Tatbestand
Die Beteiligten streiten über Erstattungsansprüche wegen der Leistungserbringung als unzuständiger Leistungsträger.
Dem Erstattungsstreit liegen Leistungsansprüche der 1945 geborenen G B (im Folgenden: Leistungsempfängerin) im Jahr 2005 zugrunde.
Die Leistungsempfängerin mit ungeklärter Staatsangehörigkeit war im Jahr 1978 aus dem Libanon in die Bundesrepublik Deutschland
eingereist. Mit Einweisungsbescheid vom 21.03.1978 wurde sie in das Gebiet der Klägerin eingewiesen. Das Asylverfahren wurde
durchgeführt und 1986 erfolglos rechtskräftig abgeschlossen. Fortan erhielt die Leistungsempfängerin Duldungen und ab dem
17.09.1991 eine befristete Aufenthaltsbefugnis gemäß § 32 Ausländergesetz in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung (AuslG) i.V.m. Ziffer 2.4 des Runderlass des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.06.1991 (MinBl. NRW 1991, S. 1063),
zuletzt geändert durch Erlass vom 18.08.1992 (MinBl. NRW 1992, S. 1334), worin u.a. angeordnet wurde, dass Palästinensern
aus dem Libanon, die vor dem 31.12.1988 in das Bundesgebiet eingereist waren, eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen und zu
verlängern ist. Die Aufenthaltsbefugnis wurde fortlaufend verlängert, zuletzt am 06.09.2004 bis zum 06.09.2006. Die der Leistungsempfängerin
erteilten Aufenthaltstitel, die stets auch in ihrem jeweils gültigen Reisedokument eingetragen waren, enthielten dabei den
Zusatz: "Selbstständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbstständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Arbeitserlaubnispflichtige
Erwerbstätigkeit nur gemäß gültiger Arbeitserlaubnis gestattet." Am 15.09.2006 wurde der Leistungsempfängerin eine Aufenthaltserlaubnis
gemäß § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt. Der Aufenthaltstitel enthielt den Zusatz: "Erwerbstätigkeit erlaubt".
Die Leistungsempfängerin lebte im Jahre 2005 zusammen mit ihrem 1938 geborenen Ehemann in einer Wohnung im Gebiet der Klägerin.
Bis Mitte 2005 war für diese Wohnung eine Gesamtmiete inklusive Heizkostenvorauszahlung von 495,11 Euro monatlich zu zahlen.
Spätestens ab August 2005 betrug die Gesamtmiete inklusive Heizkosten 498,51 Euro. Bis zum 31.12.2004 erhielt die Leistungsempfängerin
Sozialhilfe von der Klägerin.
Auf ihren Antrag vom 26.10.2004 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten der Leistungsempfängerin für den Zeitraum vom
01.01.2005 bis zum 30.04.2005 Arbeitslosengeld II, wobei im Januar 2005 538,57 Euro, im Februar 2005 502,78 Euro und im März
2005 558,55 Euro bewilligt wurden. Auf den Fortzahlungsantrag der Leistungsempfängerin bewilligte die Rechtsvorgängerin des
Beklagten ab dem 01.05.2005 sodann monatlich 594,34 Euro, u.a. unter Anerkennung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs wegen
Hyperlipidämie.
Mit Bescheid vom 12.07.2005 hob die Rechtsvorgängerin des Beklagten die Bewilligung mit Wirkung ab dem 01.08.2005 mit der
Begründung auf, die Leistungsempfängerin sei nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (
AsylbLG) leistungsberechtigt. Hierüber informierte sie im Juli 2005 die Klägerin, die der Leistungsempfängerin daraufhin vom 01.08.2005
bis zum 30.11.2005 Leistungen nach dem
AsylbLG in Höhe von 486,96 Euro monatlich gewährte, wobei sich die Leistungen aus einem individuellen Regelsatz von 237,70 Euro und
den hälftigen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 249,26 Euro zusammensetzten. Ab dem 01.12.2005 nahm die Rechtsvorgängerin
des Beklagten die Gewährung von Arbeitslosengeld II in Höhe von 596,04 Euro wieder auf (Bescheid vom 21.11.2005), nachdem
ihr die Klägerin mit Schreiben vom 13.10.2005 angezeigt hatte, dass sie sich für die Leistungsgewährung u.a. an die Leistungsempfängerin
für unzuständig halte.
Mit Schreiben vom 21.11.2005 meldete die Rechtsvorgängerin des Beklagten gegenüber der Klägerin einen Erstattungsanspruch
für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 17.03.2005 in Höhe von 1525,47 Euro wegen der an die Leistungsempfängerin gezahlten
Leistungen an. Die Klägerin meldete ihrerseits mit Schreiben vom 04.05.2006 der Höhe nach unbezifferte Erstattungsansprüche
für die Zeit ab dem 01.08.2005 an. Dem Schreiben war eine auch die Leistungsempfängerin erfassende Auflistung von Personen
beigefügt, die von der Klägerin ihrer Auffassung nach zu Unrecht Leistungen nach dem
AsylbLG erhalten hatten.
Am 02.02.2007 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Dortmund auf Zahlung von 1947,84 Euro erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe im Zeitraum vom 01.08.2005 bis
zum 30.11.2005 als unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, weil die Leistungsempfängerin nicht zu den Leistungsberechtigten
nach §
1 Abs.
1 AsylbLG gehört habe.
In ihrer Klageerwiderung vom 28.02.2007, bei Gericht eingegangen am 05.03.2007, hat die Rechtsvorgängerin des Beklagten die
Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch gegenüber der Klägerin in Höhe von 1525,47 Euro erklärt. Die Klägerin hat hiergegen
unter Bezugnahme auf den Beschluss des 12. Senats des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 30.01.2006 - L
12 B 135/06 AS ER - eingewandt, die Leistungsempfängerin sei auch im Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 17.03.2005 nicht nach dem
AsylbLG leistungsberechtigt gewesen, weil sie mangels entsprechender Eintragung in ihren Ausweisdokumenten nicht in Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG gewesen sei.
Nachdem die Rechtsvorgängerin des Beklagten einen Betrag in Höhe von 422,37 Euro an die Klägerin gezahlt und in der mündlichen
Verhandlung vom 08.04.2009 den Klageanspruch in Höhe von weiteren 275,61 Euro anerkannt hatte, was die Klägerin ihrerseits
angenommen hatte, hat die Klägerin zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1249,86 Euro zu zahlen.
Die Rechtsvorgängerin des Beklagten hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass der von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsanspruch zwar bestehe, sie ihrerseits
jedoch einen Erstattungsanspruch gegenüber der Klägerin habe, da die Beklagte im Zeitraum vom 01.01. bis zum 17.03.2005 geleistet
habe, ohne zuständig für die Leistungserbringung gewesen zu sein. Die Leistungsempfängerin habe in diesem Zeitraum gemäß §
7 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) keinen Anspruch auf Leistungen der Beklagten gehabt, da
sie gemäß §
1 Abs.
1 Nr.
3 AsylbLG einen Anspruch auf Leistungen nach dem
AsylbLG gehabt habe.
Mit Urteil vom 08.04.2009, berichtigt durch Beschluss vom 21.04.2009, hat das SG Dortmund die Klage als unbegründet abgewiesen
und entschieden, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der geltend
gemachte Erstattungsanspruch der Klägerin aus § 105 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) sei zwar entstanden, weil die Leistungsempfängerin im Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 30.11.2005 nicht wegen des Krieges
in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG besessen habe und deshalb nicht nach §
1 Abs.
1 Nr.
3 AsylbLG in der ab dem 18.03.2005 geltenden Fassung leistungsberechtigt gewesen sei. Der Erstattungsanspruch der Klägerin sei jedoch,
soweit er noch nicht durch Zahlung erfüllt und nach der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits durch angenommenes Teilanerkenntnis
noch streitgegenständlich sei, durch die von der Rechtsvorgängerin des Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen. Der Rechtsvorgängerin
des Beklagten stehe ihrerseits ein Erstattungsanspruch aus § 105 SGB X in Höhe der geltend gemachten Klageforderung zu, weil die Leistungsempfängerin in diesem Zeitraum nach §
1 Abs.
1 Nr.
3 AsylbLG in der vom 01.01.2005 bis zum 17.03.2005 geltenden Fassung leistungsberechtigt nach dem
AsylbLG gewesen und deshalb von dem Bezug der Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen gewesen sei. Die der Leistungsberechtigten
nach dem zum 31.12.2004 außer Kraft getretenen AuslG erteilte Aufenthaltsbefugnis habe gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG fortgewirkt. Diese Fortgeltung stelle entgegen der Auffassung des 12. Senats des LSG NRW keine konstitutive Erlangung dar,
so dass die Eintragung der bisher gültigen Aufenthaltsbefugnis nach dem AuslG in den Reisedokumenten der Leistungsempfängerin für die Leistungsberechtigung nach dem
AsylbLG genüge. Die Kostenentscheidung beruhe auf §
193 Abs.
4 i.V.m. §§
183,
184 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG).
Mit Beschluss vom 12.06.2009 hat das SG den Streitwert für das Klageverfahren auf 1.249,86 Euro festgesetzt. Die Beteiligten haben hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt.
Gegen das ihr am 15.05.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25.05.2009 Berufung eingelegt.
Sie meint, der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch der Rechtsvorgängerin des Beklagten aus § 105 SGB X bestehe nicht. Ihm stehe bereits § 105 Abs. 3 SGB X entgegen. Danach komme eine Leistungspflicht der Klägerin frühestens ab dem Zeitpunkt in Betracht, zu dem sie "Kenntnis der
eigenen Leistungspflicht" erlangt habe. Dies sei nicht vor Juli 2005 der Fall gewesen. § 105 Abs. 3 SGB X sei für die Klägerin als Träger der Leistungen nach dem
AsylbLG entsprechend anwendbar, obwohl diese Träger in der Vorschrift nicht genannt würden. §
9 Abs.
3 AsylbLG ordne jedoch die entsprechende Anwendung auch des § 105 Abs. 3 SGB X an, da der Gesetzgeber diese Vorschrift nicht ausgenommen habe. Die entsprechende Anwendung von § 105 Abs. 3 SGB X sei auch deshalb gerechtfertigt, weil es sich bei Hilfegewährung nach dem
AsylbLG materiell-rechtlich um Sozialhilfe handele. Dies entspreche auch der Rechtsprechung zu §
188 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung, wonach auch Verfahren nach dem
AsylbLG gerichtskostenfrei gewesen seien. Im Übrigen sei die Klägerin auch im Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 17.03.2005 nicht für
die Leistungserbringung an die Leistungsempfängerin zuständig gewesen. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG sei der Leistungsempfängerin erstmals im September 2006 förmlich erteilt worden. Die Weitergeltungsfiktion nach § 101 AufenthG sei hier unerheblich, weil eine Leistungspflicht nach dem
AsylbLG erst einsetze, wenn die entsprechende Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG im Pass, Ausweispapier oder einem eigenständigen Dokument des Ausländers eingetragen sei. Dass der konkrete Inhalt des dem
Ausländer erteilten Ausweispapiers maßgeblich sein müsse, folge auch daraus, dass die für die Durchführung des
AsylbLG zuständige Behörde dem Ausweidokument zweifelsfrei entnehmen können müsse, ob es sich um einen zu Leistungen nach dem
AsylbLG berechtigenden Aufenthaltstitel handele, zumal sie an die Entscheidung der Ausländerbehörde über den ausländerrechtlichen
Status gebunden sei. Es sei nicht Sache der Sozialleistungsträger, die rein ausländerrechtlich zu beantwortenden Frage, zu
welcher Aufenthaltserlaubnis nach neuem Recht die nach § 101 Abs. 2 AufenthG fortgeltenden Aufenthaltsbefugnisse nach dem AuslG führten, zu klären. Ohne eine durch eine entsprechende Eintragung im Pass oder Passersatz erfolgte Klärung dieser Frage durch
die Ausländerbehörde sei für die Einbeziehung des Ausländers in den Personenkreis der Leistungsberechtigten nach dem
AsylbLG noch kein Raum.
In der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2012 hat der Beklagte einen weiteren Betrag von 4,36 Euro anerkannt. Die Klägerin
hat dieses weitere Anerkenntnis angenommen.
Im Übrigen beantragt die Klägerin,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.04.2009 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.245,35 Euro zu
zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für überzeugend. Eine Umschreibung des noch unter dem AuslG erteilten Aufenthaltstitels hätte nur deklaratorischen Charakter haben können. Wegen § 101 AufenthG sei eine solche Umschreibung im befristeten Geltungszeitraum des vor 2005 erteilten Aufenthaltstitels ausländerrechtlich
auch überflüssig gewesen.
Der Senat hat den Beschluss des SG Dortmund vom 12.12.2005 - S 27 AS 482/05 ER -, den Beschluss des LSG NRW vom 30.01.2006 - L 12 B 135/06 AS ER - sowie das Urteil des SG Dortmund vom 11.01.2001 - S 28 AS 493/06 - (Berufung hiergegen anhängig unter L 12 AS 177/11) beigezogen. Auf den Inhalt der beigezogenen Entscheidungen wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die Prozessakte und die beigezogene Verwaltungsakte
der Beklagten sowie die gleichfalls beigezogene Akte der Ausländerstelle der Klägerin Bezug. Die Akten haben vorgelegen und
sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist.
I. Das beklagte Jobcenter ist nach st. Rspr. des Bundessozialgerichts (BSG) gemäß §
70 Nr.
1 SGG beteiligtenfähig. Nach §
76 Abs.
3 Satz 1 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft
getreten. Dieser kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II stellt
keine unzulässige Klageänderung dar (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 21.06.2011 - B 4 AS 128/10 R -, juris Rn. 9).
II. Die als allgemeine Leistungsklage nach §
54 Abs.
5 SGG zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 1.245,35 Euro.
1. Allerdings ist, wie das Sozialgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, der geltend gemachte Erstattungsanspruch
der Klägerin gegen den Beklagten entstanden, was wegen §
141 Abs.
2 SGG im Hinblick auf die von der Rechtsvorgängerin des Beklagten erklärte Aufrechnung nicht offen bleiben kann (vgl. Keller, in:
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl. 2008, §
141 Rn. 15).
Anspruchsgrundlage ist §
9 Abs.
3 AsylbLG i.V.m. § 105 Abs. 1 SGB X. Nach § 105 Abs. 1 SGB X gilt: Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst
geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Diese Vorschrift ist gemäß §
9 Abs.
3 AsylbLG auf die Träger der Leistungen nach dem
AsylbLG entsprechend anzuwenden.
a) Die Klägerin hat als unzuständiger Leistungsträger im Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 30.11.2005 Leistungen nach dem
AsylbLG an die Leistungsempfängerin erbracht.
Für die Ausführung des
AsylbLG als solche war die Klägerin zwar nach §
10 AsylbLG i.V.m. §
1 Abs.
1 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des
AsylbLG (vom 29.11.1994 - Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl) für das Land Nordrhein-Westfalen 1087 -, zuletzt geändert durch Art
20 des Gesetzes vom 8.12.2009 - GVBl 765) als Gemeinde sachlich und aufgrund der Zuweisung vom 21.03.1978 auch örtlich zuständig
(vgl. §
10a Abs.
1 Satz 1
AsylbLG). "Unzuständiger Leistungsträger" im Sinne von § 105 Abs. 1 SGB X ist jedoch auch derjenige Leistungsträger, der nach der materiellen Rechtslage, d.h. im Blick auf den erhobenen Anspruch
nach materiellem Recht, nicht passiv sachbefugt ist (vgl. BSG, Urt. v. 25.04.1989 - 4/11a RK 4/87 -, juris Rn. 18). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
aa) Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, war die Klägerin nicht als für die Erbringung von Leistungen nach dem
AsylbLG zuständiger Träger leistungsverpflichtet, denn die Leistungsempfängerin war im Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 30.11.2005
nicht nach dem
AsylbLG leistungsberechtigt. Die Voraussetzungen der insoweit allein in Betracht kommenden Vorschrift des §
1 Abs.
1 Nr.
3 AsylbLG in der im Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 30.11.2005 anwendbaren, vom 18.03.2005 bis zum 27.08.2007 geltenden Fassung des
Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.2005 (BGBl I S. 721) lagen nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind nur solche Ausländer nach dem
AsylbLG leistungsberechtigt, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 wegen des Krieges in ihrem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen. Diese Voraussetzungen erfüllte die Leistungsempfängerin unabhängig von der Frage der Fortwirkung ihrer nach § 32 Abs. 1 AuslG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung erteilten Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 23 Abs. 1 AufenthG schon deshalb nicht, weil ihr diese Aufenthaltsbefugnis nicht wegen eines Krieges in ihrem Heimatland erteilt worden war.
Ihre Aufenthaltsbefugnis basierte vielmehr auf dem zugunsten bestimmter Ausländergruppen, u.a. von Palästinensern aus dem
Libanon, erfolgten Runderlass des nordrhein-westfälischen Innenministers vom 25.06.1991.
bb) Die Klägerin war im Zeitraum vom 01.08.2005 bis 30.11.2005 auch nicht als Sozialhilfeträger zur Erbringung von Leistungen
an die Leistungsempfängerin nach materiellem Recht verpflichtet.
Für die Erbringung der hier streitgegenständlichen Hilfe zum Lebensunterhalt wäre die Klägerin zwar gemäß § 3 Abs. 2, § 97
Abs. 1, § 99 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das SGB XII vom 16.12.2004 - GVBl NRW
816 und § 1 der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Märkischen Kreis vom 10.01.2005 als örtlicher Sozialhilfeträger
sachlich und gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auch örtlich zuständig gewesen. Der Leistungsempfängerin stand jedoch nach materiellem
Recht kein Anspruch auf Sozialhilfe in Gestalt der Hilfe zum Lebensunterhalt zu, da sie im Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum
30.11.2005 als Erwerbsfähige dem Grunde nach nach dem SGB II leistungsberechtigt war (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II, § 21
Satz 1 SGB XII).
Die Leistungsempfängerin war nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 SGB II in der seit dem 01.01.2005 geltenden
ursprünglichen Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I S. 2954, (SGB II a.F.) im Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 30.11.2005 erwerbsfähig.
Nach § 8 SGB II a.F. ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter
den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Abs. 1). Ausländer
können in diesem Sinne nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden
könnte (Abs. 2).
Diese Voraussetzungen lagen für die Leistungsempfängerin im Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 30.11.2005 vor.
(1) Dass die Leistungsempfängerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sein soll, mindestens drei Stunden
täglich unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein, ist nicht ersichtlich. Sie selbst hat entsprechende
gesundheitliche Einschränkungen in ihren Anträgen auf Gewährung von Arbeitslosengeld II nicht geltend gemacht.
(2) Auch die rechtliche Erwerbsfähigkeit der Leistungsempfängerin im Sinne von § 8 Abs. 2 SGB II a.F. war im Zeitraum vom
01.08.2005 bis zum 30.11.2005 gegeben. Es ist zwar aus den beigezogenen Akten nicht ersichtlich, dass der Leistungsempfängerin
bis zum 31.12.2004 eine nach den Zusätzen in der am 06.09.2004 erteilten Aufenthaltsbefugnis und nach §
284 Abs.
1 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung (
SGB III a.F.) für die Aufnahme einer Beschäftigung grundsätzlich erforderliche Arbeitserlaubnis oder Arbeitsberechtigung erteilt
worden ist, die gemäß § 105 AufenthG weiterhin auch nach dem 01.01.2005 Geltung gehabt hätte. Ihr hätte jedoch die Aufnahme einer Beschäftigung im Sinne von §
8 Abs. 2 2. Alt. SGB II a.F. im Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 30.11.2005 erlaubt werden können.
Welche Anforderungen hinsichtlich des Merkmals "erlaubt werden könnte" im Sinne von § 8 Abs. 2 2. Alt SGB II a.F. zu stellen
sind, ist umstritten. Zum Teil wird vertreten, dass die abstrakt generelle Möglichkeit zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis
ausreiche, während nach anderer Ansicht eine konkret-realistische Aussicht auf die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung im Einzelfall
bestehen muss (zum Ganzen Blüggel, in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 8 Rn. 63 ff.; LSG NRW, Beschl. v. 28.06.2011
- L 19 AS 317/11 B ER -, juris Rn. 60 ff., jeweils m.w.N.). Welcher Auffassung zu folgen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, denn
für die Leistungsempfängerin bestand im Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 30.11.2005 nicht nur die abstrakt generelle Möglichkeit,
sondern auch eine konkret-realistische Aussicht auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis in Gestalt der Aufnahme einer
Nebenbestimmung in ihren ab dem 01.01.2005 geltenden Aufenthaltstiteln.
(a) Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in der hier einschlägigen ursprünglichen Fassung vom 30.07.2004, BGBl I S. 1950, (AufenthG a.F., hier gültig vom 01.01.2005 bis zum 27.08.2007) dürfen Ausländer eine Beschäftigung nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel
es erlaubt, und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie über einen solchen Aufenthaltstitel verfügen. Ein Aufenthaltstitel
berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern dies nach dem AufenthG bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt (§ 4 Abs. 2 Satz 1 AufenthG a.F.). Einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung
nur erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung
der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist (§ 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG a.F.).
Nach § 39 Abs. 1 AufenthG a.F. kann ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, nur mit Zustimmung der Bundesagentur
für Arbeit erteilt werden. Die Bundesagentur für Arbeit hat dabei die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 AufenthG a.F. zu beachten (vgl. § 39 Abs. 3 AufenthG a.F.). Danach kann sie der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt
nur zustimmen, wenn
1. a) sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich
der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben und
b) für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt
sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt
haben, nicht zur Verfügung stehen oder
2. sie durch Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b für einzelne Berufsgruppen oder für einzelne Wirtschaftszweige festgestellt
hat, dass die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar
ist,
und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird. Durch
Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit können u.a. Ausnahmen, in denen eine Zustimmung abweichend
von § 39 Abs. 2 erteilt werden darf, bestimmt werden (§ 42 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG a.F.). Das ist durch die Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit über das Verfahren und die Zulassung
von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV) vom 22.11.2004
(BGBl. I S. 2934) geschehen. Nach § 5 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV in der bis zum 27.08.2007 geltenden Fassung (BeschVerfV a.F.) kann
die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich seit vier Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen
erlaubt oder geduldet aufhalten.
(b) Der Leistungsempfängerin war ursprünglich eine befristete Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung erteilt worden. Nach § 32 Satz 1 AuslG konnte die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der
Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder dass in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen
nach den §§ 30 und 31 Abs. 1 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wird und dass erteilte Aufenthaltsbefugnisse verlängert werden. Eine solche Anordnung enthielt
Ziffer 2.4. des Runderlasses des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.06.1991 u.a. zugunsten von Palästinensern
aus dem Libanon, die vor dem 31.12.1988 in das Bundesgebiet eingereist waren. Hierzu gehörte auch die Leistungsempfängerin.
Aufgrund dessen wurde die Aufenthaltsbefugnis der Leistungsempfängerin fortlaufend verlängert, zuletzt am 06.09.2004 bis zum
06.09.2006.
Mit Außerkrafttreten des AuslG zum 31.12.2004 galt diese Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG fort. Dies folgt aus § 101 Abs. 2 AufenthG in der hier maßgeblichen, vom 01.01.2005 bis zum 27.08.2007 geltenden Fassung.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat hierzu ausgeführt (Urt. v. 26.01.2010 - 18 A 1147/08 -, juris Rn. 57 ff. m.w.N.):
"§ 101 Abs. 1 AufenthG stellt sicher, dass Ausländer, die bisher eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besaßen, nach neuem Recht stets eine Niederlassungserlaubnis
erhalten. Nach Abs. 2 gelten die übrigen Aufenthaltstitel (befristete Aufenthaltserlaubnisse, Aufenthaltsbewilligung und Aufenthaltsbefugnis)
fort als Aufenthaltserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Die Regelung
trägt der besonderen Bedeutung des Aufenthaltszwecks im Aufenthaltsgesetz Rechnung, denn dieses knüpft anders als das Ausländergesetz nicht an unterschiedliche Titel, sondern an unterschiedliche Aufenthaltszwecke an.
Das Aufenthaltsgesetz enthält spezifische, auf bestimmte Aufenthaltszwecke zugeschnittene Regelungen, die mit unterschiedlichen Rechtsstellungen
verbunden sein können. Bei der Überleitung von nach dem Ausländergesetz erteilten Aufenthaltsgenehmigungen auf die nach dem Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Titel ist zweistufig zu verfahren. Zunächst muss der Aufenthaltstitel als solcher in einen Titel nach neuem
Recht (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis) übergeleitet werden. Zusätzlich muss der Aufenthaltstitel den Aufenthaltszwecken
zugeordnet werden, wobei sich die Ausländerbehörde hierbei an dem mit dem Aufenthalt verfolgten Zweck und an dem konkreten
Lebenssachverhalt zu orientieren hat. Insoweit sieht das Aufenthaltsgesetz in Kapitel 2 die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu bestimmten, in den Abschnitten 3 bis 7 näher beschriebenen Zwecken
vor (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG)."
Nach diesen Grundsätzen, denen sich der Senat anschließt, entspricht die der Leistungsempfängerin erteilte Aufenthaltsbefugnis
nach § 32 AuslG sowohl nach ihrem Zweck als auch nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift, hier anwendbar in der ursprünglichen, vom 01.01.2005 bis zum 27.08.2007 geltenden Fassung, kann
- ebenso wie nach § 32 Satz 1 AuslG - die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik
Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt wird. Der Aufenthaltszweck ergab sich weiterhin aus Ziffer 2.4. des Runderlasses des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 25.06.1991 (vgl. insoweit auch Bundesfinanzhof (BFH), Beschl. v. 18.02.2009 - III B 132/08 -, juris Rn. 11).
(c) Die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG a.F. berechtigte die Leistungsempfängerin nicht bereits kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (vgl. § 7 AufenthG a.F.). Für die Aufnahme einer Nebenbestimmung in die Aufenthaltserlaubnis der Leistungsempfängerin, die ihr die Aufnahme
einer Beschäftigung erlaubt, bedurfte es gemäß § 39 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit. Diese konnte jedoch gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV a.F. ohne Prüfung der Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden, da sich die Leistungsempfängerin bereits seit 1991 ununterbrochen erlaubt im Bundesgebiet aufhielt. Es bestand
deshalb im Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 30.11.2005 auch die konkret-realistische Aussicht auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis.
Dies entspricht auch der Einlassung der Klägerin, wonach der Leistungsempfängerin bis zum 31.12.2004 eine Arbeitserlaubnis
bzw. -berechtigung hätte erteilt werden können, wenn sie diese beantragt hätte, und zeigt sich auch daran, dass der Leistungsempfängerin
in der dann mit Wirkung zum 15.09.2006 erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG eine Erwerbstätigkeit ausdrücklich gestattet wurde.
b) Von der fehlenden Leistungsberechtigung der Leistungsempfängerin nach dem
AsylbLG und nach dem SGB XII und damit der fehlenden Zuständigkeit der Klägerin abgesehen war die Gewährung von Leistungen an die
Leistungsempfängerin im Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 30.11.2005 mit materiellem Sozialrecht vereinbar (vgl. zu diesem Erfordernis
Roos, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 105 Rn. 7). Die Leistungsempfängerin verfügte nicht über Einkommen und Vermögen im Sinne von §
7 AsylbLG. Weitere leistungsausschließende Umstände lagen nicht vor.
c) Die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X liegen nicht vor. Die Klägerin hat der Leistungsempfängerin im Zeitraum vom 01.08.2005 bis zu 30.11.2005 endgültige und keine
vorläufigen Leistungen gewährt.
d) Die Rechtsvorgängerin des Beklagten war der für die Erbringung der Leistungen an die Leistungsempfängerin im Zeitraum vom
01.08.2005 bis zum 30.11.2005 eigentlich zuständige Leistungsträger. Die Leistungsempfängerin war nach den Ausführungen zu
a) bb) als erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II leistungsberechtigt. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten war gemäß
§ 44b Abs. 3 SGB II a.F. für die Leistungsgewährung sachlich und wegen des gewöhnlichen Aufenthalts der Leistungsempfängerin
im Märkischen Kreis gemäß § 36 Satz 1 und 2 SGB II a.F. auch örtlich zuständig. Die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung
von Arbeitslosengeld II lagen im Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 30.11.2005 vor. Die Leistungsempfängerin war mangels anrechenbarem
Einkommen und Vermögen hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 SGB II a.F. Sie hatte auch in ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II a.F. in Deutschland; die befristete Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 101 Abs. 2 AufenthG vermittelte ihr eine hinreichend gefestigte Rechtsposition für ihren Aufenthalt in Deutschland. Den nach § 37 Abs. 1 SGB
II a.F. notwendigen Fortzahlungsantrag hat die Leistungsempfängerin im April 2005 für die Zeit ab dem 01.05.2005 gestellt.
e) Leistungen hat die Rechtsvorgängerin des Beklagten an die Leistungsempfängerin im Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 30.11.2005
nicht erbracht.
f) Die Leistungen nach dem SGB II, die die Rechtsvorgängerin des Beklagten für die Leistungsempfängerin im Zeitraum vom 01.08.2005
bis zum 30.11.2005 hätte erbringen müssen, sind mit den von der Klägerin erbrachten Leistungen nach dem
AsylbLG zeitlich kongruent und gleichartig (zu diesem Erfordernis vgl. Roos, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 105 Rn. 11). Wie sich aus §§
2,
3 und
7 AsylbLG ergibt, dienen die gewährten Leistungen nach dem
AsylbLG ebenso wie die an sich zu erbringen gewesenen Leistungen nach dem SGB II der Sicherung des Lebensunterhalts, falls eigene
oder sonstige bereite Mittel hierzu nicht zur Verfügung stehen.
g) Der Anspruch der Klägerin ist nicht nach § 105 Abs. 3 SGB X ausgeschlossen. Wegen des im SGB II geltenden Antragsprinzips (vgl. § 37 SGB II) findet § 105 Abs. 3 SGB X auf die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende keine entsprechende Anwendung (vgl. Becker, in: Hauck/Noftz, SGB X, § 103 Rn. 20, Stand: August 2011; näher dazu unten).
h) Die Klägerin hat schließlich ihren Erstattungsanspruch durch Schreiben vom 04.05.2006 innerhalb der Ausschlussfrist des
§ 111 Satz 1 SGB X geltend gemacht. Aus dem Schreiben ergab sich hinreichend deutlich, für welchen Zeitraum und wegen welcher Leistungsempfänger
die Klägerin Erstattung von der Rechtsvorgängerin des Beklagten beanspruchte. Eine Bezifferung ist zur Wahrung der Ausschlussfrist
des § 111 Satz 1 SGB X nicht erforderlich (vgl. zum Ganzen Roller, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 111 Rn. 13 m.w.N.)
i) Der Erstattungsanspruch ist zunächst in Höhe von 1.947,84 Euro entstanden. Aus § 105 Abs. 2 SGB X ergibt sich keine Begrenzung, da die nach dem SGB II zu bewilligenden Leistungen monatlich mindestens 560,26 Euro (311 Euro
Regelleistung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F. und 249,26 Euro hälftige tatsächliche Kosten für Unterkunft und Heizung
nach § 22 Abs. 1 SGB II a.F.) hätten betragen müssen und damit höher gewesen wären. Nach Abzug der bereits erfolgten Zahlung
des Beklagten in Höhe von 422,37 Euro und der Teilanerkenntnisse in Höhe 275,61 Euro und 4,36 Euro verbleiben damit 1.245,50
Euro, von denen die Klägerin im Berufungsverfahren wegen eines Berechnungsfehlers zuletzt noch 1245,35 Euro geltend gemacht
hat.
2. Der Anspruch der Klägerin ist jedoch durch die von der Rechtsvorgängerin des Beklagten erklärte Aufrechnung in entsprechender
Anwendung von §
389 BGB untergegangen.
a) Im Sozialrecht finden die bürgerlich-rechtlichen Grundsätze über die Aufrechnung (§§
387 ff.
BGB) entsprechende Anwendung, insbesondere im Verhältnis von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen untereinander. Gemäß §
389 BGB bewirkt die Aufrechnung, dass gegenseitige gleichartige und fällige Forderungen (§
387 BGB), soweit sie sich decken, nach entsprechender Aufrechnungserklärung (§
388 BGB) und ohne dass Aufrechnungshindernisse bestehen, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet
einander gegenübergetreten sind (vgl. BSG, Urt. v. 17.11.1999 - B 6 KA 14/99 R -, juris Rn. 34).
b) Die Rechtsvorgängerin des Beklagten hat die Aufrechnung materiell-rechtlich wirksam erklärt und auch prozessual wirksam
geltend gemacht. Es handelt sich auch nicht um eine hilfsweise erklärte Aufrechnung. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten ist
vielmehr davon ausgegangen, dass ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen sie entstanden ist und hat die Aufrechnung unbedingt
erklärt.
c) Dem Beklagten steht eine aufrechenbare Gegenforderung in Gestalt eines Erstattungsanspruchs gegen die Klägerin aus §
9 Abs.
3 AsylbLG i.V.m. § 105 Abs. 1 SGB X wegen der im Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 17.03.2005 an die Leistungsempfängerin gezahlten Leistungen zu.
aa) Die Rechtsvorgängerin des Beklagten hat im Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 17.03.2005 als unzuständiger Leistungsträger
(siehe dazu oben 1. a)) Leistungen an die Leistungsempfängerin erbracht, denn die Leistungsempfängerin war in diesem Zeitraum
nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II.
Nach § 7 Abs. 1 SGB II a.F. erhalten Personen Leistungen nach dem SGB II, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
(erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausländer haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und erhalten
Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 vorliegen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte
nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Auch wenn die Leistungsempfängerin entsprechend den obigen Ausführungen zu 1. a) bb) (2) auch im Zeitraum vom 01.01.2005 bis
zum 17.03.2005 im Sinne von § 8 Abs. 2 SGB II a.F. erwerbsfähig war, war sie nach § 7 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB II a.F.
nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II, weil sie in diesem Zeitraum nach §
1 AsylbLG leistungsberechtigt war.
Dies folgt aus §
1 Abs.
1 Nr.
3 AsylbLG in der vom 01.01.2005 bis zum 17.03.2005 geltenden Fassung des Gesetzes vom 30.07.2004, BGBl I, S. 1950. Leistungsberechtigt sind danach Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 Abs. 1, § 24 oder § 25 Abs. 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.
(1) Anders als in früheren und späteren Fassungen dieser Vorschrift fehlt in dieser, im Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 17.03.2005
geltenden Fassung hinsichtlich der Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG bzw. der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG der Zusatz "wegen des Krieges in ihrem Heimatland". Insoweit handelt es sich, wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, nicht um ein Redaktionsversehen. Der Gesetzgeber hat vielmehr, nachdem das Vierte Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt den generellen Ausschluss von Leistungsberechtigten nach dem
AsylbLG gemäß §
7 Abs.
1 Satz 2 2. Halbsatz SGB II a.F. vorgesehen hatte, durch die mit Wirkung zum 18.03.2005 erfolgte - erneute - Einschränkung
des §
1 Abs.
1 Nr.
3 AsylbLG bewusst eine integrationspolitische Entscheidung treffen wollen, um solche Ausländer, die bereits eine längerfristige Aufenthaltsperspektive
erhalten haben, in den Genuss der günstigeren Leistungen nach dem SGB II kommen zu lassen (vgl. BT-Drucks 15/3784, S. 21 zu
Nummer 6).
(2) Die Leistungsempfängerin war entgegen der Auffassung der Klägerin im Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 17.03.2005 im Sinne
von §
1 Abs.
1 Nr.
3 AsylbLG in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG.
(a) Wie bereits unter 1. a) bb) (2) (b) ausgeführt, verfügte die Leistungsempfängerin im Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 17.03.2005
über eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 23 Abs. 1 AufenthG, weil ihre noch unter der Geltung von § 32 AuslG erteilte Aufenthaltsbefugnis gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG fortwirkte.
(b) Diese Aufenthaltserlaubnis war auch ohne förmliche Umschreibung des Aufenthaltstitels bzw. ohne ausdrückliche Änderung
im Pass bzw. Passersatz (vgl. § 39 Abs. 1 AuslG, § 48 Abs. 2 AufenthG) wirksam. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Rechtswirkungen des § 101 AufenthG unmittelbar kraft Gesetzes eintreten, und eine entsprechende Umschreibung des Aufenthaltstitels nur deklaratorische Bedeutung
hat (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2007 - 1 B 52.07 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urt. v. 26.01.2010 - 18 A 1147/08 -, juris Rn. 36).
(c) Entgegen der Auffassung der Klägerin scheitert auch die Leistungsberechtigung nach §
1 Abs.
1 Nr.
3 AsylbLG in der vom 01.01.2005 bis zum 17.03.2005 geltenden Fassung nicht daran, dass der Aufenthaltstitel der Leistungsempfängerin
in diesem Zeitraum nicht ausdrücklich in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG umgeschrieben und eine entsprechende Änderung im Reisedokument der Leistungsempfängerin nicht vermerkt war (ebenso im Ergebnis
Herbst, in: Mergler/Zink, Sozialgesetzbuch XII und
AsylbLG, §
1 AsylbLG Rn. 25, Stand: Januar 2010). In der Literatur wird zwar vereinzelt vertreten, dass das Merkmal des "Besitzes" einer Aufenthaltserlaubnis
im Sinne von §
1 Abs.
1 Nr.
3 AsylbLG einen ausdrücklichen Eintrag im Pass oder im Passersatz voraussetze (vgl. Hohm, in: GK-
AsylbLG, Stand Juli 2007, §
1 AsylbLG Rn. 44, 49). Ob dieser Auffassung im Allgemeinen gefolgt werden kann, erscheint in Anbetracht des Wortlauts der Vorschrift,
die eine entsprechende Eintragung nicht voraussetzt, sondern nur verlangt, dass der entsprechende Aufenthaltstitel zu dem
genannten Zweck wirksam besteht (vgl. insoweit Decker, in: Oestreicher, SGB XII, §
1 AsylbLG Rn. 25, Stand: Juni 2005), zweifelhaft, muss hier aber nicht abschließend entschieden werden. Jedenfalls im vorliegenden
Fall genügte es nach Auffassung des Senats, dass die nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Recht erteilte Aufenthaltsbefugnis
im Reisedokument der Leistungsempfängerin eingetragen war. Dass diese Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltserlaubnis gemäß §
23 Abs. 1 AufenthG fortgalt, ergab sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass es einer - nach den vorstehende Ausführungen rein deklaratorischen
- Umschreibung des Aufenthaltstitels und des Reisedokumentes auch zur Begründung einer Leistungsberechtigung nach §
1 Abs.
1 Nr.
3 AsylbLG a.F. nicht bedurfte.
Die Einwände der Klägerin hiergegen überzeugen nicht. Zwar ist, wie die Klägerin zutreffend betont, der Leistungsträger nach
dem
AsylbLG an die Entscheidung der Ausländerbehörde über den Aufenthaltstitel gebunden und darf keine eigene ausländerrechtliche Sachprüfung
vornehmen (vgl. Wahrendorf, in: Grube/Whrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010, §
1 AsylbLG Rn. 8 m.w.N.). Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Umschreibung der der Leistungsempfängerin erteilten Aufenthaltsbefugnis
in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG und eine entsprechende Änderung im Passersatz notwendig war, damit die Klägerin ihre Aufgaben erfüllen konnte. Unsicherheit
über Art, Rechtsgrund und Zweck des Aufenthaltstitels konnten wegen § 101 Abs. 2 AufenthG nicht entstehen. Im Übrigen ließen die der Leistungsempfängerin unter der Geltung des AuslG erteilten Aufenthaltstitel zu keinem Zeitpunkt erkennen, auf welcher Rechtsgrundlage der Aufenthaltstitel basierte und zu
welchem Zweck er erteilt worden war. Die Klägerin konnte damit auch bis zum 31.12.2004 nicht allein aus dem Reisedokument
der Leistungsempfängerin erkennen, ob diese nach dem
AsylbLG leistungsberechtigt war. Dies gilt umso mehr, als §
1 Abs.
1 Nr.
3 AsylbLG sowohl in der bis zum 31.12.2004 als auch in der ab dem 18.03.2005 geltenden Fassung voraussetzte bzw. voraussetzt, dass
eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG bzw. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG "wegen des Krieges" im Heimatland des Ausländers erteilt worden ist. Der Zweck der Aufenthaltserlaubnis ist jedoch noch nicht
einmal in dem am 15.09.2006 erteilten Aufenthaltstitel erkennbar. Die Klägerin kann und konnte damit die Frage nach ihrer
Leistungspflicht nach dem
AsylbLG nicht ohne Beiziehung der Ausländerakte des Ausländers bzw. nicht ohne entsprechende Auskünfte der Ausländerbehörde beantworten
(vgl. insoweit auch Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010, §
1 AsylbLG Rn. 12; Herbst, in: Mergler/Zink, Sozialgesetzbuch XII und
AsylbLG, §
1 AsylbLG Rn. 17, Stand: Januar 2010).
Die von der Klägerin zitierte und vom Senat beigezogene Entscheidung des 12. Senats des LSG NRW (Beschl. v. 25.01.2006 - L
12 B 135/05 AS ER -) ist überholt. Für die Entscheidung des 12. Senats ist die Annahme tragend, dass die Eintragung des in §
1 Abs.
1 Nr.
3 AsylbLG genannten Titels in einem Pass, Passersatz oder eigenständigen Dokument für die Erlangung der seit dem 01.01.2005 geltenden
"neuen Aufenthaltserlaubnisse" konstitutiv sei. Abgesehen davon, dass der 12. Senat nicht auf § 101 AufenthG eingegangen ist, ist nach den Ausführungen zu (b) mittlerweile höchstrichterlich geklärt, dass die Umschreibung des Aufenthaltstitels
rein deklaratorischer Natur wäre. Auch die von der Klägerin zitierte Literatur (vgl. Hohm, in: GK-
AsylbLG, Stand Juli 2007, §
1 AsylbLG Rn. 44, 49) behandelt nicht die mit § 101 AufenthG verbundenen Besonderheiten.
(3) Dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB II a.F. steht nicht entgegen, dass die Leistungsempfängerin
zum Kreis der Berechtigten nach §
2 AsylbLG gehörte. Auch die Empfänger von Sozialhilfe-analogen Leistungen nach §
2 AsylbLG sind Leistungsberechtigte nach dem
AsylbLG (vgl. BSG, Urt. v. 13.11.2008 - B 14 AS 24/07 R -, juris Rn. 18).
(4) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB II a.F. bestehen,
unabhängig davon, ob sich die Klägerin hierauf im vorliegenden Verfahren berufen könnte, nicht. Der Senat folgt insoweit der
ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urt. v. 13.11.2008 - B 14 AS 24/07 R -, juris Rn. 19 ff.; Urt. v. 16.12.2008 - B 4 AS 40/07 R -, juris Rn. 18 ff.) und nimmt auf die entsprechenden Ausführungen des BSG Bezug.
bb) Von der fehlenden Leistungsberechtigung der Leistungsempfängerin gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB II a.F. und damit
der fehlenden Zuständigkeit der Rechtsvorgängerin des Beklagten abgesehen war die Gewährung von Leistungen an die Leistungsempfängerin
im Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 17.03.2005 mit materiellem Sozialrecht vereinbar. Die Leistungsempfängerin war im Sinne
von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 SGB II a.F. hilfebedürftig, da sie weder über anrechenbares Einkommen im Sinne von
§ 11 SGB II a.F. noch über anrechenbares Vermögen im Sinne von § 12 SGB II a.F. verfügte. Sie hatte auch in ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II in Deutschland; die befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 101 Abs. 2 AufenthG vermittelte ihr eine hinreichend gefestigte Rechtsposition für ihren Aufenthalt in Deutschland. Schließlich war die Leistungsempfängerin
auch im Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 17.03.2005 im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 SGB II a.F. erwerbsfähig.
Die Ausführungen zu 1. a) bb) gelten insoweit entsprechend.
cc) Die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X liegen nicht vor. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten hat der Leistungsempfängerin im Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 17.03.2005
endgültige und keine vorläufigen Leistungen gewährt.
dd) Die Klägerin war nach den Ausführungen zu 1. sachlich und örtlich zuständiger Träger für die an sich im Zeitraum vom 01.01.2005
bis zum 17.03.2005 zu erbringen gewesenen Leistungen nach dem
AsylbLG und damit zuständiger Leistungsträger im Sinne von §
9 Abs.
3 AsylbLG i.V.m. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Sie hat der Leistungsempfängerin für den genannten Zeitraum keine Leistungen gewährt.
Der Leistungspflicht der Klägerin steht nach materiellem Leistungsrecht nicht entgegen, dass sie keine Kenntnis von ihrer
Leistungspflicht hatte. Insoweit kann dahinstehen, ob der im Sozialhilferecht geltenden Kenntnisgrundsatz (§ 18 Abs. 1 SGB XII, § 5 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG)) überhaupt im
AsylbLG gilt (siehe dazu unten). Die Klägerin müsste sich nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung die Antragstellung bei der Rechtsvorgängerin
des Beklagten zurechnen lassen (vgl. BSG, Urt. v. 26.08.2008 - B 8/9b SO 18/07 R -, juris Rn. 22 f.). Im Übrigen liegt die
für das Einsetzen der Sozialhilfe erforderliche Kenntnis bereits dann vor, wenn der Sozialhilfeträger Kenntnis von dem Bedarfsfall
als solchem hat (vgl. BSG, Urt. v. 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R -, juris Rn. 21); von einem "Bekanntwerden" im Sinne von §
18 Abs. 1 SGB XII, § 5 Abs. 1 BSHG kann nicht erst dann ausgegangen werden, wenn dem Sozialhilfeträger alle Voraussetzungen tatsächlicher Art entscheidungsreif
bekannt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.04.1997 - 5 PKH 2.97 -, juris Rn. 2). Von der Notlage bzw. der Hilfebedürftigkeit der Leistungsempfängerin hatte die Klägerin aber bereits am
01.01.2005 Kenntnis, denn bis zum 31.12.2004 hat sie der Leistungsempfängerin Sozialhilfe nach dem BSHG gewährt.
ee) Die Leistungen nach dem
AsylbLG, die die Klägerin für die Leistungsempfängerin im Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 17.05.2005 hätte erbringen müssen, sind
mit den von der Rechtsvorgängerin des Beklagten erbrachten Leistungen nach dem SGB II, wie bereits oben unter 1. f) ausgeführt,
zeitlich kongruent und gleichartig.
ff) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Anspruch des Beklagten nicht nach § 105 Abs. 3 SGB X ausgeschlossen.
