Tatbestand
Der Kläger begehrt im Wege eines zum wiederholten Mal gestellten Überprüfungsantrags gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Gewährung einer Verletztenrente wegen eines am 20.06.1988 erlittenen Arbeitsunfalls.
Der 1952 geborene Kläger war im Jahr 1988 als Schweißer bei der Firma S GmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Im Oktober
1988 wandte sich die AOK Neuss an die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) und teilte mit, dass der Kläger
seit dem 04.07.1988 möglicherweise aufgrund eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig erkrankt sei. Sie übersandte ein vertrauensärztliches
Gutachten von Dr. H vom 26.09.1988, wonach der Kläger angegeben hatte, Ende Juni während der Arbeit auf der Arbeitsstelle
von einer Leiter gestürzt zu sein und sich am linken Fuß verletzt zu haben. Es wurde der Verdacht auf knöcherne Verletzung
des linken Sprunggelenks diagnostiziert.
Mit Unfallanzeige vom 30.11.1988 teilte die Arbeitgeberin des Klägers mit, dieser habe am 20.06.1988 bei einem Montageeinsatz
bei der Firma E in Köln einen Arbeitsunfall erlitten. Nach seiner Schilderung sei er von einer Treppe abgerutscht und habe
sich dabei am linken Fuß verletzt. Der Kläger sei nicht sofort zum Arzt gegangen, da er gedacht habe, es sei nicht so schlimm.
Zeugen für den Unfall gebe es nicht. Der Kläger gab ergänzend an, beim Betreten einer Treppe ausgerutscht zu sein, wobei er
mit dem linken Fuß abgebremst habe. Da er zunächst keine Schmerzen verspürt habe, habe er weiter gearbeitet. Erst etwa eine
Woche später seien die Schmerzen aufgetreten. Am 04.07.1988 habe er sich wegen der Unfallfolgen erstmals in ärztliche Behandlung
begeben.
Die Beklagte holte Befundberichte der behandelnden Ärzte ein. Danach stellte sich der Kläger wegen anhaltender Schmerzen am
04.07.1988 erstmals bei Dr. A vor, der bei Schmerzen im Bereich des linken Fußes und der linken Verse objektiv eine Einschränkung
der Beweglichkeit des Sprunggelenkes bei weitgehend fehlender Schwellung feststellte. Ausweislich des Röntgenbefundes des
linken Fußes mit Mittel- und Fußwurzelbereich in zwei Ebenen vom gleichen Tag zeigte sich ein altersentsprechender Befund
ohne Nachweis von Frakturen. Vielmehr fand sich eine beginnende, degenerative Veränderung im Großzehengrundgelenk mit ganz
feinen subcortikalen Zysten am Köpfchen des Metatarsale I. Nach dem Durchgangsarztbericht von Dr. C vom 29.08.1988 hatten
sich bei Stauchungs- und Bewegungsschmerzen im Innenknöchelbereich keine äußeren Verletzungszeichen gezeigt. Röntgenologisch
bestand kein Anhalt für eine frische knöcherne Verletzung. An der Tibiavorderkante links zeigte sich eine knöcherne Ausziehung.
Es handele sich nicht um einen Unfall im Sinne der
RVO. In einem weiteren Befundbericht vom 23.02.1989 teilte Dr. C zudem mit, die Ausziehung an der Tibiavorderkante sei sicherlich
nicht auf den Unfall zurückzuführen. Knochenszintigramme vom 16.08.1988 und 13.10.1988 konnten einen pathologischen Knochenprozess
im Bereich des linken Sprunggelenkes sicher ausschließen. Ein CT des linken Sprunggelenks zeigte einen unauffälligen Skelett-,
Gelenk- und Weichteilbefund. Eine Talusnekrose konnte ausgeschlossen werden. Am 23.12.1988 wurde wegen mittlerweile eingetretener
Kontraktur des linken Fußes in der G-Klinik Remscheid eine Narkosemobilisation durchgeführt. Eine am 26.01.1989 in der Abteilung
für Neurochirurgie des T Krankenhauses Solingen erfolgte Untersuchung erbrachte keinen Befund von Krankheitswert. In einem
Befundbericht vom 16.02.1989 teilte der Arzt für Orthopädie Dr. K mit, dass der Kläger vom 15.07.1988 bis 22.09.1988 in seiner
ambulanten Behandlung gewesen sei. Eine eindeutige Ursache seiner Beschwerden in Form eines krankhaften Befundes habe aufgrund
der klinischen, röntgenologischen und szintigraphischen Untersuchungen nicht gefunden werden können.
Vom 16.02.1989 bis 18.02.1989 und vom 22.02.1989 bis 03.03.1989 wurde der Kläger im Krankenhaus für Sportverletzte I stationär
behandelt. Im Entlassungsbericht wird ausgeführt, dass während des Aufenthaltes keine eindeutige Ursache für die deutlichen
Beschwerden im linken Sprunggelenk nachgewiesen werden konnte. Man könne sich überdies des Eindrucks einer aggravierenden
Beschwerdedarstellung nicht erwehren. Der Neurologe und Psychiater Dr. Z äußerte in seinem Befundbericht vom 20.03.1989 den
Verdacht auf ein posttraumatisches Tarsaltunnelsyndrom links nach Distorsion des Sprunggelenkes und auf eine psychogene Überlagerung
des Beschwerdebildes.
In dem auf Veranlassung der Beklagten erstellten Gutachten vom 14.06.1989 gelangte der Chirurg Dr. B zu dem Ergebnis, gegen
eine unfallbedingte Schädigung spreche die nach dem Unfallereignis über 14 Tage weiter fortbestehende Arbeitsfähigkeit. Es
seien zudem keine frischen traumatischen Schädigungen an den Weichteilen festgestellt worden. Röntgenologisch und auf dem
Knochenszintigramm hätten sich keine Hinweise auf frische knöcherne Verletzungen ergeben. Es bestehe lediglich die Vorderkantenausziehung
an der Gelenksfläche des Schienbeins als Hinweis auf einen beginnenden Verschleiß. Fassbare Folgen eines Unfalls vom 20.06.1988
bestünden daher nicht. Unfallfremd bestehe ein schonungsbedingtes Muskelminus am linken Bein mit Bewegungseinschränkung im
oberen und unteren Sprunggelenk unklarer Genese.
Mit Bescheid vom 20.07.1989 lehnte die Beklagte die Gewährung von Heilbehandlung und Entschädigungsleistungen aus Anlass der
vorliegenden Veränderungen im Bereich des Sprunggelenks des linken Beines ab. Die Erkrankung stehe nicht mit dem Arbeitsunfall
vom ca 20.06.1988 in ursächlichem Zusammenhang.
Hiergegen erhob der Kläger vor dem Sozialgericht Düsseldorf (SG) die unter dem Aktenzeichen S 18 U 124/89 geführte Klage. Dass SG holte ein orthopädisches Gutachten von Professor Dr. D vom 03.03.1991 ein, der unter Berücksichtigung eines fachröntgenologischen
Zusatzgutachtens von Dr. M eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenkes unklarer Genese bei röntgenologischer
leichter Kalksalzminderung diagnostizierte. Die Gesundheitsstörungen stünden nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis
vom 20.06.1988. Röntgenologisch habe sich ein knöcherner Schaden, insbesondere ein posttraumatische Zustand, nicht feststellen
lassen. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 30.07.1991 wies Professor Dr. D darauf hin, dass Dr. A am 04.07.1988 im Bereich
des linken Fußes und der linken Verse keine Schwellung oder Hämatomverfärbung im Bereich des verletzten Fußes festgestellt
habe. Derartige Befunde hätten aber vorliegen müssen, sofern das angeschuldigte Unfallereignis als Auslöser für die geklagten
Beschwerden in Frage gekommen wäre. Auch die weiteren Untersuchungen (Szintigraphie, CT etc) seien bis heute ohne fassbaren
objektiven Befund geblieben. Bei fehlenden objektiven Kriterien sei es nicht möglich, den Zustand des Untersuchten als Unfallfolge
aufzufassen.
Mit Urteil vom 23.01.1992 wies das SG die Klage unter Bezugnahme auf die Gutachten von Dr. B und Professor Dr. D ab.
Mit Schreiben vom 27.12.2004 beantragte der Kläger beim SG die Wiederaufnahme der Klage. Dieser Antrag wurde im Einvernehmen mit den Beteiligten als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X hinsichtlich des Bescheides vom 20.07.1989 behandelt, welchen die Beklagte mit Bescheid vom 07.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 12.06.2006 zurückwies. Hiergegen erhob der Kläger beim SG die unter dem Aktenzeichen S 36 (3) U 72/06 geführte Klage, die durch Gerichtsbescheid vom 04.06.2009 abgewiesen wurde. Die hiergegen beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
(LSG) eingelegte und unter dem Aktenzeichen L 15 U 141/09 geführte Berufung wurde mit Urteil vom 01.12.2009 zurückgewiesen, da die durch den Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen
bereits aus dem Verwaltungsverfahren bzw dem Streitverfahren aus dem Jahr 1989 bekannt seien.
Am 14.02.2010 beantragte der Kläger erneut die Überprüfung des Bescheides vom 20.07.1989 gemäß § 44 SGB X und legte ein Attest des Orthopäden Dr. O vom 19.02.2010 vor. Darin führte dieser aus, eine Kausalität zwischen dem Arbeitsunfall
und den Beschwerden im Fuß des Klägers sei durchaus möglich, zumal bei der damaligen Befundung des Szintigramms eine Seitenverwechselung
vorgelegen habe. Die Beklagte holte hierzu eine Stellungnahme des Chirurgen Dr. O ein, der die Auffassung vertrat, das Knochenszintigramm
sei für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs von unwesentlicher Bedeutung, da zu keiner Zeit eine Knochenbruchschädigung
oder Knorpelschädigung im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes nachgewiesen worden sei.
Mit Bescheid vom 29.06.2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die nochmalige Auswertung der medizinischen Unterlagen und
des Attestes von Dr. O hätten keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Bescheid
vom 03.11.2010 zurück.
Die hiergegen beim SG erhobene Klage wurde durch Gerichtsbescheid vom 08.12.2011 abgewiesen (Az: S 16 U 573/10). Hiergegen legte der Kläger beim LSG die unter dem Az. L 4 U 12/12 geführte Berufung ein. Das LSG holte ein orthopädisches Gutachten von Dr. L vom 12.11.2012 und eine ergänzende Stellungnahme
zu diesem Gutachten vom 05.08.2013 ein, der in der Endstellung schmerzhafte Bewegungseinschränkungen im oberen und unteren
Sprunggelenk links unklarer Genese, einen Weichteilreizzustand im Bereich des linken Fußes ohne äußerlich erkennbare Weichteilschwellung
und eine Abschwächung der Grobkraft der sprunggelenk- und fußführenden Muskulatur ohne höhergradige von außen erkennbare muskuläre
Verschmächtigungen feststellte. Er gelangte zu dem Ergebnis, dass ein unmittelbarer Erstkörperschaden als Folge des Ereignisses
anhand der Befunde nicht sicher festgestellt werden könne. Insbesondere könne eine Osteochondrosis dissecans mit hoher Sicherheit
ausgeschlossen werden. Daher könne auch kein Dauerschaden plausibel gemacht werden.
Mit Urteil vom 31.01.2014 wies das LSG die Berufung zurück und führte zur Begründung aus, die Beklagte sei nicht verpflichtet,
den bindend gewordenen Bescheid vom 20.07.1989 zurückzunehmen. Die Beklagter habe es mit diesem Bescheid zu Recht abgelehnt,
dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom ca 20.06.1988 eine Rente zu gewähren. Neue Gesichtspunkte, die Anlass für
eine andere Beurteilung geben würden, seien nicht ersichtlich und ergäben sich insbesondere auch nicht aus dem über 20 Jahre
nach dem Unfallereignis erhobenen Befund von Dr. O vom 19.02.2010. Neue Erkenntnisse hätten sich auch im Berufungsverfahren
nicht ergeben. Die darin vom Kläger vorgebrachten Argumente und vorgelegten Unterlagen seien aus dem Verwaltungsverfahren
und den bisher geführten Klageverfahren bereits bekannt und entsprechend berücksichtigt worden. Zu neuen Erkenntnissen, die
eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, sei auch der Sachverständige Dr. L nicht gelangt, der zu dem Ergebnis gelangt
sei, dass insbesondere das Vorliegen einer Osteochondrosis dissecans nicht gesichert und damit bereits ein substantieller
Erstkörperschaden nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellbar sei. Einen Zusammenhang der geklagten
Beschwerden mit dem Arbeitsunfall als Folge einer Heilentgleisung nach einer möglichen Distorsion (Morbus Sudeck) habe der
Sachverständige mangels typischer klinischer Befunde wie einer anfänglich stark entzündlichen Veränderung mit Weichteilschwellung
und der im späteren Verlauf typischen Symptome einer Atrophie aller Strukturen ebenfalls nicht erkennen können. Gesundheitsschäden,
die mit Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, habe Dr. L somit schlüssig begründet nicht feststellen
können. Dies stehe in Übereinstimmung mit den seinerzeit eingeholten Gutachten von Dr. B und Professor Dr. D sowie dem Bescheid
der Beklagten vom 20.07.1989.
Mit Schreiben vom 15.12.2014 stellte der Kläger wegen des Arbeitsunfalls vom 20.06.1988 unter Vorlage eines aktuellen Befundberichts
von Dr. O vom 18.12.2014 erneut einen Antrag auf Gewährung einer Unfallrente. Mit Bescheid vom 17.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 15.04.2015 lehnte es die Beklagte erneut ab, den Bescheid vom 20.07.1989 nach § 44 SGB X zurückzunehmen. Auch nach erneuter Überprüfung im Widerspruchsverfahren hätten sich keine neuen Tatsachen ergeben, die für
die Unrichtigkeit des zugrunde liegenden Sachverhalts oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes sprächen. Schon mehrfach,
zuletzt mit Urteil des LSG vom 31.01.2014 sei unter Bezugnahme auf das Gutachten von Dr. L bestätigt worden, dass Folgen des
Unfalls vom 20.06.1988 nicht verblieben seien.
Die hiergegen beim SG erhobene Klage (Az: S 31 U 218/15) wurde durch Gerichtsbescheid vom 28.09.2015 abgewiesen. Die Beklagte habe mit dem bindend gewordenen Bescheid vom 20.07.1989
einen Rentenanspruch des Klägers zu Recht abgelehnt. Zur weiteren Begründung nahm das SG auf den angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides und die Entscheidungsgründe des Urteils des LSG vom
31.01.2014 bezug. Neue Gesichtspunkte, die Anlass für eine andere Beurteilung geben würden, seien weder ersichtlich noch vom
Kläger vorgetragen worden. Insbesondere ergäben sich solche auch nicht aus dem über 25 Jahre nach dem Unfallereignis erhobenen
und im Klageverfahren vorgelegten Befund von Dr. O vom 23.03.2015. Vielmehr seien die darin erhobenen Befunde bereits aus
dem Verwaltungsverfahren und den bisher geführten Klageverfahren bekannt und bereits entsprechend berücksichtigt worden. Der
Kläger habe im hiesigen Überprüfungsverfahren auch keine Gesichtspunkte vorgetragen, die Anlass für die Einholung eines weiteren
medizinischen Gutachtens von Amts wegen gäben. Die hiergegen eingelegte Berufung (Az: L 15 U 654/15) wies das LSG durch Urteil vom 12.04.2016 unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Urteils ab.
Mit Schreiben vom 02.03.2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten sinngemäß erneut die Gewährung einer Rente wegen der
Folgen des Unfalls vom 20.06.1988. Die unfallbedingten Beschwerden hätten sich nach den Feststellungen seines behandelnden
Orthopäden Dr. O verschlimmert. Zur weiteren Begründung legte er im Laufe des Verwaltungsverfahrens die bereits in den zuvor
durchgeführten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorliegenden Befund- und Behandlungsberichte vor. Mit Bescheid vom 27.06.2017
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2017 lehnte die Beklagte Gewährung einer Rente nach Überprüfung gemäß § 48 SGB X ab. Den durch den Kläger hiergegen bei der Beklagten am 04.10.2017 eingelegten "Widerspruch" leitete diese als Klage an das
SG weiter (Az:S 6 U 560/17). Nachdem sich die Beklagte in diesem Verfahren bereit erklärt hatte, auf das Schreiben des Klägers vom 02.03.2017 einen
Bescheid gemäß § 44 SGB X zu erteilen, erklärte der Kläger das Gerichtsverfahren für erledigt.
Mit Bescheid vom 24.09.2019 lehnte die Beklagte die Durchführung eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X ab.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 14.10.2019 Widerspruch ein und legte zur Begründung ein weiteres Attest von Dr.
O vom 10.04.2019 vor, welches inhaltlich den bereits zuvor vorgelegten Attesten dieses Arztes vom 18.12.2014 und 23.03.2015
entsprach. Darüber hinaus legte er erneut die bereits aus den vorherigen Verfahren bekannten Unterlagen vor. Mit Bescheid
vom 11.12.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Aus dem Vortrag des Klägers hätten sich keine neuen Tatsachen oder
Hinweise auf Tatsachen ergeben, welche die Erteilung eines neuen Bescheides im Rahmen des § 44 SGB X objektiv begründen könnten. Sämtliche Ausführungen in der Widerspruchsbegründung seien bereits in den vorangegangenen Verwaltung-
und Sozialgerichtsverfahren rechtlich gewürdigt worden. Dies gelte vor allem auch für die von Dr. O in seinem aktuellen Attest
erneut geäußerte Meinung.
Am 03.01.2020 hat der Kläger beim SG Klage erhoben. Die Voraussetzungen des §§ 44 Abs 1 SGB X seien erfüllt, zumal die bisherigen Bescheidungen gänzlich formlos und rechtswidrig seien. Eine bereits anerkannte Berufsunfähigkeitsrente
falle kaum unfallunabhängig von den Bäumen. Es sei sonderbar, dass ein fremder Rententräger eine Unfallrente alimentiere,
welche die Beklagte zu tragen habe. Ein Arbeitsunfall nebst unfallabhängiger Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) liege vor.
Rechtsmissbräuchlichkeit seinerseits liege nicht vor. Er verfolge berechtigte Interessen. Die Beklagte stütze sich auf obsolete
Befunde "pseudohafter Art", um die Zahlung einer Unfallrente zu vermeiden. Dem gegenüber würden die qualifizierten Befunde
von Dr. O zu Unrecht nicht berücksichtigt. Er begehre die Anhörung seiner behandelnden Ärzte und die Vernehmung von Dr. O,
Dr. O und Dr. L.
Durch Gerichtsbescheid vom 15.06.2020 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 20.07.1989 und die Gewährung von Leistungen
durch die Beklagte. Der Bescheid vom 20.07.1989 sei rechtmäßig. Die von dem Kläger geltend gemachten Befunde und Unterlagen
seien bereits in den vorgängigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren geprüft worden. Es seien keine neuen Anhaltspunkte für
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts genannt worden.
Gegen das am 17.06.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.06.2020 Berufung eingelegt. Der Gerichtsbescheid sei eine
blanke Leerformel und entspreche nicht annähernd der Sach- und Rechtslage. Er sei durch abwegige und plumpe Entscheidungen
der Gegner im Streit massiv beschwert. Aktuelle Befunde des behandelnden Fachorthopäden Dr. O seien ignoriert worden. Es habe
keine ordentliche Beweisaufnahme stattgefunden. Seine Beweisanträge seien im Sande verlaufen. Er rüge die Verletzung formellen
und materiellen Rechts. Zur weiteren Begründung legte er die bereits bekannten Atteste von Dr. O vom 19.02.2010 und 10.04.2019
vor.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.06.2020 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides
vom 24.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2019 zu verurteilen, den Bescheid vom 20.07.1989 zurückzunehmen
und ihm wegen des Arbeitsunfalls vom 20.06.1988 Verletztenrente nach einer MdE von 80 v H zu gewähren.
hilfsweise,
die mündliche Verhandlung zu vertagen und Beweis entsprechend dem schriftlichen Beweisantrag vom 21.06.2021 zu erheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Aus dem Vorbringen des Klägers ergäben sich keine neuen Anhaltspunkte, die
Anlass für eine neue Beurteilung geben würden. Auch das Berufungsvorbringen gebe keinen Anlass hiervon abzuweichen. Alle vorgetragenen
Angaben und eingereichten Unterlagen seien bereits in den vorangegangenen Verfahren berücksichtigt und gewürdigt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten
der Beklagten und der beigezogenen Akten des SG Düsseldorf, Aktenzeichen S 16 U 299/04, S 36 (3) U 72/06, S 16 U 573/10, S 31 U 218/15 und S 6 U 560/17 sowie der beigezogenen Restakte des Verfahrens S 18 U 115/99, Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund des Vorbringens des Klägers mit der Berufung. Der Kläger verkennt die Voraussetzungen
des § 44 Abs 1 S 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen,
soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen
worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Beklagte hat mit dem bindend gewordenen Bescheid vom 20.07.1989 zu Recht
einen Anspruch des Klägers auf Leistungen aufgrund des Arbeitsunfalls vom 20.06.1988 abgelehnt. Der Kläger hat auch in dem
erneuten, streitgegenständlichen Antragsverfahren gemäß § 44 Abs 1 SGB X keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass bei Erlass des Bescheides vom 20.07.1989 von einem Sachverhalt ausgegangen
worden ist, der sich als unrichtig erweist.
Die von ihm vorgelegten Unterlagen waren bereits aus dem Verwaltungsverfahren bzw dem nachfolgenden Streitverfahren und den
dem vorliegenden Verfahren vorangegangenen Überprüfungsverfahren bekannt und sind im Rahmen dieser Verfahren hinreichend gewürdigt
worden. Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren erstmals eine Bescheinigung von Dr. O vom 10.04.2019 vorgelegt hat, entspricht
diese ihrem Inhalt nach im Wesentlichen den bereits aus den vorherigen Verfahren bekannten Bescheinigungen vom 18.12.2014
und 23.03.2015, sodass sich auch hieraus keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte ergeben. Darüber hinaus enthält das Attest
vom 10.04.2019 lediglich die durch Dr. O erhobenen Befunde und seine Einschätzung, dass diese eine MdE von 80 vH bedingen
würden. Neue Angaben bzw Vermutungen zur Kausalität dieser Beschwerden enthält das Attest gerade nicht, sodass sich auch insofern
kein Anlass für eine erneute Überprüfung des ursprünglichen Bescheides ergibt.