Anerkennung eines Unfallereignisses während der Teilnahme an einer Laufveranstaltung als Arbeitsunfall in der gesetzlichen
Unfallversicherung
Kein sachlicher Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit im Hinblick auf eine sportliche Betätigung als Betriebssport oder
eine Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht die Anerkennung eines Sturzes während eines Firmenlaufes als Arbeitsunfall im Streit.
Die 1962 geborene Klägerin ist Angestellte der Stadt E und abgeordnet zum Jobcenter E (JC); dieses nimmt hinsichtlich der
Leitungsfunktion die Aufgaben des Arbeitgebers wahr. Die Klägerin ist dort als Gleichstellungsbeauftragte versicherungspflichtig
tätig.
Am Dienstag, den 23.05.2017, veranstaltete die Firma C-Run GmbH Deutsche Firmenlaufmeisterschaft einen Lauf in E, an dem die
Klägerin mit Arbeitskollegen teilnahm. Der Lauf hatte eine Streckenlänge von etwa sechs Kilometer und endete mit dem Zieleinlauf.
Die individuelle Zeitnahme erfolgte per Chip und es bestand die Möglichkeit , sich für ein Finale zu qualifizieren. Während
dieses Laufes stürzte die Klägerin um ca. 19.55 h und erlitt u.a. eine Fraktur des rechten Handgelenkes.
Die an die Kolleginnen und Kollegen vom Personalrat des JC gerichtete Einladung mit der Überschrift "Jobcenter E C-Run" enthielt
folgenden Hinweis "Wir haben uns für das Jobcenter für die Startzeit 19.00 Uhr entschieden. Da die Nordic Walker nur um 19.00
laufen dürfen, haben wir uns solidarisch erklärt und das ganze Team zu dieser Zeit angemeldet. Ansonsten gibt es wieder Startblöcke,
in die Ihr euch eigenverantwortlich und leistungsgerecht einordnen könnt. (...) C-Run ist ein Spektakel für die gesamte Belegschaft.
Auch die nicht laufenden Kollegen, Freunde und Familienmitglieder können hautnah zum Anfeuern dabei sein und die anschließende
After-Run-Party im Daddy Blatzheim im Westfalenpark miterleben."
Von 1.125 Mitarbeitern nahmen 80 Mitarbeiter des JC an der C-Run Deutsche Firmenlaufmeisterschaft im Jahr 2017 teil.
Mit Unfallanzeige vom 13.06.2017 zeigte das JC gegenüber der Beklagten das Unfallereignis vom 23.05.2017 an. Im von der Beklagten
zugesandten Fragebogen gab das JC an, der Sport am Unfalltag sei nicht im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung
erfolgt, die Betriebsangehörigen seien nicht als Zuschauer eingeladen gewesen, es habe sich um eine freiwillige Teilnahme
außerhalb der Arbeitszeit und nicht um eine betriebliche Sportveranstaltung gehandelt.
Mit Bescheid vom 06.07.2017 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfallereignisses vom 23.05.2017 als Arbeitsunfall ab:
Die sportliche Betätigung stehe im inneren Zusammenhang mit der Beschäftigung in einem Unternehmen. Als Ausgleichssport fördere
der Betriebssport die Gesundheit des einzelnen Betriebsangehörigen nicht nur zu dessen Wohl, sondern auch zu Gunsten seiner
Leistungsfähigkeit als Arbeitnehmer. Der Sport solle Ausgleichscharakter und keinen Wettkampfcharakter haben. Er müsse regelmäßig
stattfinden, der Teilnehmerkreis müsse im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens beschränkt sein, die Übungsdauer müsse
in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und der Sport müsse im Rahmen
einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden. Die Klägerin sei beim Firmenlauf verunfallt, was keinen Betriebssport
darstelle. Der Firmenlauf sei auch keine Veranstaltung des JC gewesen und stelle keine Gemeinschaftsveranstaltung dessen dar.