Nach § 105 Abs. 3 SGB X gilt u.a. § 105 Abs. 1 SGB X gegenüber den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen
bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Es ist bereits zweifelhaft, ob § 105 Abs. 3 SGB X überhaupt, wie die Klägerin meint, zugunsten eines Trägers der Leistungen nach dem
AsylbLG entsprechend anwendbar ist (so aber Herbst, in: Mergler/Zink, Sozialgesetzbuch XII und
AsylbLG, §
9 AsylbLG Rn. 44 f., 49, Stand: Januar 2010).
In § 105 Abs. 3 SGB X sind die Träger der Leistungen nach dem
AsylbLG ebenso wenig genannt wie in der parallelen Vorschrift des § 103 Abs. 3 SGB X.
Aus §
9 Abs.
3 AsylbLG ergibt sich ebenfalls nicht, dass die Träger der Leistungen nach dem
AsylbLG den in § 105 Abs. 3 SGB X genannten Trägern der Sozialhilfe gleichgestellt sind. Die Anordnung in §
9 Abs.
3 AsylbLG, dass §§ 102 bis 114 SGB X entsprechend Anwendung finden, dient lediglich dazu, die Träger der Leistungen nach dem
AsylbLG in den Genuss der für Sozialleistungsträger geltenden Erstattungsvorschriften kommen zu lassen, obwohl es sich bei den Leistungen
nach dem
AsylbLG nicht um Sozialleistungen in Sinne des §
11 SGB I und es sich bei den Trägern dieser Leistungen nicht um Sozialleistungsträger im Sinne von §
12 SGB I handelt (vgl. Groth, in: jurisPK-SGB XII, §
9 AsylbLG Rn. 36). Eine Gleichstellung mit bestimmten Sozialleistungsträgern, insbesondere mit den Trägern der Sozialhilfe, wird damit
nicht geregelt. Dem stünden auch die Absätze 1 und 4 des §
9 AsylbLG entgegen. Nach §
9 Abs.
1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach dem
AsylbLG keine Leistungen nach dem SGB XII oder vergleichbaren Landesgesetzen. Damit betont das Gesetz, dass Leistungen nach dem
AsylbLG keine solchen des SGB XII sind (vgl. Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010, §
9 AsylbLG Rn. 1). §
9 Abs.
4 SGB XII ordnet die entsprechende Anwendung von § 118 SGB XII sowie der auf Grund des § 120 Abs. 1 SGB XII oder des § 117 BSHG erlassenen Rechtsverordnungen an. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass andere für die Träger der Sozialhilfe geltenden verwaltungsrechtlichen
Vorschriften keine Anwendung finden.
Schließlich folgt auch aus dem Sinn und Zweck des § 105 Abs. 3 SGB X jedenfalls nicht zwingend, dass diese Vorschrift für die Träger der Leistungen nach dem
AsylbLG entsprechend Anwendung finden muss. Die Leistungen nach dem
AsylbLG sind zwar, wie sich aus §
7 und §
9 Abs.
2 AsylbLG ergibt, ebenso wie die Leistungen nach dem SGB XII gegenüber anderen Sozialleistungen nachrangig. § 105 Abs. 3 SGB X soll aber nicht allein dem Nachrang der Leistungen der dort genannten Träger Rechnung tragen. Andernfalls hätte es nahe gelegen,
auch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in den Gesetzeswortlaut aufzunehmen, denn auch die Leistungen nach dem
SGB II sind gemäß § 5 Abs. 1 SGB II gegenüber anderen Sozialleistungen nachrangig. § 105 Abs. 3 SGB X knüpft vielmehr ebenso wie die entsprechende Regelung des § 103 Abs. 3 SGB X an das für die dort ausdrücklich genannten Träger geltende Leistungsrecht und vor allem an den im Sozialhilferecht geltenden
Kenntnisgrundsatz (§ 18 Abs. 1 SGB XII, § 5 Abs. 1 BSHG) an und dient damit lediglich der Klarstellung. Die betreffenden Leistungsträger sollen davor geschützt werden, dass sie
über das Erstattungsrecht rückwirkend quasi zur Erbringung von Sozialleistungen verpflichtet werden, die sie nach dem für
sie geltenden Leistungsrecht wegen des geltenden Kenntnisgrundsatzes nicht hätten erbringen müssen (vgl. BSG, Urt. v. 12.12.1995
- 10 RKg 9/95 -, juris Rn. 15; BVerwG, Urt. v. 02.06.2005 - 5 C 30.04 -, juris Rn. 11; Becker, in: Hauck/Noftz, § 103 Rn. 20 f., Stand: August 2011). Ob der Kenntnisgrundsatz im
AsylbLG entsprechende Anwendung findet, ist jedoch umstritten. Die wohl überwiegende Auffassung verneint dies mit der Begründung,
§ 18 Abs. 1 SGB XII, § 5 Abs. 1 BSHG seien ausschließlich auf die Sozialhilfe zugeschnitten, und §
2 Abs.
1 AsylbLG enthalte speziellere Regelungen für die Anknüpfung des Beginns von sozialhilfe-analogen Leistungen, so dass Leistungen nach
dem
AsylbLG grundsätzlich antragsunabhängig von Amts wegen zu erbringen seien (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 28.05.2008 - 12 A 702/07 -, juris Rn. 24 ff. m.w.N.; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010, §
2 AsylbLG Rn. 7; a.A., allerdings ohne vertiefte Begründung, LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.01.2010 - L 23 AY 1/07 -, juris Rn.
35; offen gelassen BSG, Urt. v. 17.06.2008 - B 8 AY 5/07 R -, juris Rn. 17).
(2) Die grundsätzliche Frage, ob der Kenntnisgrundsatz im
AsylbLG gilt und § 105 Abs. 3 SGB X zugunsten der Träger der Leistungen nach dem
AsylbLG entsprechend Anwendung findet, braucht hier jedoch nicht abschließend entschieden zu werden. Selbst wenn man die Klägerin
einem Träger der Sozialhilfe gleichstellen und § 105 Abs. 3 SGB X entsprechend anwenden würde, stünde diese Vorschrift dem Erstattungsanspruch des Beklagten nicht entgegen, denn der Klägerin
war bereits zum 01.01.2005 im Sinne von § 105 Abs. 3 SGB X bekannt, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
Im Rahmen von § 105 Abs. 3 SGB X könnte der Klägerin zwar nicht die Kenntnis der Rechtsvorgängerin des Beklagten bzw. der dort von der Leistungsempfängerin
gestellte Antrag zugerechnet werden (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 02.06.2005 - 5 C 30.04 -, juris Rn. 10 ff.; anderes gilt demgegenüber für die Frage der materiellen Leistungspflicht der Klägerin gegenüber der
Leistungsempfängerin, siehe dazu oben dd)). Wie bereits oben unter dd) ausgeführt, hatte die Klägerin jedoch wegen der von
ihr bis zum 31.12.2004 gewährten Sozialhilfe bereits am 01.01.2005 Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit der Leistungsempfängerin.
Dies genügt für eine Kenntnis von den Voraussetzungen der Leistungspflicht im Sinne von § 105 Abs. 3 SGB X. Bei einer entsprechenden Anwendung von § 105 Abs. 3 SGB X zugunsten der Träger der Leistungen nach dem
AsylbLG könnten hinsichtlich der Frage, wann Kenntnis von den Voraussetzungen der Leistungspflicht besteht, keine anderen Maßstäbe
als für Träger der Sozialhilfe gelten. Für diese gelten im Rahmen von § 105 Abs. 3 SGB X die gleichen Maßstäbe wie bei der Anwendung des Kenntnisgrundsatzes gemäß § 18 Abs. 1 SGB XII, § 5 Abs. 1 BSHG im Leistungsrecht. Einem Träger der Sozialhilfe ist deshalb im Sinne von § 115 Abs. 3 SGB X bekannt, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht vorliegen, wenn er weiß, dass deren tatsächliche Voraussetzungen,
insbesondere die Hilfebedürftigkeit, vorliegen (vgl. insoweit auch BVerwG, Urt. v. 02.06.2005 - 5 C 30.04 -, juris Rn. 11 a.E.). Die rechtsirrige Meinung, ein anderer Träger sei leistungspflichtig, ist irrelevant (vgl. BayVGH,
Urt. v. 27.09.1984 - 12 B 81 A. 462 -, FEVS 34, 402 (406); Becker, in: Hauck/Noftz, § 103 Rn. 20, Stand: August 2011). Die
Klägerin kann deshalb dem Erstattungsanspruch des Beklagten nicht entgegen halten, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass gerade
die Voraussetzungen des §
1 Abs.
1 Nr.
3 AsylbLG in der vom 01.01.2005 bis zum 17.03.2005 geltenden Fassung vorgelegen haben. Dies ergab sich vielmehr unmittelbar aus dem
Gesetz und hätte von der Klägerin, der die Hilfebedürftigkeit der Leistungsempfängerin bekannt war, von Amts wegen geprüft
und beachtet werden müssen. § 105 Abs. 3 SGB X dient nicht dazu, einen Sozialleistungsträger von den Folgen unrichtiger Rechtsanwendung zu entlasten.
