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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.12.2014 - 6 U 47/13
Keine Anerkennung einer Erkrankung als Folge eines Unfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung allein aufgrund der Seltenheit des Auftretens
Lässt sich aus den erhobenen Befunden keine Ursache für eine Erkrankung begründen, reicht allein die Seltenheit des Auftretens der Erkrankung ohne aufklärbare Ursache nicht aus, die Wahrscheinlichkeit eines möglichen Unfallzusammenhangs zu begründen (hier: Hüftgelenksarthrose und -nekrose bei einem 25-Jährigen).
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Halle 09.04.2013 S 33 U 115/10
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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