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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2015 - 6 SF 941/14
Vorläufige Aussetzung der Vollstreckung als Ermessensentscheidung Glaubhaftmachung schwerwiegender Nachteile Interessenabwägung
1. Die Anordnung nach § 199 Abs. 2 SGG, die Vollstreckung einstweilen auszusetzen, ist eine Ermessensentscheidung.
2. Sie erfordert regelmäßig eine Abwägung des Interesses des Gläubigers an der Vollziehung mit dem Interesse des Schuldners, nicht vor der Beendigung des Instanzenzuges zu leisten.
3. Für die einstweilige Aussetzung der Vollstreckung bedarf es aber regelmäßig besonderer rechtfertigender Umstände, die über die Nachteile hinausgehen, die für den Antragsteller mit der Zwangsvollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Titel als solcher regelmäßig verbunden sind. Dies folgt aus der Entscheidung des Gesetzgebers, dass die Rechtsmittel Berufung und Beschwerde schon grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben.
4. So bedarf es für eine vorläufige Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 SGG im Eilverfahren der Glaubhaftmachung weiterer schwerwiegender Nachteile, die nicht anders abwendbar sind, als in dem schmalen Zeitfenster bis zur Entscheidung über die Beschwerde.
Normenkette:
SGG § 199 Abs. 1 Nr. 2
,
SGG § 199 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Köln 08.12.2014 S 40 AS 4386/14 ER
Tenor
Der Antrag des Antragstellers, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 08.12.2014 einstweilen auszusetzen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner.

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