gg) Die Rechtsvorgängerin des Beklagten hat ihren Erstattungsanspruch durch Schreiben vom 21.11.2005 innerhalb der Ausschlussfrist
des § 111 Satz 1 SGB X der Klägerin gegenüber geltend gemacht.
hh) Der Erstattungsanspruch des Beklagten ist nach § 105 Abs. 2 SGB X der Höhe nach begrenzt auf die Leistungen, die die Klägerin im Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 17.03.2005 der Leistungsempfängerin
zu erbringen gehabt hätte. Ausgehend von dem von der Klägerin in der Zeit vom 01.08.2005 bis zum 30.11.2005 gewährten individuellen
Regelsatz von 237,70 Euro und der Hälfte der Anfang 2005 zu zahlenden Kosten für Unterkunft und Heizung (495,11 Euro anstelle
der spätestens ab August 2005 zu zahlenden 498,51 Euro) ergab sich für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 17.03.2005 ein monatlicher
Leistungsanspruch der Leistungsempfängerin in Höhe von 485,26 Euro. Für den Monat März sind nach der Praxis der Klägerin,
wonach ein Monat mit 30 Tagen berechnet wird (vgl. insoweit auch §
41 Abs.
1 Satz 2 SGB II, §
339 Satz 1
SGB III), 17 Dreißigstel des monatlichen Leistungsbetrages zugrunde zu legen. Es ergeben sich danach für 2 Monate und 17 Tage insgesamt
1.245,50 Euro.
d) Der Anspruch der Klägerin ist deshalb in Höhe der geltend gemachten 1.245,35 Euro durch Aufrechnung des Beklagten erloschen.
3. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §§
154 Abs.
2,
155 Abs.
1 Satz 3
VwGO. Das Teilanerkenntnis des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat führt lediglich zu einem geringfügigen Obsiegen
der Klägerin im Berufungsverfahren.
Darüber hinaus war die Kostenentscheidung des SG zu Lasten der Klägerin zu korrigieren. Der Senat ist daran nicht durch das Verbot einer reformatio in peius (§
202 SGG i.V.m. §
528 Satz 2
Zivilprozessordnung (
ZPO)) gehindert, denn dieses gilt nicht für die Entscheidung über die Kosten, über die gemäß §
197a Abs.
1 Satz 1 3. Halbsatz
SGG i.V.m. §
161 Abs.
1 VwGO von Amts wegen ohne Bindung an Anträge zu entscheiden ist (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl. 2008, §
123 Rn. 5; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl. 2008, § 197a Rn. 12 m.w.N.). Die vom SG herangezogenen Vorschriften der §
193 Abs.
4 i.V.m. §§
183,
184 Abs.
1 SGG sind gemäß §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG nicht anwendbar, weil weder die Klägerin noch der Beklagte zu den in §
183 SGG genannten Personen gehören. Aus §
197a Abs.
3 SGG, der ausdrücklich u.a. die Geltung von §
197a Abs.
1 SGG für Sozialhilfeträger, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind, anordnet, folgt nichts
anderes. §
197a Abs.
3 SGG soll nur klarstellen, dass die in § 64 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz SGB X angeordnete Gerichtskostenfreiheit für Sozialhilfeträger ausnahmsweise in Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Sozialleistungsträgern
nicht gilt. Der Vorschrift kann jedoch nicht im Umkehrschluss entnommen werden, dass bei Streitigkeiten zwischen anderen in
§ 64 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz SGB X genannten Trägern §
193 SGG und nicht §
197a SGG anwendbar sein soll. Ob eine Streitsache von §
197a SGG erfasst wird, ist vielmehr unabhängig von der Frage einer etwaigen Gerichtskostenfreiheit allein anhand der Kriterien des
§
183 SGG zu beantworten (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl. 2008, §
197a Rn. 2a f.).
Die Klägerin hat dementsprechend gemäß §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
154 Abs.
1 VwGO auch die Kosten des Klageverfahrens vor dem SG zu tragen. Eine verhältnismäßige Teilung der Kosten des Klageverfahrens gemäß §
155 Abs.
1 Satz 1 2. Alt.
VwGO scheidet aus, obwohl die Klägerin infolge der Zahlung und des Teilanerkenntnisses der Rechtsvorgängerin des Beklagten eigentlich
in Höhe eines Teilbetrages von 697,98 Euro vor dem SG obsiegt hat. Ob ein teilweises Obsiegen bzw. Unterliegen im Sinne von §
155 Abs.
1 Satz 1
VwGO vorliegt, ist ebenso wie bei §
92 ZPO im Verhältnis zum Gebührenstreitwert zu bestimmen. Diesen hat das SG auf 1.249,86 Euro festgesetzt, weil es nicht auf den ursprünglich eingeklagten Betrag, sondern auf die zuletzt noch geltend
gemachte Forderung abgestellt hat. Bezogen auf den Streitwert in Höhe von 1.249,86 Euro liegt ein vollständiges Unterliegen
der Klägerin vor.
Über die Kosten des Verfahrens war nach §
154 Abs.
1,
2 VwGO einheitlich zu entscheiden. Zwar ergibt sich aus § 64 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz SGB X, dass die Klägerin keine Gerichtskosten zu zahlen hat. Mangels ausdrücklicher Erwähnung der Träger der Leistungen nach dem
AsylbLG in §
197a Abs.
3 SGG gilt die dort für Sozialhilfeträger geregelte Ausnahme von der Befreiung von der Gerichtskostenpflicht nicht (vgl. Leitherer,
in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl. 2008, § 197a Rn. 2a; Roos, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, §
64 Rn. 18d). §
154 Abs.
1,
2 VwGO sieht jedoch keine Durchbrechung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung vor (vgl. hierzu Leitherer, in:
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl. 2008, §
197a Rn. 10) und lässt eine Unterscheidung zwischen Gerichtskosten und den übrigen Kosten des Rechtsstreits nicht zu.
4. Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 SGG) liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG zu. Die Frage, ob es für die Leistungsberechtigung nach §
1 Abs.
1 Nr.
3 AsylbLG in der vom 01.01.2005 bis zum 17.03.2005 geltenden Fassung darauf ankam, ob die gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG kraft Gesetzes bestehende Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG im Passersatz des Ausländers eingetragen war, betrifft die Auslegung bereits außer Kraft getretenen Rechts bzw. die Auslegung
der Übergangsregelung des § 101 Abs. 2 AufenthG. Dass bundesweit eine erhebliche Zahl von Fällen noch zu entscheiden sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Problematik taucht
bislang in Rechtsprechung und Literatur nicht auf (vgl. zum Vorstehenden Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl. 2008, § 160 Rn. 8d m.w.N.). Die grundsätzliche Frage der Anwendbarkeit von § 105 SGB X auf Träger der Leistungen nach dem
AsylbLG ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Nach welchen Grundsätzen sich die Handhabung des Kenntnisgrundsatzes im Einzelfall
und insbesondere im Rahmen von § 105 Abs. 3 SGB X richtet, ist höchstrichterlich geklärt.
5. Die Festsetzung des Streitwerts, die unabhängig von den tatsächlich angefallenen Kosten von Amts wegen zu erfolgen hat,
beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 61 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG.