Tatbestand
Die Beteiligten streiten über ein Auskunftsverlangen des Beklagten gegen den Kläger.
Der 1967 geborene Kläger heiratete am 21. Januar 2011 Frau B, die bei der Eheschließung den Familiennamen des Klägers annahm.
Die Ehe wurde am 15. September 2016 geschieden. Seit 18. November 2016 führt die frühere Ehefrau wieder ihren ursprünglichen
Familiennamen (im Folgenden einheitlich: Frau B).
Am 9. Juni 2016 beantragte Frau B beim Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Daraufhin forderte der
Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 22. August 2016 auf, einen beigefügten „Fragebogen zur Prüfung der Unterhaltspflicht“
ausgefüllt an ihn zurückzusenden. Der Kläger sei nach § 60 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) verpflichtet, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben. Komme er seiner Auskunftspflicht nicht
nach, könnten Maßnahmen des Verwaltungszwangs ergriffen werden. Der Fragebogen enthielt zunächst unter Ziffer 1 Fragen nach
„Angaben zur Person“ des Unterhaltspflichtigen und dessen Ehegatten (unter der Voraussetzung, dass der Unterhaltspflichtige
mit dem Ehegatten zusammenlebe). Gefragt wurde nach Name, Geburtsdatum und -ort, Familienstand, Adresse, ausgeübtem Beruf,
Anschrift des Arbeitgebers und Datum der Heirat/Ehescheidung. Unter Ziffer 2 wurde nach der Zugehörigkeit des Unterhaltspflichtigen
zu einer Bedarfsgemeinschaft gefragt, die Leistungen nach dem SGB II oder dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) bezieht. Es folgten Fragen nach Einkommen (Ziffer 3), berufsbedingten Aufwendungen (Ziffer 4), Versicherungsbeiträgen (Ziffer
5), Verpflichtungen aus Schulden (Ziffer 6) und Kosten der Unterkunft (Ziffer 7) jeweils des Unterhaltspflichtigen und des
Ehegatten sowie nach Kindern und sonstigen Personen im Haushalt und sonstigen unterhaltsberechtigten Personen außerhalb des
Haushalts des Unterhaltspflichtigen und etwaigen Unterhaltszahlungen (Ziffer 8) sowie schließlich nach Vermögen des Unterhaltspflichtigen
oder seines Ehegatten oder Partners (Ziffer 9).
Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Frau B habe gegen ihn keinen Unterhaltsanspruch. In der mündlichen Verhandlung
des Ehescheidungstermins habe sie erklärt, sich in einer Ausbildung zur Servicekraft zu befinden. Außerdem arbeite sie abends
als Bedienung in einer Shisha-Bar. Das Einkommen aus den beiden Tätigkeiten reiche sicher aus, um den eigenen Unterhalt zu
bestreiten. Ihr Bedarf sei nicht sehr hoch, weil sie sich Wohn- und andere Kosten mit ihrem Lebensgefährten teile, von dem
sie ein Kind erwarte und der ebenfalls Einkommen erziele. Aufgrund der verfestigten Beziehung zu diesem Lebensgefährten sei
ein Unterhaltsanspruch bereits vor der Scheidung entfallen. Seines Wissens sei Frau B schon zum Zeitpunkt der Antragstellung
beim Beklagten schwanger gewesen. Ohnehin seien Unterhaltsansprüche längst verwirkt. Die Ehe sei nur von kurzer Dauer gewesen.
Bereits im September 2011 sei Frau B aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Schon während des Getrenntlebens sei sie der
Prostitution nachgegangen und habe dadurch offenbar ihren Lebensunterhalt immer selbst bestreiten können.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2016 als unbegründet zurück. Frau B beziehe
von ihm laufend Arbeitslosengeld II. Für den Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 2 SGB II, §§
1605 ff.
Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) müsse nicht bereits feststehen, dass ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Unterhaltsverpflichtete habe die Auskunft so umfassend
zu erteilen, dass der Leistungsträger den Unterhaltsanspruch der Höhe nach berechnen und geltend machen könne. Die Angaben
seien durch geeignete Nachweise zu belegen.
Am 3. November 2016 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Halle Klage erhoben. Er hat u.a. geltend gemacht, ein Auskunftsanspruch scheide schon deshalb aus, weil er offensichtlich
nicht zum Unterhalt verpflichtet sei. Insoweit hat er insbesondere darauf verwiesen, dass Frau B in den ersten fünf Jahren
nach der Trennung im September 2011 in der Lage gewesen sei, ihren Unterhalt selbst zu bestreiten, und dass sie nunmehr in
einer neuen und verfestigten Lebensgemeinschaft lebe und von ihrem neuen Partner ein Kind erwarte.
Mit Urteil vom 5. Juli 2019 hat das SG der Klage teilweise stattgegeben. Es hat den Bescheid vom 22. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September
2016 aufgehoben, soweit der Beklagte darin weitere Auskünfte über folgende Angaben hinaus begehrte: Name, Vorname, Geburtsdatum
und Anschrift des Klägers, Einkommen des Klägers (Ziffer 3 des Fragebogens) und Vermögen des Klägers (Ziffer 9 des Fragebogens).
Da die Auskunftspflicht aus § 60 Abs. 2 SGB II bereits bei Beantragung der Leistungen entstehe, sei der Einwand des Klägers, Frau B habe wegen eigenen Einkommens keinen
Leistungsanspruch, nicht relevant. Zur Einholung der Auskunft genüge es, wenn der Unterhaltsanspruch nicht offensichtlich
ausgeschlossen ist. Vorliegend könne er sich bis zur Scheidung aus §
1361 BGB als Anspruch bei Getrenntleben und für die Zeit danach aus §
1573 BGB ergeben. Es liege kein Ausschluss wegen kurzer Ehedauer (§
1579 Nr. 1
BGB) vor, und auch eine Verwirkung nach §
1579 Nr. 2
BGB liege nicht auf der Hand. Die im Auskunftsbogen erfragten Informationen seien aber nur insoweit erforderlich, als sie das
eigene Einkommen und Vermögen des Klägers sowie solche Tatsachen beträfen, die zu dessen eindeutiger Identifizierung notwendig
seien. Insbesondere nicht erforderlich erschienen Angaben zu seinem Geburtsort, Familienstand und Beruf, die Anschrift des
Arbeitgebers sowie Angaben zu Schulden und Wohnkosten. Ebenfalls nicht erforderlich seien Auskünfte eines (neuen) Ehegatten
des Klägers. Dass die einen Ehegatten betreffenden Informationen dennoch abgefragt worden seien, führe jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit
des Auskunftsbegehrens insgesamt. Die gegenteilige Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) zum Verbot einer geltungserhaltenden
Reduktion eines solchen Fragebogens überzeuge die Kammer nicht (mit Verweis auf LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Juni 2014
– L 4 AS 798/12 –, juris). Das Urteil ist dem Kläger am 19. Juli 2019 zugestellt worden.
Mit seiner am 14. August 2019 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das SG habe seinen Vortrag zum Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung und damit auch der Auskunftspflicht nicht in seine Entscheidung
einbezogen. Der Ausspruch der Auskunftsverpflichtung sei rechtsmissbräuchlich. Auch habe er hinreichende Informationen gegeben,
dass Frau B zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen Leistungsanspruch gehabt habe und dass ein Betrugsverdacht bestehe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Halle vom 5. Juli 2019 dahingehend abzuändern, dass der Bescheid des Beklagten vom 22. August 2016 in Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2016 aufgehoben wird.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Er verweist auf die seines Erachtens überzeugenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils. Das SG habe lediglich einen geringen Teil der in der Anlage zum streitgegenständlichen Bescheid gestellten Fragen beanstandet. Dieser
Teil sei weder quantitativ noch qualitativ so wesentlich, dass der Beklagte den Bescheid ohne ihn nicht erlassen hätte. Der
verbleibende Teil habe für sich genommen weder seine Bedeutung noch seinen Sinn verloren oder verändert.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Der Senat hat die Prozessakte des SG und die Verwaltungsakte des Beklagten beigezogen.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann gemäß §
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben.
Gegenstand des Verfahrens sind das Urteil vom 5. Juli 2019, soweit das SG darin die Klage abgewiesen hat, und der Bescheid vom 22. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September
2016, soweit er nicht vom SG aufgehoben worden ist. Soweit das SG den Bescheid aufgehoben hat, steht er nicht zu Überprüfung des Senats, da der Beklagte insoweit weder Berufung noch Anschlussberufung
eingelegt hat.
Die Berufung des Klägers ist gemäß §
143 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§
151 SGG). Sie ist auch begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht teilweise abgewiesen. Auf die statthafte und auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage ist der
Bescheid vom 22. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2016 auch im Übrigen aufzuheben.
In der Fassung, die der angegriffene Bescheid durch das Urteil des SG erhalten hat und hinter die der Senat nicht zu Lasten des Klägers zurückgehen darf, ist er rechtswidrig und verletzt den
Kläger in seinen Rechten. Denn das SG hat den angegriffenen Verwaltungsakt inhaltlich umgestaltet und dadurch in seinem Wesen verändert. Eine solche gerichtliche
Umgestaltung eines behördlichen Auskunftsverlangens ist unzulässig (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 3. Mai 2018
– B 3 KR 13/16 –, juris Rn. 57).
Nach den Grundsätzen zum Verbot einer sog. geltungserhaltenden Reduktion von Auskunftsverwaltungsakten sind die Gerichte
nicht befugt, solche Bescheide im Sinne eines vermeintlichen „Minus“ nur teilweise aufzuheben. Ein zur Verfolgung eines konkreten
Zwecks mehrere Detailpunkte umfassendes und in einem Bescheid „ensembleartig“ zusammengefügtes Auskunftsverlangen ist nach
Rechtsprechung des BSG regelmäßig als einheitlicher Verwaltungsakt anzusehen, bei dem eine Teilrechtswidrigkeit grundsätzlich ausscheidet (vgl.
BSG, a.a.O.). Dies gilt auch für Auskunftsbegehren nach § 60 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 87/09 R –, juris Rn. 23; ebenso Urteil des erkennenden Senats vom 27. März 2014 – L 2 AS 877/12 –, juris Rn. 43 f.; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Juni 2014, a.a.O., Rn. 37; Bayerisches LSG, Urteil vom 30. April 2015
– L 7 AS 634/13 –, juris Rn. 67). Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.
Die vom SG angenommene Teilrechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids kommt nicht in Betracht. Entscheidend dafür ist nicht, ob der
verbliebene Rest für sich genommen noch einen Sinn ergibt oder in dieser Weise rechtmäßig hätte ergehen können. Maßgeblich
ist vielmehr, dass die vom Beklagten im angegriffenen Bescheid geforderten Auskünfte nach der dort getroffenen Regelung und
nach Form und Inhalt des beigefügten Fragenbogens in ihrer Gesamtheit eine Einheit bildeten (siehe zu diesem Maßstab Bundesverwaltungsgericht
[BVerwG], Urteil vom 21. Januar 1993?– 5 C 22/90?–, juris Rn. 19). Der Verfügungssatz des Bescheids bezog sich umfassend auf den gesamten Fragebogen. Er lautete: „Füllen
Sie bitte den beiliegenden Vordruck vollständig aus […]“, wobei u.a. der vorangestellte Satz „Sie sind […] zur Mitwirkung
verpflichtet“ und die Androhung von Verwaltungszwang die Verbindlichkeit dieser Bitte zum Ausdruck brachten. Der Fragebogen
selbst stellte nach seiner gesamten Gestaltung eine Einheit dar. Diese dürfen die Gerichte nicht durch Streichung eines beachtlichen
Teils der Fragen derart umgestalten, dass dadurch ein neuer, vom Gericht zusammengestellter Fragebogen entsteht. Das SG hat aber von den ursprünglich insgesamt neun Fragenkomplexen sechs gänzlich und drei teilweise gestrichen. Dadurch hat es
den Fragebogen grundlegend neu gestaltet und ihm einen wesentlich anderen Charakter gegeben. Ein solches gerichtlich gestaltetes
Auskunftsersuchen ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), liegen nicht vor.