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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.01.2015 - 5 AS 304/14
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung einer Lebens- bzw. Rentenversicherung als Vermögen; Glaubhaftmachung der mangelnden Verwertbarkeit eines Vermögensgegenstands aufgrund einer Verpfändung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Behauptet ein Antragsteller eine der Verwertung eines Vermögensgegenstands (hier: Forderung aus einer privaten Rentenversicherung) entgegenstehende Verpfändung, hat er so konkrete Angaben zu der zu sichernden Forderung (Grund, Höhe und Fälligkeit), zur Sicherungsabrede sowie zum Pfandgläubiger zu machen, dass der SGB II-Leistungsträger die wirksame Entstehung eines vertraglichen Pfandrechts überprüfen kann. Unterlässt er dies, ist im einstweiligen Rechtsschutz die mangelnde Verwertbarkeit des Vermögensgegenstands nicht glaubhaft gemacht.
2. Allein der Nachweis der Anzeige gemäß § 1280 BGB über die Verpfändung an den Schuldner (Träger der privaten Rentenversicherung) lässt nicht auf ein Pfandrecht schließen, denn dessen wirksame Entstehung ist abhängig vom Bestand der zu sichernden Forderung und einer entsprechenden Sicherungsabrede.
3. Ein weiterer Verwertungsschutz aus § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II setzt ua voraus, dass der Vermögensgegenstand subjektiv vom Leistungsberechtigten zur Altersvorsorge bestimmt ist und die objektiven Begleitumstände mit dieser Zweckbestimmung in Einklang stehen. Behauptet der Antragsteller, er habe den Vermögensgegenstand zur Sicherung von anderen Forderungen verpfändet, liegt hierin eine Disposition, die den Vermögenswert der Gefahr des Verlustes aussetzt. Sie schließt den behaupteten Alterssicherungszweck aus. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller den Vermögenswert vor Eintritt des Rentenalters durch Vorauszahlungen oder Policendarlehen angreift und damit schmälert.
4. Ein Vermögen in Form einer - nicht fälligen - Forderung gegen den Träger einer privaten Rentenversicherung ist ein sog bereites Mittel, wenn Vorauszahlungen ggf im Wege des Policendarlehens kurzfristig realisiert werden können.
Normenkette: , , , ,
BGB § 1285 Abs. 1
,
SGB II § 12 Abs. 1
,
SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 und Nr. 6 Alt. 2
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
Vorinstanzen: SG Magdeburg 25.06.2014 S 12 AS 1139/14 ER
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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