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LSG Saarland, Beschluss vom 08.09.2021 - 2 SF 3/21
Entschädigung wegen der Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens Kompensation einer Verzögerung Vielzahl von Verfahren
1. Eine im Klageverfahren eingetretene Verzögerung kann durch die zügige Durchführung eines NZB-Verfahrens (teilweise) kompensiert werden. Weist das NZB-Verfahren keine Zeiten der Inaktivität auf, reduziert sich die Verzögerung um 6 Monate.
2. Führt ein Kläger eine Vielzahl von Verfahren, kann es gerechtfertigt sein, den Orientierungswert von 12 Monaten Vorbereitungs- und Bedenkzeit auf 18 Monate zu erhöhen.
3. Bei einer entschädigungspflichtigen Verzögerung von 17 Monaten ist ein höherer Entschädigungsbetrag als 10 € pro Monat der Verzögerung, also insgesamt 170 €, im Hinblick auf den geringen Streitwert im Ausgangsverfahren von lediglich 14,30 € unbillig. Eine Entschädigungssumme von 1700 € stünde dazu in keinem Verhältnis (ähnlich LSG Neustrelitz vom 12.2.2020 - L 12 SF 39/17 EK AS = juris RdNr 44).
Normenkette:
SGG § 197a Abs. 1
Vorinstanzen: SG Saarbrücken 14.09.2018 S 12 AS 552/12 , LSG Saarland 11.09.2019 L 4 AS 6/19 NZB , LSG Saarland 22.04.2020 L 4 AS 3/19 RG
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 170 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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