Zur Begründung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin insbesondere aus, dass 80 ihrer Kollegen an dem
Lauf teilgenommen hätten. Ihr Arbeitgeber habe die Veranstaltung auch beworben und genehmigt. Er habe Trikots gestellt und
die Startgebühr entrichtet. Von Bedeutung sei, dass die Veranstaltung durch den Oberbürgermeister eröffnet worden sei und
dieser betont habe, dass jeder Kollege, wenn auch nur als Zuschauer, daran teilnehmen könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend zur bisherigen Begründung führte
sie aus, es handele sich nicht um eine Betriebsveranstaltung, weil die Befriedigung sportlicher Interessen im Vordergrund
gestanden habe. Die Veranstaltung sei dementsprechend als Deutsche Firmenlaufmeisterschaft ausgeschrieben gewesen. Eine Veranstaltung,
an der jedermann habe teilnehmen können, sei nicht geeignet, das Gemeinschaftsgefühl der Betriebsangehörigen zu stärken. Als
Betriebssport könne die Veranstaltung ebenso wenig angesehen werden, denn es fehle an dem erforderlichen Tatbestandsmerkmal
der Regelmäßigkeit, worunter die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Häufigkeit von mindestens einmal im Monat verstehe.
Mit ihrer deswegen zum Sozialgericht (SG) am 26.03.2018 erhobenen Klage hat die Klägerin die Anerkennung des Unfalls vom 23.05.2017 als Arbeitsunfall begehrt. Zur
Begründung hat sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend hat sie ausgeführt, alle Kriterien,
welche die Rechtsprechung für die Annahme einer Betriebsveranstaltung aufgestellt habe, seien erfüllt. Maßgebend sei, dass
der Personalrat die Teilnahme organisiert habe. Unerheblich sei, dass eine Fremdfirma die Veranstaltung organisiert gehabt
habe, denn der Veranstalter sei beliebig austauschbar. Wichtig sei der Inhalt der Veranstaltung. Insofern sei von Bedeutung,
dass es nicht um den Leistungsgedanken gegangen sei, sondern um die sportliche Betätigung und damit um die Gesundheit der
Mitarbeiter. Die betriebliche Veranstaltung finde mit einer gewissen Regelmäßigkeit statt, soweit es um die vorbereitenden
Treffen der Laufgruppe gehe. Der Firmenlauf selbst finde regelmäßig jährlich statt. Der Teilnehmerkreis sei auf Angehörige
des Unternehmens beschränkt. Kein Unternehmensexterner könne sich über den Personalrat zur Gruppe der Läufer des JC anmelden.
Zu Unrecht stelle die Beklagte demgegenüber auf die Teilnehmer des Firmenlaufs insgesamt ab. Dort stelle die Gruppe der Läufer
des JC nur eine unter vielen dar. Dieser Maßstab sei jedoch verfehlt, wie ein Vergleich mit einer feststehenden Betriebssportgruppe
zeige. Wenn eine Betriebssportgruppe sich einem Wettkampf stelle, sei die Teilnahme ebenfalls nicht auf Mitarbeiter des einen
Unternehmens beschränkt. Bei einer wertenden Gesamtbetrachtung erscheine es sachgerecht, von einer betrieblichen Tätigkeit
auszugehen. Der Gesundheitsschutz von Mitarbeitern habe in den vergangenen Jahren eine immer größere Bedeutung erhalten. Gesunde
Arbeitnehmer sparten den Krankenkassen und damit dem Staat Geld. Wenn der Staat es aber als seine Aufgabe ansehe, sich in
fördernder Weise für die Gesundheit von Arbeitnehmern einzusetzen, dürfe er sich nicht bei neuen Angebotsformen betrieblichen
Sports aus der Verantwortung ziehen können. Dies rechtfertige die Einbeziehung des Unfallgeschehens in den Versicherungsschutz
