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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.06.2021 - 2 AS 462/19
1. Nach den Grundsätzen zum Verbot einer sog geltungserhaltenden Reduktion von Auskunftsverwaltungsakten sind die Gerichte nicht befugt, solche Bescheide im Sinne eines vermeintlichen "Minus" nur teilweise aufzuheben. Dies gilt auch für Auskunftsbegehren nach § 60 SGB II.
2. Hat das Sozialgericht einen Auskunftsverwaltungsakt gleichwohl nur teilweise aufgehoben und hat dagegen ausschließlich der Adressat dieses Verwaltungsaktes Berufung eingelegt, ist der Verwaltungsakt im Berufungsverfahren insgesamt aufzuheben.
Normenkette:
§ 60 Abs 2 SGB II
,
§ 143 SGG
,
§§ 143ff SGG
Vorinstanzen: SG Halle 05.07.2019 S 28 AS 3837/16
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 5. Juli 2019 wird abgeändert und der Bescheid des Beklagten vom 22. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2016 wird insgesamt aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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