Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.10.2015 - 8 R 474/15
Streit im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über die Versicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit Zahlung von Tantiemen für die Abgrenzung der Beschäftigung gegenüber einer selbständigen Tätigkeit nicht wesentlich Keine Begründung eines ausschlaggebenden Unternehmensrisikos durch eine Bürgschaftsverpflichtung des Geschäftsführers Rechtliche Behandlung sog. satzungsdurchbrechender Regelungen
1. Bei Geschäftsführern, die weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine Sperrminorität verfügen, ist im Regelfall von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.
2. Eine hiervon abweichende Beurteilung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalles den Schluss zulassen, es liege keine Weisungsgebundenheit vor. Solche besonderen Umstände werden dann angenommen, wenn die übrigen Gesellschafter tatsächlich ihre Gesellschafterrechte nicht wahrgenommen, in keiner Weise in die Betriebsführung eingegriffen haben und der Geschäftsführer wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken geführt hat, d.h. schalten und walten konnte, wie er wollte.
3. Vor dem Hintergrund, dass die Gewährung einer Tantieme an Arbeitnehmer nicht ungewöhnlich ist, ist deren Gewicht für die Abgrenzung der Beschäftigung gegenüber einer selbständigen Tätigkeit nicht wesentlich.
4. Auch Bürgschaftsverpflichtungen des Geschäftsführers können kein ausschlaggebendes Unternehmensrisiko begründen. Darlehen wie Bürgschaften begründen typischerweise keine unternehmerische Position im eigentlichen Sinne, denn durch sie erhöhen sich nicht die rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf die Gesellschaft.
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGBIV § 28p
,
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1
,
BGB § 181
,
GmbHG § 47 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Münster 21.04.2015 S 14 R 614/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 21.4.2015 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 14.10.2015 abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: