des Geschäftsanteils sowie die Bereitstellung
von Sicherungsbürgschaften zugunsten der Gesellschaft. Der in Süddeutschland ansässige Mehrheitsgesellschafter werde über
Entscheidungen, die "vor Ort" am Gesellschaftssitz in N von den vier Geschäftsführern getroffenen würden, lediglich informiert.
Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 24.8.2012 hat der Kläger mit der am 6.9.2012 zum Sozialgericht
(SG) Münster erhobenen Klage sein Begehren unter Wiederholung des Vortrags aus dem Widerspruchsverfahren weiterverfolgt.
Mit notariell beurkundetem Beschluss vom 17.4.2013 ist der Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen zu 1) zugunsten eines für
sämtliche Beschlüsse der Gesellschafterversammlung erforderlichen Einstimmigkeitserfordernisses neu gefasst worden. Mit Teilanerkenntnis
vom 17.5.2013 hat die Beklagte daraufhin festgestellt, dass der Kläger seit dem 17.4.2013 in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer
der Beigeladenen zu 1) nicht mehr als abhängig Beschäftigter der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Das - von dem Kläger schriftlich angenommene - Teilanerkenntnis der
Beklagten ist mit Bescheid vom 31.10.2013 ausgeführt worden.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 6.3.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.8.2012 mit der Begrenzung, die dieser
durch den Bescheid vom 31.10.2013 erfahren hat, aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug genommen.
Mit Urteil vom 21.4.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 6.5.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.5.2015 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen
eingelegt. Er hat zur Begründung den erstinstanzlichen Sachvortrag im Wesentlichen wiederholt und vertieft.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte den angefochtenen Verwaltungsakt zugunsten der Feststellung
neu gefasst, dass in der vom 28.1.2010 bis zum 16.4.2013 als Gesellschafter-Geschäftsführer ausgeübten abhängigen Beschäftigung
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe.
Der Kläger beantragt sodann,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 21.4.2015 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 6.3.2012
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.8.2012 sowie des Bescheides vom 14.10.2015 festzustellen, dass wegen der Tätigkeit
des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführers der Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 28.1.2010 bis zum 16.4.2013 Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht bestanden hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und verweist zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Verwaltungsaktes.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Der Senat hat die Prüfungsmitteilung der DRV Westfalen vom 18.9.2009 betreffend die bei der Beigeladenen zu 1) am 17.9.2009
für den Zeitraum vom 1.5.2005 bis zum 31.12.2008 durchgeführte Betriebsprüfung sowie einen Bescheid der DRV Westfalen vom
8.8.2013 betreffend die bei der Beigeladenen zu 1) durchgeführte Betriebsprüfung für den Prüfungszeitraum vom 1.1.2009 bis
zum 31.12.2012 beigezogen. Der Bescheid vom 8.8.2013 enthält u.a. den Hinweis, dass eine Überprüfung der sozialversicherungsrechtlichen
Beurteilung der Gesellschafter/Geschäftsführer im Rahmen der aktuellen Prüfung nicht vorzunehmen war. Auf den weiteren Inhalt
der Prüfungsmitteilung der DRV Westfalen vom 18.9.2009 und deren Bescheid vom 8.8.2013 wird Bezug genommen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.10.2015, in dem trotz ordnungsgemäßer Terminsnachricht Vertreter der Beigeladenen
zu 2) bis 4) nicht erschienen sind, hat der Senat den Kläger persönlich angehört. Anlässlich der Befragung hat der Kläger
erklärt, der Mehrheitsgesellschafter der Beigeladenen zu 1) verfüge nur über Zulassungen nach § 29b Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG); er besitze hingegen auch eine Zulassung nach § 29 BImSchG. Er sei der fachliche Hauptverantwortliche und werde im Vertretungsfall von den Mitgeschäftsführern der Gesellschaft vertreten.
Wegen des weiteren Ergebnisses wird auf den Inhalt der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 14.10.2015 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen und auf den Inhalt der Gerichtsakten und den
Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 2) bis 4) verhandeln und entscheiden können, da er diese mit ordnungsgemäßen
Terminsnachrichten auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
I. Die am 27.5.2015 bei dem erkennenden Gericht schriftlich eingelegte Berufung des Klägers gegen das ihm am 6.6.2015 zugestellte
Urteil des SG Münster ist zulässig, insbesondere gemäß §§
143,
144 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne Zulassung statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§
151 Abs.
1, Abs.
3, §
64 Abs.
1, Abs.
2, §
63 SGG).
II. Die Berufung ist jedoch, nachdem die Beklagte den Bescheid vom 6.3.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
24.8.2012 durch den im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekannt gegebenen und gemäß §§
153,
96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheid nochmals dahingehend abgeändert hat, dass der Kläger in der Zeit vom 28.1.2010
bis zum 16.4.2013 als Gesellschafter-Geschäftsführer ausgeübten abhängigen Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat, nicht begründet. In dieser Fassung wird der Kläger
durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des §
54 Abs.
2 Satz 1
SGG beschwert, weil sie rechtmäßig sind.
1) Gemäß §
7a Abs.
1 Satz 1
SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle
oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung
eingeleitet. Über diesen Antrag entscheidet abweichend von §
28h Abs.
2 SGB IV die Beklagte. Die Beklagte war hiernach nicht bereits aus formellen Gründen an einer den Kläger betreffenden Statusfeststellung
gehindert. Im Zeitpunkt der Antragstellung nach §
7a Abs.
1 SGB IV, dem 18.11.2011, hatte ein anderer Versicherungsträger ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung des Klägers nicht
eingeleitet. Die Anhängigkeit eines Verfahrens zur Feststellung des Status liegt vor, wenn eine Prüfungsmitteilung des zuständigen
Rentenversicherungsträgers bei dem Arbeitgeber erfolgt (Pietrek, in: jurisPK-
SGB IV, 2. Aufl. 2011, §
7a Rdnr. 85 m.w.N.). a) Die bei der Beigeladenen zu 1) durchgeführte Betriebsprüfung (§ 28p
SGB IV) der DRV Westfalen betreffend den Zeitraum vom 1.5.2005 bis zum 31.12.2008 ist mit der abschließenden Mitteilung über das
Ergebnis der Betriebsprüfung vom 18.9.2009 (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 Beitragsverfahrensverordnung [BVV]) beendet worden und war im Zeitpunkt der Antragstellung nach §
7a Abs.
1 SGB IV mithin nicht mehr anhängig. b) Es kann auch offen bleiben, ob das den Zeitraum vom 1.1.2009 bis zum 31.12.20012 betreffende
Betriebsprüfungsverfahren der DRV Westfalen bei der Beigeladenen zu 1) zum Zeitpunkt des Statusantrags bereits durch die Prüfungsankündigung
(§ 7 Abs. 1 BVV) eröffnet war. Durch die Verwendung des Begriffs "Beschäftigung" hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass eine Sperrwirkung
nur von Verfahren ausgehen kann, die auf eine versicherungsrechtliche Beurteilung in einer konkreten Rechtsbeziehung zwischen
Auftraggeber und Auftragnehmer zielen, also einen dem Verfahren nach §
7a SGB IV kongruenten Prüfungsgegenstand beinhalten. Nur in einem solchen Fall besteht überdies die Gefahr divergierender Entscheidungen,
die den Materialien (BT-Drucks. 14/1855, S. 7) zufolge mit Einführung des Verfahrens nach §
7a SGB IV gerade vermieden werden sollen (Senat, Urteil v. 6.5.2015, L 8 R 655/14, [...]). Ausweislich des Inhalts des von dem Senat beigezogenen Bescheides der DRV Westfalen vom 8.8.2013 ist eine sozialversicherungsrechtliche
Beurteilung der Versicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer in der Betriebsprüfung gerade nicht vorgenommen worden.
Schon deshalb kam eine divergierende Statusentscheidung verschiedener Versicherungsträger betreffend den Kläger nicht in Betracht.
2) Die Feststellung der Beklagten, der Kläger habe in dem noch streitigen Zeitraum vom 28.1.2010 bis zum 16.4.2013 der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen, ist nicht zu beanstanden.
a) Diese Feststellung der Beklagten kollidiert zunächst nicht mit einer etwaigen Bindungswirkung (§
77 SGG) vorangegangener Betriebsprüfungsentscheidungen, namentlich der Mitteilung der DRV Westfalen vom 18.9.2009. Das Bundessozialgericht
(BSG) spricht derartigen Prüfmitteilungen die Qualität eines der Bestandskraft fähigen Verwaltungsaktes ab (BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 12 AL 2/11 R, SozR 4-2400 § 27 Nr. 5). Der Senat kann im Streitfall offen lassen, ob von diesem Grundsatz Ausnahmen möglich sind, wenn
die Prüfmitteilung vom objektiven Empfängerhorizont (§
133 Bürgerliches Gesetzbuch) als Bescheid mit Regelungswirkung auszulegen ist. Denn die Mitteilung vom 18.9.2009 hätte eine solche Regelungswirkung jedenfalls
durch Zeitablauf verloren (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch), bezog sie sich ausweislich des Eingangsteils doch lediglich
auf den "Prüfungszeitraum vom 01.05.2005 bis zum 31.12.2008".
b) Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Versicherungspflicht in den genannten Zweigen der Sozialversicherung ist die Beschäftigung
gegen Entgelt (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI] bzw. § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB
III]).
aa) Der Kläger war in dem streitbefangenen Zeitraum bei der Beigeladenen zu 1) im Sinne des §
7 Abs.
1 SGB IV beschäftigt.
Beschäftigung im Sinne von §
7 Abs.
1 SGB IV ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine
Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der
Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall,
wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden
Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt
und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit
vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit
über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig
beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung
und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil v. 30.12.2013, B 12 KR 17/11 R, [...]; Urteil v. 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17; Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; BSG, Urteil v.11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
Bei der Feststellung des Gesamtbilds kommt dabei den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber
den vertraglichen Abreden zu (vgl. BSG, Urteil v. 29.8.2012, a.a.O., [...]; ebenso Urteil v. 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R, USK 2006-8; Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, Die Beiträge, Beilage 2008, 333, 341 f.): Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände,
die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt,
ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen
worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen
Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen
Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur
der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist.
Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen
ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten
zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen
abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich
zulässig ist (BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., [...]; Senat, Urteil v. 29.6.2011, L 8 (16) R 55/08; Senat, Urteil v. 24.9.2014, L 8 R 1104/13; Senat, Urteil v. 23.4.2014, L 8 R 376/12, jeweils [...]).
Nach diesen Grundsätzen ist auch zu beurteilen, ob der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
zu dieser in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht (BSG, Urteil v. 4.7.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 8 m.w.N.). Der Geschäftsführer einer GmbH ist weder wegen seiner
Organstellung noch deshalb von einer abhängigen Beschäftigung ausgeschlossen, weil er gegenüber Arbeitnehmern der GmbH Arbeitgeberfunktionen
ausübt. Denn auch wer Arbeitgeberfunktionen ausübt, kann seinerseits bei einem Dritten persönlich abhängig beschäftigt sein.
Maßgebend ist vor allem die Bindung des Geschäftsführers an das willensbildende Organ, in der Regel die Gesamtheit der Gesellschafter
(BSG, Urteil v. 6.3.2003, B 11 AL 25/02 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 1 m.w.N.). Insoweit ist von besonderer Bedeutung, ob ein Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter
ist und aufgrund seiner Gesellschafterstellung maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der GmbH hat und damit Beschlüsse
und Einzelweisungen an sich jederzeit verhindern kann (BSG, Urteil v. 8.8.1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; BSG, Urt. v. 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R, [...], Rdnr. 23). Ist dies der Fall, ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen, weil der Geschäftsführer
mit Hilfe seiner Gesellschafterrechte die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit vermeiden kann (BSG, Urteil v. 6.2.1992, 7 RAr 134/90, SozR 3-4100 § 104 Nr. 8). Darüber hinaus ist von Bedeutung, ob der Einfluss des Geschäftsführers auf die Willensbildung der GmbH aufgrund besonderer
Einzelfallumstände unabhängig von seiner Gesellschafterstellung so erheblich ist, dass ihm gegenüber nicht genehme Beschlüsse
und jede Weisung ausgeschlossen sind und er die Geschäfte nach eigenem Gutdünken führen, d.h. frei schalten und walten kann.
Dann ist eine persönliche Abhängigkeit auch bei Diensten höherer Art zu verneinen, weil die Gesellschafter tatsächlich keinerlei
Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen und sich der Geschäftsführer nur in der von ihm selbst gegebenen Ordnung
des Betriebes einfügt (BSG, Urteil v. 14.12.1999, B 2 U 48/98 R, USK 9975; BSG, Urteil v. 11.2.1993, 7 RAr 48/92, USK 9347; vgl. insgesamt: Senat, Urteil v. 17.10.2012, L 8 R 545/11, [...]).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Senat nach Auswertung und Abwägung sämtlicher für die Abgrenzung zwischen selbständiger
Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung relevanter Indizien die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer
der Beigeladenen zu 1) in dem streitigen Zeitraum vom 28.1.2010 bis zum 16.4.2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses
ausgeübt hat. (1) Der im Ausgangspunkt für die Statusbeurteilung zugrunde zu legende GFV zwischen dem Kläger und der Beigeladenen
zu 1) enthält wesentliche arbeitsvertragliche Züge. Dieses zeigen beispielsweise der in § 4 Abs. 1 GFV geregelte Anspruch
des Klägers auf eine regelmäßige Vergütung in Höhe von monatlich 5.500,00 EUR, der Anspruch auf Ersatz von Verpflegungsmehraufwand
und zur Kostenerstattung für Dienstreisen (§ 4 Abs. 3 und 4), der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs
Wochen bei Krankheit (§ 5 GFV) sowie der in § 6 GFV eingeräumte Urlaubsanspruch im Umfang von 30 Arbeitstagen. (2) Auf dieser
vertraglichen Grundlage ist der Kläger in einem für ihn fremden Betrieb, nämlich dem von der Beigeladenen zu 1) getragenen
Unternehmen, tatsächlich tätig geworden. Bei dieser Tätigkeit war er umfassend in deren Betrieb und damit in eine ihm vorgegebene
Ordnung eingegliedert (vgl. BSG, Urteil v. 4.6.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Rdnr. 17 m.w.N.). Er ist ausschließlich ausgehend von den Betriebsräumen der Beigeladenen zu 1) und den
dort vorgehaltenen Betriebsmitteln tätig geworden. (3) Der Kläger hat seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen
zu 1) auch weisungsgebunden ausgeübt. Er unterlag einem Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1) bzgl. Ort, Zeit und Art und Weise
der Tätigkeit, da allein dieser bzw. ihrem willensbildenden Organ, der Gesellschafterversammlung, die insoweit maßgebliche
abstrakte Rechtsmacht zur Erteilung von Weisungen zukam. Der Kläger hingegen verfügte über keine im Gesellschaftsrecht wurzelnde
Rechtsmacht, jederzeit unliebsame Entscheidungen abzuwehren (zu dem Erfordernis einer "jederzeitigen" Abwehr vgl. etwa BSG, Urteil v. 24.9.1992, 7 RAr 12/92; BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 8 S. 16; BSG, Urteil v. 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R, ZIP 2006, 678; BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 R 14/10 R; BSG, Beschluss v. 31.3.2014, B 12 R 53/13 B; Senat, Urteil v. 2.7.2014, L 8 R 777/12; Senat, Urteil v. 3.9.2014, L 8 R 55/13; Senat, Urteil v. 27.8.2014, L 8 R 337/13, jeweils [...]). (a) Der Kläger kann sich zur Begründung einer für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung relevanten
Weisungsfreiheit schon im Ansatz nicht auf § 1 Abs. 4 Satz 1 GFV berufen, wonach er seine Tätigkeit als Geschäftsführer eigenverantwortlich
ausübt und einem Direktionsrecht der Gesellschaft hinsichtlich der Gestaltung und Ausführung seiner Arbeit, seiner Arbeitszeit
und des Arbeitsortes nicht unterworfen ist. Unbeschadet der Erwägung, dass diese anstellungsvertragliche Regelung nicht gesellschaftsrechtlich
verwurzelt ist und eine Weisungsfreiheit des Klägers gegenüber der Beigeladenen zu 1) ohnehin nur in den genannten Regelungsbereichen
andeutet, ist diese Regelung für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung aus Rechtsgründen nicht von maßgeblicher
Bedeutung. Gemäß § 47 Abs. 1 GmbHG erfolgen die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen, zu denen auch die
Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführen sowie die Überprüfung der Geschäftsführung gehören (§ 46 Nr. 5 und 6 GmbHG), durch Beschlussfassung mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Diese gesetzliche Regelung zeichnete § 8 Abs. 4 des
Gesellschaftsvertrages in seiner bis zum 16.4.2013 geltenden Fassung insoweit nach, als Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gefasst werden, soweit nichts anderes vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Lediglich für
Beschlüsse nach § 7 Abs. 1 GesV a.F. bedurfte es einer Mehrheit von vierfünftel der abgegebenen Stimmen (§ 8 Abs. 5 GesV).
Im Hinblick auf die Abweichung von § 6 Abs. 3 GesV, wonach die Geschäftsführer an die Beschränkungen durch die Satzung (§
7 Abs. 1 GesV) und an die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einschließlich deren sonstigen Weisungen gebunden sind,
handelt es sich um eine sog. satzungsdurchbrechende Regelung. Deren rechtliche Behandlung ist zwar umstritten (vgl. im Einzelnen
Schneider/Hohenstatt in Scholz, GmbHG, 11. Aufl. 2014, § 35 Rdnr. 296 ff. m.w.N.). Selbst wenn man aber derartige Bestimmungen in Anstellungsverträgen, die - wie im vorliegenden Fall
- zeitlich nach dem Gesellschaftsvertrag geschlossen werden, nicht bereits für unwirksam oder jedenfalls organisationsrechtlich
wirkungslos hält, besteht jedenfalls Einigkeit darin, dass sie dem Geschäftsführer keine Primäransprüche in Gestalt von Unterlassungs-
oder Erfüllungsansprüchen vermitteln (Schneider/Hohenstatt, a.a.O., Rdnr. 296 m.w.N.; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften,
5. Aufl. 2010, § 32 Rdnr. 47). Schon aus diesem Grund hat der Geschäftsführer daher keine Rechtsmacht, unter Berufung auf
§ 1 Abs. 4 Satz 1 GFV ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Wie der Senat darüber hinaus
bereits entschieden hat, ist es überdies unzulässig, den Fremdgeschäftsführer einer GmbH auf Dauer jeglicher Kontrolle der
Gesellschafterversammlung zu entziehen (Senat, Urteil v. 19.2.2014, L 8 R 872/12, [...]; Beschluss v. 11.5.2015, L 8 R 106/15 B ER). Denn die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers ist gegenüber den Gesellschaftern in ihrem Kern nicht abdingbar
(Verbot der Selbstentmündigung der Gesellschafter bzw. Grundsatz der Verbandssouveränität; vgl. dazu Schmidt, Scholz [Hrsg.],
a.a.O., § 46 Rdnr. 113; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 45 Rdnr. 11; Mollenkopf, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2011, § 45 Rdnr. 9; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, § 46 Rdnr. 7; BSG, Urteil v. 22.8.1973, 12 RK 24/72, BB 1973, 1310 für Personengesellschaften aus diesem Grund jedenfalls gegen eine stillschweigende Abbedingung der Gesellschafterbefugnis
BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 R 14/10 R, USK 2012-182). (b) Gesellschaftsvertraglich verfügte der Kläger im streitbefangenen Zeitraum nicht über die Rechtsmacht,
Entscheidungen der Gesellschafterversammlung jederzeit abzuwehren. Nach § 8 Abs. 3 GesV gewähren je 50 Euro eines Geschäftsanteils
eine Stimme. Mit einem Anteil von lediglich 10% des Stammkapitals der Beigeladenen zu 1) von 120.000,00 EUR war der Kläger
nicht in der Lage, jederzeit im nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung abzuwehren. Über eine umfassende Sperrminorität,
kraft derer der Kläger alle Gesellschafterbeschlüsse hätte verhindern können, verfügte der Kläger im streitbefangenen Zeitraum
gleichfalls nicht (hierzu vgl. BSG, Urteil v. 8.8.1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr. 4, S. 13 f.).
(4) Schließlich sind auch keine besonderen einzelfallbezogenen Umstände gegeben, die abweichend vom Regelfall die Bindung
des Klägers an das willensbildende Organ der Beigeladenen zu 1) ausschließen würden. Bei Geschäftsführern, die - wie der Kläger
- weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine Sperrminorität verfügen, ist im Regelfall von einer abhängigen
Beschäftigung auszugehen. Eine hiervon abweichende Beurteilung kam nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nur
in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalles den Schluss zuließen, es liege keine Weisungsgebundenheit vor (BSG, Urteil v. 4.7.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 8). Solche besonderen Umstände wurden dann angenommen, wenn die
übrigen Gesellschafter tatsächlich ihre Gesellschafterrechte nicht wahrgenommen, in keiner Weise in die Betriebsführung eingegriffen
haben und der Geschäftsführer wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken geführt hat, d.h.
schalten und walten konnte, wie er wollte.
(a) Ein derart beherrschender Einfluss ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung teilweise bei Geschäftsführern in Familiengesellschaften
erwogen worden, wenn der Geschäftsführer mit den Gesellschaftern familiär verbunden war, die Geschäftsführertätigkeit durch
familienhafte Rücksichtnahme geprägt und es an der Ausübung der Gesellschafterrechte durch die Gesellschafter mangelte (BSG, Urteil v. 14.12.1999, B 2 U 48/98 R; BSG, Urteil v. 29.10.1986, 7 RAr 43/85; zurückhaltend hingegen bereits BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 R 14/10 R, USK 2012-182).
Unbeschadet der Überlegung, dass diese Rechtsprechung insbesondere auf dem Boden leistungsrechtlicher Streitigkeiten ergangen
ist und auf die - im vorliegenden Verfahren aufgeworfene - versicherungsrechtliche Beurteilung nicht übertragen werden kann
(BSG, Urteile v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R und B 12 R 1/15 R [Terminsmitteilung des BSG Nr. 31/15]; fortführend zu mitarbeitenden Minderheitsgesellschafter: BSG, Urteil v. 19.8.2015, B 12 KR 9/14 R, [Terminsmitteilung des BSG Nr. 36/15]), scheidet eine faktische Weisungsfreiheit des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Familiengesellschaft schon
deshalb aus, weil eine familiäre Verbundenheit zwischen den Gesellschaftern weder ersichtlich ist noch behauptet wird.
(b) Eine faktische Weisungsfreiheit des Klägers folgt auch nicht aus dem Umstand, dass er - aufgrund seiner langjährigen Betriebszugehörigkeit
- über besondere fachliche Kompetenzen und Erfahrungen verfügt.
Hierbei kann der Senat offen lassen, ob die (Mehrheits-) Gesellschafter ihr Weisungsrecht gegenüber dem Kläger tatsächlich
ausgeübt haben oder er im Alltagsgeschäft weisungsfrei agieren konnte hatte (vgl. BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400, § 7 Nr. 20). Es bedarf daher keiner weiteren gerichtlichen Beweisaufnahme zu der Frage, in welchem Umfang die
in Süddeutschland ansässige Mehrheitsgesellschafterin der Beigeladenen zu 1), die N GmbH, tatsächlich in die betriebliche
Unternehmensführung gestaltend eingewirkt hat oder der Kläger - wie er behauptet - "relativ freie Hand" hatte. Denn selbst
wenn dem Vortrag des Klägers zu folgen wäre, wäre dies für die versicherungsrechtliche Beurteilung ohne maßgebliche Bedeutung
(Senat, Urteil v. 12.2.2014, L 8 R 1108/12). Es liegt in der Natur der Sache, dass jeder Geschäftsführer für seinen Geschäftsbereich ein besonderes Fachwissen und spezielle
Kenntnisse und Erfahrungen einbringt, die ihn befähigen, in seinem Zuständigkeitsbereich für die Gesellschaft erfolgreich
tätig zu sein (Senat, Urteil v. 17.10.2012, L 8 R 545/11, [...]). In solchen Fällen ist ein stark abgeschwächtes Weisungsrecht für die ausgeübte Tätigkeit ebenso wie z.B. bei der
Wahrnehmung von Tätigkeiten für leitende Angestellte, die in einem Betrieb höhere Dienste leisten, geradezu charakteristisch.
Dennoch werden auch Tätigkeiten für leitende Angestellte im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt
bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen. Wie weit die Lockerung des Weisungsrechts
in der Vorstellung des Gesetzgebers gehen kann, ohne dass deswegen die Stellung als Beschäftigter entfällt, zeigen beispielhaft
die gesetzlichen Sonderregelungen zur Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft in der Renten-
und Arbeitslosenversicherung (§
1 Satz 4
SGB VI sowie §
27 Abs.
1 Nr.
5 SGB III), die regelmäßig abhängig beschäftigt sind, auch wenn sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenüber
der Belegschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (BSG, Urteil v. 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, a.a.O.; Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, a.a.O.; jeweils m.w.N.). Allein weitreichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in funktionsgerecht
dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem gemilderten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nicht schon zu einem Selbständigen
(vgl. BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R; Senat, Urteil v. 17.10.2012, a.a.O.).
(5) Für eine selbständige Tätigkeit des Klägers sprechende Merkmale sind nicht in einem Maße ersichtlich, dass diese im Rahmen
der gebotenen Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale maßgeblich zurückdrängen
könnten.
(a) Der Kläger verfügte nicht über eine eigene Betriebsstätte. Träger der Betriebsstätte ist allein die Beigeladene zu 1)
als juristische Person des Privatrechts selbst.
(b) Der Kläger unterliegt auch keinem in der Gesamtabwägung relevanten unternehmerischen Risiko. Nach der ständigen Rechtsprechung
des BSG (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45) ist maßgebliches Kriterium hierfür, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des
Verlustes eingesetzt werden, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Erforderlich
ist ein Risiko, das über das Risiko hinausgeht, für den Arbeitseinsatz kein Entgelt zu erzielen (Segebrecht in: jurisPK-
SGB IV, 2. Auflage, §
7 Rdnr. 117). Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko
auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen
(vgl. BSG, Urteil v. 28.5.2008, a.a.O., BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O.; Senat, Urteil v. 30.4.2014, L 8 R 376/12, [...]).
(aa) Seine Arbeitskraft hat der Kläger nicht mit der Gefahr des wirtschaftlichen Verlustes eingesetzt. Er verfügte aufgrund
des anstellungsvertraglich in § 4 Abs. 1 GFV geregelten Anspruchs auf Zahlung einer monatlichen Festvergütung von 5.500,00
EUR über einen von dem wirtschaftlichen Erfolg der Beigeladenen zu 1) unabhängigen Vergütungsanspruch.
(bb) Einen nicht kompensierten Einsatz von Aufwendungen für die Nutzung eines etwaigen privaten Fahrzeugs musste der Kläger
gleichfalls nicht befürchten. Er konnte vielmehr nach näherer Maßgabe des § 4 Abs. 3 GFV bei dienstlich veranlassten Fahrten
von der Beigeladenen zu 1) eine Kostenerstattung gemäß den steuerlich zulässigen Höchstsätzen beanspruchen.
(cc) Ein für die Gesamtabwägung relevantes unternehmerisches Risiko folgt schließlich nicht aus dem in § 4 Abs. 2 GFV statuierten
Anspruch auf Zahlung einer Tantieme, die dem Kläger nach dessen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung im streitigen
Zeitraum in Höhe von etwa 40.000,00 EUR tatsächlich zugeflossen sind.
Der Zahlung von Tantiemen kommt grundsätzlich nur Bedeutung für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit
als (ein) Anknüpfungspunkt für ein mögliches wirtschaftliches Eigeninteresse des für ein Unternehmen Tätigen zu, das im Rahmen
der Gesamtwürdigung Gewicht gewinnen kann, jedoch nicht allein entscheidend ist (vgl. BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, mwN, [...], Senat, Urteil v. 17.10.2012, a.a.O. [...]). Vor dem Hintergrund, dass die Gewährung einer Tantieme an Arbeitnehmer
nicht ungewöhnlich ist, ist deren Gewicht für die Abgrenzung der Beschäftigung gegenüber einer selbständigen Tätigkeit nicht
wesentlich.
(dd) Auch die Bürgschaftsverpflichtungen des Klägers können kein ausschlaggebendes Unternehmensrisiko begründen. Darlehen
wie Bürgschaften begründen typischerweise keine unternehmerische Position im eigentlichen Sinne, denn durch sie erhöhen sich
nicht die rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf die Gesellschaft (hierzu jüngst auch BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R). Wirtschaftlich betrachtet hat der Kläger aufgrund der Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung sowie der Inanspruchnahme
von Darlehen zwar ein erhebliches Interesse an dem Fortbestand und dem wirtschaftlichen Erfolg der Beigeladenen zu 1). Ein
solches Interesse besteht jedoch auch bei einem "normalen" Arbeitnehmer, weil davon der Fortbestand seines Arbeitsplatzes
abhängig ist. Es geht zudem nicht über das Interesse eines jeden dritten Darlehensgebers oder Bürgen hinaus, der keine Gesellschaftsanteile
hält. In beiden Fällen sind durch die Bereitstellung der Darlehen und Bürgschaften die unternehmerischen Chancen des Kläger
auch nur insoweit indirekt erweitert worden, als er aufgrund der aus ihr folgenden Liquiditätssteigerung der Gesellschaft
auf die Ausweitung ökonomischer Spielräume mit gestiegenen Möglichkeiten zur Umsetzung geschäftlicher Konzepte letztlich auf
eine Gewinnerhöhung hoffen konnte (hierzu auch Senat, Urteil v. 4.7.2012, L 8 R 670/12, unter Hinweis auf LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 24.2.2010, L 5 KR 3/09; Senat, Urteil v. 27.8.2014, L 8 R 728/13, Senat, Urteil v. 2.7.2014, L 8 R 777/12, jeweils [...]) (c) Eine - insbesondere bei kleineren Gesellschaften in der Praxis nicht untypische und deshalb nicht zwingend
auf eine selbständige Tätigkeit hindeutende - Befreiung von den Beschränkungen des §
181 BGB ist dem Kläger nicht einmal erteilt worden (vgl. zur Abgrenzungsrelevanz der Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot des
§
181 BGB auch BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 1; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 8; Senat, Urteil v. 17.10.2012, L 8 R 545/11). Der Kläger ist auch nicht alleinvertretungsberechtigt. bb) Die Beschäftigung des Klägers erfolgte auch gegen Entgelt (§
14 SGB IV). Eine Versicherungsfreiheit des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung begründende
Tatbestände sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden. Eine Verschiebung des Eintritts der Versicherungspflicht in Anwendung
des §
7a Abs.
6 SGB IV kommt nicht in Betracht. Der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers ist nicht innerhalb
eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung, sondern erst am 18.11.2011 gestellt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG.
Gründe, gemäß §
160 Abs.
2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.