LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.02.2019 - 13 SB 31/17
Übernahme der Kosten im sozialgerichtlichen Berufungsverfahren eingeholter Gutachten durch die Landeskasse
Vorinstanzen: SG Dortmund S 7 SB 839/15
Tenor
Die Kosten der gemäß §
109 SGG im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten werden nicht auf die Landeskasse übernommen.
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Gründe
Gemäß §
109 SGG ist eine Billigkeitsentscheidung vom Ermessen über die Gutachterkosten zu treffen, die sich danach richtet, ob ein entsprechendes
Gutachten neue für die gerichtliche Entscheidung wesentliche Erkenntnisse geliefert hat oder nicht. Dies ist hier zwar grundsätzlich
der Fall. Jedoch betreffen diese Erkenntnisse Befunde, die sich im Wesentlichen erst im laufenden Verfahren ergeben haben.
Da der Kläger die Berücksichtigung dieser Befunde über einen Verschlimmerungsantrag hätte leichter - und kostenfrei - erwirken
können, wäre es unbillig die Landeskasse mit den daher im Ergebnis überflüssigen Kosten der weiteren Ermittlung zu belasten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.