Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.07.2021 - 3 R 76/21
Sozialgerichtliches Verfahren Prozesskostenhilfe Beschwerde gegen Ablehnung Beschwerdeentscheidung Berücksichtigung einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes kein Prozesskostenhilfeanspruch für Beschwerdeverfahrenunselbständiges Nebenverfahren
1. Bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist eine nach der Ablehnung bekannt gewordene wesentliche Verschlechterung der Gesundheitssituation eines Versicherten zu berücksichtigen. Das kann zur Aufhebung der erstinstanzlichen Ablehnungsentscheidung führen.
2. Für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil es sich insoweit nur um ein unselbständiges Nebenverfahren zum Hauptsacheverfahren handelt und der Gebührenanspruch für das Hauptsacheverfahren die Tätigkeit im Nebenverfahren mit umfasst.
Normenkette:
§ 73a Abs 1 S 1 SGG
,
§ 176 SGG
,
§ 114 Abs 1 S 1 ZPO
Vorinstanzen: SG Halle 30.03.2021 S 11 R 476/20
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 30. März 2021 wird aufgehoben. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Sozialgericht Halle Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt H1 ab dem 13. April 2021 bewilligt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: