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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.02.2012 - 9 AL 12/11
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Bemessung nach einem fiktiven Arbeitsentgelt; Zuordnung einer Personalleiterin zur Qualifikationsgruppe
1. Die Einordnung in die jeweilige Qualifikationsgruppe (§ 132 Abs. 2 SGB III) hängt im Regelfall ausschließlich von dem erworbenen förmlichen Berufsabschluss ab.
2. Der Beruf einer Leiterin - Personal zeichnet sich in der Bandbreite seiner Erscheinungsformen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dadurch aus, dass er nicht nur (Fach-)Hochschulabsolventen, sondern auch solchen Personen offen steht, die nach abgeschlossener Berufsausbildung eine berufliche Weiterbildung, z.B. zum/r geprüften Personalfachkaufmann/geprüften Personalfachkauffrau erfolgreich absolviert haben. Es handelt sich demnach nicht um eine Tätigkeit, die eindeutig der Qualifikationsstufe 1 zugeordnet werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB III § 132 Abs. 1 S. 1
,
SGB III § 132 Abs. 2 S. 1
,
SGB III § 132 Abs. 2 S. 2 Nr. 1
,
SGB III § 132 Abs. 2 S. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Duisburg 12.10.2010 S 33 AL 20/09
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 12.10.2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

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