Tatbestand:
Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 18. Januar 2018, durch welches
seine Klage gerichtet auf die Bewilligung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. April 2015 bis zum 30. September 2016 abgewiesen wurde. Im Streit steht die Anrechnung von Fahrkostenerstattungen,
die der Kläger von seiner Arbeitgeberin für betrieblich veranlasste Fahrten mit seinem eigenen Pkw erhalten hat, als Erwerbseinkommen.
Der 1967 geborene, alleinstehende Kläger ist beim Y ... Dienste für Generationen gGmbH (im Folgenden: Arbeitgeberin) als Mitarbeiter
des Begleitdienstes im Fahrdienst mit schwankendem Einkommen beschäftigt und bezieht hierzu ergänzend vom Beklagten seit längerem
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Das Erwerbseinkommen floss ihm jeweils im laufenden Monat zu. Für betriebliche Fahrten mit seinem eigenen Pkw (Ford Fiesta
IV´96, 5-türig, 1,25 l, 16V, 55 KW/75 PS, Erstzulassung am 24. November 1998) erstattete ihm seine Arbeitgeberin aufgrund
einer mündlichen Abrede einen Betrag in Höhe von 0,30 EUR für jeden mit dem Privatfahrzeug gefahrenen Kilometer. Es handelte
sich hierbei ausschließlich um Fahrten, die der Kläger während seiner Arbeitszeit durchführte, um von einer Betriebstätte
oder einem Einsatzort zu einem anderen Einsatzort zu gelangen, was in der Regel vorab durch die Dienstpläne seiner Arbeitgeberin
festgelegt war. Die Arbeitgeberin erstellte monatliche Abrechnungen für die Dienstfahrten, die für jede Fahrt den Grund, das
Datum, den Abfahrts- und Zielort, das Kennzeichen des genutzten Fahrzeuges, den Kilometerstand, die Anzahl der gefahrenen
Kilometer, die gefahrenen Gesamtkilometer und die sich hieraus ergebende Erstattung auswiesen. Die im streitbefangenen Zeitraum
erfolgte Fahrkostenerstattung wurde in den monatlichen Gehaltsabrechnungen als nicht sozialversicherungspflichtig und steuerfrei
(brutto = netto) ausgewiesen.
Nach vorangegangenen vorläufigen Leistungsbewilligungen erließ der Beklagte unter dem 13. Dezember 2016 zwei Bescheide mit
endgültigen Bewilligungsentscheidungen. Mit dem einen Bescheid bewilligte er die dem Kläger zunächst mit Bescheid vom 16.
März 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 18. März 2015, 10. Juli 2015 und 29. November 2015 für die Zeit vom 1.
April 2015 bis zum 31. August 2015 und vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2015 in Höhe von monatlich 343,69 EUR, für
die Zeit vom 1. September 2015 bis zum 30. September 2015 in Höhe von 133,97 EUR und für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum
31. März 2016 in Höhe von monatlich 349,19 EUR vorläufig zuerkannten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
SGB II für die Zeit vom 1. April 2015 bis zum 31. März 2016 endgültig. Mit dem anderen Bescheid machte er die Erstattung von Leistungen
in Höhe von insgesamt 498,82 EUR geltend. Der Beklagte rechnete das Kilometergeld, welches der Kläger von seiner Arbeitgeberin
erhalten hatte, zusätzlich zum Arbeitslohn als Einkommen aus Erwerbstätigkeit an und brachte hiervon den Grundfreibetrag bei
Erwerbstätigkeit (§ 11b Abs. 2 SGB II) sowie den Freibetrag bei Einkommen aus Erwerbtätigkeit (§ 11b Abs. 3 SGB II) in Abzug. Für die Fahrkosten berücksichtigte er in analoger Anwendung von § 6b Abs. 1 Nr. 3b der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung -- (Alg II-V) einen Betrag in Höhe von 0,10 EUR je gefahrenem Kilometer, die aber in allen Monaten unter dem Grundfreibetrag blieb.
Im Einzelnen ermittelte der Beklagte folgende monatlichen Leistungsansprüche: - Im April 2015 betrug der Arbeitslohn 707,68
EUR (brutto) oder 588,03 EUR (netto). Das ausgezahlte Kilometergeld belief sich auf 14,40 EUR für 48 km. Der Beklagte berücksichtigte
Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 602,43 EUR (netto). Er ermittelte nach Abzug der Freibeträge auf das Erwerbseinkommen
in Höhe von 221,54 EUR ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von 380,89 EUR und hieraus einen Leistungsanspruch in Höhe
von 303,89 EUR. Es ergab sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 39,80 EUR (= 343,69 EUR - 303,89 EUR). - Im Mai 2015 betrug
der Arbeitslohn 696,18 EUR (brutto) oder 576,53 EUR (netto). Das ausgezahlte Kilometergeld belief sich auf 12,00 EUR für 40
km. Der Beklagte berücksichtigte Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 588,53 EUR (netto). Er ermittelte nach Abzug der
Freibeträge auf das Erwerbseinkommen in Höhe von 219,29 EUR ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von 369,29 EUR und hieraus
einen Leistungsanspruch in Höhe von 315,49 EUR. Es ergab sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 28,20 EUR (= 343,69 EUR
- 315,49 EUR). - Im Juni 2015 betrug der Arbeitslohn 676,18 EUR (brutto) oder 553,15 EUR (netto). Das ausgezahlte Kilometergeld
belief sich auf 4,20 EUR für 14 km. Der Beklagte berücksichtigte Einkommen aus Erwerbstätigkeit von 557,35 EUR (netto). Er
ermittelte nach Abzug der Freibeträge auf das Erwerbseinkommen in Höhe von 216,24 EUR ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen
in Höhe von 342,11 EUR und hieraus einen Leistungsanspruch in Höhe von 342,67 EUR. Es ergab sich ein Erstattungsanspruch in
Höhe von 1,02 EUR (= 343,69 EUR - 342,67 EUR). - Im Juli 2015 betrug der Arbeitslohn 670,33 EUR (brutto) oder 550,68 EUR (netto).
Das ausgezahlte Kilometergeld belief sich auf 2,10 EUR für 7 km. Der Beklagte berücksichtigte Einkommen aus Erwerbstätigkeit
in Höhe von 552,78 EUR (netto). Er ermittelte nach Abzug der Freibeträge auf das Erwerbseinkommen in Höhe von 214,07 EUR ein
zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von 338,71 EUR und hieraus einen Leistungsanspruch in Höhe von 346,07 EUR. Es ergab
sich eine Überzahlung von 2,38 EUR (= 343,69 EUR - 346,07 EUR). - Im August 2015 betrug der Arbeitslohn 667,68 EUR (brutto)
oder 548,03 EUR (netto). Das ausgezahlte Kilometergeld belief sich auf 8,40 EUR für 28 km. Der Beklagte berücksichtigte Einkommen
aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 556,43 EUR (netto). Er ermittelte nach Abzug der Freibeträge auf das Erwerbseinkommen in
Höhe von 213,54 EUR ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von 342,89 EUR und hieraus einen Leistungsanspruch in Höhe von
341,89 EUR. Es ergab sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1,80 EUR (= 343,69 EUR - 341,89 EUR). - Im September 2015 betrug
der Arbeitslohn 670,33 EUR (brutto) oder 550,68 EUR (netto). Das ausgezahlte Kilometergeld belief sich auf 6,30 EUR für 21
km. Der Beklagte berücksichtigte Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 556,98 EUR (netto). Er ermittelte nach Abzug der
Freibeträge auf das Erwerbseinkommen in Höhe von 214,07 EUR ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von 342,91 EUR und hieraus
einen Leistungsanspruch in Höhe von 132,15 EUR. Es ergab sich eine Überzahlung von 1,82 EUR (= 133,97 EUR - 132,15 EUR). -
Im Oktober 2015 betrug der Arbeitslohn 665,55 EUR (brutto) oder 545,90 EUR (netto). Das ausgezahlte Kilometergeld belief sich
auf 3,00 EUR für 10 km. Der Beklagte berücksichtigte - ohne das Kilometergeld - Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von
545,90 EUR (netto). Er ermittelte nach Abzug der Freibeträge auf das Erwerbseinkommen in Höhe von 213,11 EUR ein zu berücksichtigendes
Gesamteinkommen von 332,79 EUR und hieraus einen Leistungsanspruch in Höhe von 351,99 EUR. Es ergab sich eine Überzahlung
von 8,30 EUR (= 343,69 EUR - 351,99 EUR). - Im November 2015 betrug der Arbeitslohn 1.027,40 EUR (brutto) oder 815,60 EUR
(netto). Hierin enthalten war eine Einmalzahlung in Höhe von 255,57 EUR (brutto) = 201,96 EUR (netto). Das ausgezahlte Kilometergeld
belief sich auf 10,50 EUR für 35 km. Der Beklagte berücksichtigte Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 826,10 EUR (netto).
Er ermittelte nach Abzug der Freibeträge auf das Erwerbseinkommen in Höhe von 282,74 EUR ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen
von 543,36 EUR und hieraus einen Leistungsanspruch in Höhe von 141,42 EUR. Hieraus ergab sich ein Erstattungsanspruch in Höhe
von 202,27 EUR (= 343,69 EUR - 141,42 EUR). - Im Dezember 2015 betrug der Arbeitslohn 759,17 (brutto) oder 611,29 EUR (netto).
In diesem Monat erhielt der Kläger kein Kilometergeld ausgezahlt, da er im November 2015 keine betrieblichen Fahrten durchgeführt
hatte. Der Beklagte berücksichtigte Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 611,29 EUR (netto). Er ermittelte nach Abzug
der Freibeträge auf das Erwerbseinkommen in Höhe von 231,83 EUR ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von 379,46 EUR und
hieraus einen Leistungsanspruch in Höhe von 305,32 EUR. Es ergab sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 38,37 EUR (= 343,69
EUR - 305,32 EUR). - Im Januar 2016 betrug der Arbeitslohn 790,48 EUR (brutto) oder 633,41 EUR (netto). Das ausgezahlte Kilometergeld
belief sich auf 7,20 EUR für 24 km. Der Beklagte berücksichtigte Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 640,61 EUR (netto).
Er ermittelte nach Abzug der Freibeträge auf das Erwerbseinkommen in Höhe von 238,10 EUR ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen
von 402,51 EUR und hieraus einen Leistungsanspruch in Höhe von 287,77 EUR. Es ergab sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von
61,42 EUR (= 349,19 EUR - 287,77 EUR). - Im Februar 2016 betrug der Arbeitslohn 786,27 EUR (brutto) oder 629,20 EUR (netto).
In diesem Monat erhielt der Kläger kein Kilometergeld ausgezahlt. Der Beklagte berücksichtigte Einkommen aus Erwerbstätigkeit
in Höhe von 629,20 EUR (netto). Er ermittelte nach Abzug der Freibeträge auf das Erwerbseinkommen in Höhe von 237,25 EUR ein
zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von 389,19 EUR und hieraus einen Leistungsanspruch in Höhe von 301,09 EUR. Es ergab
sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 48,10 EUR (= 349,19 EUR - 301,09 EUR). - Im März 2016 betrug der Arbeitslohn 821,63
EUR (brutto) oder 664,56 EUR (netto). Das ausgezahlte Kilometergeld belief sich auf 4,80 EUR für 16 km. Zudem erhielt er eine
Nachzahlung für den Monat Februar 2016 in Höhe von 2,76 EUR. Der Beklagte berücksichtigte Einkommen aus Erwerbstätigkeit in
Höhe von 672,12 EUR (netto). Er ermittelte nach Abzug der Freibeträge auf das Erwerbseinkommen in Höhe von 244,33 EUR ein
zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von 427,79 EUR und hieraus einen Leistungsanspruch in Höhe von 262,49 EUR. Es ergab
sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 86,70 EUR (= 349,19 EUR - 262,49 EUR).
Mit einem dritten Bescheid vom 13. Dezember 2016 bewilligte der Beklagte die dem Kläger zunächst mit Bescheid vom 30. März
2016 vorläufig zuerkannten Leistungen für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 30. September 2016 endgültig und machte mit einem
vierten Bescheid vom gleichen Tag die Erstattung von Leistungen in Höhe von insgesamt 297,75 EUR geltend. Die Einkommensanrechnung
erfolgte in Bezug auf die Fahrkostenerstattung wie im vorangegangenen Bewilligungszeitraum.
Im Einzelnen ermittelte der Beklagte folgende monatlichen Leistungsansprüche: - Im April 2016 betrug der Arbeitslohn 824,29
(brutto) oder 667,22 EUR (netto). Das ausgezahlte Kilometergeld belief sich auf 51,90 EUR für 173 km. Der Beklagte berücksichtigte
Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 719,12 EUR (netto). - Im Mai 2016 betrug der Arbeitslohn 799,68 EUR (brutto) oder
642,61 EUR (netto). Kilometergeld wurde nicht gezahlt, weil im April 2016 keine Fahrten erfolgt waren. - Im Juni 2016 betrug
der Arbeitslohn 780,76 EUR (brutto) oder 623,05 EUR (netto). Das ausgezahlte Kilometergeld belief sich auf 2,70 EUR für 9
km. Der Beklagte berücksichtigte Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 625,75 (netto). - Im Juli 2016 betrug der Arbeitslohn
769,68 EUR (brutto) oder 612,61 EUR (netto). Das ausgezahlte Kilometergeld belief sich auf 5,40 EUR für 188 km. Der Beklagte
berücksichtigte Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 618,01 (netto). - Im August 2016 betrug der Arbeitslohn 782,29
EUR (brutto) oder 625,22 (netto). Das ausgezahlte Kilometergeld belief sich auf 7,20 EUR für 24 km. Der Beklagte berücksichtigte
Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 632,42 (netto). - Im September 2016 betrug der Arbeitslohn 778,97 EUR (brutto)
oder 621,90 EUR (netto). Das ausgezahlte Kilometergeld belief sich auf 8,40 EUR für 28 km. Der Beklagte berücksichtigte Einkommen
aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 630,30 (netto).
Der Beklagte ermittelte für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 30. September 2016 einen Durchschnittslohn von 789,28 EUR (brutto
= 644,70 EUR [netto]). Unter Berücksichtigung des Grundfreibetrages von 100,00 EUR und des Erwerbstätigenfreibetrages von
137,86 EUR ergab sich hieraus ein anrechenbares Erwerbseinkommen in Höhe von 406,84 EUR. Der Leistungsanspruch des Klägers
belief sich für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 30. Juni 2016 auf monatlich 283,44 EUR, für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis
zum 31. Juli 2016 auf 482,74 EUR sowie für die Zeit vom 1. August 2016 bis zum 30. September 2016 auf 298,07 EUR. Hieraus
ergaben sich Erstattungsansprüche für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 30. Juni 2016 in Höhe von jeweils 56,94 EUR und für
die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 30. September 2016 in Höhe von 42,31 EUR, insgesamt 297,75 EUR.
Die gegen die vier Bescheide vom 13. Dezember 2016 eingelegten Widersprüche wies der Beklagte mit vier Widerspruchsbescheiden
vom 9. März 2017 (W-./17 [endgültige Bewilligung für die Zeit vom 1. April 2015 bis zum 31. März 2016], W-./17 [Erstattung
von Leistungen für die Zeit vom 1. April 2015 bis zum 31. März 2016], W-./17 [endgültige Bewilligung für die Zeit vom 1. April
2016 bis zum 30. September 2016] und W-./17 [Erstattung von Leistungen für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 30. September
2016] als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte am 10. April 2017 zwei Klagen erhoben. Die Klage betreffend die
endgültige Bewilligung und die Erstattung von Leistungen für die Zeit vom 1. April 2015 bis zum 31. März 2016 hat das Sozialgericht
zunächst unter dem Aktenzeichen S 10 AS 1331/17 geführt und mit Beschluss vom 27. November 2017 getrennt; das Verfahren betreffend den Erstattungsbescheid ist sodann unter
dem Aktenzeichen S 10 AS 4833/17 fortgeführt worden. Die Klage betreffend die endgültige Bewilligung und Erstattung von Leistungen für die Zeit vom 1. April
2016 bis zum 30. September 2016 hat das Sozialgericht zunächst unter dem Aktenzeichen S 10 AS 1330/17 geführt und mit Beschluss vom 27. November 2017 getrennt; das Verfahren betreffend den Erstattungsbescheid für diesen Leistungszeitraum
ist unter dem Aktenzeichen S 10 AS 4832/17 fortgeführt worden.
Mit Beschluss vom 18. Januar 2018 hat das Sozialgericht schließlich alle Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung
verbunden und die Klagen mit Urteil vom gleichen Tag abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Bescheide zu Recht
ergangen seien. Bei dem aufgrund der Fahrkostenerstattungen erhaltenen Geld handele es sich um Einkommen, von dem gemäß §
11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II unter anderem die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzuziehen seien. Diese Ausgaben seien
jedoch gemäß § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II bei Erwerbstätigen mit einem pauschalen Freibetrag von insgesamt 100,00 EUR abgegolten. Dieser Freibetrag werde unstreitig
durch die Fahraufwendungen des Klägers für seine Arbeitgeberin nicht überschritten. Das Sozialgericht hat wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache die Berufung zugelassen.
Gegen das ihm am 29. Mai 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. Juni 2018 Berufung eingelegt. Er verfolgt sein erstinstanzliches
Begehren weiter. Die Fahrkostenerstattung sei nicht als Einkommen anzurechnen, da er die Fahrten für seine Arbeitgeberin ausgeführt
habe. Die Fahrten seien auf deren Anweisung erfolgt. Es handele sich nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich keine Regelung für den vorliegenden Sachverhalt und die Rechtsprechung dazu sei unterschiedlich.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichtes Chemnitz vom 18. Januar 2018 aufzuheben und die vier Bescheide vom 13. September 2016 in der
Gestalt der Widerspruchbescheide vom 9. März 2017 insoweit aufzuheben, als dass die Fahrkostenerstattung durch die Arbeitgeberin
dem Kläger als Einkommen zugerechnet werde, und der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger Leistungen nach SGB II (Regelleistung und Kosten der Unterkunft und Heizung und Mehrbedarf) ohne Fahrkostenerstattung durch die Arbeitgeberin als
Einkommen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die nach seiner Auffassung zutreffende erstinstanzliche Entscheidung.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger auf richterliche Anforderung Belege und Nachweise zu den von ihm im streitbefangenen
Zeitraum gefahrenen Gesamtkilometern und die ihm für sein Kraftfahrzeug entstanden Aufwendungen eingereicht (Auflistung über
sämtliche Tankvorgänge und Kilometerstände, Rechnungen über Wartungen- und Reparaturen, Erwerb von Reifen, Haupt- und Abgasuntersuchung,
Kfz-Haftpflichtversicherung und Kfz-Steuer, Kontoauszüge).
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie beigezogenen
Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung ist bereits deshalb zulässig, weil das Sozialgericht die Berufung in seinem Urteil zugelassen hat (vgl. §
144 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetze [SGG]).
II. Die Berufung des Klägers ist begründet.
Das Sozialgericht hat die Klagen mit Urteil des Sozialgerichts vom 18. Januar 2018 zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtenen
vier Bescheide vom 13. September 2016 in der Gestalt der Widerspruchbescheide vom 9. März 2017 sind rechtswidrig und verletzten
den Kläger in seinen Rechten (vgl. §
54 Abs.
2 SGG).
Der Kläger hat im streitbefangenen Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 30. September 2016 Anspruch auf höhere Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs.1, § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Das Urteil des Sozialgerichts und die angefochtenen Bescheide waren insoweit aufzuheben, als dass die Fahrkostenerstattungen
durch seine Arbeitgeberin dem Kläger im streitbefangenen Zeitraum nicht als Einkommen anzurechnen sind. Denn der Beklagte
rechnete die Fahrkostenerstattung zu Unrecht als Erwerbseinkommen zusätzlich zum monatlich gezahlten Arbeitslohn hinzu mit
der Folge, dass die Aufwendungen des Klägers für die Nutzung seines Privatfahrzeuges als mit der Erzielung des Einkommens
verbundenen Ausgaben nach § 11b Abs. 1 Nr. 5
SGG vom Grundfreibetrages in Höhe von 100,00 EUR nach §
11 Abs.
2 Satz 1
SGG umfasst wurden. Dies führte rechtswidrig zu einem geringen monatlichen Leistungsanspruch.
1. Nach den Feststellungen des Senats ist die vom Beklagten vorgenommene Ermittlung der Höhe des dem Kläger zustehenden Leistungsanspruchs
im Übrigen sachlich und rechnerisch zutreffend und nicht zu beanstanden. Einwendungen hiergegen wurden von Seiten des Klägers
auch nicht vorgebracht. Er wendet sich allein gegen die Anrechnung der Fahrkostenerstattung als (Erwerbs-)Einkommen. Insbesondere
hat der Beklagte bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 30. September
2016 zu Recht als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt (vgl. § 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 2 SGB II in der Fassung von Art. 1 Nr. 36 des Gesetzes v. 26. Juli 2016 [BGBl. I 1824] mit Wirkung vom 1. August 2016). Zutreffend ist der Beklagte hingegen für die
Zeit vom 1. April 2015 bis zum 31. März 2016 bei der abschließenden Entscheidung über die Festsetzung des Leistungsanspruchs
des Klägers bei dem sonst geltenden Monatsprinzip verblieben, da es für die Berücksichtigung eines Durchschnittseinkommens,
außerhalb der hier nicht eingreifenden Bagatellgrenze, an einer Rechtsgrundlage fehlt (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2017 - B 14 AS 18/16 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 81 = juris Rdnr. 12 ff.).
2. Der Kläger, der - was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist - im streitbefangenen Zeitraum leistungsberechtigt im
Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II war, hat für den streitbefangenen gegenständlichen Zeitraum Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1, § 22 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 SGB II, denn die ihm von seiner Arbeitgeberin neben dem Grundverdienst gezahlte Fahrkostenerstattung stellt kein Erwerbseinkommen
dar. Es ist für den streitbefangenen Zeitraum auch nicht als sonstiges Einkommen anzurechnen, da die Einnahmen die für die
Erzielung erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen.
a) Bei der vorliegenden Fahrkostenerstattung handelt es sich um Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Als Einkommen gilt all das, was jemand in Form von Geld oder Geldeswert in der Bedarfszeit wertmäßig
dazu erhält (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seit Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 17 - juris Rdnr. 26; BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 15 - juris Rdnr. 18; zuletzt etwa BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 - B 14 AS 15/18 R - juris Rdnr. 14; vgl. auch Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, [4. Aufl., 2015], § 11 Rdnr. 3; Schmidt, in: Eicher/Luik, SGB II, [4. Aufl., 2017], § 11 Rdnr. 14f., Berlit, NZS 2009, 537, 541 ff.). Danach ist der Zufluss der Fahrkostenerstattung Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da es dem Kläger in der Bedarfszeit zugeflossen ist (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. September 2017 - L 5 AS 8/16 - info also 2018, 27 ff. = juris Rdnr. 46).
(1) Bei der Fahrkostenerstattung handelt es sich nicht um eine sogenannte zweckbestimmte Leistung gemäß § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II. Grund der Zahlung der Fahrkostenerstattung war zwar, die Nutzung des Privatfahrzeug zu rein betrieblichen Zwecken (mit)
zu finanzieren. Nach § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden,
nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienen. Diese Regelung entspricht § 83 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Die Vorgängerreglung in § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst a SGB II war insoweit großzügiger, als auch private Leistungen einbezogen waren und eine ausdrückliche Zweckbestimmung nicht gefordert
war. Aus der Begründung der Rückkehr zu den Grundsätzen des § 83 Abs. 1 SGB XII ergibt sich jedoch, dass eine allgemeine Zweckrichtung nicht mehr für die Privilegierung ausreichen soll (vgl. Schmidt, in:
Eicher/Luik, SGB II [4. Aufl., 2017], § 11a Rdnr. 18 mit Verweis auf BT-Drucks 17/3404, S. 94). Das Bundessozialgericht hatte bei der Anwendung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst a SGB II (a. F.) zwar dessen großzügigen Maßstab betont (vgl. BSG; Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 19/07 R - BSGE 101, 281 ff. = SozR 4-4200 § 11 Nr. 14 = juris, jeweils Rdnr. 15), jedoch kann diese Rechtsprechung aufgrund der bewussten Abwendung
von der Vorgängervorschrift nicht übertragen werden (vgl. auch Schmidt, a. a. O.). Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig, so
dass für eine entsprechende Anwendung der Regelung auf private zweckbestimmte Leistungen kein Raum ist.
(2) Es handelt sich auch nicht um einen Aufwendungsersatz nach §
670 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (
BGB), der als sogenannter "durchlaufender Posten" nicht zu einem wertmäßigen Zuwachs führen würde (so auch LSG Sachsen-Anhalt,
Urteil vom 13. September 2017, a. a. O., juris Rdnr. 40). Ein Geldzufluss zählt nur dann zu den Einnahmen, wenn er nicht dauerhaft
beim Zuwendungsempfänger verbleibt, da in einem solchen Fall schon beim Zufluss des Einkommens die Rückzahlungspflicht feststeht
(vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185 ff. = SozR 4-4200 § 11 Nr. 30 = juris, jeweils Rdnr. 16). Gleiches gilt, wie bereits das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
im Urteil vom 13. September 2017 ausgeführt hat, für Zuwendungen, die sich als Aufwendungsersatz nach §
670 BGB darstellen. Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführungen des Auftrages Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich
halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet. Erforderlich ist aber für das Vorliegen von Aufwendungsersatz
zum einen, dass es sich um tatsächlich erforderliche Aufwendungen für die Ausführung des Auftrages handelt. Nur in dieser
Höhe besteht ein Erstattungsanspruch. Es muss sich ferner um so genannten "durchlaufende Gelder" handeln, die der Beauftragte
erhält, um sie für den Arbeitgeber auszugeben, oder die er nachträglich zur Erstattung stellt. Es darf nach der Abrechnung
kein eigener Vermögensvorteil auf der Seite des Arbeitnehmers verbleiben. Nur dann tritt kein wertmäßiger Zuwachs beim Beauftragten
ein, wenn er lediglich den Ersatz der tatsächlich aufgewendeten Mittel fordern kann (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.
September 2017 a. a. O., juris Rdnr. 44; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2016 - L 34 AS 1901/13 - juris Rdnr. 31; Knospe, in: Hauck/Noftz,
SGB IV [Stand: 02/16], §
14 Rdnr. 28). Darunter fallen etwa bei Berufskraftfahrern die für den Arbeitgeber verauslagten Kosten für Park- und Mautgebühren
(vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 - B 4 AS 27/12 R - SozR 4-4225 § 6 Nr. 2 = juris, jeweils Rdnr. 34), aber auch Kosten für die Betankung eines Firmenfahrzeugs zum Zwecke
betrieblicher Fahrten, für die der Arbeitnehmer in Vorleistung geht (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. September 2017
a. a. O.). Die echte Aufwandsentschädigung, die sich nur als Ersatz von Aufwendungen des Arbeitnehmers infolge der Tätigkeit
bei seinem Arbeitgeber darstellt und bei der kein nennenswerter, eigener Vermögensvorteil auf Seiten des Arbeitnehmers verbleibt,
ist keine Gegenleistung für die Arbeit (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2016, a. a. O.; Werner, in: Schlegel/Voelzke,
jurisPK-
SGB IV [3. Aufl., 2016], §
14 Rdnr. 58).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe stellt die vorliegende Fahrkostenerstattung keine echte Aufwandsentschädigung und somit keinen
sogenannten durchlaufenden Posten dar. Zwar sollen durch die Erstattungszahlungen sämtliche dem Kläger durch die Zurverfügungstellung
seines Privatfahrzeuges entstehenden Aufwendungen, das heißt insbesondere Benzin, Fahrzeug- und Reifenabnutzung etc., abgedeckt
werden. Der Kläger hat jedoch mit seiner Arbeitgeberin eine Vereinbarung dahingehend geschlossenen, wonach er pauschal 0,30
EUR pro gefahrenen Kilometer erhält. Der Betrag steht ihm grundsätzlich zur freien Verfügung, unabhängig davon, wie hoch die
tatsächlichen Aufwendungen sind. Deren Höhe hängt von verschiedenen Faktoren, wie zum Beispiel dem Fahrzeugtyp, dem Fahrzeugwert,
dem Fahrzeugalter, der Höhe des Kraftstoffverbrauchs oder dem Reifenverschleiß, ab. Die Höhe der Aufwendungen für die beiden
letztgenannten Positionen ist auch vom persönlichen Fahrverhalten des Fahrzeugführers abhängig. Die Höhe der Kosten für die
Fahrzeugversicherung hängt von der persönlichen Einstufung des Halters ab, die Notwendigkeit zum Abschluss einer Fahrzeugvollversicherung
wird etwa vom Alter und dem Wert des Fahrzeuges beeinflusst. Individuell beeinflussbar sind auch Zeitpunkt und der Umfang
von Wartungen. Schließlich hat auch die Wahl des Betriebes (Fachwerkstatt oder freie Werkstatt) Einfluss auf die Höhe der
Kosten der Reparatur oder der Wartung. Nichts anderes gilt beim Erwerb von Reifen (vgl. hierzu auch LSG Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 14. Juli 2016, a. a. O., juris Rndr. 32).
b) Entgegen der Auffassung des Beklagten stellt die Fahrkostenerstattung jedoch kein weiteres Erwerbseinkommen dar. Insoweit
ist kein Raum für die Berechnung des Beklagten, die Fahrkostenerstattung zu dem Erwerbeinkommen des Klägers zu addieren und
einen Betrag von 0,10 EUR für jeden gefahrenen Kilometer in analoger Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 5 Alg II-V als mit der Erzielung des Erwerbseinkommens verbundenen Ausgaben nach § 11b Abs. 1 Nr. 5
SGG in Abzug zu bringen mit der Folge, dass, wenn es sich wie vorliegend nur um eine geringe Erstattungshöhe handelt, die Aufwendungen
vom Grundfreibetrages in Höhe von 100,00 EUR nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II anstelle der Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II umfasst werden und letztlich zu Lasten des Leistungsberechtigten unberücksichtigt bleiben.
Bei der Fahrkostenerstattung handelt es vielmehr um eine Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II aus einer gegenüber dem Erwerbseinkommen eigenständigen Einkommensquelle. Denn die erzielten Einnahmen sind eine Gegenleistung
für die Gebrauchsüberlassung seines privaten Kraftfahrzeuges durch den Kläger an seine Arbeitgeberin.
(1) Nach §
14 Abs.
1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Viertes Buches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (
SGB IV) sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch
auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gleistet werden und ob sie unmittelbar aus der
Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Alle direkten und indirekten Leistungen des Arbeitgebers stellen generell eine Gegenleistung für die vom Beschäftigten zu
erfüllende Arbeitspflicht dar und werden im Hinblick hierauf gewährt (vgl. Knospe, a. a. O., Rdnr. 27; Werner, a. a. O., Rdnr.
53). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfasst die weite Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts in §
14 Abs.
1 SGB IV solche Einnahmen, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen (vgl. BSG, Urteil vom 12. März 1986 - 5a RKnU 2/85 - BSGE 60, 39 ff. - SozR 2200 § 571 Nr. 25 = juris Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 28. Januar 1999 - B 12 KR 6/98 R - SozR 3-2400 § 14 Nr. 16 = juris Rdnr. 14). Hierzu gehören die Gegenleistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten für eine
konkret zu ermittelnde Arbeitsleistung des Beschäftigten und solche Vergütungen, die zugleich einen Anreiz für weitere erfolgreiche
Arbeit schaffen sollen, wie Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen und sonstige Vorteile (vgl. BSG, Urteil vom 28. Januar 1999, a. a. O., m. w. N.). Ebenso erfasst werden Zahlungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf
eine Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und das Urlaubsgeld (BSG, Urteil vom 28. Januar 1999, a. a. O., m. w. N.). Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht Einnahmen als im Zusammenhang
mit einer Beschäftigung erzielt und damit als Arbeitsentgelt angesehen, die aus einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen eines
sogenannten einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses zufließen (vgl. BSG, Urteil vom 28. Januar 1999, a. a. O., m. w. N.).
Vorliegend erhält der Kläger, der als Mitarbeiter des Begleitdienstes im Fahrdienst seiner Arbeitgeberin beschäftigt ist,
nur das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt als unmittelbare Gegenleistung für seine Arbeitspflicht. Demgegenüber stellt
die Fahrkostenerstattung keine Gegenleistung seiner Arbeitgeberin für die Erbringung der Arbeitsleistung dar, sondern eine
Gegenleistung für die - wirtschaftlich betrachtet - zeitweise Überlassung seines privaten Kraftfahrzeuges an seine Arbeitgeberin
für deren betriebliche Zwecke. Dies zeigt sich unter anderem auch in den sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen
Folgen. So stellt die Erstattung von Fahrkosten oder eines Zuschusses für den Weg eines Arbeitnehmers vom Wohnort zur Arbeit
oder für Fahrten vom Wohnort zu ständig wechselnden Auswärtstätigkeitsstätten eine zusätzliche Entlohnung der Arbeitgeberin
dar (vgl. §
4 Abs.
5 Satz 1 Nr.
6 des
Einkommensteuergesetzes [EStG]). Wie aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) in Verbindung mit §
40 Abs.
2 Satz 2
EStG folgt, sind Arbeitsentgelte diejenigen Fahrkostenerstattungen wegen der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem
eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Pkw, soweit dadurch der vom Arbeitnehmer als Werbungskosten gemäß §
9 Abs.
1 Satz 3 Nr.
4 EStG und §
9 Abs.
2 EStG absetzbare Betrag überschritten wird (vgl. Werner, a. a. O. Rdnr. 126). Abweichend hiervon erfolgt eine Fahrkostenerstattung
für beruflich veranlasste Fahrten des Arbeitnehmers, die dieser während der Arbeitszeit mit seinem Privatfahrzeug durchführt,
ausschließlich im betrieblichen Interesse und stellt steuerlich nach §
9 Abs.
1 Satz 3 Nr.
4a EStG nur dann eine Einnahme im Sinne einer zusätzlichen Entlohnung dar, wenn sie die tatsächlichen Aufwendungen übersteigt oder
über der Wegstreckenschädigung nach dem Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesreisekostengesetz - BRKG) liegt.
(2) Da die Fahrkostenerstattung im vorliegenden Fall weder eine direkte noch eine indirekte Gegenleistung der Arbeitgeberin
für die vom Kläger zu erfüllende Arbeitspflicht darstellt, handelt es sich um eine gegenüber dem Erwerbseinkommen aus der
nichtselbständigen Beschäftigung eigenständige Einkommensquelle, so dass sie nicht dem Arbeitseinkommen hinzuzurechnen ist
und die Anwendung des Grundfreibetrages von 100,00 EUR nach §
11 Abs.
2 Satz 1
SGG nicht in Betracht kommt.
(3) Maßgebend für die Ermittlung der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens ist vorliegend in Bezug auf die dem Kläger
gezahlte Fahrkostenerstattung § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach sind von den Einnahmen die Beträge nach § 11b SGB II abzusetzen mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Nach § 4 Satz 1 Alg II-V ist für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 3 Alg II-V fallen, § 2 Alg II-V entsprechend anzuwenden. Die Fahrkostenerstattung an den Kläger für die Überlassung seines Kraftfahrzeuges an seine Arbeitgeberin
ist weder Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. § 2 Alg II-V) noch Einkommen aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft (vgl. § 3 Alg II-V), sondern entspricht einer nicht gewerbsmäßigen (vgl. hierzu Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II [Stand: Erg.-Lfg. 12/19], § 11 Rdnr. 581) Einnahme aus Vermietung und Verpachtung (vgl. § 4 Satz 1 Nr. 2 Alg II-V). Von der Fahrkostenerstattung sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (vgl. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II) abzusetzen.
Im Fall des Klägers bleibt die Fahrkostenerstattung nicht deshalb unbeachtlich, weil sie der Höhe der in § 5 Abs. 2 Satz 1 BRKG vorgesehen Wegstreckenentschädigung von 0,30 EUR je Kilometer zurückgelegter Strecke entspricht und so, wie oben ausgeführt
wurde, steuerlich und sozialversicherungsrechtlich für den Kläger unbeachtlich und für seine Arbeitgeberin in vollem Umfang
als Betriebsausgabe anzuerkennen ist. Hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Regelung im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II. Entscheidend ist vielmehr, ob im Einzelfall dem Leistungsberechtigten Einnahmen verbleiben, die über die Aufwendungen hinausgehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist nicht nur bei der Ermittlung der Einnahmen, sondern auch bei der Ermittlung
der Aufwendungen grundsätzlich vom sogenannten Monatsprinzip auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2017, a. a. O., Rdnr. 18). Dies bedeutet, dass von den jeweiligen Einnahmen aus der Fahrtkostenerstattung
grundsätzlich die Aufwendungen in dem Monat zu berücksichtigen wären, in dem sie anfallen. Da die Einnahme aus der Fahrtkostenerstattung
keiner gewerbsmäßigen Einnahme, sondern einer solchen aus Vermietung und Verpachtung entspricht, fehlt es auch an der Rechtsgrundlage
für eine durchschnittliche Verteilung der Einnahmen und notwendigen Ausgaben auf den Bewilligungszeitraum, wie ihn etwa §
3 Abs. 2 und Abs. 4 ALG II-V für die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft vorsehen.
Die Regelung von § 2 ALG II-V auf die § 4 Satz 1 ALG II-V verweist, sieht eine solche Möglichkeit nicht vor.
Vorliegend würde jedoch die Anwendung des Monatsprinzips auf die Aufwendungen, die zur Aufrechterhaltung der Fahrtauglichkeit
des für betriebliche Belange der Arbeitgeberin eingesetzten Fahrzeuges des Klägers notwendig sind, zu einem nicht sachgerechten
Ergebnis und einer unbilligen Verlagerung der finanziellen Belastung der betrieblichen Aufwendungen vom Arbeitgeber auf den
Arbeitnehmer führen. Erfolgt, wie hier, die pauschale Fahrkostenerstattung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer dafür,
dass er sein Privatfahrzeug für gelegentliche oder zeitlich geringfügige betriebliche Fahrten zur Verfügung stellt, lässt
der Umstand, dass in der Regel, wie hier, die betrieblichen Fahrten nur einen geringen Teil der Gesamtfahrleistung ausmachen,
eine Zuordnung eines einzelnen Aufwandes auf bestimmte Fahrten oder auf kürzere Zeitabschnitte wie einem Monat nicht ohne
Weiteres zu. Zudem fallen typischerweise viele Aufwendungen, wie die Kosten für die Versicherung, Wartung und Reparaturen,
Erneuerung der Reifen oder die Kosten der Hauptuntersuchung nur gelegentlich an, oftmals nur jährlich oder sogar nur alle
zwei Jahre. Hieraus ergibt sich ein atypischer Sonderfall, bei dem die Ermittlung der Aufwendungen nach dem Monatsprinzip
nicht zu einem sachgerechten Ergebnis führen würde. Hinzu käme eine unbillige Verlagerung der finanziellen Belastung der betrieblichen
Aufwendungen vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer, da dieser Gefahr liefe einzelne, hohe Aufwendungen in einzelnen Monaten
tragen zu müssen, ohne diese, obwohl sie für die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeuges notwendig sind, den Einnahmen in anderen Monaten
entgegensetzen zu können. Allein sachgereicht ist es, in einem solchen Fall die Aufwendungen über einen längeren Zeitraum
heranzuziehen und den sich hiernach ergebende Aufwand mit einem Durchschnittwert für jeden gefahrenen Kilometer zu ermitteln
oder hilfsweise zu schätzen und in Abzug zu bringen.
Diese Ermittlung eines monatlichen Durchschnittswertes betrifft aber nur, worauf ausdrücklich hingewiesen wird, nur die Aufwendungen,
die zur Aufrechterhaltung der Fahrtauglichkeit des für betriebliche Belange der Arbeitgeberin eingesetzten Fahrzeuges des
Klägers notwendig sind, nicht aber die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens und schon gar nicht die Berechnung
des Anspruches auf Arbeitslosengeld II als solches. Dort erfolgt ein Abweichen vom Monatsprinzip nur, wo dies gesetzlich vorgesehen
ist oder ausnahmsweise nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in Betracht kommen kann (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 17. Juli 2014 - B 14 AS 25/13 R - BSGE 116, 194 ff. = SozR 4-4200 § 11 Nr. 67).
Vorliegend hat der Kläger umfangreiche Belege für seine Aufwendungen, das heißt eine Dokumentation der Tankvorgänge, Rechnungen
für Reparaturen, Wartungen, Abgas- und Hauptuntersuchungen und den Kauf von Reifen, Belege für seine Aufwendungen für Versicherungen
sowie Nachweise über die Kilometerstände seines Fahrzeuges im streitbefangenen Zeitraum vorgelegt, so dass diese für den Senat
eine geeignete Schätzgrundlage für die dem Kläger im streitbefangenen Zeitraum tatsächlichen entstandenen Aufwendungen pro
gefahrenen Kilometer gemäß §
202 Satz 1
SGG in Verbindung mit §
287 Abs.
2 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) darstellen (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 41/10 R - juris Rdnr. 16; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. September 2017, a. a. O., juris Rdnr. 69; LSG Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 14. Juli 2016 a. a. O., Rdnr. 32).
Hierbei ist es nach Auffassung des Senats sachgerecht, für die Schätzung die Aufwendungen für den gesamten streitigen Zeitraum
in das Verhältnis zu den gefahrenen Kilometern zu setzen. Ausweislich der vom Kläger vorgelegen Nachweise schätzt der Senat
die Gesamtfahrleistung auf etwa 11.119 km. Der Kläger hat sämtliche Tankvorgänge dokumentiert und die jeweiligen Kilometerstände
vermerkt. Die Angaben sind auch glaubhaft und stimmen mit den von ihm eingereichten weiteren Unterlagen (u. a. Werkstattrechnungen,
Rechnung für die Hauptuntersuchung) überein. Ausweislich des Vermerks über den letzten Tankvorgang vor Beginn des streitbefangenen
Zeitraums wies sein Fahrzeug am 10. März 2015 den Kilometerstand von 97.065 km auf, so dass geschätzt wird, dass - nach den
üblichen Fahrleistungen des Klägers - noch etwa 200 bis 400 km für die Zeit bis zum 31. März 2015 angefallen sind. Der erste
Tankvorgang nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wurde vom Kläger für den 1. Oktober 2016 mit einem Kilometerstand von 108.484
km angegeben. Daraus errechnet sich die geschätzte Gesamtfahrleistung 11.119 km (= 108.484 km - [97.065 km + 300 km]). Die
Benzinkosten beliefen sich in dieser Zeit ausweislich der vom Kläger gemachten Angaben auf insgesamt 973,87 EUR, die Kfz-Haftpflichtversicherung
und die Kraftfahrzeugsteuer im Kalenderjahr 2015 auf 208,01 EUR und 87,00 EUR, so dass zeitanteilig für das Jahr 2015 ein
Betrag von 240,04 EUR (= 297 Tage/365 Tage von 295,01 EUR) zu berücksichtigen ist. Die Kfz-Haftpflichtversicherung erhöhte
sich für das Kalenderjahr 2016 auf 212,81 EUR, so dass für das Jahr 2016 zeitanteilig ein Betrag von 224,24 EUR (= 273 Tage/365
Tage von 299,81 EUR [= 212,81 EUR + 87,00 EUR]) zu berücksichtigen ist. Die Kosten der Hauptuntersuchung beliefen sich auf
78,00 EUR für zwei Jahre, so das zeitanteilig ein Betrag von 60,90 EUR (= 570 Tage/730 Tage von 78,00 EUR) zu berücksichtigen
ist. Zudem hatte der Kläger im streitbefangenen Zeitraum eine Reparatur in Höhe von 1.017,91 EUR zu tragen. Der Kläger hat
zur Überzeugung des Senats nachvollziehbar dargelegt, dass er alle vier Jahre die Reifen erneuert hat. Ausweislich der von
ihm vorgelegten Rechnungen vom 21. März 2017 für den Erwerb von zwei Winterreifen zum Preis von 100,20 EUR sowie vom 28. April
2018 für den Erwerb von vier Sommerreifen zum Preis von 215,02 EUR schätzt der Senat, dass sich die Aufwendungen des Klägers
für die notwendige Erneuerung von Sommer- und Winterreifen in einem 4-Jahreszeitraum auf 200,00 EUR für vier Winterreifen
und 215,00 EUR für vier Sommerreifen belaufen haben. Zeitanteilig belaufen sich somit die Aufwendungen für die Reifen auf
geschätzt 162,02 EUR (= 570 Tage/1460 Tage von 415,00 EUR). Ebenfalls hat der Kläger nachvollziehbar dargelegt, dass er Ölwechsel
und Wartungen regelmäßig nach den Angaben des Fahrzeugherstellers durchführen ließ. Ausweislich einer Rechnung vom 8. Dezember
2017 hatte er für die Wartung (Ölwechsel, Erneuerung von Bremsbacken und Bremsleitung) ein Betrag von 599,50 EUR zu zahlen,
so dass auch diese Aufwendungen angesichts des Umstandes, dass die Wartung nur zwei Monate nach Ablauf des streitbefangenen
Zeitraums erfolgte und der Kläger in dieser Zeit lediglich 1.651 km zurücklegte, jedenfalls überwiegend dem streitbefangenen
Zeitraum zuzuordnen. Der Senat schätzt hierbei aufgrund der vom Kläger gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen das
Wartungsintervall auf 15.000 km, so dass geschätzt ein Betrag von 444,39 EUR (= 11.119 km/15.000 km von 599,50 EUR) zu berücksichtigen
ist. Schließlich schätzt der Senat angesichts des Typs (Ford Fiesta IV´96), der technischen Ausstattung (5-türig, 1,25 l,
16V, 55 KW/75 PS) und des Alters des Fahrzeugs des Klägers (Erstzulassung am 24. November 1998) den Wertverlust des Fahrzeuges
allenfalls auf jährlich 200,00 EUR, so dass für den streitbefangenen Zeitraum ein weiterer Betrag von 312,33 EUR (= 570 Tage/365
Tage von 200,00 EUR) heranzuziehen ist. Addiert belaufen sich die Aufwendungen des Klägers für den streitbefangenen Zeitraum
für sein Fahrzeug auf 3.424,27 EUR. Hieraus ergeben sich geschätzte Aufwendungen pro gefahrenen Kilometer von 0,31 EUR (3.424,27
EUR./. 11.119 km), die die Fahrkostenerstattung der Arbeitgeberin sogar übersteigen. Der Kläger hat somit durch die erhaltene
Fahrkostenerstattung keinen Gewinn erzielt, sondern allenfalls die ihm entstandenen Aufwendungen abgedeckt. Eine Anrechnung
der Fahrkostenerstattung als Einkommen kommt somit nicht in Betracht.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§
183,
193 SGG.
IV. Die Revision war nach §
160 Abs.
2 SGG zuzulassen, da die Frage der Anrechenbarkeit einer Fahrkostenerstattung eines Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers,
die dieser im Rahmen der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit für den Arbeitgeber mit seinem Privatfahrzeug durchführt, höchstrichterlich
nicht geklärt ist.