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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.09.2021 - 4 AS 381/21
Sozialgerichtliches oder verwaltungsgerichtliches Verfahren - Rechtswegzuständigkeit - Mahnung und Festsetzung einer Mahngebühr im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende - noch keine Vollstreckungsmaßnahme
Sowohl bei der Mahnung als auch der Festsetzung einer Mahngebühr handelt es sich um eine Angelegenheit, die in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit nach dem SGB II steht. Sie sind keine Vollstreckungsmaßnahmen.
Normenkette:
§ 40 Abs 1 S 1 VwGO
,
§ 51 Abs 1 Nr 4a SGG
,
§ 40 Abs 8 SGB 2
,
§ 66 Abs 3 S 1 SGB 10
,
§ 3 Abs 2 VwVG
,
§ 3 VwVG ST
Vorinstanzen: SG Halle 08.06.2021 S 22 AS 1830/18
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 8. Juni 2021 aufgehoben. Das Verfahren ist weiterhin beim Sozialgericht Halle anhängig.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: