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LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.02.2010 - 1 SO 84/09 B ER
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Erwerbsfähigkeit bei der Ausübung studentischer Nebentätigkeiten, Anwendbarkeit von § 181 SGG im Verfahren der einstweiligen Anordnung im Verhältnis zwischen einem Träger der Sozialhilfe und einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Die Berechtigung eines Ausländers zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreitet sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten (§ 16 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) genügt den Anforderungen zur rechtlichen Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB II. Ein Anspruch auf Sozialhilfe scheidet in diesem Fall aus (§ 21 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).
2. § 181 SGG kann im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Fällen, in denen o das erkennende Gericht die sachliche Zuständigkeit oder Passivlegitimation eines anderen Versicherungsträgers anders beurteilt, als dies in einer endgültigen (rechtskräftigen oder bestandskräftigen) Entscheidung geschehen ist, o eine an sich gebotene Verpflichtung des anderen Versicherungsträgers im Wege der Beiladung ausscheidet und o dem Antragsteller, aufgrund einer gegenwärtigen Notlage, eine erhebliche Verletzung in seinen Rechten droht, die ansonsten nicht mehr beseitigt werden kann, analog angewendet werden. Dies gilt auch im Verhältnis zwischen einem Träger der Sozialhilfe und einem Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Normenkette:
AufenthG (2004) § 16 Abs. 3 S. 1
,
AufenthG (2004) § 39 Abs. 2
, ,
EG Art. 18
,
EG Art. 39
,
FreizügG/EU (2004) § 13
,
FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 2 Nr. 1
,
GG Art. 19 Abs. 4
,
SGB XII § 21 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 21 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1
,
SGB II § 28 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 7
,
SGB II § 8
, ,
SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1
,
SGG § 180
,
SGG § 181
,
SGG § 75
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Mainz 20.11.2009 S 14 SO 127/09 ER
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 1) wird der Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 20.11.2009 - S 14 SO 127/09 ER - im Tenor zu 1. aufgehoben und der Beigeladene einstweilig verpflichtet, der Antragstellerin zu 1) einen Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende für die Zeit vom 19.10.2009 bis längstens zum 30.04.2010 in Höhe von monatlich 129,00 € nach näherer Maßgabe des Gesetzes zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zu 1) zurückgewiesen.
2. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 20.11.2009 - S 14 SO 127/09 ER - im Tenor zu 2. insoweit abgeändert, als sie verpflichtet wurde, der Antragstellerin zu 2) vorläufig Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII zu gewähren. Stattdessen wird der Beigeladene einstweilig verpflichtet, der Antragstellerin zu 2) Sozialgeld für die Zeit vom 19.10.2009 bis längstens zum 30.04.2010 nach näherer Maßgabe des Gesetzes zu gewähren.
3. Der Beigeladene trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2) in beiden Rechtszügen und er trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1) in beiden Rechtszügen zu einem Viertel.
4. Der Antragstellerin zu 1) wird für das Antrags- und Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ....., Mainz, bewilligt.
5. Der Antragstellerin zu 2) wird auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ....., Mainz, bewilligt.

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