Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
der ehemaligen DDR; Glaubhaftmachung des Zuflusses
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist noch umstritten, ob zugunsten des Klägers im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) weitere Entgelte, nämlich ein leistungsabhängiger Zuschlag für den Monat Januar 1983 in Höhe von 130,00 Mark und Jahresendprämien
für die Jahre 1983 bis 1986 und 1989, festzustellen sind.
Dem am ... 1943 geborenen Kläger wurde mit Zeugnis der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik Z. vom 12. Juli
1968 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" und mit Diplomurkunde der Ingenieurhochschule Z. vom 27. August
1982 den akademische Grad eines "Diplomingenieurs" zu führen. Der Kläger war vom 01. Oktober 1968 bis zum 30. November 1969
als Projektingenieur beim VEB S. N. tätig. Vom 01. Dezember 1969 bis zum 30. Juni 1978 war er Angehöriger der Nationalen Volksarmee
und studierte vom 01. September 1978 bis zum 21. Dezember 1982 an der Ingenieurhochschule Z. Ab dem 22. Dezember 1982 nahm
er eine Tätigkeit als Invest-Ingenieur beim VEB M. S. auf, die er bis über den 30. Juni 1990 hinaus fortsetzte. Vom 22. Dezember
1982 bis zum 30. Juni 1990 gehörte der Kläger der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung an.
Auf den Antrag des Klägers vom 24. Januar 2000 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Dezember 2001 die Zeiträume vom 01.
Oktober 1968 bis 30. November 1969 und 22. Dezember 1982 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung
der technischen Intelligenz (AVItech) mit den dabei erzielten Entgelten fest. Auf den Widerspruch des Klägers vom 23. Januar
2002 half die Beklagte seinem Begehren mit Bescheid vom 27. Februar 2003 teilweise ab und wies den Widerspruch im Übrigen
mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2003 zurück. Eine dagegen beim Sozialgericht Halle (SG) erhobene Klage (S 12 RA 440/03) nahm der Kläger in einem Erörterungstermin vom 24. August 2005 zurück. Eine Wiederaufnahmeklage des Klägers erklärte dieser
in einem Erörterungstermin vom 29. Oktober 2007 für erledigt. In dem Protokoll wies der Kammervorsitzende darauf hin, dass
ein im Verfahren eingereichtes Schreiben vom 10. November 2005 als Überprüfungsantrag gewertet werden könnte.
Die Beklagte schloss sich der Auffassung des Gerichts an und fragte bei der Fa. M., der Rechtsnachfolgerin des VEB S., und
der R. nach, ob dort Unterlagen über die Zahlung von Jahresendprämien an den Kläger vorliegen würden. Dies wurde von beiden
verneint. Mit Bescheid vom 11. Februar 2008 stellte die Beklagte erneut die Zeiträume vom 01. Oktober 1968 bis zum 30. November
1969 und vom 22. Dezember 1982 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur A. mit den dabei erzielten Entgelten
fest. Für die Zeiten vom 01. Oktober 1968 bis 30. November 1969, 22. Dezember 1982 bis 31. Dezember 1986 und 01. Januar 1988
bis 30. Juni 1990 sei der Erhalt und die Höhe von Jahresendprämien nicht nachgewiesen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger
am 10. März 2008 Widerspruch ein, mit dem er sich gegen die Nichtberücksichtigung des leistungsabhängigen Zuschlags für Januar
1983 und der Jahresendprämien wandte und legte dazu eine Erklärung des Herrn O., dem ehemaligen Leiter der Lohnbuchhaltung
des VEB M. S., vom 05. März 2008 vor. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01. Juli 2008 zurück.
Die Zahlung von Jahresendprämien sei weder bewiesen noch glaubhaft gemacht. Die Feststellung der Entgelthöhe für das Jahr
1983 entspreche der Entgeltbescheinigung der R S. GmbH.
Daraufhin hat der Kläger am 18. Juli 2008 Klage beim SG erhoben. Er hat eine Erklärung von Herrn S. M, des ehemaligen Direktors für Ökonomie des VEB M. S. vom 16. Juli 2008, vorgelegt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat die Beklagte nach Vorlage entsprechender Unterlagen die Zahlung von Jahresendprämien für die Jahre 1987 und 1988 anerkannt.
Der Kläger hat dieses Anerkenntnis angenommen. Mit Urteil vom 22. März 2010 hat das SG die Beklagte verurteilt, die Zahlung des leistungsabhängigen Zuschlags für den Monat Januar 1983 in Höhe von 130,00 Mark
anzuerkennen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Anspruch auf Feststellung des Zuschlags für den Monat Januar 1983 ergäbe
sich aus den Gesamtumständen, die die Zahlung dieses zusätzlichen Entgeltes plausibel machen würden. Die Zahlung des Zuschlags
sei arbeitsvertraglich vereinbart worden. Die Beklagte habe in ihrem Bescheid vom 11. Februar 2008 bereits den arbeitsvertraglich
vereinbarten Bruttolohn von 1.150,00 Mark festgestellt, ohne dass eine Zahlung dieses Lohnes nachgewiesen sei, da die Institutionen,
bei denen die Lohnunterlagen verwahrt würden, dazu keine Angaben hätten machen können. Es sei deshalb konsequent, auch die
Zahlung der 130,00 Mark festzustellen. Ganz plausibel werde die Zahlung aber durch die Bescheinigung der Firma R., aus der
sich ergäbe, dass für den Rest des Jahres 1983 die vereinbarte leistungsabhängige Zulage auch gezahlt worden sei. Es sei deshalb
für das Gericht nachgewiesen, dass der Kläger auch für den Monat Januar 1983 die Zulage erhalten habe. Demgegenüber könne
die Zahlung von Jahresendprämien nicht festgestellt werden. Zwar halte es die Kammer für glaubhaft, dass diese Prämien dem
Kläger gezahlt worden seien. Eine Berücksichtigung könne jedoch aus Rechtsgründen nicht erfolgen, weil dem §
256a des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (
SGB VI) entgegenstehe. Der anderslautenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts folge sie nicht.
Gegen das jeweils am 21. April 2010 zugestellte Urteil haben der Kläger am 20. April 2010 und die Beklagte am 27. April 2010
Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Der Kläger ist der Auffassung, dass die leistungsabhängige Zulage
berücksichtigt werden müsse. Dies gelte auch für die noch geltend gemachten Jahresendprämien. In der mündlichen Verhandlung
habe die Beklagte die Zahlungen für die Jahre 1987 und 1988 anerkannt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 22. März 2010 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Februar
2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juli 2008 zu verpflichten, ihren Bescheid vom 14. Dezember 2001, geändert
durch Bescheid vom 27. Februar 2003, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2003 abzuändern und für die Jahre
1983 bis 1986 und 1989 jeweils zusätzliche Arbeitsentgelte in Höhe eines durchschnittlichen Monatsnettoentgelts festzustellen;
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 22. März 2010 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil es Sozialgerichts Halle vom 22. März 2010 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen;
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 22. März 2010 zurückzuweisen.
Leistungsorientierte Zulagen seien von den konkret erbrachten Arbeitsleistungen abhängig gewesen. Ein Zahlungsanspruch habe
nur dann bestanden, wenn die Leistung voll erbracht worden sei. Deshalb müssten entsprechende Zahlungen nachgewiesen werden.
Daran fehle es hier. Außerdem hätte der Zuschlag verbeitragt werden müssen. Dies sei ausweislich der Eintragungen im Ausweis
für Arbeit und Sozialversicherung nicht erfolgt.
Den Beteiligten ist eine Abschrift des Urteils des Senats vom 06. Dezember 2012 - L 1 R 272/11 - übersandt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der
Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §
143 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthaften Berufungen des Klägers und der Beklagten sind auch in der von §
151 SGG geforderten Form und Frist eingelegt worden. Dies gilt auch für die bereits vor Zustellung des Urteils des SG eingelegte Berufung des Klägers (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Auflage, §
151 Rdnr. 9).
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Ihr angefochtener Bescheid ist rechtmäßig, so dass der Kläger nicht im Sinne der
§§
157,
54 Abs.
2 Satz 1
SGG beschwert ist. Das Urteil des SG war deshalb abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Demgegenüber ist die Berufung des Klägers unbegründet. Das SG ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die noch geltend gemachten Jahresendprämien nicht als Arbeitsverdienst
festzustellen waren.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Diese Vorschrift setzt voraus, dass durch die Weigerung der Beklagten, auch für die Jahre 1983 bis 1986 und 1989 Jahresendprämien
und für den Monat Januar 1983 einen leistungsabhängigen Zuschlag als Arbeitsentgelt festzustellen, das Recht unrichtig angewandt
und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Dies ist sowohl für die Jahresendprämien als auch für
den leistungsabhängigen Zuschlag zu verneinen.
1.
Dabei lässt der Senat offen, ob das AAÜG dem Grunde nach auf den Kläger anwendbar ist, da er eine von diesem in ständiger Rechtsprechung geforderte ausdrückliche
schriftliche Versorgungszusage in der DDR nicht erhalten hat (vgl. die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats seit
dem Urteil vom 19. März 2009 - L 1 R 91/06 -, juris). Es kann auch unentschieden bleiben, ob im Rahmen des AAÜG - anders als im
SGB VI - auch Entgelte zu berücksichtigen sind, für die keine Pflichtbeiträge gezahlt worden sind (vgl. §
256a Abs.
2 Satz 1
SGB VI), was das SG verneint hat.
2.
Jedenfalls scheitert das Begehren des Klägers daran, dass der Zufluss der noch geltend gemachten Entgelte weder bewiesen noch
glaubhaft gemacht worden ist, und er insoweit beweisbelastet ist.
Gemäß §
128 Abs.
1 Satz 1
SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Im Sinne des Vollbeweises
verlangt diese Vorschrift, dass sich das erkennende Gericht die volle Überzeugung vom Vorliegen der behaupteten Tatsachen
verschafft. Dabei ist zwar eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichend, es muss sich aber die volle richterliche
Überzeugung begründen lassen. Danach ist eine Tatsache dann als bewiesen anzusehen, wenn sie in hohem Maße wahrscheinlich
ist (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Auflage, §
128 Rdnr. 3b mit weiteren Nachweisen).
a)
In Anwendung dieser Grundsätze hält es der erkennende Senat nicht für bewiesen, dass dem Kläger die geltend gemachten Jahresendprämien
für die Jahre 1983 bis 1986 und 1989 in der nunmehr geltend gemachten Höhe zugeflossen sind, ihm also tatsächlich gezahlt
worden sind. Nach dem Recht der DDR (§§ 116 ff. des Arbeitsgesetzbuches der DDR (AGB-DDR)) war die Zahlung von Prämien von
mehreren Voraussetzungen abhängig. Im Regelfall war sie mit dem Betriebsergebnis verknüpft. Mit ihnen sollte eine die Leistung
stimulierende Wirkung erzielt werden. Zahlungsquelle war ein Betriebsprämienfonds. Ein Anspruch auf Zahlung einer Jahresendprämie
bestand nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR, wenn deren Zahlung für das Arbeitskollektiv in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart
worden war, der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt
hatten und der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebes war. Über die Gewährung und die Höhe der
Prämien entschied die Betriebsleitung mit Zustimmung der zuständigen Gewerkschaftsleitung nach einer entsprechenden Beratung
im Arbeitskollektiv des Betriebes (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 07. August 2012 - L 5 RS 439/10 -, Rdnr. 22, zitiert nach juris). Ein Kläger muss deshalb in diesem Zusammenhang nachweisen, dass die genannten Voraussetzungen
für jedes geltend gemachte Jahr vorgelegen haben und ihm die geltend gemachten Beträge auch zugeflossen, also tatsächlich
gezahlt worden sind.
Hinsichtlich der Zahlung von Jahresendprämien für die Jahre 1983 bis 1986 und 1989 konnten weder der Kläger noch das L. Sachsen-Anhalt
der D.-GmbH oder die R.-GmbH Unterlagen zu den Zahlungen von Jahresendprämien und deren Höhe für die entsprechenden Jahre
vorlegen. Die zuletzt genannte Firma hat vielmehr ausgeführt, dass es keinen Nachwies für die Zahlung von Jahresendprämien
gäbe. Die Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und die Schilderung einer allgemeinen Verfahrensweise - wie sie in den Erklärungen
der Herren O. und M. enthalten sind - genügen nicht, um den konkreten Zufluss eines bestimmten, genau zu beziffernden Geldbetrages
für einen bestimmten Zeitraum nachzuweisen (so auch: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 02. Oktober 2012 - L 5 RS 789/10 -, Rdnr. 27).
b)
Der Kläger hat die behauptete Zahlung von Jahresendprämien für die Jahre 1983 bis 1986 und 1989 auch nicht glaubhaft gemacht.
Dabei kann offen bleiben, ob im Rahmen der Feststellungen nach dem AAÜG eine Glaubhaftmachung möglich ist oder nicht. Dafür spricht, dass § 6 Abs. 6 AAÜG diesen Beweismaßstab ausdrücklich zulässt (so auch: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 07. August 2012 - L 5 RS 45/10 -, Rdnr. 22, zitiert nach juris).
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf
sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Damit ist zwar eine an Gewissheit grenzende
Wahrscheinlichkeit im Sinne von §
128 Abs.
1 Satz 1
SGG in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit reicht aber nicht aus.
Die Zweifel, die an dem tatsächlichen Zufluss der Prämien in der behaupteten Höhe bestehen, hat der Senat oben dargelegt.
Diese stehen auch einer Glaubhaftmachung des tatsächlichen Zuflusses in der behaupteten Höhe entgegen, so dass insoweit auch
nicht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann.
Das Urteil des SG ist deshalb insoweit nicht zu beanstanden und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
c)
Für die Zahlung des leistungsabhängigen Zuschlags für den Monat Januar 1983 gilt im Ergebnis nichts anderes. Zwar ist die
Zahlung eines solchen monatlichen Zuschlags im Arbeitsvertrag des Klägers mit dem VEB M. S. vom 22. Dezember 1982 vereinbart.
Schriftliche Unterlagen über die behauptete Zahlung des Gehaltszuschlages für den Monat Januar 1983 sind aber nicht vorhanden.
Vielmehr sind nach der Bescheinigung der Fa. D. vom 26. November 2001 in den bescheinigten Beträgen alle Zuschläge enthalten.
Entgegen der Auffassung des SG hält der Senat die behauptete Zahlung auch nicht für plausibel. Nach dem Arbeitsrecht der DDR waren leistungsorientierte
Gehaltszuschläge Teil des Arbeitseinkommens der Hoch- und Fachschulkader mit Monatsgehalt, die nach abrechenbaren Leistungskennziffern
oder gleichwertigen Leistungskriterien arbeiteten. Voraussetzung für die Zahlungen war, dass die Leistungskennziffern oder
Leistungskriterien eingehalten bzw. überboten worden sind (vgl. Arbeitsrecht von A bis Z, Staatsverlag der DDR, B. 1987, Stichwort:
leistungsorientierter Gehaltszuschlag, Seite 219 f.). Damit war die vom Kläger behauptete Zahlung kein automatischer Vorgang,
sondern hing von der Erfüllung oder Übererfüllung der festgelegten Arbeitsnormen ab. Darüber, ob dies im Monat Januar 1983
tatsächlich der Fall war, liegen dem Senat keinerlei Unterlagen vor. Auch die für den Zeitraum vom 01. Februar 1983 bis zum
31. Dezember 1983 dokumentierten Verdienste lassen entgegen der Auffassung des SG nicht den Schluss zu, dass ihm im Monat Januar 1983 ein leistungsabhängiger Zuschlag in Höhe von 130,00 Mark gezahlt worden
ist. Denn es ist ihm von der D. für diesen Zeitraum ein Betrag in Höhe von 12.815,25 Mark bescheinigt worden. Bei einem monatlichen
Bruttoverdienst von 1.150,00 Mark ergibt sich ein Bruttoverdienst für 11 Monate in Höhe von 12.650,00 Mark, der den bescheinigten
Betrag lediglich um 165,25 Mark unterschreitet.
Ist damit die Zahlung eines leistungsabhängigen Zuschlags für den Monat Januar 1983 in Höhe von 130,00 Mark weder bewiesen
noch glaubhaft gemacht, so geht dies zu Lasten des insoweit beweispflichtigen Klägers. Insoweit ist das Urteil des SG deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.