der gesetzlichen Unfallversicherung. Auf die Einzelheiten wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2018 zu verurteilen,
das Ereignis vom 23.05.2017 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihre Entscheidung für rechtmäßig gehalten und gemeint, dass streitig sei, ob Übungszeit und -dauer in einem dem Ausgleichszweck
entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stünden, denn bisher sei lediglich die Angabe gemacht worden,
dass der Personalrat ca. fünf Monate vor dem Firmenlauf in einer hausinternen Email über diesen informiert habe. Ab welchen
Zeitpunkt und mit welcher Regelmäßigkeit Treffen zum Lauftraining stattgefunden hätten, sei der Beklagten nicht bekannt, könnte
aber auch dahinstehen, da auf den Firmenlauf als solches und dessen Gesamtumstände abzustellen sei, denn die Teilnahme an
dem Firmenlauf müsse in einem inneren Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit stehen. Bei dem jährlich stattfindenden Firmenlauf
fehle es bereits an der erforderlichen Regelmäßigkeit mindestens einmal im Monat und folglich auch an einem dem Ausgleichszweck
entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit. Die Klägerin selbst trage vor, dass es keine dauerhafte Laufgruppe
als Betriebssportgruppe des JC gegeben habe. Die Argumentation der Klägerin könne nicht überzeugen, nachdem insgesamt 10.000
Menschen an der Veranstaltung teilgenommen hätten und angesichts der Ausschreibung als Deutsche Firmenlaufmeisterschaft sehr
wohl die Veranstaltung einen Wettkampf dargestellt habe. Die Voraussetzungen des Betriebssports seien nicht erfüllt. Auch
unter dem Aspekt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung bestehe für die C-RUN Deutsche Firmenlaufmeisterschaft kein
Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 04.02.2020 abgewiesen. Den streitbefangenen Unfall habe die Klägerin nicht bei Ausübung ihrer
Beschäftigung als solcher und auch nicht bei einer Aktivität erlitten, die mit der Beschäftigung in engem rechtlichen Zusammenhang
stehe. Hier läge ein nur einmal jährlich stattfindendes Ereignis vor, welches zumindest auch einen Wettkampf dargestellt habe.
Hierzu habe kein regelmäßiges Training stattgefunden. Auch die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung
seien ebenfalls nicht gegeben. Es habe sich nicht um eine Veranstaltung des Jobcenters gehandelt, denn diese habe vielen anderen
Firmen und deren Mitarbeitern offen gestanden. Die Läufer des Jobcenters hätten nicht einmal 1 % der Teilnehmer ausgemacht.
Es habe innerhalb dieser Großveranstaltung auch keine weitere Veranstaltung gegeben, um den Zusammenhalt der Mitarbeiter des
Jobcenters zu fördern. Letzteres wäre aber auch ohnehin misslungen, da der Personalrat des Jobcenters nicht unerhebliche Schwierigkeiten
gehabt habe, eine repräsentative Anzahl von Beschäftigten für die Veranstaltung zu gewinnen, sei es als Läufer oder auch nur
als Fans.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 19.02.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.03.2020 Berufung eingelegt. Zur Begründung
wiederholt sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt sie aus, das SG verneine zu Unrecht die Fallgruppe der Durchführung von Betriebssport. Der Wettkampfcharakter habe eine untergeordnete Bedeutung.
Für die Teilnehmer und den Arbeitgeber käme es nicht darauf an, an dem Wettkampf teilzunehmen. Es sei entscheidend, sich regelmäßig
sportlich zu betätigen und damit eine günstige Auswirkung auf die Fitness der Mitarbeiter zu erzielen. Die Teilnahme sei nur
eine zusätzliche Motivationsquelle, um die vom Arbeitgeber geförderten Ziele der sportlichen Betätigung zu erreichen. Entgegen
den Ausführungen des Sozialgerichts hätten regelmäßige Treffen stattgefunden. Auch die Fallgruppe der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung
läge vor. Auch das SG erkenne an, dass der Arbeitgeber die Teilnahme unterstütze. Es stelle zu Unrecht nur auf den Firmenlauf ab. Die Teilnahme
an der Laufgruppe habe anderen nicht offen gestanden, sondern sei nur für die Mitarbeiter des Arbeitsgebers der Klägerin vorgesehen
gewesen. Dass sich der Unfall während des Firmenlaufs ereignete, dürfe für die Beurteilung keine Rolle spielen. Ebenso gut
hätte sich die Klägerin die Verletzung an einem anderen Lauftreff-Termin zuziehen können. Dem veränderten Freizeit-/Sportverhalten
müsse ein Arbeitgeber Rechnung tragen, um seine Mitarbeiter noch zu erreichen. Mit der Vorgabe einer festen Betriebssportgruppe,
schrecke ein Arbeitgeber heute eher ab. Die Rechtsprechung müsse diesem veränderten Freizeit-/Sportverhalten Rechnung tragen,
da die überkommenden Strukturen nicht mehr griffen und es der Lebenswirklichkeit entspreche. Auf die Einzelheiten wird Bezug
genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 04.02.2020 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.07.2017
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2018 zu verurteilen, das Ereignis vom 23.05.2017 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens weist sie ergänzend darauf
hin, dass es nicht allein auf subjektive Vorstellungen von Beschäftigten ankommen könne, sondern diese müssten grundsätzlich
nach den bereits umfassend in das Verfahren eingeführten Leitentscheidungen des Bundessozialgerichtes (BSG) in den objektiven Umständen ihre Berechtigung finden. Sie weise nochmals auf den Einladungstext des Personalrats hin, welcher
zur "eigenverantwortlichen und leistungsgerechten" Anmeldung aufgefordert habe: "C-RUN ist ein Spektakel für die gesamte Belegschaft.
Auch die nicht laufenden Kollegen, Freunde und Familienmitglieder können hautnah zum Anfeuern dabei sein und die anschließende
After-Run-Party (...) miterleben." Eine eingehende rechtliche Bewertung, ob diese quasi offene und jedermann zugängliche Großveranstaltung
als sog. betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewertet werden könne, sei bereits im Bescheid erfolgt, worauf nur nochmals
zwecks Vermeidung von weiteren Wiederholungen verwiesen werden könne. Eine objektivierbare Zurechnung zu einem Versicherungstatbestand
der gesetzlichen Unfallversicherung sei nicht begründbar.
In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin seitens des Senates angehört worden. Sie hat u.a. erklärt, im Jahre 2017 habe
keine regelmäßige Vorbereitung für den Firmenlauf stattgefunden. Man habe sich zur Vorbereitung maximal zwei- oder dreimal
getroffen. Auf die Einzelheiten des Protokolls wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte
der Beklagten, deren Inhalte Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, und auf den Vortrag der Beteiligten im Übrigen
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, mit der die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung des Unfallereignisses vom 23.05.2017 als Arbeitsunfall
begehrt, ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gem. §
54 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 04.02.2020 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 06.07.2017 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 21.02.2018 ist rechtmäßig. Das Unfallereignis vom 23.05.2017 stellt keinen Arbeitsunfall im Sinne
des §
8 Abs.
1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung (
SGB VII) dar.
Nach §
8 Abs.
1 Satz 1
SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach §
8 Abs.
1 Satz 2
SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen
Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes,
von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv
und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; ständige Rechtsprechung vgl.
exemplarisch BSG, Urteil vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - juris Rn. 9; Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R - juris Rn. 14 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Zwar ist die Klägerin als Beschäftigte grundsätzlich in der gesetzlichen Unfallversicherung gem. §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII versichert. Ihre Verrichtung zur Zeit des geltend gemachten Unfallereignisses - das Laufen bei der Deutschen Firmenlaufmeisterschaft
am 23.05.2017 - hat aber nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit gestanden.
Die Klägerin ist zur Zeit der Deutsche Firmenlaufmeisterschaft nicht ihrer Beschäftigung bei ihrem Arbeitgeber als Gleichstellungsbeauftragte
nachgegangen.
Eine nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigte liegt vor, wenn die Verletzte zur Erfüllung eines mit ihr begründeten Rechtsverhältnisses,
insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen i.S.d. §
7 Abs.
1 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (
SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse der Verrichtung dem Unternehmen und nicht der Verletzten selbst unmittelbar
zum Vorteil oder Nachteil gereichen (§
136 Abs.
3 Nr.
1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns der Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf
die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen
des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv
bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder die Verletzte eine objektiv
nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern sie nach
den besonderen Umständen ihrer Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, sie treffe eine solche Pflicht, oder
sie unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R - juris Rn. 17 m.w.N.; BSG, Urteil vom 23.04.2015 - B 2 U 5/14 R - juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 26.06.2014 - B 2 U 7/13 R - juris Rn. 12).
Mit ihrer Teilnahme an der Deutschen Firmenlaufmeisterschaft am 23.05.2017 hat die Klägerin offenkundig weder eine geschuldete
noch eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllt und auch kein unternehmensbezogenes Recht wahrgenommen.
Der Firmenlauf der Klägerin hat auch nicht als Betriebssport im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und
damit unter Versicherungsschutz gestanden.
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R - juris Rn. 12) steht sportliche Betätigung als Betriebssport nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung,
wenn der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf
Unternehmensangehörige beschränkt ist, Übungszeit und Übungsdauer im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und
der Sport unternehmensbezogen organisiert ist (so bereits die insoweit zutreffende Begründung der Beklagten in ihrem Ablehnungsbescheid
vom 06.07.2017).
Jedenfalls im Hinblick auf das Jahr 2017 hat es - unabhängig von der Frage nach einem Wettkampfcharakter der Deutschen Firmenlaufmeisterschaft
- bereits offenkundig an der erforderlichen Regelmäßigkeit gefehlt.
Die Klägerin hat in der Verhandlung selbst eingeräumt, dass für die Firmenlaufmeisterschaft 2017 im Vorhinein nur "maximal"
zwei bis drei Treffen stattfanden. Dies ist für die Annahme einer regelmäßigen Ausübung des Betriebssports bei weitem nicht
ausreichend. Nur gelegentlicher Sport genügt hierfür nicht (Keller in: Hauck/Noftz, SGB, 02/21, §
8 SGB VII, Rn. 68; KassKomm/Ricke, 114. EL Mai 2021,
SGB VII §
8 Rn. 68).
Der zu beurteilende Firmenlauf kann - selbst unter Einbeziehung der daran anschließenden After-Run-Party - auch nicht ausnahmsweise
als Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung der versicherten Beschäftigung zugerechnet werden.
Eine Verrichtung, die nicht der Erfüllung einer Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis dient oder dienen soll, kann nur
dann im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, wenn der Beschäftigte sie wegen des Beschäftigungsverhältnisses
vornimmt, um durch sie zumindest auch dem Unternehmen in nicht offensichtlich untauglicher Weise zu dienen. Diese Zurechnung
kann bei der freiwilligen, d.h. rechtlich nicht geschuldeten und vom Unternehmen nicht abverlangten Teilnahme an einer sog.
betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung in Betracht kommen, weil der Beschäftigte wegen seiner Eingliederung in die Arbeitsorganisation
des Arbeitgebers (§
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV) durch seine freiwillige, aber vom Unternehmer erbetene Teilnahme das erklärte Unternehmensinteresse unterstützt, durch die
Gemeinschaftsveranstaltung den Zusammenhalt in der Belegschaft zu fördern (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2003 - B 2 U 52/02R -).
Die in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliederten Beschäftigten unterstützen durch ihre von der Unternehmensleitung
gewünschte Teilnahme das Unternehmensinteresse, die betriebliche Verbundenheit zu stärken. Dieses unternehmensdienliche Verhalten
rechtfertigt es, die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als Bestandteil der aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses
geschuldeten versicherten Tätigkeit im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII zu betrachten (BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 19/14 - juris Rn. 13 m.w.N.; BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R - juris Rn. 19). Eine Teilnahme an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen
kann der versicherten Beschäftigung nur unter bestimmten Voraussetzungen zugerechnet werden (zum vom Unternehmen organisierten
Skitag vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2021 - L 3 U 1001/20 -).
Der für das Unfallversicherungsrecht zuständige 2. Senat des BSG verlangt in ständiger Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung
durchführt oder durchführen lässt. Er hat zu ihr alle Betriebsangehörigen oder bei Gemeinschaftsveranstaltungen für organisatorisch
abgegrenzte Abteilungen des Betriebs alle Angehörigen dieser Abteilung eingeladen oder einladen lassen. Mit der Einladung
muss der Wunsch des Arbeitgebers deutlich werden, dass möglichst alle Beschäftigten sich freiwillig zu einer Teilnahme entschließen.
Die Teilnahme muss folglich vorab erkennbar grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens oder der betroffenen Abteilung
offenstehen und objektiv möglich sein (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2003 - B 2 U 52/02R - juris Rn. 16 m.w.N.). Es reicht hingegen nicht aus, dass nur den Beschäftigten einer
ausgewählten Gruppe die Teilnahme angeboten wird oder zugänglich ist. Nur in Ausnahmefällen, in denen Beschäftigte von vornherein
nicht teilnehmen können, weil etwa aus Gründen der Daseinsvorsorge der Betrieb aufrechterhalten werden muss oder wegen der
Größe der Belegschaft aus organisatorisch-technischen Gründen eine gemeinsame Betriebsveranstaltung ausscheidet, muss die
umfassende Teilnahmemöglichkeit nicht für alle Mitarbeiter bestehen. An dem zunächst geforderten weiteren Kriterium der Teilnahme
der Unternehmensleitung selbst an der Veranstaltung hat der 2. Senat des BSG nicht mehr festgehalten (siehe BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 19/14 R - juris Rn. 16 f.; zuvor vgl. exemplarisch BSG, Urteil vom 09.12.2003 - B 2 U 52/02R - juris Rn. 17 m.w.N.). Allerdings müssen betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen
weiterhin zwingend im Interesse des Arbeitgebers liegen und einen betrieblichen Zweck verfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R - juris Rn. 20). Die Veranstaltung muss darauf abzielen, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern
(BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R - juris Rn. 20). Um eine Gemeinschaftsveranstaltung wegen dieses Zwecks dem Betrieb zurechnen und die Teilnahme daran einer
Betriebstätigkeit gleichsetzen zu können, ist es infolgedessen notwendig, dass es sich um eine "echte" Gemeinschaftsveranstaltung
handelt, die auf eine Teilnahme möglichst vieler Beschäftigter, auf deren Mitwirkung am Veranstaltungsprogramm, auf Kommunikation
miteinander und demzufolge auf eine Förderung des Gemeinschaftsgedankens und eine Stärkung des "Wir-Gefühls" innerhalb der
Belegschaft abzielt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2021 - L 3 U 1001/20 - juris Rn. 41/42).
An diesem betrieblichen Zusammenhang fehlt es, wenn stattdessen Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder die Befriedigung sportlicher
oder kultureller Interessen im Vordergrund steht und wenn für die Teilnehmenden kein verbindliches (und damit das "Wir-Gefühl"
stärkendes) Programm vorgesehen wird (BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R - juris Rn. 26; BSG, Urteil vom 09.12.2003 - B 2 U 52/02R - juris Rn. 23). Sofern Veranstaltungen, "von vornherein nicht nur unwesentlich" auch
nicht dem Unternehmen angehörenden Personen (Familienangehörigen und Bekannten) offen stehen, sind diese bei der gebotenen
Gesamtbetrachtung nicht als in den Schutzbereich der Gesetzlichen Unfallversicherung fallend anzusehen. Dies ist der Fall,
wenn das Konzept der Veranstaltung die praktisch unbegrenzte Teilnahme Externer ermöglicht (BSG a.a.O., Rn. 24; G. Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB VII, 2. Aufl., §
8 SGB VII (Stand: 31.05.2021), Rn. 93_1).
Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen
Umstände erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R - juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 19/14 R - juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 2 U 4/08 R - juris Rn. 12 m.w.N.; BSG, Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 5/04 R - juris Rn. 23; BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R - juris Rn. 13). Im Rahmen dieser notwendigen Gesamtschau ist insbesondere bei Sportveranstaltungen auch zu prüfen, ob diese
in ein Veranstaltungsprogramm integriert sind, das alle Betriebsangehörigen, auch die nicht sportinteressierten, einbezieht
(vgl. zu einem Fußballturnier: BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R - juris Rn. 22).
Unter Berücksichtigung dieser Prüfungsmaßstäbe hat der Firmenlauf auch unter Einbeziehung der daran anschließenden angebotenen
After-Run-Party keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung dargestellt:
Entgegen der Auffassung des SG scheidet die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung allerdings nicht bereits deswegen aus, weil die von der
Firma C-RUN organisierte Firmenlauf nicht nur den Mitarbeitern des JC, sondern auch den Mitarbeitern anderer Arbeitgeber und
Firmen offen gestanden hat. Denn maßgeblich ist, dass die durchgeführte Teilnahme vom JC mitgetragen wird, was hier der Fall
gewesen ist.
Die Veranstaltung hat aber in der Gesamtbetrachtung nicht der Pflege der Verbundenheit und der Förderung des Gemeinschaftsgedankens
zwischen JC und Mitarbeitern bzw. zwischen den Mitarbeitern untereinander gedient.
Einer Förderung des Gemeinschaftsgedankens steht vorliegend nicht von vornherein entgegen, dass die Veranstaltung nur darauf
abgezielt hat, die Teilnahme ausschließlich nur laufinteressierten Mitarbeitern zu ermöglichen. Zwar wurde in der Einladung
darauf hingewiesen, dass mit nur etwa hundert Kolleginnen und Kollegen gerechnet wurde, weil sich auch im Vorjahr knapp hundert
Kolleginnen und Kollegen beteiligt hätten. Angesichts der Gesamtmitarbeiterzahl des Unternehmens (1.150 Mitarbeiter) war dies
nur eine sehr geringe Zahl, die geeignet ist, den Eindruck hervorzurufen, dass es eben nicht um eine Gemeinschaftsveranstaltung
für alle Mitarbeiter handelte. Tatsächlich haben später dann am Lauf auch nur etwa 80 Kolleginnen und Kollegen teilgenommen.
Allerdings waren ausweislich der ausgesprochenen Einladung entgegen der Auskunft des vom JC ausgefüllten Fragebogens der Beklagten
tatsächlich alle Betriebsangehörigen (z. B. auch als Zuschauer) eingeladen.
Jedoch spricht in der Gesamtschau entscheidend gegen die Veranstaltung als Gemeinschaftsveranstaltung, dass das JC den Teilnehmerkreis
darüber hinaus noch wesentlich weiter geöffnet hat, indem es nicht nur die Mitarbeiter als Läufer und Zuschauer, sondern auch
Freunde und Familienmitglieder aufgefordert hat, den C-RUN als "Spektakel" mitzuerleben und auch an der After-Run-Party teilzunehmen.
Dies entnimmt der Senat der schriftlichen Einladung des Personalrates an die Mitarbeiter des JC. Aus dieser geht eindeutig
hervor, dass letztlich jedermann (auch Familie und Freunde) aufgefordert wurden, an der Veranstaltung teilzunehmen. Hierdurch
wurde der Kreis der zur Anmeldung berechtigten Personen in einem nicht mehr abgrenzbaren Maß erweitert und es stand infolgedessen
der Charakter einer privaten Freizeitaktivität (Großveranstaltung) im Vordergrund (BSG, Urteil vom 15.11.2016 a.a.O., juris Rn. 26; Urteil vom 09.12.2003 - B 2 U 52/02R - juris Rn. 23).
Gegen die Qualifizierung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung spricht weiterhin, dass die Veranstaltung auch von ihrer
Programmgestaltung her nicht darauf abzielte, den betrieblichen Zusammenhalt zu stärken. In Bezug auf die Programmgestaltung
setzt die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung voraus, dass die Programmgestaltung dadurch zur Förderung
des Gemeinschaftsgedankens im Unternehmen beiträgt, dass sie die Gesamtheit der Belegschaft und zur Stärkung des Wir-Gefühls
nicht nur einen begrenzten Teil anspricht (BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R - juris Rn. 22). Insbesondere bei Sportveranstaltungen ist im Rahmen der notwendigen Gesamtschau zu berücksichtigen, ob dies
in ein Veranstaltungsprogramm eingebunden war. Dies ist in Bezug auf das Programm des Firmenlaufes nicht der Fall gewesen.
Den programmatischen Ablauf des Firmenlaufes entnimmt der Senat der Einladung des Personalrates und dem schriftlichen und
mündlichen Vorbringen der Klägerin im Widerspruchs-, Klage und Berufungsverfahren. Zentraler programmatischer Inhalt des Firmenlaufes
waren der Lauf, die Siegerehrung und die After-Run-Party. Gemeinsame, auf Stärkung des Wir-Gefühls ausgelegte Programmpunkte
aller Teilnehmer hat es nicht gegeben. Insbesondere hat es keine Zusatzveranstaltung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
gegeben, die in diesem Sinne einen das Gemeinschaftsgefühl stärkenden Programmpunkt dargestellt hätte. Es hat keinen festen
Rahmen gegeben, der ein auf Stärkung des Gemeinschaftsgefühls ausgerichteter Programmpunkt im Sinne der Rechtsprechung des
BSG gewesen sein könnte. Dass zwischen den 80 Laufteilnehmern Kommunikation stattgefunden hat, genügt nicht, um ein auf Stärkung
des Gemeinschaftsgefühls ausgerichtetes Programm anzunehmen, weil dies lediglich eine insoweit nicht ausreichende persönliche
Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten stärken konnte (vgl. BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R - juris Rn. 27).
Zusammenfassend haben damit Freizeit und Erholung in Gestalt des Laufes und sonstiger Aktivität (After-Run-Party) im Vordergrund
gestanden, was eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ausschließt.
Eine andere Bewertung ergibt sich nicht aus den Umständen, dass das JC die Kosten für die Anmeldung und ein T-Shirt übernommen
hat und so jedenfalls für die Läufer, nicht hingegen für die "Fans", die Kosten der Veranstaltung übernommen hat. Denn die
Teilnahme an reinen Freizeit- und Erholungsveranstaltungen ist selbst dann nicht versichert, wenn diese vom Arbeitgeber organisiert
und finanziert werden. Der Arbeitgeber hat es nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst
unversicherte Tatbestände auszuweiten (BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R - juris Rn. 20 ff.; BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R - juris Rn. 22). Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, ob die Klägerin subjektiv sich vorgestellt hat, sie sei
während des Laufes versichert. Ebenso wenig führt die von der Klägerin betonte Anwesenheit des Oberbürgermeisters während
der Veranstaltung zu einer anderen Bewertung, zumal die Anwesenheit der Geschäftsleitung nach der neueren Rechtsprechung des
BSG ohnehin nicht Voraussetzung für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ist (vgl. obige Ausführungen unter Bezugnahme
auf BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 19/14 R - juris Rn. 16 f. und BSG, Urteil vom 09.12.2003 - B 2 U 52/02R - juris Rn. 17).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des §
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG gegeben ist. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob Firmenläufe als Aktivität Gegenstand eines
Betriebssportes oder einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung sein können, ist keine klärungsbedürftige Rechtsfrage
i.S.d. §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG. Angesichts der nach der oben dargestellten aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Gesamtbetrachtung
bedarf es immer einer Gesamtwürdigung der einzelnen Veranstaltung, ohne dass es einzig auf eine konkrete Aktivität ankäme.
Da sich der Senat mit seiner Entscheidung in Einklang mit der Rechtsprechung des BSG sieht, liegt auch der Zulassungsgrund der Divergenz nach §
160 Abs.
2 Nr.
2 SGG nicht vor.