Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.09.2021 - 5 AS 275/21
Rechtsanwaltsvergütung
1. Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Streitgenossen, die nicht alle einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, besteht zwar ein Vergütungsanspruch in Höhe der vollen Gebühren gegen die Staatskasse. Die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG bestimmt sich aber nur nach der Zahl der Streitgenossen, für die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.
2. Besteht gegen den Prozessgegner ein Anspruch auf teilweise Übernahme von außergerichtlichen Kosten, muss der Rechtsanwalt sich gemäß § 58 Abs. 2 RVG die erhaltenen Zahlungen anrechnen lassen. Dies gilt aber nur, soweit diese die von ihm vertretenen prozesskostenhilfebedürftigen Kläger betreffen.
3. Sowohl bei der Bestimmung des Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse als auch die Anrechnung erhaltener Zahlungen erfolgt keine kopfanteilige Berechnung (hier: Bewilligung von Prozesskostenhilfe für zwei von drei Klägern).
Normenkette:
§ 58 Abs 2 RVG
,
§ 48 Abs 1 RVG
,
Anl 1 Nr 1008 RVG
,
§ 14 RVG
Vorinstanzen: SG Magdeburg 31.03.2021 S 2 SF 105/19 E
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde des Beschwerdegegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 31. März 2021 geändert und die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 422,09 € festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat die überzahlten Leistungen i.H.v. 220,25 € an den Beschwerdegegner zu erstatten.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Beschwerdegegners zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: